Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 09.12.2002 – 15 W (pat) 5/02

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 01 985.8-16

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und

des Richters Dr. Kellner 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 32 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Dreidimensional verformbarer, mehrlagiger

Schichtstoff und Verarbeitung zu einem Schirmgehäuse

A n m e l d e t a g : 20. Januar 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-14, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 9. Dezember 2002

Beschreibung Seiten 1-25, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002

G r ü n d e

I.

Die am 20. Januar 1998 eingereichte Patentanmeldung 198 01 985.8-16 betrifft

einen

Dreidimensional verformbaren, mehrlagigen Schichtstoff und Verarbeitung zu einem Schirmgehäuse.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse B 32 B des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluß vom 19. November 2001 zurückgewiesen. Dem

Beschluß lagen Patentansprüche 1 bis 17 vom 8. Februar 1999 zugrunde. Der

Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

"Dreidimensional verformbarer, mehrlagiger Schichtstoff, mit einer

ersten Lage, bestehend aus einem 0,02 bis 0,5 mm dicken Metallgewebe, das mit einer Beschichtung aus einem elektrisch hochleitfähigen und hochelastischen Material versehen ist; und mit einer zweiten Lage, bestehend aus einer 0,01 bis 0,8 mm dicken

Folie aus thermoplastischem Kunststoff,

dadu r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

das elektrisch hochleitfähige und hochelastische Material ein mit

Ruß und/oder Metallpulver gefülltes thermoplastisches Polyurethan ist."

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet,

daß die Entwicklung des beanspruchten Schichtstoffes und des Verfahrens zur

Herstellung eines abschirmenden Schirmgehäuses aus diesen Schichtstoffen gegenüber dem Stand der Technik, wie er sich aus

(1) DE 42 29 689 A1

(2) EP 114 802 A2

(3) DE 42 17 717 A1

(4) Kunststoffe 74, 1984, Heft 10, Seiten 626/627

(5) EP 371 425 A2

(6) DE 43 33 756 A1

ergibt, auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle hat die Patentanmelderin Beschwerde

eingelegt und beantragt,

den Beschluß vom 19. November 2001 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen, Patentansprüche 1 bis 14 und

Beschreibung, Seite 1 bis 25.

Die geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1

bis 14 lauten:

"1. Dreidimensional verformbarer, mehrlagiger Schichtstoff, der

besteht aus

einer ersten Lage, bestehend aus einem 0,02 bis 0,5 mm dicken

Metallgewebe, das mit einer Beschichtung aus einem elektrisch

hochleitfähigen und hochelastischen Material aus mit Ruß

und/oder Metallpulver gefülltem thermoplastischen Polyurethan

versehen ist, das - bezogen auf den Bindemittelgehalt - 5 bis 40

Gew.-% Ruß oder Metallpulver enthält; und

einer zweiten Lage, bestehend aus einer 0,01 bis 0,8 mm dicken

Folie aus thermoplastischem Kunststoff, ausgewählt aus je thermoplastischen aromatischen Polycarbonaten, Polyarylsulfonen,

Celluloseestern, Polyvinylchloriden, Styrol-Acrylnitril-Copolymerisaten, Polyphenylenoxiden, ABS-Pfropfmischpolymerisaten und

Polymethylmethacrylaten; und gegebenenfalls eine haftvermittelnde Schicht zwischen dieser ersten Lage und dieser zweiten

Lage vorhanden ist.

2. Schichtstoff nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , dass das Metallgewebe aus Kupferdraht besteht.

3. Schichtstoff nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , d a s s die Folie der zweiten Lage einseitig oder beidseitig

mattiert oder strukturiert ist.

4. Schichtstoff nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass sich zwischen der

ersten Lage und der zweiten Lage zusätzlich eine haftvermittelnde

Schicht befindet.

5. Schichtstoff nach Anspruch 1, d a d u r c h

g e k e n n -

z e i c h n e t , dass das mit Ruß und/oder Metallpulver gefüllte

thermoplastische Polyurethan in Form einer wässrigen Dispersion

oder in Form einer Lösung in einem organischen Lösungsmittel

auf dem Metallgewebe aufgebracht worden ist.

6. Schichtstoff nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , dass das Metallgewebe beidseitig mit je einer geschlossenen Polyurethanschicht bedeckt ist, die je eine Schichtdicke von

wenigstens 10 µm aufweist.

7. Verfahren zur Herstellung eines gegenüber hochfrequenten Radiowellen abschirmenden Schirmgehäuses oder Schirmgehäuseteiles, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein Schichtstoff

nach einem der Ansprüche 1 bis 6 nach dem an sich bekannten

Höchstdruckverfahren verformt wird.

8. Verfahren nach Anspruch 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , dass die erste Lage mit der zweiten Lage laminiert wird;

und der so erhaltene Verbund nach dem Höchstdruckverfahren

verformt wird.

9. Verfahren nach Anspruch 7 oder 8, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , dass das nach der Verformung erhaltene Formteil

zur Erhöhung seiner Stabilität mit thermoplastischem Kunststoff

hinterspritzt wird.

10. Verfahren nach Anspruch 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , dass so hinterspritzt wird, dass sich die zweite Lage sandwichartig zwischen der ersten Lage und dem beim Hinterspritzen

aufgebrachten Kunststoff befindet; und sich die erste Lage an der

Innenseite des Schirmgehäuse (teile)s befindet und dort leicht

kontaktierbar ist.

11. Verfahren nach Anspruch 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , dass der zum Hinterspritzen verwendete thermoplastische

Kunststoff ausgewählt wird aus je thermoplastischen aromatischen

Polycarbonaten, Polyarylsulfonen, Celluloseestern, Polyvinylchloriden, Styrol-Acrylnitril-Copolymerisaten, Polyamiden, Polyestern,

Polyphenylenoxiden, ABS-Propfmischpolymerisaten und Polymethyl-methacrylaten.

12. Verfahren nach Anspruch 9 oder 11, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , dass beim Hinterspritzen eine Schicht aus thermoplastischem Kunststoff mit einer Schichtdicke von 0,5 bis 5 mm

aufgebracht wird.

13. Verfahren nach Anspruch 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , dass auf der zu beschichtenden Seite des nach der Verformung erhaltenen Formteils eine haftvermittelnde Schicht aufgebracht wird, bevor mit thermoplastischem Kunststoff hinterspritzt

wird.

14. Verfahren nach Anspruch 13, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , dass eine haftvermittelnde Schicht aufgebracht

wird, die zusätzlich eine dekorgebende Wirkung hat."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG

§ 73). Sie ist mit den nun geltenden Unterlagen auch erfolgreich.

2. Bezüglich der Offenbarung der Gegenstände der geltenden Patentansprüche

bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen

herleitbar sind. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 befinden sich in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3, 7 und 8. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6, 5, 2, 9 und 10. Die

Verfahrensansprüche 7 bis 9 weisen die gleichen Merkmale auf, wie die ursprünglichen Ansprüche 11 bis 13. Der Patentanspruch 10 ist herleitbar aus der Beschreibung Seite 7 Absatz 2 und den Beispielen. Die Patentansprüche 11 bis 14

entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 14 bis 17.

3. Der beanspruchte Schichtstoff gemäß Patentanspruch 1 und das Verfahren zur

Herstellung von abschirmenden Schirmgehäusen gemäß Patentanspruch 7 sind

neu, da in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften alle Merkmale des beanspruchten Schichtstoffes und des beanspruchten Verfahrens zur Herstellung von

abschirmenden Schirmgehäusen aus diesen Schichtstoffen insgesamt beschrieben sind.

Der beanspruchte Schichtstoff (Patentanspruch 1) umfaßt folgende Merkmale:

1. Dreidimensional verformbarer mehrlagiger Schichtstoff, wobei

dieser Schichtstoff besteht aus:

2. einer ersten Lage, bestehend aus

2.1 0,02 bis 0,5 mm dicken Metallgewebe,

2.2 mit einer Beschichtung aus einem elektrisch hoch leitfähigem

und hochelastischem Material,

2.3 wobei dieses Material aus einem mit Ruß und/oder Metallpulver gefülltem Polyurethan besteht,

2.4 das, bezogen auf den Bindemittelgehalt, 5 bis 40 Gew.-% Ruß

oder Metallpulver enthält

3. und mit einer zweiten Lage

3.1 bestehend aus einer 0,01 bis 0,8 mm dicken Folie aus thermoplastischem Kunststoff

3.2 ausgewählt aus je thermoplastischen aromatischen Polycarbonaten, Polyarylsulfonen, Celluloseestern, Polyvinylchloriden,

Styrol-Acrylnitril-Copolymerisaten, Polyphenylenoxiden, ABS-

Propfmischpolimerisaten und Polymethylmethacrylaten und ggf

einer haftvermittelnden Schicht zwischen der ersten und zweiten

Lage.

In (1) DE 42 29 689 A1 ist die erste Lage eines Schichtstoffs zum Abschirmen von

Strahlungen hergestellt aus Polyolefinen, bevorzugt Polyäthylen oder Polyester,

wobei diese erste Lage auch leitend sein kann. Eine erste Lage aus mit Ruß

und/oder Metallpulver gefülltem Polyurethan (Merkmal 2.3 und 2.4) ist in (1) nicht

angesprochen.

Aus (2) EP 114 802 A2 erfährt der Fachmann, daß in einem über einen praktisch

unbegrenzten Zeitraum nicht elektrostatisch aufladbaren Verbundmaterial wenigstens eine außen liegende elektrisch leitfähige Kunststoffschicht aus einer Matrix

aus Polyolefin oder Polyurethan besteht, die 3 bis 35 Masseprozent leitfähigen

Ruß und/oder Graphit enthält und thermisch verschweißbar ist. Diese bekannte

Verbundfolie enthält weder ein Metallgewebe (Merkmal 2.1), noch eine weitere

thermoplastische Folie aus einem der im Merkmal 3.2 genannten thermoplastischen Polymeren mit den im Merkmal 3.1 genannten Dimensionen.

Das Gleiche gilt auch für die (3) DE 42 17 717 A1, die ein mehrschichtiges Verbundmaterial mit einer elektrisch leitfähigen Schicht betrifft, wobei eine elektrisch

leitfähige Polyurethanfolie verwendet wird. Darüber hinaus weist sie jedoch keine

weiteren Merkmale des beanspruchten Schichtstoffes, insbesondere kein Metallgewebe auf.

Die Entgegenhaltung (4) Kunststoffe 74, 1984, Heft 10, Seiten 626/627 befaßt sich

mit Antistatika für Kunststoffe; (5) EP 371 425 A2 betrifft das im Verfahrensanspruch 7 genannte Höchstdruckverfahren und (6) DE 43 33 756 A1 geschützte

Gehäusekonstruktionen für elektronische Bauteile. Keine dieser drei Druckschriften zeigt den Aufbau des beanspruchten Schichtstoffs. Demnach ist der beanspruchte Schichtstoff neu.

4. Die Entwicklung des beanspruchten Schichtstoffs beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit der Erfindung soll die Aufgabe gelöst werden, dreidimensional verformbare

mehrlagige Schichtstoffe bereitzustellen, die nach dem bekannten Höchstdruckverfahren (5) (EP 371 425 A2) verformbar sind und die nach ihrer Verformung und

ggf Verstärkung mit weiterem Kunststoff gegenüber hochfrequenten Radiowellen

abschirmende Schirmgehäuse oder Schirmgehäuseteile liefern.

Der hier angesprochene Fachmann ist ein Polymerchemiker mit Erfahrungen auf

dem Gebiet der leitfähigen (Verbund-)Folien.

Der nach Meinung des Senats nächstliegende Stand der Technik ist in (1)

DE 42 29 689 A1 beschrieben. Denn auch dort wird eine mehrlagige formbare Folie beschrieben, die zur Abschirmung von Strahlungen, Strömungen und/oder

elektrischen Feldern verwendet werden kann. Bei dieser bekannten Verbundfolie

kann die erste Lage aus einem Metallgewebe bestehen, das zumindest auf einer

Seite mit Polyester oder Polyolefin, insbesondere Polyäthylen beschichtet ist, welches auch leitend sein kann. Die zweite Lage ist bei dieser bekannten Folie ausgewählt aus Polyester oder Polyolefin, insbesondere Polyäthylen (vgl (1) Sp 4

Z 57 bis 65, Sp 8 Z 14 bis 27, Sp 9 Z 3 bis 7). Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents insbesondere durch die Auswahl der Kunststoffe der ersten und zweiten Lage. Für den Einsatz von mit Ruß

und/oder Metallpulver gefülltem Polyurethan für die erste Lage und der im Patentanspruch 1 aufgezählten von (1) abweichenden thermoplastischen Kunststoffe

gibt es in (1) keine Hinweise.

Auch wenn dem Fachmann aus (2) EP 114 802 A2 leitfähige Folien aus mit Ruß

und/oder Metallpulver befülltem Polyurethan für den Zweck der Abschirmung bekannt sind (vgl (2) S 6 Z 12 bis 26), so gibt es in (2) keinen Hinweis, diese bekannten leitfähigen Polyurethanfolien in einem Verbund mit den im Patentanspruch 1 des Streitpatents genannten und für das Höchstdruckverfahren geeigneten

thermoplastischen Kunststoffen

zu

verwenden. Auch aus

(3)

DE 42 17 717 A1, die auch die Herstellung und Verwendung von leitfähigen Polyurethanfolien betrifft, geht kein Merkmal hervor, das über das in (1) und (2) Offenbarte hinausgeht und in Zusammenschau von (1) bis (3) dem Beanspruchten patenthindernd entgegenstehen könnte.

Das Gleiche gilt für die Entgegenhaltungen (4) Kunststoffe aaO und (5)

EP 37 14 25 A1, die von ihrem Inhalt her noch weiter entfernt liegen, da sie sich

mit Elektrostatika für Kunststoffe (4) bzw nur dem Höchstdruckverfahren (5) befassen. Die Entgegenhaltung (6) DE 43 33 756 A1 befaßt sich zwar mit einem Abschirmgehäuse und nennt einige auch beim beanspruchten Schichtstoff verwendete thermoplastische Kunststoffe, die für das Höchstdruckverfahren geeignet sind

(vgl (6) Sp 6 Z 12 bis 18). Aber auch dieser Druckschrift ist kein Hinweis auf den

Aufbau einer Verbundfolie zu entnehmen, wie er patentgemäß beansprucht wird,

so daß auch in der Zusammenschau aller entgegengehaltenen Druckschriften der

beanspruchte Schichtstoff nicht nahegelegt wird.

Der in Patentanspruch 1 beschriebene mehrlagige Schichtstoff ist daher patentfähig. Die ihm nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 6 und die auf ihn zurückbezogenen Verfahrensansprüche 7 bis 14, die vorteilhafte Ausgestaltungen des

Schichtstoffes gemäß Patentanspruch 1 betreffen bzw durch den erfinderischen

Gegenstand des Patentanspruchs 1 getragen werden, sind damit ebenfalls gewährbar.

Kahr

Jordan

Klante

Kellner

br/Na