Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 34 W (pat) 6/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 43 170
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Ing. Ch. Ulrich sowie die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß
der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2000 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Spalten 1 bis 5,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
10. Dezember 2002,
vier Blatt Zeichnung, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent wegen mangelnder Neuheit des Gegenstands des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1
widerrufen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:
1. Lademaschine, deren Kabine (16) in einer Ausgangsstellung sich abgesenkt an einem Ende des Oberwagens (12)
befindet und mit einem an der Kabine (16) angreifenden
ersten Parallellenkergetriebe (A), das in der Ausgangsstellung oberhalb erster Anlenkstellen (44, 46) an der
Kabine (16) zweite Anlenkstellen (64, 68) an einem beweglich zum Oberwagen (12) angeordneten Umlenkglied (38)
aufweist und das mit einem ersten Antriebszylinder (32), der
auf einer Seite (76) an einem Lenker (22) des ersten Parallellenkergetriebes (A) angeordnet
ist, gegenüber dem
Umlenkglied (38) zu bewegen
ist, wobei das Umlenkglied (38) mit einem zweiten Parallellenkergetriebe (B)
gegenüber dem Oberwagen (12) zu verlagern ist, das mit
ersten Anlenkstellen (52, 54) an dem Oberwagen (12) angelenkt ist und in der Ausgangsstellung von dort zu seinen
zweiten Anlenkstellen (64, 66) an dem Umlenkglied (38)
nach oben in Richtung des anderen Endes des Oberwagens (12) geneigt ist und das mit einem Antriebszylinder (34), der auf einer Seite (78) an einem als Tragarm (26)
ausgebildeten Lenker des zweiten noch einen Parallelführungslenker (24) aufweisenden Parallellenkergetriebes (B)
angeordnet ist, gegenüber dem Oberwagen (12) zu bewegen
ist, und wobei jedes Parallellenkergetriebe (A, B) aus mindestens einem Tragarm (22, 26) und mindestens einem Parallelführungslenker (20, 24) besteht, und die Enden benachbarter Tragarme (22, 26)
jeweils einen gemeinsamen
Schwenkpunkt (64) an dem Umlenkglied (38) haben.
2. Lademaschine, deren Kabine (16) in einer Ausgangsstellung sich abgesenkt an einem Ende des Oberwagens (12)
befindet und mit einem an der Kabine (16) angreifenden
ersten Parallellenkergetriebe (A), das in der Ausgangsstellung oberhalb erster Anlenkstellen (44, 46) an der
Kabine (16) zweite Anlenkstellen (48, 50) an einem beweglich zum Oberwagen (12) angeordneten Umlenkglied (42)
aufweist und das mit einem ersten Antriebszylinder (32), der
auf einer Seite (76) an einem Lenker (22) des ersten Parallellenkergetriebes (A) angeordnet
ist, gegenüber dem
Umlenkglied (42) zu bewegen ist, wobei ein zweites Umlenkglied (40) mit einem zweiten Parallellenkergetriebe (B)
gegenüber dem Oberwagen (12) zu verlagern ist, das mit
ersten Anlenkstellen (52, 54) an dem Oberwagen (12) angelenkt ist und in der Ausgangsstellung von dort zu seinen
zweiten Anlenkstellen (56, 58) an dem zweiten Umlenkglied (40) nach oben in Richtung des anderen Endes des
Oberwagens (12) geneigt ist und das mit einem zweiten
Antriebszylinder (34), der auf einer Seite (78) an einem als
Tragarm (26) ausgebildeten Lenker des zweiten noch einen
Parallelführungslenker (24) aufweisenden Parallellenkergetriebes (B) angeordnet ist, gegenüber dem Oberwagen zu
bewegen ist, und wobei sowohl das erste als auch das
zweite Parallellenkergetriebe (A, B) an ein in der Kabinenausgangstellung horizontales und durch einen dritten Antriebszylinder (36) verschwenkbares drittes Parallellenkergetriebe (C) über das erste Umlenkglied (42) und das zweite
Umlenkglied (40) gekoppelt ist, und je zwei aneinander
anschließende Parallellenkergetriebe (A, C; C, B) an einem
gemeinsamen Umlenkglied (42, 40) gekoppelt sind, wobei
jedes Parallellenkergetriebe (A, B, C) aus mindestens einem
Tragarm (22, 26, 30) und mindestens einem Parallelführungslenker (20, 24, 28) besteht und die Enden benachbarter
Tragarme (22, 30; 30, 26) jeweils einen gemeinsamen
Schwenkpunkt (50, 56) an einem Umlenkglied (42, 40)
haben.
Patentanspruch 3 ist auf Patentanspruch 2, Patentansprüche 4 bis 6 sind jeweils
auf einen der vorhergehenden Patentansprüche rückbezogen. Patentanspruch 7
ist auf Patentanspruch 1 rückbezogen.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
D1 Prospekt "Atlas Industriemaschinen für den rationellen
Rohstoffumschlag" der Fa Atlas Weyhausen GmbH,
Delmenhorst, Druckvermerk: 513d 11.86,
D2 Prospekt "Atlas Industriemaschinen AWE4 System" der
Fa Atlas Weyhausen GmbH, Delmenhorst, Druckvermerk: 730d 6.93,
D3 bis D7
technische Zeichnungen und eine schematische Darstellung der Fa Atlas Weyhausen GmbH,
Delmenhorst, betreffend eine hoch- und vorfahrbare
Kabine, einen Tragarm hierfür,
D8 zwei Seiten aus dem Prospekt "Omme Lift Typ
12000 R" der Fa A/S S∅nder Omme Maskinfabrik,
Omme, Dänemark, Druckvermerk: 4.92, eingereicht als
Faxkopie,
D9 DE 26 31 578 C3,
D10 JP 54-75 746 und
D11 DE 92 07 363 U1
Die Prospekte und Zeichnungen D1 bis D7 waren von der Einsprechenden II, der
Firma ATLAS-TEREX GmbH, die ihren Einspruch im Beschwerdeverfahren
zurückgenommen hat, im Zusammenhang mit einer von ihr geltend gemachten
offenkundigen Vorbenutzung genannt worden.
Die Schriften D9 bis D11 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
Die Patentinhaberin sieht ausreichenden Abstand des Gegenstands des
Anspruchs 1 wie auch des Gegenstands des Anspruchs 2 zum Stand der Technik.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene
Einsprechende I hat schriftlich beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, s GA Bl 11 und Bl 35.
Sie hat im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich vorgetragen, der Gegenstand des
Anspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann durch die Druckschrift D1 iVm der
Zeichnung D5 "Hoch- und vorfahrbare Kabine" in naheliegender Weise.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der Einspruch der Einsprechenden I war zulässig.
1. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Patentanspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 sowie
aus Merkmalen des erteilten Anspruchs 4.
Der als Nebenanspruch formulierte Patentanspruch 2 ist gebildet aus den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 2 sowie aus Merkmalen des erteilten
Anspruchs 4. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 3 bis 7 entsprechen
den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 3 und 5 bis 8.
Es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Aus keinem der im Verfahren befindlichen Dokumente D1 bis D11 geht eine Lademaschine mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 hervor. Zumindest das letzte
Merkmal des Anspruchs, daß
die Enden benachbarter Tragarme (der zwei die Kabine mit dem Oberwagen der
Lademaschine verbindenden Parallellenkergetriebe) jeweils einen gemeinsamen
Schwenkpunkt an dem (zwischen den beiden Parallellenkergetrieben angeordneten) Umlenkglied haben, ist in keinem Dokument offenbart.
Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
3. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Lademaschine nach Anspruch 1
beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Patentinhaberin geht nach ihren eigenen Angaben von dem Atlas Mobilbagger 1704 mit hoch- und vorfahrbarer Kabine, so wie er in den von der Einsprechenden II vorgelegten Prospekten und Zeichnungen D1, D3 bis D7 dargestellt ist,
als nächstkommendem Stand der Technik aus.
Der Prospekt D1 zeigt auf S 8, etwa in der Seitenmitte, in schematischer Darstellung den Atlas Mobilbagger 1704 ... "mit der hoch- und vorfahrbaren Kabine", der
als Lademaschine im Sinne des Streitpatents anzusehen ist. Die Kabine dieser
Lademaschine befindet sich in der Ausgangsstellung abgesenkt an einem Ende
des Oberwagens, s gestrichelte Darstellung der Kabine in am weitesten abgesenkter, tiefster Stellung. Sie besitzt ein an der Kabine angreifendes erstes Parallellenkergetriebe, das in der Ausgangsstellung oberhalb erster Anlenkstellen an
der Kabine zweite Anlenkstellen an einem beweglich zum Oberwagen angeordneten Umlenkglied aufweist. Das Umlenkglied ist mit einem zweiten Parallellenkergetriebe gegenüber dem Oberwagen zu verlagern. Das zweite Parallellenkergetriebe ist mit seinen ersten Anlenkstellen an dem Oberwagen, mit seinen zweiten Anlenkstellen am Umlenkglied angelenkt. Es ist mit einem Antriebszylinder,
der auf einer Seite an einem als Tragarm ausgebildeten Lenker des zweiten noch
einen Parallelführungslenker aufweisenden Parallellenkergetriebes angeordnet ist,
gegenüber dem Unterwagen bzw dem Oberwagen zu bewegen. Das Merkmal,
daß das zweite Parallellenkergetriebe in der Ausgangsstellung von dort (den
ersten Anlenkstellen) zu seinen zweiten Anlenkstellen (am Umlenkglied) nach
oben in Richtung des anderen Endes des Oberwagens geneigt ist, läßt sich dem
Foto auf S 5 oben des Prospekts D1 entnehmen: Wenn die Kabine in die Ausgangsstellung gefahren wird, verlagert sich das Umlenkglied nach hinten (in Richtung auf das andere Ende des Oberwagens) bis hinter die (ersten) Anlenkstellen
des zweiten Parallellenkergetriebes am Oberwagen und ist dann nach oben in
Richtung des anderen Endes des Oberwagens geneigt. Auf dem Foto auf S 5
oben wie auch in der genannten schematischen Ansicht auf S 8 ist erkennbar, daß
jedes Parallellenkergetriebe aus mindestens einem Tragarm und mindestens
einem Parallelführungslenker besteht.
Die Zeichnung D5 "Hoch- und vorfahrbare Kabine", Zeichn-Nr 371.838.50 I 001,
läßt sich offensichtlich dem System Atlas Mobilbagger 1704 zuordnen. Sie offenbart das Merkmal, daß das erste Parallellenkergetriebe mit einem ersten Antriebszylinder, der auf einer Seite an einem Lenker des ersten Parallellenkergetriebes
angeordnet ist, gegenüber dem Umlenkglied zu bewegen ist, s Seitenansicht der
Parallellenkergetriebe und des Umlenkgliedes mit der Kolben-Zylinder-Anordnung 371.812.05 mit dem Bezugszeichen 350.
Dem Patent ist die Aufgabe zugrundegelegt, eine möglichst klein bauende und
kompakte Verstellvorrichtung für die Kabine einer Ladevorrichtung einer Lademaschine bereitzustellen (s geltende Beschreibung Sp 1 Z 55 ff).
Die Lösung ist durch die Maßnahme gegeben, daß die Enden benachbarter Tragarme jeweils einen gemeinsamen Schwenkpunkt an dem Umlenkglied haben.
Hierdurch werden gegenüber dem System des Mobilbaggers 1704 beabstandete
Anlenkungen bzw Lager der Tragarme am Umlenkglied vermieden und der Platz
für eine dieser Anlenkungen bzw für eines dieser Lager eingespart.
Der Mobilbagger 1704 mit hoch- und vorfahrbarer Kabine, so wie er in den Dokumenten D1 und D3 bis D7 dargestellt ist, vermochte hierzu keine Anregung zu
geben, denn bei dieser Lademaschine ist für jeden Tragarm jeweils eine eigene
Lagerung mit zwei voneinander beabstandeten Schwenkpunkten am Umlenkglied
vorgesehen.
Die gefundene Lösung ergab sich für den Fachmann, einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, auch unter Einbeziehung des übrigen Stands der Technik
nicht in naheliegender Weise.
So vermochte die Gelenkarmbühne "Omme Lift Typ 12000 R" (D8) keine Anregung zu der gefundenen Lösung zu geben. Diese Gelenkarmbühne ist mit einem
Korb ausgerüstet. Sie weist möglicherweise zwei Parallellenkergetriebe auf.
Unstreitig sind zumindest zwei Tragarme und ein dazwischen angeordnetes Verbindungsglied vorhanden. In den Kopien ist jedoch nicht erkennbar, wie die Verbindung zwischen den Tragarmen im einzelnen aufgebaut ist und ob das Verbindungsglied ein Umlenkglied zwischen zwei Parallellenkergetrieben ist, an dem
benachbarte Tragarme jeweils einen gemeinsamen Schwenkpunkt haben. Da die
Einsprechende I, die diesen Prospekt entgegengehalten hat, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, waren diesbezügliche Rückfragen auch nicht möglich.
Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab. Er konnte zu der beanspruchten
Maßnahme, daß die Enden benachbarter Tragarme zweier Parallellenkergetriebe
jeweils einen gemeinsamen Schwenkpunkt an dem Umlenkglied zwischen den
beiden Parallellenkergetrieben haben, ebenfalls keine Anregung geben und wurde
von der Einsprechenden I im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr diskutiert.
Für die Enden benachbarter Tragarme zweier Parallellenkergetriebe jeweils einen
gemeinsamen Schwenkpunkt an dem Umlenkglied vorzusehen, kann auch nicht
als einfache konstruktive Maßnahme im Griffbereich des Fachmanns gewertet
werden. Denn der Übergang von zwei beabstandeten Lagerungen und damit von
zwei Schwenkpunkten zweier Tragarme an dem Umlenkglied auf einen gemeinsamen Schwenkpunkt der Tragarme bedarf im Hinblick auf die Erhaltung der
Bewegungsfreiheit der zwei aneinandergelenkten Parallellenkergetriebe besonderer Überlegungen zur Ausgestaltung der Tragarme im Bereich dieses gemeinsamen Schwenkpunkts sowie zur Ausgestaltung der Anlenkungen der Tragarme an
dem Umlenkglied.
Außerdem werden Montage und Demontage der Tragarme der Parallellenkergetriebe durch den gemeinsamen Schwenkpunkt und die dadurch bedingte koaxiale
Anlenkung der Tragarme an dem Umlenkglied komplizierter, da nicht ohne weiteres jeweils ein Tragarm für sich allein mit dem gemeinsamen Lager verbunden
oder von diesem getrennt werden kann. Dieser Umstand hätte den Durchschnittsfachmann eher davon abgehalten, einen gemeinsamen Schwenkpunkt
vorzusehen.
Anspruch 1 ist somit gewährbar.
4. Die Lademaschine nach Anspruch 2 unterscheidet sich von der Lademaschine
nach Anspruch 1 im wesentlichen durch ein zusätzliches, in der Kabinenausgangsstellung horizontales und durch einen dritten Antriebszylinder verschwenkbares drittes Parallellenkergetriebe, an das sowohl das erste wie auch das zweite
Parallellenkergetriebe jeweils über ein Umlenkglied gekoppelt sind. An den beiden
Umlenkgliedern haben die Enden benachbarter Tragarme (von erstem und drittem
bzw von drittem und zweiten Parallellenkergetriebe) jeweils einen gemeinsamen
Schwenkpunkt.
Die vorstehend zum Gegenstand des Anspruch 1 gemachten Überlegungen gelten im Ergebnis auch hier, so daß Anspruch 2 ebenfalls gewährbar ist.
5. Die Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen einer Lademaschine nach
Anspruch 1 oder 2. Sie werden von diesen Ansprüchen getragen.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Fa