Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Urteil vom 10.12.2002 – 4 Ni 25/01 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 10. Dezember 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend die europäischen Patente 0789 648 (DE 595 02 066.6)

und 0 835 731 (DE 595 05 015.8)

hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der

Richterin Schuster sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 789 648 wird, soweit angegriffen, mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in der EP 0 789 648 B1 in

Spalte 1 die Zeilen 38 bis 46 gestrichen werden und in Anspruch 14

das Wort „Bereich“ durch das Wort „Halteteil“ ersetzt wird.

Das europäische Patent 0 835 731 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass in der EP 0 835 731 B1 in Spalte 1 die Zeilen

40 bis 48 gestrichen werden und in den Ansprüchen 1 und 2 das

Wort „Bereich“ durch das Wort „Halteteil“ ersetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin der auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patente 0 789 648 (Streitpatent 1) und

0 835 731 (Streitpatent 2), die am 13. Oktober 1995 unter Inanspruchnahme der

Priorität der österreichischen Patentanmeldung AT 1950/94 vom 14. Oktober 1994

angemeldet worden sind. Die in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichten

Streitpatente, die beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 595 02 066.6

bzw. 595 05 015.8 geführt werden, betreffen eine Spritzgießmaschine.

Streitpatent 1 umfasst 14 Ansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 14 in

der erteilten Fassung folgenden Wortlaut haben:

1. Spritzgießmaschine mit einem im wesentlichen C-förmigen Maschinenrahmen, an dessen einem Schenkel eine ortsfeste Formaufspannplatte und an dessen anderem Schenkel ein Schließmechanismus zum Antrieb einer bewegbaren Formaufspannplatte gelagert

sind, wobei sich die nicht durch Holme verbundenen freien Enden der

Schenkel des Maschinenrahmens unter dem Einfluss der während

des Schließvorgangs auftretenden Schließkraft verformen, dadurch

gekennzeichnet, dass zwischen der ortsfesten Formaufspannplatte

(2) und/oder dem Schließmechanismus einerseits und dem Maschinenrahmen (1) andererseits mindestens ein Halteteil angeordnet ist,

der beim Aufbringen der Schließkraft deformiert wird, wodurch die

ortsfeste Formaufspannplatte (2) bzw. der Schließmechanismus ohne

Verwendung von Achszapfen relativ zum Maschinenrahmen (1) gekippt wird.

14. Spritzgießmaschine mit einem im wesentlichen C-förmigen Maschinenrahmen, an dessen einem Schenkel eine ortsfeste Formaufspannplatte und an dessen anderem Schenkel ein Schließmechanismus zum Antrieb einer bewegbaren Formaufspannplatte gelagert

sind, wobei sich die nicht durch Holme verbundenen freien Enden der

Schenkel des Maschinenrahmens unter dem Einfluss der während

des Schließvorgangs auftretenden Schließkraft verformen, dadurch

gekennzeichnet, dass zwischen der ortsfesten Formaufspannplatte

(2) und/oder dem Schließmechanismus einerseits und dem Maschinenrahmen (1) andererseits ein als Gelenk wirkender verbiegbarer

Bereich angeordnet ist, der beim Aufbringen der Schließkraft verbogen wird, wodurch die ortsfeste Formaufspannplatte (2) bzw. der

Schließmechanismus ohne Verwendung von Achszapfen relativ zum

Maschinenrahmen (1) gekippt wird.

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf Streitpatentschrift 1 verwiesen.

Streitpatent 2 umfasst 2 Ansprüche, die in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut haben:

1. Holmlose Spritzgießmaschine mit einem Maschinenrahmen (1), einer daran gelagerten ortsfesten Formaufspannplatte (2) und einer

über einen Schließmechanismus bewegbaren Formaufspannplatte

(8), wobei sich Teile (7,9) des Maschinenrahmens (1) unter dem Einfluss der während des Schließvorganges auftretenden Schließkraft

nach außen verbiegen und die beiden Formaufspannplatten (2,8)

derart gelenkig gelagert sind, dass sie trotz der Aufbiegung des Maschinenrahmens (1) zueinander parallel bleiben, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der ortsfesten Formaufspannplatte (2) und

einem sich aufbiegenden Teil des Maschinenrahmens (9) ein als Gelenk wirkender verbiegbarer Bereich (5) angeordnet ist, der beim Aufbringen der Schließkraft verbogen wird, wodurch die ortsfeste Formaufspannplatte (2) ohne Verwendung von Achszapfen relativ zum sich

aufbiegenden Teil (9) des Maschinenrahmens (1) gekippt wird.

2. Holmlose Spritzgießmaschine mit einem Maschinenrahmen (1), einer daran gelagerten ortsfesten Formaufspannplatte (2) und einer

über einen Schließmechanismus bewegbaren Formaufspannplatte

(8), wobei sich Teile (7,9) des Maschinenrahmens (1) unter dem Einfluss der während des Schließvorganges auftretenden Schließkraft

nach außen verbiegen und die beiden Formaufspannplatten (2,8)

derart gelenkig gelagert sind, dass sie trotz der Aufbiegung des Maschinenrahmens (1) zueinander parallel bleiben, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Schließmechanismus (4) der bewegbaren Formaufspannplatte (8) und einem sich aufbiegenden Teil des

Maschinenrahmens (7) ein als Gelenk wirkender verbiegbarer Bereich

(6) angeordnet ist, der beim Aufbringen der Schließkraft verbogen

wird, wodurch die bewegbare Formaufspannplatte (8) ohne Verwendung von Achszapfen jeweils relativ zum sich aufbiegenden Teil (7)

des Maschinenrahmens (1) gekippt wird.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Anspruchs 14 in Streitpatent 1 und

die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 in Streitpatent 2 seien in den Unterlagen

der Voranmeldung nicht offenbart. Denn dort sei nur ein als Gelenk wirkender

(verbiegbarer) "Halteteil" beschrieben, nicht aber ein (verbiegbarer) "Bereich", wie

in der erteilten Fassung formuliert. Den Streitpatenten komme deshalb die in Anspruch genommene Priorität vom 14. Oktober 1994 nicht zu. Der Gegenstand der

genannten Patentansprüche sei durch den danach maßgeblichen Stand der

Technik, insbesondere die DE 195 01 469 A1, neuheitsschädlich vorweggenommen. Insgesamt fehle es den Streitpatenten auch an der erfinderischen Qualität.

Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:

- DE 195 01 469 A1 (Anlage N6)

- Kunststoffe 85 (1995) 12, S. 2086 (Anlage N8)

- DE G 92 12 480 U1 (Anlage 10)

- MACHINE DESIGN 37 (1965) Nr. 27, Seiten 3 und 151-156 (J.M. Paros

und L. Weisbord, „Flexure Hinges“) (Anlage N11)

- KONSTRUKTION, 18, 1968, Heft 11, S. 473 (Anlage N12; deutsche

Zusammenfassung von N11)

- LUEGER, LEXIKON DER TECHNIK, 1960, Bd 1, Seiten 38-40 (Stichwort:

Biegefedern) und Seiten 115, 116 (Stichwort: Federn) (Anlage N13)

- DE 2 321 694 A (Anlage N14)

Sie macht weiter eine offenkundige Vorbenutzung durch die Fa. Hemscheid auf

der Messe K 95 vom 5. – 12. Oktober 1995 in Düsseldorf geltend und bietet hierzu

Zeugenbeweis an.

Die Klägerin beantragt,

1. das europäische Patent 0 789 648 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Patentansprüche 1,2,3,4,5,7 und 14 für nichtig zu erklären.

2. das europäische Patent 0 835 731 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe teilweise abzuweisen, dass der deutsche Teil

1. des europäischen Patents 0 789 648, soweit angegriffen, im Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 5 und 7 sowie mit geändertem

Anspruch 14 und geänderter Beschreibung (Streichung der Zeilen

38 bis 46 in Spalte 1) aufrechterhalten bleibt.

2. des europäischen Patents 0 835 731 mit geänderten Ansprüchen 1

und 2 und geänderter Beschreibung (Streichung der Zeilen 40 bis

48 in Spalte 1) aufrechterhalten bleibt.

Die geänderten Ansprüche unterscheiden sich von der erteilten Fassung darin,

dass das Wort „Bereich“ durch das Wort „Halteteil“ ersetzt ist.

Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält die Streitpatente zumindest in der verteidigten Fassung für bestandsfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der für beide Patente der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art

138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nur teilweise begründet.

I.

Die Streitpatente sind ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit sie über

die in zulässiger Weise beschränkt verteidigte Fassung hinausgehen (vgl BGH

GRUR 1962,294 - Hafendrehkran -; GRUR 1996, 857,858 - Rauchgasklappe -;

Busse, PatG, 5. Aufl., § 83 Rdn 45 mwNachw).

Die beschränkte Verteidigung ist zulässig. Sie besteht darin, dass in Anspruch 14

des Streitpatents 1 und den beiden Ansprüchen des Streitpatents 2 der Begriff

"Bereich" durch den Begriff "Halteteil" ersetzt worden ist, wie er in der prioritätsbegründeten AT 1950/94 (Seite 4, letzter Absatz) offenbart ist, sowie in der Streichung im Tenor näher bezeichneter Beschreibungspassagen, in denen diese Begriffe gleichgesetzt werden.

Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, das Austauschen des Begriffs "Bereich"

durch "Halteteil" in der erteilten Fassung des Streitpatents 2 sei unzulässig, weil

dadurch der Schutzbereich erweitert werde, kann nicht zugestimmt werden. Nach

Spalte 3, Zeilen 11 und 12 der Beschreibung ist ein Halteteil einem Bereich

gleichgesetzt, was unschwer auch an der Verwendung des gleichen Bezugszeichens für die beiden Worte zu erkennen ist. Somit ist auch diese Änderung zulässig.

Mit diesen Änderungen hat die Beklagte die Streitpatente, soweit angegriffen, auf

den Gegenstand der Prioritätsschrift AT 1950/94 zurückgeführt.

II.

Die Beklagte hat damit zugleich für die verteidigte Fassung die Bedenken gegen

die Beanspruchung der Priorität der AT 1590/94 ausgeräumt.

III.

In der so beschränkten Fassung haben beide Patente Bestand.

1. Streitpatent 1 betrifft (in der geltenden, erteilten Fassung)) eine Spritzgießmaschine mit einem im wesentlichen C-förmigen Maschinenrahmen, an dessen einem Schenkel eine ortsfeste Formaufspannplatte und an dessen anderem Schenkel ein Schließmechanismus zum Antrieb einer bewegbaren Formaufspannplatte

gelagert sind. Bei einer solchen Maschine verformen sich die nicht durch Holme

verbundenen freien Enden der Schenkel des Maschinenrahmens unter dem Einfluss der während des Schließvorgangs auftretenden Kräfte. Dadurch kommt es

zu einer Aufweitung des Maschinenrahmens. Sie muss wenigstens annähernd

kompensiert werden, damit die Parallelität der Formaufspannplatten erhalten

bleibt. Nach der Streitpatentschrift ist bspw aus der DE 92 12 480 U1 bekannt, die

Formaufspannplatten um eine horizontale Achse kippbar am Maschinenrahmen zu

lagern.

Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, diese Konstruktion zu vereinfachen, insbesondere die im Stand der Technik vorgesehenen

Achszapfen zu vermeiden und trotzdem eine gute Führung der Formaufspannplatten und eine absolute Parallelität der beiden Formhälften auch bei sehr hohen

Formauftreibkräften zu erzielen.

2. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäss eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen:

1. die Spritzgießmaschine weist einen im wesentlichen C – förmigen Maschinenrahmen mit zwei Schenkeln auf;

2. die Schenkel des Rahmens sind nicht über Holme verbunden;

3. der eine Schenkel des Rahmens weist eine ortsfeste Formaufspannplatte

auf;

4. am anderen Schenkel des Rahmens ist ein Antriebsmechanismus für eine

bewegbare Formaufspannplatte gelagert;

5. die freien Enden der Schenkel verformen sich unter dem Einfluss der während des Schließvorgangs auftretenden SchIießkraft;

6. es ist ein unter der Schließkraft verformbares Halteteil vorgesehen, das

7. zwischen der ortsfesten Formaufspannplatte und/oder dem Schließmechanismus einerseits und dem Maschinenrahmen andererseits angeordnet ist;

8. beim Aufbringen der Schließkraft wird die ortsfeste Formaufspannplatte

bzw. der Schließmechanismus ohne Verwendung von Achszapfen relativ

zum Maschinenrahmen gekippt.

3. Patentanspruch 14 beschreibt in der verteidigten Fassung eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen:

1. die Spritzgießmaschine weist einen

im wesentlichen C -

förmigen

Maschinenrahmen mit zwei Schenkeln auf;

2. die freien Enden der Schenkel sind nicht durch Holme verbunden;

3. an dem einen Schenkel ist eine ortsfeste Formaufspannplatte gelagert;

4. an dem anderen Schenkel ist ein Schließmechanismus zum Antrieb einer

bewegbaren Formaufspannplatte gelagert;

5. die freien Enden der Schenkel verformen sich unter dem Einfluss der während des Schließvorgangs auftretenden SchIießkraft;

6. zwischen der ortsfesten Formaufspannplatte und/oder dem Schließmechanismus einerseits und dem Maschinenrahmen andererseits ist ein als Gelenk wirkender verbiegbarer Halteteil angeordnet;

7. der beim Aufbringen der Schließkraft verbogen wird, wodurch die ortsfeste -

Aufspannplatte ohne Verwendung von Achszapfen relativ zum Maschinenrahmen gekippt wird;

IV.

1. Das Streitpatent 2 betrifft eine holmlose Spritzgießmaschine mit einem

Maschinenrahmen, einer daran gelagerten ortsfesten Formaufspannplatte und

einer über einen Schließmechanismus bewegbaren Formaufspannplatte. Bei

einer solchen Maschine verbiegen sich Teile des Maschinenrahmens unter

dem Einfluss der während des Schließvorganges auftretenden Schließkraft

nach außen. Die beiden Formaufspannplatten sind aber derart gelenkig gelagert, dass sie trotz der sich aufbiegenden Teile des Maschinenrahmens zueinander parallel bleiben. Nach der Patentbeschreibung ist eine derartige Spritzgießmaschine bspw aus der DE 92 12 480 U1 bekannt.

Aufgabe der Erfindung ist es, diese Konstruktion zu vereinfachen, insbesondere die im Stand der Technik vorgesehenen Achszapfen zu vermeiden und

trotzdem eine gute Führung der Formaufspannplatten und eine absolute Parallelität der beiden Formhälften auch bei sehr hohen Formauftreibkräften zu

erzielen.

2. Die Patentansprüche 1 und 2 beschreiben in der verteidigten Fassung eine

Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen:

2.1 Patentanspruch 1:

1. die Spritzgießmaschine weist einen

im wesentlichen C –

förmigen

Maschinenrahmen mit zwei Schenkeln auf;

2. die freien Enden der Schenkel sind nicht durch Holme verbunden;

3. an dem einen Schenkel ist eine ortsfeste Formaufspannplatte gelagert;

4. an dem anderen Schenkel ist ein Schließmechanismus zum Antrieb einer

bewegbaren Formaufspannplatte gelagert;

5. die freien Enden der Schenkel verformen sich unter dem Einfluss der während des Schließvorgangs auftretenden Schließkraft nach außen;

6. zwischen der ortsfesten Formaufspannplatte und einem sich aufbiegenden

Teil des Maschinenrahmens ist ein als Gelenk wirkender verbiegbarer Halteteil angeordnet;

7. der beim Aufbringen der Schließkraft verbogen wird, wodurch die ortsfeste

Formaufspannplatte ohne Verwendung von Achszapfen relativ zum sich

aufbiegenden Teil des Maschinenrahmens gekippt wird;

8. wobei die beiden Formaufspannplatten trotz der Aufbiegung des Maschinenrahmens parallel bleiben.

2.2 Patentanspruch 2:

1. die Spritzgießmaschine weist einen

im wesentlichen C –

förmigen

Maschinenrahmen mit zwei Schenkeln auf;

2. die freien Enden der Schenkel sind nicht durch Holme verbunden;

3. an dem einen Schenkel ist eine ortsfeste Formaufspannplatte gelagert;

4. an dem anderen Schenkel ist ein Schließmechanismus zum Antrieb einer

bewegbaren Formaufspannplatte gelagert;

5. die freien Enden der Schenkel verformen sich unter dem Einfluss der während des Schließvorgangs auftretenden Schließkraft;

6. zwischen dem Schließmechanismus der bewegbaren Formaufspannplatte

und einem sich aufbiegenden Teil des Maschinenrahmens ist ein als Gelenk wirkender verbiegbarer Halteteil angeordnet;

7. der beim Aufbringen der Schließkraft verbogen wird, wodurch die bewegbare Formaufspannplatte ohne Verwendung von Achszapfen relativ zum

sich aufbiegenden Teil des Maschinenrahmens gekippt wird;

8. wobei die beiden Formaufspannplatten

trotz der Aufbiegung des

Maschinenrahmens parallel bleiben.

V.

1. Die Lehren der Streitpatente sind neu.

Dabei bleibt die DE 195 01 469 A1 außer Betracht, weil sie im Prioritätsintervall

angemeldet ist und die Beklagte die Priorität – wie ausgeführt – für die verteidigte Fassung zu Recht in Anspruch nimmt.

Zwar sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 und 14 des Streitpatents 1 und

der Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents 2 der verteidigten Fassungen in

mindestens einer der weiter entgegengehaltenen Druckschriften vorhanden, in

keiner jedoch wird die Lehre zum technischen Handeln gemäß den oben angeführten Patentansprüchen der Streitpatente vollständig beschrieben. Auch

die Klägerin zieht die Neuheit der Lehre der Streitpatente in der verteidigten

Fassung nicht in Zweifel.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents 1 beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

Bei einer holmenlosen Spritzgießmaschine tritt durch die Schließkraft eine Verformung des Verbindungsbereiches von ortsfester Formaufspannplatte bzw.

Schließmechanismus einerseits und Maschinenrahmen andererseits auf, die zu

einer Aufweitung des Maschinenrahmens führt. Durch dieses Aufweiten des C –

förmigen Maschinenrahmens ist die Parallelität der beiden Formhälften zueinander nicht mehr gegeben. Dies führt beim Schließen der Form zu einer erhöhten Abnutzung der Formhälften bzw. zu einer undichten Form. Nach dem

verteidigten Patentanspruch 1 ist zur Kompensation dieser Aufbiegung ein verformbares Halteteil angeordnet. Durch dieses Halteteil wird eine absolute Planparallelität der beiden Formhälften auch bei sehr hohen Formauftreibkräften erzielt, ohne dass ein Achszapfen zur flexiblen Befestigung der Formhälften eingesetzt wird.

Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Ingenieur des Maschinenbaus (FH) der Fachrichtung

Konstruktionstechnik mit Schwerpunkt Spritzgießmaschinen, keine Anregungen.

In der DE 92 12 480 U1, von der die Beklagte als nächstkommendem Stand der

Technik ausgeht, ist eine holmenlose Spritzgießmaschine beschrieben, die eine

feststehende und eine bewegbare Formaufspannplatte aufweist. Damit die

Planparallelität der Formaufspannplatten erhalten bleibt, sind die beiden Formaufspannplatten über ein Gelenk mit einer horizontalen Achse am jeweiligen

Schenkel des Maschinenrahmens gelagert. Ferner ist am Maschinenbett eine

Führung für die Formaufspannplatten vorgesehen, die ein Abheben der Platten

verhindert. Diese Führung ist über eine Federung am Maschinenbett so gelagert, dass sie eine Kippbewegung der Formaufspannplatten zulässt. Dadurch

wird das Einhalten der Planparallelität der Formaufspannplatten nicht behindert.

Das in Figur 4 angedeutete Kugelgelenk ist weder in der Beschreibung des

Ausführungsbeispiels erwähnt, noch ist es mit einem Bezugszeichen versehen,

so dass auf die Funktion dieses Gelenks keine Rückschlüsse gezogen werden

können. Auch ist in der gesamten Druckschrift, sofern von einem Gelenk die

Rede ist, das mit Bezugszeichen (5) bezeichnete Gelenk gemeint. Dieses ist

jedoch als Achse ausgebildet und erlaubt eine Kippbewegung der Formaufspannplatten um diese Achse. In dieser Druckschrift ist somit eine Achse beschrieben und es ist zwischen den Schenkeln des C - förmigen Maschinenrahmens und den Formaufspannplatten kein als Gelenk wirkender verbiegbarer

Halteteil vorgesehen. Diese Druckschrift kann also keinen Hinweis auf die patentgemäße Lehre geben, die gerade die Achszapfen zum Ausgleich der Aufweitung des C – förmigen Maschinenrahmens vermeidet.

Bei der in der DE 43 08 870 A1 beschriebenen holmenlosen Spritzgießmaschine werden die zum Verfahren der Formaufspannplatten vorgesehenen Hydraulikzylinder so ausgebildet, dass der unter dem Einfluss des Hydraulikdruckes axial verschiebbare Arbeitskolben des Hydraulikzylinders zum Ausgleich des Aufbiegens des Maschinenrahmens zur Erhaltung der Planparallelität der Formaufspannplatten auch eine radiale Bewegung des Kolbens zulässt.

Die Problematik des Aufbiegens des C - förmigen Maschinenrahmens und der

damit verbundenen Kippbewegung der Formaufspannplatten zueinander wird

durch das Verschwenken des Arbeitskolbens gelöst. Durch diese konstruktive

Maßnahme wird die Planparallelität der Formaufspannplatten zueinander ohne

Verwendung von Achszapfen wieder hergestellt. Es sind jedoch keine deformierbaren Halteteile vorgesehen, so dass auch diese Druckschrift keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung geben kann.

In der EP 0 311 133 A1 ist eine holmenlose Spritzgießmaschine mit C – förmigem Maschinenrahmen beschrieben, bei der zur Erhaltung der Plattenparallelität beim Schließkraftaufbau eine der Formaufspannplatten um eine horizontale

Achse kippbar gelagert ist. Weitere Maßnahmen zur Erhaltung der Plattenparallelität, wie zB ein deformierbares Halteteil für die Formaufspannplatten, sind

nicht beschrieben, so dass auch diese Druckschrift keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung geben kann.

In den von der Klägerin genannten Druckschriften (MACHINE DESIGN 37

(1965) Nr. 27, Seiten 3 und 151-156 (J.M. Paros und L. Weisbord, „Flexure

Hinges“) , KONSTRUKTION, 18, 1968, Heft 11, S. 473, LUEGER, LEXIKON

DER TECHNIK, 1960, Bd 1, Seiten 38-40 und Seiten 115, 116) sind wohl Biegefedern und ihre Vorteile (zB reibungsfreie Aufhängung) beschrieben. Ihre

Anwendung beschränkt sich jedoch auf Messinstrumente oä (Anlage N 11,

Seite 152, linke Spalte, Anlage N 13, Seite 40, linke Spalte). Allein der hier beschriebene Anwendungszweck schließt aus, dass der oben definierte Fachmann das im Stand der Technik als zwingend erforderlich beschriebene Achsgelenk, ohne erfinderisches Zutun, durch ein deformierbares Halteteil ersetzen

wird. Dies zeigt auch gerade die in der DE 2 321 694 A beschriebene Blasformeinheit, bei der zusätzlich zu den deformierbaren Halteelementen Achsgelenke zur Lagerung der Formhälften eingesetzt werden, und dies bei einer

Blasformmaschine, die im Betrieb mit weitaus geringeren Drücken arbeitet, als

eine Spritzgießmaschine.

Der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik, insbesondere auch der

Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, liegen vom Gegenstand des Patents weiter ab und vermögen diesen nicht nahezulegen. Sie

waren auch nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 und 7

haben mit jenem Bestand. Sie werden durch ihre Rückbeziehungen mitgetragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte (vgl BPatGE 34,

215).

3. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 14 beruht ebenfalls auf

erfinderischer Tätigkeit.

Wie bereits zum Patentanspruch 1 ausgeführt, wird beim vorveröffentlichen

Stand der Technik zum Aufrechterhalten der Planparallelität der Formaufspannplatten ein Achsgelenk eingesetzt oder aber der hydraulische Kolben,

der der axialen Verschiebung der Formaufspannplatten dient, lässt eine radiale Bewegung des Kolbens zu. Dadurch wird eine Kippbewegung der Formaufspannplatten ermöglicht. Halteteile, die beim Aufbringen der Schließkraft

deformiert werden und so gestaltet sind, dass sie ohne Achsgelenke allein

durch ihre Verformbarkeit eine Kippbewegung der Formaufspannplatten relativ

zum Maschinenrahmen zulassen, sind im Stand der Technik nirgends beschrieben und werden durch den Stand der Technik, wie bereits ausgeführt,

auch nicht nahe gelegt.

Nach Patentanspruch 14 wirkt das Halteteil als Gelenk ohne dass ein Achszapfen zur Anwendung kommt. Damit ist aber mit anderen Worten lediglich

das ausgedrückt, was im Patentanspruch 1 bereits beansprucht ist. Das dort

beschriebene deformierbare Halteteil, das durch seine Verformung eine Kippbewegung zulässt, wirkt damit wie ein Gelenk. Die erfinderische Tätigkeit ist

daher wie bei Patentanspruch 1 zu beurteilen.

4. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 und des nebengeordneten

Patentanspruchs 2 gemäß Streitpatent 2 (EP 0 835 731 B1) beruht ebenfalls

auf erfinderischer Tätigkeit.

Beim Patentanspruch 1 ist das als Gelenk wirkende verbiegbare Halteteil zwischen einem sich aufbiegenden Teil des Maschinenrahmens und der ortsfesten Formaufspannplatte angeordnet und beim Patentanspruch 2 zwischen einem sich aufbiegenden Teil des Maschinenrahmens und der bewegbaren

Formaufspannplatte. In beiden Fällen kommt auch hier kein Achszapfen zur

Ausführung einer Kippbewegung der Formaufspannplatten zum Einsatz. Das

als Gelenk wirkende Halteteil ist somit, wie bei der Ausführungsform gemäß

Patentanspruch 1 des Streitpatents 1, entweder der ortsfesten (Patentanspruch 1 des Streitpatents 2) oder der beweglichen Formaufspannplatte (Patentanspruch 2 des Streitpatents 2) und dem jeweiligen Schenkel (aufbiegender Teil) des C – förmigen Maschinenrahmens zugeordnet. Wie bereits ausgeführt, wirkt ein unter dem Einfluss der Schließkraft deformierbarer Halteteil,

der eine Kippbewegung der Formaufspannplatten erlaubt, als Gelenk. Somit

geht die Lehre der Patentansprüche 1 und 2 nicht über die des Streitpatents 1

hinaus. Die erfinderische Tätigkeit ist daher auch hier gegeben (siehe Kapitel

3).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 708

Nr 11, 711 ZPO.

Dr. Schwendy

Dr. Huber

Schuster

Gießen

Kuhn

Pr