Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 34 W (pat) 57/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 17 084.2-22
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich
sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Lastfördersystem für ein automatisiertes Lagerhaus
A n m e l d e t a g : 22. Mai 1992.
Die Prioritäten von drei Anmeldungen in Japan, jeweils vom
22. Mai 1991, sind in Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldungen: JP 3-148017, JP 3-148018
und JP 3-148021.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 13. November 2002,
Beschreibung
Seiten 1
bis
15,
eingegangen
am
13. November 2002.
Folgende Korrekturen wurden vorgenommen:
Seite 10, Zeile 2, 4. Wort "über" anstatt "Über",
Seite 14, Zeile 15 "Sekundär-Konduktor" anstatt "Sekundär-Konduktors".
7 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 9, eingegangen am Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung
mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, dass
gegenüber dem durch die deutsche Auslegeschrift 21 13 202 (5) und die deutsche
Offenlegungsschrift 22 06 203 (6) Nahegelegtem lediglich noch eine einfache
räumliche Abwandlung verbleibe, die von einem Konstrukteur im Rahmen seiner
üblichen Tätigkeit erwartet werden könne.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie legt im Beschwerdeverfahren eine überarbeitete Anspruchsfassung vor und
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Lastfördersystem für ein automatisiertes Lagerhaus, bei dem
- Förderwege für eine Anzahl elektrisch angetriebener Lastenträger (1) in mehreren Geschossen zwischen zwei Reihen
von einander gegenüberliegenden Lagerregalen (2, 3) vorgesehen sind und
- ein Paar von rechten und linken Führungsschienen (4, 5) an
jedem Förderweg angeordnet ist, um die Lastenträger (1) zu
führen, wobei
- eine Anzahl von Stromzuleitungsdrähten (11) und Steuersignalübertragungseinrichtungen vorgesehen sind und wobei
- der Lastenträger (1) eine erste Kollektoreinheit (15a, 15b)
für die Stromzuleitungsdrähte
(11) und eine zweite
Kollektoreinheit (16) für die Steuersignalübertragungseinrichtungen aufweist,
dadurch g e k e n n z e i c h n e t ,
- dass die Stromzuleitungsdrähte
(11)
jeweils parallel
übereinander auf der einen Führungsschiene (4) an einer inneren Seitenfläche (4a) angeordnet sind,
-
das
als
Steuersignalübertragungseinrichtungen
Steuersignalübertragungsdrähte (13) in gleicher Weise auf
der anderen Führungsschiene (5) an einer inneren Seitenfläche (5a) angeordnet sind und
-
dass die erste Kollektoreinheit (15a, 15b) an einer Seitenfläche des Lastenträgers (1) und die zweite Kollektoreinheit
(16) an der anderen Seitenfläche des Lastenträgers vorgesehen ist und die Kollektoreinheiten (15a, 15b, 16) an den Stromzuleitungsdrähten (11) bzw den Steuersignalübertragungsdrähten (13) gleiten können.
Hieran schließt sich ein Unteranspruch an.
Im Verfahren befinden sich außerdem noch folgende Entgegenhaltungen:
(2) DE 38 22 535 C1
(3) DE 36 41 671 A1 und
(4) DT 22 21 789 B1.
Die Anmelderin ist der Meinung, das beanspruchte Lastfördersystem sei durch
den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Anspruch 1 leitet sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 ab; Anspruch 2 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 3 hervor.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit sind zweifellos gegeben, sie wurden
mit dem Zurückweisungsbeschluss auch nicht angegriffen.
2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommt das mehr als 20 Jahre vor dem Anmeldetag bekannt gewordene Warenlager nach der deutschen Auslegeschrift
21 13 202 (5). Das daraus bekannte und zugleich einzige im Verfahren befindliche
gattungsgemäße Lastfördersystem (vgl insb Fig 11 und 14) hat bereits Schleifleitungen (55) für die Stromzufuhr. Diese sind jedoch horizontal unterhalb der Fahrschienen (6) auf den Querstreben des Längsverbandes (11) befestigt. Ebenfalls
auf diesen Querstreben sind punktuell und ebenfalls in horizontaler Lage
Kennungsträger (56), dh Steuersignalübertragungseinrichtungen, vorgesehen, die
mit einem an der Unterseite des Lastenträgers angeordneten Kennungsleser (34)
zusammenwirken. Hinweise auf die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 (verkürzt ausgedrückt: Anordnung der Stromzuleitungsdrähte jeweils
parallel übereinander auf der inneren Seitenfläche der einen Führungsschiene und
von Steuersingnalübertragungsdrähten in gleicher Weise auf der anderen Führungsschiene, wobei die jeweiligen Kollektoreinheiten an diesen Drähten gleiten
können), sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Hinweise darauf, sowohl die Energie wie auch die Daten bei Lager-Fördermitteln
über Schleifleitungen zu übermitteln, enthält bereits die 1972 angemeldete deutsche Offenlegungsschrift 22 06 203 (6). Auf Grund der Darstellung (Fig 1) und Beschreibung (S 2 Abs 2) in dieser Schrift würde der Fachmann die Schleifleitungen
hiernach wohl in einer Einheit zusammenfassen; dh er würde bei dem aus (5) bekannten Lastfördersystem die Strom-Schleifleitungen um eine oder mehrere Daten-Schleifleitungen ergänzen, käme damit aber nicht zu den hier beanspruchten
kennzeichnenden Merkmalen.
Die im Verfahren noch zu berücksichtigenden Druckschriften des Standes der
Technik liegen weiter entfernt.
So zeigt und beschreibt die DE 38 22 535 C1 (2) lediglich die Konstruktion von
Schleifleitungen und Abnehmern aus elektrisch leitfähigem Kunststoff, sie enthält
keine weitergehenden Hinweise.
Die DE 36 41 671 A1 (3) betrifft zwar auch ein Hochregalfördersystem, allerdings
mit Lastenträgern, die in Monoschienen laufen (vgl insb Figuren 2 u. 3). Diese
Monoschienen weisen auch die Energie- und Datenleitungen auf (vgl A 1 iVm Fig
2, Bezugsziffer 4). Angaben über die Anordnung der Leitungen sind der Schrift nicht zu entnehmen. Für den Fachmann könnte sich hieraus möglicherweise der
Hinweis ergeben, bei dem gattungsgemäßen Lastfördersystem nach der deutschen Auslegeschrift 21 13 202 (5) die Energie- und Datenleitungen in den Bereich einer Führungsschiene zu verlegen, dies würde aber von der hier beanspruchten Anordnung eher wegführen.
Schließlich vermag auch die DT 22 21 789 B1 (4) keinen Hinweis in Richtung der
kennzeichnenden Merkmale zu geben, denn dort werden die Energie- und Daten-
Kabel über Windentrommeln mitgenommen (vgl A 1 iVm Fig 2).
Der Auffassung der Prüfungsstelle, die kennzeichnenden Merkmale seien lediglich
einfache räumliche Abwandlungen, die der fachmännischen Tätigkeit obliegen
würden, kann sich der Senat nicht anschließen. Diese Beurteilung ist nicht frei von
einer rückschauenden Betrachtungsweise. Sowohl das Ausmaß der erfolgten Abänderungen (Strom- und Datenleitungen parallel übereinander und getrennt voneinander an den inneren Seitenflächen der Führungsschienen anzubringen), wie
auch der lange zeitliche Abstand von rund 20 Jahren zum nächstkommenden
Stand der Technik, sprechen für erfinderische Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm kann sich der Anspruch 2 anschließen, der auf eine nicht platt selbstverständliche Ausführungsform gerichtet
ist.
Die in den Erteilungsunterlagen vorgenommenen, im Beschlusstenor aufgeführten
Korrekturen sind rein redaktioneller Art.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Bb