Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 20 W (pat) 54/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 41 550
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys.
Kalkoff sowie die Richterin Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
des Patentamts vom 9. August 2001 aufgehoben.
Das Patent 40 41 550 wird mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1,
im übrigen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift, beschränkt aufrechterhalten.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patentamt hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Sein Gegenstand sei ausführbar und patentfähig gegenüber
D1: DE 39 14 387 A1
D2: DE 38 15 698 A1
D3: Lehrgang Nr. 4718/08.129 "Sicherheit und Zuverlässigkeit bei elektronischen Regelungs-
und Steuerungsanlagen",
stattgefunden
vom
15.-17.10.1980 am Fort- und Weiterbildungszentrum der Technischen Akademie Esslingen
D4: DIN V VDE 0801/01.90, "Grundsätze für Rechner in Systemen mit Sicherheitsaufgaben, Stand: Januar 1990
D5: W. Link: "Sichere Identifikation", Fachaufsatz, Veröffentlichungsjahr 1988
D6: Ergänzungsantrag zu IEC 947-5-2 der deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE) vom 6.3.1989.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Schutzrecht mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruch 1 und den erteilten Ansprüchen 2 bis 13.
Der Anspruch 1 lautet:
1. Sicherheitseinrichtung mit mindestens einem berührungslosen Geber zur Erfassung von mechanischen Bewegungsabläufen einer Vorrichtung, mit
- einem Geber (29), der mindestens einen Eingang (10A)
und mindestens einen Ausgang (10B) aufweist,
- einer Sicherheitsschaltungsanordnung (6), die einem Eingang (10A) des Gebers (29) mindestens ein gebereingangsseitig auf Ausfall überwachtes Testsignal zuführt,
wobei der Geber (29) in verschiedenen Geberzuständen
für die Testsignale ein unterschiedliches Übertragungsverhalten aufweist,
- einem ersten und wenigstens einem zweiten Sicherheitsschaltungsteil (25, 26) der Sicherheitsschaltungsanordnung (6), die das Signal am Ausgang (10B) des Gebers (5, 29) überprüfen, mit dem Testsignal am Eingang (10A) des Gebers (29) vergleichen und daraus Abweichungen gegenüber dem Testsignal am Eingang (10A)
feststellen, wobei,
- von den beiden Sicherheitsschaltungsteilen (25, 26) festgestellte Abweichungen miteinander verglichen werden
und bei Nichtübereinstimmung der Abweichungen eine
Fehlermeldung erzeugt wird.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie trägt vor, die Lehre des Anspruchs 1 sei ursprünglich nicht offenbart, sie sei im
Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen unklar, nicht ausführbar und durch
D2 und D4 nahegelegt.
II.
Der Anspruch 1 ist rechtsbeständig, sein Gegenstand patentfähig.
1. Der Anspruch 1 ist zulässig, weil damit der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf eine besondere in der Patentbeschreibung enthaltene Ausführungsform beschränkt ist.
Daß das Testsignal am Eingang des Gebers auf Ausfall überwacht ist, zeigt die
Zeichnung (Fig 2, 5). Unmittelbar am Ausgang des Testsignalgenerators 8, 31 liegen die Überwachungsmonitore 9A, 9B und 52, 54.
Die Überprüfung des Geberausgangssignals, sein Vergleich mit dem eingangsseitig anliegenden Testsignal und die Feststellung der Abweichungen sind in der Beschreibung im einzelnen dargestellt (Sp 5 Z 3 bis 27). Dies deckt sich mit den Ursprungsunterlagen (OS Sp 5 Z 13 bis 39).
2. Der Anspruch 1 ist klar gefaßt, in ihm ist angegeben, was als patentfähig unter
Schutz gestellt werden soll. Wenn auch das neu aufgenommene Merkmal, wonach ein Sicherheitsschaltungsteil das Signal am Geberausgang mit dem Testsignal an seinem Eingang vergleicht und dabei eine Abweichung zwischen beiden
Signalen feststellt, die technische Maßnahme nur allgemein wiedergibt, so verbindet doch der Fachmann damit bestimmte technische Vorstellungen. Elektrische
Signale miteinander auf Übereinstimmung zu vergleichen, gehört zum technischen
Rüstzeug eines Elektroingenieurs, der Näherungsschalter entwickelt. Wie er bei
dem Vergleich auch eine Überprüfung anstellen soll, sagt ihm das letzte Merkmal
des Anspruchs 1. Hiernach wird bei Nichtübereinstimmung der Abweichungen beider Sicherheitsschaltungsteile ein Fehler gemeldet.
3. Der Fachmann kann die Lehre ausführen. Eine Realisierungsmöglichkeit ist anhand einer bevorzugten Ausführungsform in der Patentschrift dargestellt (Fig 5).
4. Die Erfindung gilt als neu.
Der selbstprüfende, kapazitive Näherungsschalter nach D2 enthält nur eine einzige Prüfschaltung 20. Außerdem wird nur das Geberausgangssignal überwacht.
Wird eine Funktionsstörung angezeigt, so kann das Ausgangssignal der Prüfungspulsquelle 18 oder die Übertragungsfunktion fehlerhaft sein.
Der Sicherheits-Näherungsschalter nach D1 vergleicht die Ausgangssignale zweier Sensoren.
Die Literaturstelle D4 betrifft keine Näherungsschalter, sondern Grundsätze für
Rechner in Systemen mit Sicherheitsaufgaben.
Die übrigen Entgegenhaltungen haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle
gespielt. Sie ergeben auch keine neuen Gesichtspunkte.
5. Die Erfindung ergab sich am Anmeldetag nicht in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik.
Der Fachmann mag zwar unter Beachtung von D4 (S 37 Abs 1 und 2, S 38 Abs 2
Satz 1 und Ziffer 6.1.1. c)) in dem bekannten Näherungsschalter nach D2 (Fig 1)
das Geberausgangssignal auf der Leitung L1 mit Hilfe von zwei Sicherheitsschaltungsteilen überwachen. Er mag auch noch, da ihm an Fehlersicherheit gelegen
ist, die Taktsignale der Prüfungspulsquelle 18 gebereingangsseitig auf dem Weg
zur Sensorelektrode E auf Ausfall überwachen. Es fehlt aber der Anstoß, das Signal am Ausgang des Gebers mit dem Testsignal an seinem Eingang zu vergleichen und sich dabei ergebende Abweichungen für eine Fehlermeldung heranzuziehen. Denn D2 zeigt nicht mehr als das in D4 (S 91 letzter Abs) dargestellte
Prinzip, den Vergleich mit einem Erwartungswert. Die Prüfschaltung 20 liefert an
ihrem Ausgang P dann eine Fehlermeldung, wenn innerhalb eines Zeitfensters,
welches dem zeitlichen Abstand der Prüfimpulse entspricht, keine Pegeländerung
auftritt (Sp 3 Z 63 bis Sp 4 Z 16). Mit einer Pegeländerung als Erwartungswert
kann aber allenfalls dann eine Abweichung des Geberausgangssignals vom Testsignal festgestellt werden, wenn bei nicht ausfallendem Testsignal die Übertragungsfunktion fehlerbehaftet ist: das zeitlich sich ändernde Testsignal nicht zu einer Pegeländerung des Ausgangssignals führt.
Auf einen Vergleich des Geberausgangssignals mit dem Testsignal an seinem
Eingang kommt es dabei nicht an. Damit fehlt aber auch die gedankliche Brücke
zu der Maßnahme, die Abweichungen, welche bei dem Vergleich zwischen Geberausgangssignal und Testsignal am Gebereingang auftreten, als Kriterium für ein
fehlerfreies Arbeiten des Näherungsschalters zu nutzen.
Die Druckschrift D1 als Ausgangspunkt der Überlegungen gewählt, führt zu keinem anderen Ergebnis, obwohl in dem redundant aufgebauten Sicherheits-Näherungsschalter nach D1 in jedem seiner beiden Kanäle ein Vergleich des Sensorausgangssignals UA1, UA2 mit einem Taktsignal T1, T2 stattfindet, dabei Abweichungen UAS1, UAS2 festgestellt werden und auch noch bei Nichtübereinstimung
der Abweichungen eine Fehlermeldung erzeugt wird (Fig 2, 3).
Wie die Patentbeschreibung zutreffend ausführt, weist dieser Sicherheitsschalter
(Fig 1, 2) zwei Oszillatorspulen auf, die je an eine einen Oszillator enthaltende
Schalterelektronik angeschlossen sind, welche über getrennte Kanäle mit einer
Auswerteeinheit zu verbinden sind. Die Oszillatoren haben unterschiedliche Frequenzen und die beiden Oszillatorspulen sind auf einem gemeinsamen Kern angeordnet.
Damit die Geber wechselweise schwingen, ist jedem Gebereingang ein Taktsignal
UB1, UB2 zugeführt (Fig 2, 3), das somit funktionswesentlich, im Sinne des Patentgegenstandes als Testsignal aufzufassen ist und auch je nach Geberzustand
ein unterschiedliches Übertragungsverhalten bedingt (Fig 3 Pulsverlauf UL1, UC1,
UA1; UL2, UC2, UA2).
Das Ausgangssignal UA1, UA2 eines jeden Gebers wird in einer Aufbereitungsschaltung 139, 140 - zwei Sicherheitsschaltungsteilen - mit dem Taktsignal T1, T2
verglichen, das in fester Beziehung zum Testsignal UB1, UB2 steht (Sp 4 Z 46 bis
56 iVm Fig 3 und Sp 3 Z 40 bis 48). Bei diesem Vergleich werden Abweichungen
UAS1, UAS2 des Geberausgangssignals UA1, UA2 vom Taktsignal T1, T2 und
damit auch vom Testsignal UB1, UB2 festgestellt: Sie springen auf einen hohen
Pegel, wenn die Impulse des Taktsignals T1, T2 mit einem hohen Pegel des Ausgangssignals UA1, UA2 zusammenfallen (Sp 4 Z 56 bis 67).
Die Abweichungen werden in einem Vergleicher 141 verglichen, bei Nichtübereinstimmung erfolgt eine Fehlermeldung, nämlich dann, wenn dies länger als eine
halbe Taktperiode der Fall ist (Sp 5 Z 6 bis 11).
Gleichwohl ist der Senat nicht mit Sicherheit davon überzeugt, daß der Fachmann
am Anmeldetag, von D1 ausgehend, einen gangbaren Weg zur Erfindung erblickte. Dies erforderte eine Reihe von Gedankenschritten.
Er mag zwar daran denken, im bekannten Näherungsschalter den gebereingangsseitig angeordneten Taktgenerator 122 auf Ausfall zu überwachen, weil ihm eine
zentrale Bedeutung zukommt. Er mag als weiteren Schritt in Erwägung ziehen,
den Aufbereitungsschaltungen 139, 140 das Testsignal UB1, UB2 selbst und nicht
das davon abgeleitete Taktsignal T1, T2 zuzuführen. Auch mag er - für sich genommen - aus Sparsamkeitsgründen die Einzelmaßnahme ins Auge fassen, den
Näherungsschalter nicht vollständig redundant aufzubauen, wie dies D1 veranschaulicht, sondern vielmehr, der Lehre des Anspruchs 1 gemäß, den beiden Sicherheitsschaltungsteilen in der Auswerteeinheit 121 das Ausgangssignal eines
einzigen Sensors zuzuführen.
Der Senat hat aber erhebliche Zweifel, ob der zuletzt genannte Gedankenschritt in
Verbindung mit den beiden erstgenannten im Blickfeld des Fachmanns lag.
Wenn der bekannte Sicherheits-Näherungsschalter dahingehend geändert wird,
daß er nur einen einzigen Sensor enthält, so fehlt auch eine der beiden auf dem
Sensorkern 102 angeordneten Oszillatorspulen 103, 104. Damit gibt es auch keine
auf zwei unterschiedliche Frequenzen abgestimmte Schwingkreise, die im Wechsel für die Dauer eines Testsignals ein- und ausgeschaltet sind: Dann wäre es
aber nur folgerichtig, wenn der Fachmann auch den Taktgenerator 122 wegließe,
denn es kommt ersichtlich nicht mehr darauf an, daß die Ausgangssignale des
Sensors jeweils mit dem Auftreten eines Taktsignals ausgewertet werden. Und
das Taktsignal wird auch nicht mehr gebraucht, um den Schwingkreis ein- und
auszuschalten (Fig 2 Teil 109, 110). Er kann ständig, unbeeinflußt von außen oder
durch äußere Einflüsse bedämpft, schwingen.
D4 und D2 brachten den Fachmann in seinen Überlegungen nicht weiter: Bei dem
Näherungsschalter nach D2 ist die Prüfungspulsquelle 18 nur für die Fehlererkennung, nicht aber für den eigentlichen Funktionsablauf erforderlich. D4 bringt nicht
mehr als D1 und D2.
Die Ansprüche 2 bis 13 betreffen besondere Ausführungen der Sicherheitseinrichtung nach dem Anspruch 1 und haben gleichfalls Bestand.
Namentlich der Anspruch 4 eröffnet die Möglichkeit, durch den Geber dergestalt
auf das Testsignal einzuwirken, daß die festgestellten Abweichungen Rückschlüsse auf den räumlichen Abstand zwischen Sensor und dem sich ihm nähernden
Gegenstand zulassen (Sp 2 Z 28 bis 33).
Die Beschreibung genügt PatG § 34.
Dr. Anders
Obermayer
Kalkoff
Martens
br/Ko