Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 34 W (pat) 57/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 17 084.2-22

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Lastfördersystem für ein automatisiertes Lagerhaus

A n m e l d e t a g : 22. Mai 1992.

Die Prioritäten von drei Anmeldungen in Japan, jeweils vom

22. Mai 1991, sind in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldungen: JP 3-148017, JP 3-148018

und JP 3-148021.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 13. November 2002,

Beschreibung

Seiten 1

bis

15,

eingegangen

am

13. November 2002.

Folgende Korrekturen wurden vorgenommen:

Seite 10, Zeile 2, 4. Wort "über" anstatt "Über",

Seite 14, Zeile 15 "Sekundär-Konduktor" anstatt "Sekundär-Konduktors".

7 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 9, eingegangen am Anmeldetag.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung

mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, dass

gegenüber dem durch die deutsche Auslegeschrift 21 13 202 (5) und die deutsche

Offenlegungsschrift 22 06 203 (6) Nahegelegtem lediglich noch eine einfache

räumliche Abwandlung verbleibe, die von einem Konstrukteur im Rahmen seiner

üblichen Tätigkeit erwartet werden könne.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie legt im Beschwerdeverfahren eine überarbeitete Anspruchsfassung vor und

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Lastfördersystem für ein automatisiertes Lagerhaus, bei dem

- Förderwege für eine Anzahl elektrisch angetriebener Lastenträger (1) in mehreren Geschossen zwischen zwei Reihen

von einander gegenüberliegenden Lagerregalen (2, 3) vorgesehen sind und

- ein Paar von rechten und linken Führungsschienen (4, 5) an

jedem Förderweg angeordnet ist, um die Lastenträger (1) zu

führen, wobei

- eine Anzahl von Stromzuleitungsdrähten (11) und Steuersignalübertragungseinrichtungen vorgesehen sind und wobei

- der Lastenträger (1) eine erste Kollektoreinheit (15a, 15b)

für die Stromzuleitungsdrähte

(11) und eine zweite

Kollektoreinheit (16) für die Steuersignalübertragungseinrichtungen aufweist,

dadurch g e k e n n z e i c h n e t ,

- dass die Stromzuleitungsdrähte

(11)

jeweils parallel

übereinander auf der einen Führungsschiene (4) an einer inneren Seitenfläche (4a) angeordnet sind,

-

das

als

Steuersignalübertragungseinrichtungen

Steuersignalübertragungsdrähte (13) in gleicher Weise auf

der anderen Führungsschiene (5) an einer inneren Seitenfläche (5a) angeordnet sind und

-

dass die erste Kollektoreinheit (15a, 15b) an einer Seitenfläche des Lastenträgers (1) und die zweite Kollektoreinheit

(16) an der anderen Seitenfläche des Lastenträgers vorgesehen ist und die Kollektoreinheiten (15a, 15b, 16) an den Stromzuleitungsdrähten (11) bzw den Steuersignalübertragungsdrähten (13) gleiten können.

Hieran schließt sich ein Unteranspruch an.

Im Verfahren befinden sich außerdem noch folgende Entgegenhaltungen:

(2) DE 38 22 535 C1

(3) DE 36 41 671 A1 und

(4) DT 22 21 789 B1.

Die Anmelderin ist der Meinung, das beanspruchte Lastfördersystem sei durch

den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.

Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Anspruch 1 leitet sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 ab; Anspruch 2 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 3 hervor.

C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit sind zweifellos gegeben, sie wurden

mit dem Zurückweisungsbeschluss auch nicht angegriffen.

2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommt das mehr als 20 Jahre vor dem Anmeldetag bekannt gewordene Warenlager nach der deutschen Auslegeschrift

21 13 202 (5). Das daraus bekannte und zugleich einzige im Verfahren befindliche

gattungsgemäße Lastfördersystem (vgl insb Fig 11 und 14) hat bereits Schleifleitungen (55) für die Stromzufuhr. Diese sind jedoch horizontal unterhalb der Fahrschienen (6) auf den Querstreben des Längsverbandes (11) befestigt. Ebenfalls

auf diesen Querstreben sind punktuell und ebenfalls in horizontaler Lage

Kennungsträger (56), dh Steuersignalübertragungseinrichtungen, vorgesehen, die

mit einem an der Unterseite des Lastenträgers angeordneten Kennungsleser (34)

zusammenwirken. Hinweise auf die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 (verkürzt ausgedrückt: Anordnung der Stromzuleitungsdrähte jeweils

parallel übereinander auf der inneren Seitenfläche der einen Führungsschiene und

von Steuersingnalübertragungsdrähten in gleicher Weise auf der anderen Führungsschiene, wobei die jeweiligen Kollektoreinheiten an diesen Drähten gleiten

können), sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.

Hinweise darauf, sowohl die Energie wie auch die Daten bei Lager-Fördermitteln

über Schleifleitungen zu übermitteln, enthält bereits die 1972 angemeldete deutsche Offenlegungsschrift 22 06 203 (6). Auf Grund der Darstellung (Fig 1) und Beschreibung (S 2 Abs 2) in dieser Schrift würde der Fachmann die Schleifleitungen

hiernach wohl in einer Einheit zusammenfassen; dh er würde bei dem aus (5) bekannten Lastfördersystem die Strom-Schleifleitungen um eine oder mehrere Daten-Schleifleitungen ergänzen, käme damit aber nicht zu den hier beanspruchten

kennzeichnenden Merkmalen.

Die im Verfahren noch zu berücksichtigenden Druckschriften des Standes der

Technik liegen weiter entfernt.

So zeigt und beschreibt die DE 38 22 535 C1 (2) lediglich die Konstruktion von

Schleifleitungen und Abnehmern aus elektrisch leitfähigem Kunststoff, sie enthält

keine weitergehenden Hinweise.

Die DE 36 41 671 A1 (3) betrifft zwar auch ein Hochregalfördersystem, allerdings

mit Lastenträgern, die in Monoschienen laufen (vgl insb Figuren 2 u. 3). Diese

Monoschienen weisen auch die Energie- und Datenleitungen auf (vgl A 1 iVm Fig

2, Bezugsziffer 4). Angaben über die Anordnung der Leitungen sind der Schrift nicht zu entnehmen. Für den Fachmann könnte sich hieraus möglicherweise der

Hinweis ergeben, bei dem gattungsgemäßen Lastfördersystem nach der deutschen Auslegeschrift 21 13 202 (5) die Energie- und Datenleitungen in den Bereich einer Führungsschiene zu verlegen, dies würde aber von der hier beanspruchten Anordnung eher wegführen.

Schließlich vermag auch die DT 22 21 789 B1 (4) keinen Hinweis in Richtung der

kennzeichnenden Merkmale zu geben, denn dort werden die Energie- und Daten-

Kabel über Windentrommeln mitgenommen (vgl A 1 iVm Fig 2).

Der Auffassung der Prüfungsstelle, die kennzeichnenden Merkmale seien lediglich

einfache räumliche Abwandlungen, die der fachmännischen Tätigkeit obliegen

würden, kann sich der Senat nicht anschließen. Diese Beurteilung ist nicht frei von

einer rückschauenden Betrachtungsweise. Sowohl das Ausmaß der erfolgten Abänderungen (Strom- und Datenleitungen parallel übereinander und getrennt voneinander an den inneren Seitenflächen der Führungsschienen anzubringen), wie

auch der lange zeitliche Abstand von rund 20 Jahren zum nächstkommenden

Stand der Technik, sprechen für erfinderische Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm kann sich der Anspruch 2 anschließen, der auf eine nicht platt selbstverständliche Ausführungsform gerichtet

ist.

Die in den Erteilungsunterlagen vorgenommenen, im Beschlusstenor aufgeführten

Korrekturen sind rein redaktioneller Art.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Bb