Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.12.2002 – 3 ZA (pat) 47/02

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 31/01

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

6. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Hellebrand, des Richters Dipl.-Ing. Riegler und der Richterin Sredl

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht

in

die Akten

des

Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 31/01 in Form der Übersendung der

Klageschrift vom 12. Juni 2001 gewährt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni

31/01 nur

in Form der Übersendung der Klageschrift. Nachdem die

Nichtigkeitsbeklagte innerhalb der Äußerungsfrist keine Einwände erhoben hat,

hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen. Zur Begründung trägt sie

vor, dass die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht

dargelegt habe. Die Antragstellerin und die Nichtigkeitsklägerin seien

Wettbewerber, so daß die Kenntnisse über die gefundenen Entgegenhaltungen

und die Schlussfolgerungen in Bezug auf das Streitpatent einen ungerechtfertigten

Vorteil zugunsten der Antragstellerin darstellten. Zudem enthalte die Klageschrift

Erkenntnisse über Betriebserfahrungen, die die Nichtigkeitsklägerin vor den

Wettbewerbern geheim halten möchte.

II.

Der auf Übermittlung des Klageschriftsatzes beschränkte Antrag auf Akteneinsicht

hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein hinreichend

schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs

3 Satz 3 PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn, die Patentinhaberin beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges

Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff).

Soweit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH

GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Aufgabe, substantiiert ein der

Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzulegen. Der von

ihr herangezogene § 31 Abs 1 PatG bezieht sich auf Akten, die noch nicht bekannt

gemachte oder offengelegte Patentanmeldungen betreffen. Nur in diesem Fall hat

ein Antragsteller, der nicht Verfahrensbeteiligter ist, ein berechtigtes Interesse an

der Einsichtnahme glaubhaft zu machen (vgl Schulte aaO, Rdnr 18,19).

Der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin reicht nicht aus, um ein der Akteneinsicht

entgegen stehendes Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

Der Grundsatz der freien Alteneinsicht schließt es aus, der Antragstellerin die

Klageschrift für eine eventuell einzulegende Nichtigkeitsklage zugunsten der

Nichtigkeitsklägerin vorzuenthalten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht

darauf an, dass die Antragstellerin selbst ein schutzwürdiges

Interesse

nachgewiesen hat (vgl BPatGE 29, 240). Es ist gerade Sinn und Zweck der

Akteneinsicht, darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und ggf. mit

welchem Erfolg ein Patent angegriffen oder verteidigt worden ist (vgl BPatGE 22,

66). Daß die Antragstellerin und die Nichtigkeitsklägerin Wettbewerber sind oder

dass die vorgelegten Entgegenhaltungen nur schwer aufzufinden sind, betrifft

allenfalls private Interessen der Nichtigkeitsklägerin, die gegenüber dem Interesse

der Antragstellerin zurückstehen müssen. Denn ihr Begehren auf Akteneinsicht

steht im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende

Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatG aaO).

Im Rahmen der Interessenabwägung konnte auch nicht festgestellt werden, dass

der Inhalt des Klageschriftsatzes in Sachen 3 Ni 31/01 Elemente enthält, für die

die Rechtsprechung ein Geheimhaltungsinteresse anerkannt hat (vgl hierzu

Schulte aaO, Rdnr. 28, 29). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die

Antragstellerin Kenntnisse über die

technische Entwicklungen und über

Erfahrungen der Nichtigkeitsklägerin im Zusammenhang mit dem Gegenstand des

Streitpatents erhielte oder dass betriebliche Interna erörtert würden. Vielmehr

würdigt die Klageschrift die aus dem Stand der Technik bekannten Entgegenhaltungen im Verhältnis zum Gegenstand des Streitpatents, wobei zwei der

genannten Entgegenhaltungen bereits aus dem Erteilungsverfahren des

Streitpatents bekannt waren.

Riegler

Sredl

Vorsitzender Richter Hellebrand ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.

Riegler

Ju