Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.12.2002 – 15 W (pat) 21/02

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 30 557

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und

des Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. Juli 1996 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patentamt das Patent 196 30 557 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Nachweis von Antikörpern aus Körperflüssigkeiten durch eine Immunreaktion mit Gewebe-Transglutaminase (tTG) sowie die Verwendung von tTG in Diagnose

und Therapie“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 2. Juli 1998.

Nach Prüfung der erhobenen drei Einsprüche wurde das Patent mit Beschluss der

Patentabteilung 52 vom 17. April 2002 widerrufen. Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 9. Juni 2000, zugrunde. Sie hatten folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zum immunologischen Nachweis der Sprue

oder Zöliakie, dadurch gekennzeichnet, dass Antikörper gegen Gewebe-Transglutaminase (tTG) aus Körperflüssigkeiten durch eine Immunreaktion mit Gewebe-Transglutaminase, deren

immunreaktiven Sequenzen oder Analoga

nachgewiesen werden, wobei die Immunreaktion nicht mit

einem Gewebeschnitt eines tierischen oder menschlichen

Gewebes durchgeführt wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass humane IgA- und/oder IgG-Antikörper nachgewiesen

werden.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die tTG humanen, tierischen, rekombinanten oder

synthetischen Ursprungs ist.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Nachweis in einem an sich bekannten Immunoassay durchgeführt wird, vorzugsweise in einem

ELISA.

5. Verwendung von tTG, deren immunreaktiven Sequenzen

oder Analoga als Antigene in einem immunologischen Verfahren zur Diagnose oder Therapiekontrolle der Sprue oder

Zöliakie, wobei kein Gewebeschnitt eines tierischen oder

menschlichen Gewebes verwendet wird.“

Der Widerruf des Patents wurde damit begründet, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, wobei sich

die Patentabteilung auf folgende Druckschriften stützte:

Dieterich, W. et al.: Characterization of the Autoantigens in Coeliac Disease. In:

Gut, 4th United European Gastroenterology Week, 17-21 Sept. 1995, Abstract No.

773, S A76-A77 (13);

Barsigian, C. et al.: Tissue (Type II) Transglutaminase Covalently Incorporates Itself, Fibrinogen, or Fibronectin into High Molecular Weight Complexes on the Extracellular Surface of Isolated Hepatocytes. In: J. Biol. Chem. 266 (1991) 22501-

22509 (8);

D’Argenio, G. et al.: Human Serum Transglutaminase and Coeliac Disease: Correlation between Serum and Mucosal Activity in an Experimental Model of Rat

small Bowel Enteropathy. In: Gut 30 (1989) 950-954 (4);

Ichinose, A. et al.: Structure of Transglutaminases. In: J. Biol. Chem. 265 (1990)

13411-13414 (72);

Maury, C.P.J., Teppo, A.-M.: Demonstration of Tissue 90 kD Glycoprotein as Antigen in Circulating IgG Immune Complexes in Dermatitis Herpetiformis and Coeliac

Disease. In: The Lancet (1984) 892-894 (36);

Teppo, A.-M., Maury, C.P.J.: Enzyme Immunoassay of Antibodies to Epithelial

Glycoprotein: Increased Level of Antibodies in Coeliac Disease. In: Journal of Immunological Methods 74 (1984) 327-336 (37).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2002 überreichte die Patentinhaberin einen Hauptantrag mit den Patentansprüchen 1 bis 5, die bereits dem Widerrufsbeschluss der Patentabteilung zugrunde lagen (siehe oben).

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung

am 12. Dezember 2002 überreichten Hilfsanträgen 1 bis 4. Die Anspruchsfassungen gemäß dieser Hilfsanträge haben folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag 1:

„1. Verfahren zum immunologischen Nachweis der Sprue

oder Zöliakie, dadurch gekennzeichnet, dass Antikörper gegen Gewebe-Transglutaminase (tTG) aus Körperflüssigkeiten durch eine Immunreaktion mit aufgereinigter Gewebe-

Transglutaminase, deren immunreaktiven Sequenzen oder

Analoga nachgewiesen werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass humane IgA- und/oder IgG-Antikörper nachgewiesen

werden.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die tTG humanen, tierischen, rekombinanten oder

synthetischen Ursprungs ist.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Nachweis in einem an sich bekannten Immunoassay durchgeführt wird, vorzugsweise in einem

ELISA.

5. Verwendung von aufgereinigter tTG, deren immunreaktiven Sequenzen oder Analoga als Antigene in einem immunologischen Verfahren zur Diagnose oder Therapiekontrolle

der Sprue oder Zöliakie.“

Hilfsantrag 2:

„1. Verfahren zum immunologischen Nachweis der Sprue

oder Zöliakie, dadurch gekennzeichnet, dass Antikörper gegen Gewebe-Transglutaminase (tTG) aus Körperflüssigkeiten durch eine Immunreaktion mit aufgereinigter humaner

Gewebe-Transglutaminase oder gereinigter tTG aus Meerschweinchen, deren immunreaktiven Sequenzen oder Analoga nachgewiesen werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass humane IgA- und/oder IgG-Antikörper nachgewiesen

werden.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch

gekennzeichnet, dass der Nachweis in einem ELISA durchgeführt wird.

4. Verwendung von aufgereinigter humaner tTG oder gereinigter tTG aus Meerschweinchen, deren immunreaktiven

Sequenzen oder Analoga als Antigene in einem immunologischen Verfahren zur Diagnose oder Therapiekontrolle der

Sprue oder Zöliakie."

Hilfsantrag 3:

„1. Verfahren zum immunologischen Nachweis der Sprue

oder Zöliakie, dadurch gekennzeichnet, dass Antikörper gegen Gewebe-Transglutaminase (tTG) aus Körperflüssigkeiten durch eine Immunreaktion mit aufgereinigter Gewebe-

Transglutaminase oder deren immunreaktiven Sequenzen

nachgewiesen werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass humane IgA- und/oder IgG-Antikörper nachgewiesen

werden.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die tTG humanen, tierischen, rekombinanten oder

synthetischen Ursprungs ist.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Nachweis in einem an sich bekannten Immunoassay durchgeführt wird, vorzugsweise in einem

ELISA.

5. Verwendung von aufgereinigter tTG oder deren immunreaktiven Sequenzen als Antigene in einem immunologischen

Verfahren zur Diagnose oder Therapiekontrolle der Sprue

oder Zöliakie.“

Hilfsantrag 4:

„1. Verfahren zum immunologischen Nachweis der Sprue

oder Zöliakie, dadurch gekennzeichnet, dass Antikörper gegen Gewebe-Transglutaminase (tTG) aus Körperflüssigkeiten durch eine Immunreaktion mit aufgereinigter humaner

Gewebe-Transglutaminase, gereinigter

tTG aus Meerschweinchen oder deren immunreaktiven Sequenzen nachgewiesen werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass humane IgA- und/oder IgG-Antikörper nachgewiesen

werden.

3. Verfahren nach Anspruch 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Nachweis in einem ELISA durchgeführt wird.

4. Verwendung von aufgereinigter humaner tTG, gereinigter

tTG aus Meerschweinchen oder deren immunreaktiven Sequenzen als Antigene in einem immunologischen Verfahren

zur Diagnose oder Therapiekontrolle der Sprue oder Zöliakie."

Die Patentinhaber vertreten die Auffassung, der Gegenstand gemäß geltendem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sei gegenüber dem vorgebrachten Stand der

Technik nicht nur neu, sondern auch erfinderisch. Sie führen insbesondere aus,

die Druckschrift (13) nehme ein Verfahren zum immunologischen Nachweis der

Sprue oder Zöliakie unter Einsatz einer Gewebe-Transglutaminase als

Autoantigen weder neuheitschädlich vorweg noch lege diese Druckschrift ein

solches diagnostisches Verfahren nahe. Vielmehr habe die Patentabteilung in

ihrem Widerrufsbeschluss aufgrund der Tatsache, dass die Anmelder und Erfinder

des Streitpatents Mitautoren der Druckschrift (13) sind, die Erfindung gemäß

Streitpatent unzulässigerweise in die Druckschrift (13) hineingelesen.

Die Einsprechenden bringen demgegenüber im wesentlichen übereinstimmend

vor, die Lehre des Streitpatents sei bereits durch die Druckschrift (13) neuheitsschädlich vorweggenommen, jedoch demgegenüber zumindest nicht erfinderisch.

Die Patentinhaber stellen den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

beschränkt aufrechtzuerhalten

gemäß Hauptantrag mit den Ansprüchen 1-5,

gemäß 1. Hilfsantrag mit den Ansprüchen 1-5,

gemäß 2. Hilfsantrag mit den Ansprüchen 1-4,

gemäß 3. Hilfsantrag mit den Ansprüchen 1-5,

gemäß 4. Hilfsantrag mit den Ansprüchen 1-4,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, mit einer

jeweils noch anzupassenden Beschreibung und mit 3 Seiten

Zeichnungen mit den Abbildungen 1-4 gemäß DE 196 30

557 C2.

Die Einsprechenden stellen den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig

(PatG § 73). Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Die Offenbarung der Patentansprüche sämtlicher Anträge ist gegeben. Ein Verfahren zum immunologischen Nachweis der Sprue oder Zöliakie unter Einsatz von

Gewebe-Transglutaminase als diagnostischem Reagenz gemäß Patentanspruch 1

sowie die Verwendung von Gewebe-Transglutaminase zur Diagnose oder zur

Therapiekontrolle der Sprue oder Zöliakie gemäß Patentansprüchen 5 bzw. 4, jeweils nach Haupt- und Hilfsanträgen, lassen sich sowohl aus den ursprünglichen

Patentansprüchen iVm der ursprünglichen Beschreibung (vgl urspr Anspr 1 iVm

urspr Beschr S 10 Punkt 4.1.3., S 18 ff. Punkt 4.6., insbes 4.6.1. und 4.6.2., sowie

S 21 Z 31 bis S 22 Z 4) als auch aus den Patentansprüchen iVm der Beschreibung des Streitpatentes herleiten (vgl StrP Anspr 1 bis 8 iVm Sp 10 Z 16 bis 43,

Sp 12 Z 50 bis Sp 13 Z 36, sowie Sp 8 Z 3 bis 11).

Was etwaige Bedenken zur Offenbarung der Disclaimer „...,wobei die Immunreaktion nicht mit einem Gewebeschnitt eines tierischen oder menschlichen Gewebes

durchgeführt wird“ und „..., wobei kein Gewebeschnitt eines tierischen oder

menschlichen Gewebes verwendet wird“ gemäß Patentansprüchen 1 und 5 des

Hauptantrags anbelangt, so greifen diese im Hinblick auf den Inhalt der ursprünglichen Beschreibung bzw. der Beschreibung des Streitpatents nicht. Die Eigenoffenbarung der betreffenden Disclaimer ergibt sich aus den ursprünglichen Unterlagen in Verbindung mit dem dort zitierten Stand der Technik betreffend

Immuntests zum Zöliakie-Nachweis mit Schnitten von tierischem Gewebe als auch

von humanem Nabelschnurgewebe (vgl urspr Beschr S 5 Z 29 bis 31 iVm S 24

Z 16 bis 20 sowie S 7 Z 16 bis 24 und S 23 Z 11 bis 13; vgl Streitpatent Sp 2 Z 56

bis 62 iVm Sp 14 Z 41 bis 47). Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es

zulässig, einen entsprechenden Disclaimer extrapoliert auf tierisches und menschliches Gewebe zu formulieren.

Die nachträgliche Aufnahme des Merkmals „aufgereinigter“ und „gereingter“ gemäß Patentansprüchen 1 und 5 bzw. 4 der Hilfsanträge 1 bis 4 ist dadurch gedeckt, dass das beanspruchte diagnostische Verfahren gemäß Beispielen mit einem nach Reinigungsschritten zellfreien, aufgereinigten oder gereinigten Autoantigen bzw. Protein und nicht mit Gewebe, ganzen Zellen oder Zelllysaten ausgeführt wurde (vgl urspr Beschr S 10 4.1.3. sowie S 12 Z 3 bis 6; vgl Streitpatent

Sp 10 Z 16 bis 43 sowie Sp 11 Z 41 bis 46).

Dabei ist unbeachtlich, dass ursprünglich ein Verfahren zur Diagnostik der Sprue

bzw. Zöliakie mit Hilfe von IgA-Antikörpern der Patienten als diagnostischem Reagenz beansprucht worden war. Denn das nunmehr beanspruchte Verfahren mit

Gewebe-Transglutaminase als diagnostischem Reagenz und damit der Umkehransatz ist in den Beispielen (vgl urspr Beschr S 18 Punkt 4.6., insbes. 4.6.1. und

4.6.2.) ausgeführt.

Die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre wurde seitens der Einsprechenden

zu 2) im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Zelllinie HT 1080 und deren vorschriftsmäßige Hinterlegung sowie hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit des

Proteins bzw. seiner Abbauprodukte (vgl die Merkmale immunologisch aktive Sequenzen und Analoga), welche als Nachweisreagenz im beanspruchten Verfahren

einzusetzen sind, in Frage gestellt (vgl Schriftsatz v 2. Okt. 1998 S 13, 14 Punkt

5). Desweiteren bringt die Einsprechende zu 1) vor, es sei unklar, aus welcher

Quelle, wenn denn nicht aus Schnitten tierischen oder menschlichen Gewebes,

die für den Immunoassay notwendige Gewebe-Transglutaminase stamme (vgl

Schrifts v 24. Januar 2001 S 3 Abs 4 und 5 iVm Schrifts v 9. Dezember 2002 S 2

Abs 1).

Nach Ansicht des Senats ist die Beurteilung durch die Patentabteilung, die im Widerrufsbeschluss unter Verweis auf handelsübliche Transglutaminase aus Meerschweinchen die Ausführbarkeit anerkannt hat, nicht zu beanstanden in Anbetracht der aktuellen Entscheidung des BGH „Taxol“, wonach es für die Ausführbarkeit genügt, dass nachweislich ein Weg zum Ziel führt, und unmäßige Anspruchsbreite kein Nichtigkeits-, hier Widerrufsgrund ist (vgl BGH GRUR 2001,

813 – Taxol). Denn in den Beispielen des Streitpatents ist der Immunoassay mit

handelsüblicher Meerschweinchen-Transglutaminase als ELISA ausgeführt und

damit jedenfalls ein Weg zum Nachweis der Zöliakie mit Patientenseren nacharbeitbar beschrieben (vgl aaO Sp 12 Z 50 bis Sp 13 Z 58).

Was die Zelllinie HT 1080 anbelangt, so handelt es sich dabei, wie die Einsprechende zu 3) anhand der eingereichten vorveröffentlichten Druckschriften Rasheed et al., Cancer 33 (1974) 1027 bis 1033 (80) sowie ATTC Cell Lines and Hybridomas, 8. Aufl. (1994), Eintrag für HT 1080 (81) bestätigt hat (vgl Schrifts v

3. Dezember 2002 S 1 unten bis S 2 Ende), um vor dem Anmeldetag des Streitpatents allgemein verfügbare und auch kultivierbare Fibrosarkom-Zellen.

Dagegen betreffen sowohl die von der Einsprechenden zu 2) vorgebrachten Bedenken zur Offenbarung der stofflichen Beschaffenheit des Proteins bzw. seiner

Abbauprodukte, Fragmente oder immunologischen Sequenzen und damit des diagnostischen Reagenzes als auch die Bedenken der Einsprechenden zu 1) zur

Herkunft bzw. Identifizierung der Transglutaminase nicht allein die Ausführbarkeit

des beanspruchten Verfahrens sondern vor allem dessen Abgrenzbarkeit vom

Stand der Technik über das einzusetzende diagnostische Reagenz und damit die

Frage der Neuheit.

Zur Frage der Neuheit eines Verfahrens zum immunologischen Nachweis der

Sprue oder Zöliakie mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, auf die im Widerrufsbeschluss nicht eingegangen wurde, führt die Einsprechende zu 1) unter anderem aus, es sei davon auszugehen, dass ein Teil der bereits bekannten potentiellen antigenen bzw. autoantigenen Peptide und

Proteine Analoga, Sequenzen oder Bruchstücke der Gewebe-Transglutaminase

sein müssten, da sie alle mit humanen Antikörpern mit der Spezifität gegen Endomysium und nicht mit Anti-Gliadin Antikörpern reagierten (vgl Schrifts v 30.

September 1998 S 9 le Abs). Sie verweist hierzu auf A. Marttinen, M. Mäki: Purification of Fibroblast-Derived Celiac Disease Autoantigen Molecules, Pediatric Research 34 (1993) 420 bis 423 (5) und M. Mäki et al.: Reaction of human non-collagenous polypeptides with coeliac disease autoantibodies, The Lancet 338 (1991)

724 bis 725 (6) sowie die nachveröffentlichte, gemäß § 3 (2) PatG zu berücksichtigende DE 195 20 480 A1 (14) (vgl Schrifts d Einspr zu 1) v 9. Dezember 2002

S 2 I. iVm Schrifts d Einspr zu 1) v 30. September 1998, S 5 erster Abs zu Punkt 1

und S 9 Abs 3). Im übrigen bringt sie vor, auch zelluläre Transglutaminase, für die

bereits eine Immunreaktion mit monoklonalen Antikörpern gegen Gewebe-Transglutaminase vorbeschrieben sei, werde von dem Begriff „Analoga“ umfasst (vgl

Schrifts v 30. September 1998 S 5 erster Abs zu Punkt 1).

Die Patentinhaber berufen sich demgegenüber darauf, diesen Druckschriften sei

kein Hinweis dahin entnehmbar, dass es sich bei den darin beschriebenen Autoantigenen um Gewebe-Transglutaminase handeln könne, da letztere mit 80 bis 85

kDa demgegenüber ein deutlich höheres Molekulargewicht habe. Zudem verweisen sie unter anderem auf Homologien der N-terminalen Sequenzen solcher Autoantigene mit Casein, Gliadin, Fibrinogen und Kollagen, wobei sie offenbar bezug

nehmen auf die auf (14) zurückgehende, jedoch nachveröffentlichte und daher

ggf. nur gutachtlich heranzuziehende Arbeit H. Börner et al.: Isolation of antigens

recognized by coeliac disease autoantibodies and their use in enzyme immunoassays of endomysium and reticulin antibody-positive human sera, Clin. Exp. Immunol. 106 (1996) 344 bis 350 (10) (vgl Schrifts d Patentinhaberin v 17. März 1999

S 1 le Abs bis S 12 Abs 2).

Im übrigen stütze sich die Neuheit des beanspruchten Verfahrens auf die erstmals

gewonnene Erkenntnis, dass die Transglutaminase das Autoantigen der Sprue

bzw. Zöliakie darstelle.

Die Analyse des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

(1) Verfahren zum immunologischen Nachweis der Sprue oder Zöliakie

(2) wobei Antikörper gegen Gewebe-Transglutaminase (tTG) nachgewiesen

werden

(3) aus Körperflüssigkeiten

(4) durch eine Immunreaktion mit

(4.1) Gewebe-Transglutaminase,

(4.2) deren immunreaktiven Sequenzen

(4.3) oder Analoga,

(5) wobei die Immunreaktion nicht mit einem Gewebeschnitt eines tierischen

oder menschlichen Gewebes durchgeführt wird.

enthält als Merkmal eine Immunreaktion mit einem Reagenz (4), das alternativ

entweder Gewebe-Transglutaminase (4.1), deren immunreaktiven Sequenzen

(4.2) oder Analoga (4.3) sein kann. Dagegen sind Gewebeschnitte eines tierischen

oder menschlichen Gewebes als Reagenz per Disclaimer (5) ausgeschlossen.

Das Merkmal (4), das durch seine drei Alternativen (4.1), (4.2) und (4.3) gekennzeichnet ist, stellt neben dem gattungsbildenden Merkmal (1) nicht nur das maßgebliche Merkmal des beanspruchten Verfahrens dar, sondern es legt auch das

Merkmal (2) fest. Ob allerdings die Voraussetzungen für eine Immunreaktion im

Rahmen des beanspruchten Verfahrens gegeben sind, hängt vom Vorhandensein

eines zum Immunreagenz passenden Reaktionspartners in der Körperflüssigkeit

(3) ab. Denn in Abhängigkeit von der Struktur des Reagenzes, hier des

(auto)antigenen Proteins, finden sich in einer Körperflüssigkeit (3) möglicherweise

passende Antikörper, im Fall von (4.1) gegen Gewebe-Transglutaminase (2), im

Fall (4.2) oder (4.3), mangels offenbarter stofflicher Merkmale, gegen Antigene

bzw. antigene Determinanten unbekannter Struktur. Das Merkmal (2) hat somit in

Bezug auf die Alternativen (4.2) und (4.3) des anspruchsgemäßen Verfahrens

keine einschränkende Wirkung, in Bezug auf (4.1) ist es dagegen redundant.

Die Neuheitsprüfung gegenüber (5), (6), (14), aber auch gegenüber der unter anderem auf die Patentinhaber zurückgehenden Vorveröffentlichung W. Dieterich

et al.: Characterization of the Autoantigens in Coeliac Disease. In: Gut 4th United

European Gastroenterology Week 17-21 Sept. 1995, S A76 bis A77, Abstract 773

(13), hat sich somit in erster Linie an den maßgeblichen alternativen Merkmalen

4.1, 4.2 und 4.3 zu orientieren.

In (5) sind mehrere aufgereinigte Polypeptide aus Fibroblasten beschrieben, die

aufgrund ihrer Eigenschaft als Autoantigene der Zöliakie an IgA aus Sera von Zöliakiepatienten binden, wobei die antigene Spezifität im ELISA auch mit Patientensera, und damit wie beim beanspruchten Verfahren mit Körperflüssigkeiten, bestätigt wurde (vgl aaO Abstract iVm S 421 re Sp bis S 422 li Sp „results“). In (6) wird

über vergleichbare experimentelle Ergebnisse wie in (5) berichtet.

In (13) werden aus der humanen Fibrosarkom-Zelllinie HT 1080 zwei native Autoantigene der Zöliakie mit MW 90 000 bzw. 300 000 nach Immunpräzipitation mit

IgA Antikörpern von Patienten mit aktiver Zöliakie isoliert und teilweise charakterisiert. Die Anwendung dieser Autoantigene in einem Immunoassay wird darin zwar

nicht expressis verbis beschrieben, ist aber nach Ansicht des Senats in (13) implementiert wegen der darin als Stand der Technik abgehandelten Möglichkeit der

indirekten Immunfluoreszenzmethode oder des ELISA mit der extrazellulären

Matrix von beispielsweise Endomysialgewebe.

In (14) wird ein ELISA mit aufgereinigten antigenen Polypeptiden aus verschiedenen Tiergeweben und Patientensera zur Diagnostik von Zöliakie beschrieben, der

sämtliche Verfahrensschritte des beanspruchten Verfahrens umfasst (vgl aaO

Anspr 1 iVm Anspr 8).

Als Vergleichs- bzw. Kontrollverfahren dient in den genannten Druckschriften der

indirekte Immunfluoreszenztest des Standes der Technik mit geeigneten Gewebeschnitten zum Nachweis der IgA-Antikörper gegen Endomysium in Patientensera

und somit ein Test, den auch die Patentinhaber unter anderen zur Bestätigung der

Gewebe-Transglutaminase als das Endomysium-Autoantigen verwendet haben

(vgl Streitpatent Sp 12 Z 20 bis 46).

Nach Ansicht des Senats lässt sich das beanspruchte Verfahren gemäß Hauptantrag schon wegen des alternativen Merkmals 4.3 „Analoga“ nicht von den Verfahren zum immunologischen Nachweis der Sprue oder Zöliakie der Druckschriften

(5), (6), (14), aber auch nicht von (13) abgrenzen.

Unter einem Analogon ist üblicherweise ein entsprechendes, gleichartiges, oder

vergleichbares Stück zu verstehen, welches eine gleiche oder vergleichbare

Funktion oder Anwendung besitzt, anhand der das gleichartige oder vergleichbare

(analoge) Verhalten festgestellt werden kann.

Mangels Definition oder Erläuterung des Merkmals „Analoga“ in der Beschreibung

des Streitpatents ist darunter ein Peptid bzw Protein zum immunologischen Nachweis der Zöliakie zu verstehen, das eine gleichartige oder vergleichbare immunologische Funktion wie die Gewebe-Transglutaminase ausüben kann. Eine weitergehende Bedingung hinsichtlich der Struktur der Analoga ist damit jedoch nicht

verbunden. Da im Patentanspruch darüber hinaus stoffliche Merkmale oder Vorgaben bzw. Einschränkungen hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht enthalten

sind, erstreckt sich das Merkmal „oder Analoga“ auf alle Stoffe bzw. diagnostische

Reagenzien, welche eine zu Gewebe-Transglutaminase gleichartige oder vergleichbare Immunfunktion erfüllen.

Im Fall der antigenen Peptide bzw Proteine der Druckschriften (5), (6), (13) und

(14) ist diese Bedingung dadurch erfüllt, dass sie gerade an diejenigen Antikörper

binden, die gegen körpereigenes, zB endomysiales Ösophagusgewebe gebildet

werden und bei der Zöliakie-Diagnostik mit entsprechenden Gewebeschnitten per

Immunfluoreszenztest nachgewiesen werden (vgl zB (14) Sp 1 Z 17 bis 35 iVm

Sp 3 Z 7 bis 30). Die Patentinhaber selbst haben anhand solcher Bindungsstudien

experimentell bestätigt, dass es sich bei dem Endomysium-Autoantigen der Gewebeschnitte, die gemäß Stand der Technik im Immunfluoreszenztest auf Zölikie

gegen anti-endomysiale Antikörper eingesetzt werden, um Gewebe-Transglutaminase handelt (vgl Streitpatent Sp 12 Z 20 bis 46).

Demgemäß sind die als (Auto)Antigene der Sprue oder Zöliakie beschriebenen

Proteine, Peptide oder deren Fragmente der Druckschriften (5), (6), (13) und (14),

dem Vorbringen der Einsprechenden zu 1) entsprechend (vgl Schriftsatz v

30. September 1998 S 9 le Abs), als Analoga einer Gewebe-tTG im Sinne der anspruchsgemäßen Funktion als Immunreagenz anzusehen.

Betreffend das alternative Merkmal „oder Analoga“ ist das Vorbringen der Patentinhaber, dass die Erkenntnis, es handle sich bei dem Autoantigen der Sprue bzw.

Zöliakie um Gewebe-Transglutaminase, die Neuheit bzw. die Patentfähigkeit des

beanspruchten diagnostischen Verfahrens begründe, ohne Wert. Denn das beanspruchte Verfahren und dessen Ausgang wird ausschließlich von der Funktionsfähigkeit des Analogons als diagnostisches Reagenzes und nicht von einer weiteren

Funktion, hier einer enzymatischen in vitro oder in vivo Funktion, bestimmt. Die

physiologische Grundfunktion einer Gewebe-Transglutaminase, nämlich die Katalysatorfunktion einer Transferase, leistet zur Immunreaktion keinen Beitrag und ist

im übrigen bei immunreaktiven Sequenzen gemäß Merkmal (4.2) in der Regel

auch nicht mehr vorhanden.

Demzufolge ist dann auch belanglos, dass, wie die Patentinhaberin ausführt, die

N-terminalen Sequenzen von Bruchstücken von Autoantigenen des Standes der

Technik Homologien zu Proteinen aufweisen, die nachweislich keine Transglutaminaseaktivität besitzen.

Das beanspruchte Verfahren ist somit über das Merkmal „oder Analoga“ vom

Stand der Technik nicht zuverlässig abzugrenzen. Die Erteilung eines Patentes

gemäß Hauptantrag würde indessen auch Schutz für ein Verfahren gewähren,

welches solche Peptide oder Proteine des Standes der Technik einsetzt, die bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents als Autoantigene der Zöliakie/Sprue

und damit als diagnostisches Reagenz zur Verfügung standen (vgl hierzu BGH

GRUR 1972, 80, 84 li Sp Abs 3 – Trioxan; BGH GRUR 1986, 163, 164 re Sp

Abs 3 – Borhaltige Stähle).

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher mangels Neuheit nicht gewährbar.

Dementsprechend ist auch Patentanspruch 1 jeweils nach Hilfsanträgen 1 oder 2

wegen mangelnder Neuheit nicht gewährbar. Denn mittels der gegenüber dem

Hauptantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmale „aufgereinigter“ bzw. „gereinigter“ und „human“ ist eine Abgrenzung des alternativen Merkmals „oder Analoga“ nicht erreichbar, da die bereits vorbeschriebenen Autoantigene der Druckschriften (5), (6), (13) und (14) sowohl aufgereinigt sind als auch, sieht man von

(14) ab, aus menschlichen Zellen stammen.

Zur Frage der Patentfähigkeit von Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach den

Hilfsanträgen 3 und 4, die im Gegensatz zu den Verfahren gemäß Haupt- sowie

Hilfsanträgen 1 und 2 das alternative Merkmal „oder Analoga“ nicht mehr aufweisen, ist zu untersuchen, ob aus den vorgebrachten Druckschriften bereits ein Immuntest zum Nachweis der Zöliakie mit einer aufgereinigten Gewebe-Transglutaminase jedweder Herkunft einerseits (Hilfsantrag 3) oder aufgereinigter humaner

Gewebe-Transglutaminase oder gereinigter Gewebe-Transglutaminase aus Meerschweinchen andererseits (Hilfsantrag 4), jeweils unter Einbezug immunreaktiver

Sequenzen derselben, als diagnostischem Reagenz zu entnehmen war oder nahegelegen hatte.

Was die Frage der Neuheit betrifft, so kann dahinstehen, ob sämtliche Verfahrensmerkmale, entweder expressis verbis oder implement, einer einzelnen der bereits abgehandelten Druckschriften (5), (6), (13), oder (14) zu entnehmen sind.

Insbesondere ist der Senat aufgrund fehlender geeigneter Daten nicht in der Lage

festzustellen, ob es sich bei den in (5), (6) oder (14) beschriebenen Antigenen

bzw. Autoantigenen der Zöliakie, die ein deutlich geringeres Molekulargewicht

aufweisen als native Transglutaminase jedweder Herkunft, um Proteine und damit

Reagenzien handelt, die hinsichtlich ihrer Aminosäuresequenz ganz oder teilweise

mit einer immunologisch aktiven (Aminosäure)Sequenz von Gewebe-Transglutaminase übereinstimmen und, wie die Einsprechende zu 1) vorgibt, somit tatsächlich immunologisch aktive Bruchstücke eines Gewebeproteins mit Transglutaminasefunktion sind (vgl Schrifts v 30. September 1998 S 9 le Abs).

Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob die Druckschrift (13) wegen eines der Größenordnung nach mit nativer Transglutaminase übereinstimmenden

Autoantigens der Zöliakie mit MW 90 000 sowie einer implementen Anweisung zur

üblichen Aufreinigung und zum Einsatz als Reagenz im Immuntest auf Zöliakie

das beanspruchte Verfahren neuheitschädlich vorwegnimmt, auch wenn in (13)

von einer Transglutaminasefunktion des betreffenden autoantigenen Proteins ersichtlich nicht die Rede ist.

Denn das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sowohl nach Hilfsantrag 3 als auch

nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,

die sich aus der Beschreibung des Streitpatents ableiten lässt und darin besteht,

einen nicht-invasiven, spezifischen, quantitativen, schnellen, leicht und kostengünstig durchzuführenden immunologischen Test zum Nachweis der Sprue bzw.

Zöliakie und zu deren Therapiekontrolle bereitzustellen und zwar unter besonderer

Berücksichtigung des Standes der Technik betreffend den Einsatz von geeigneten

Schnitten tierischen oder humanen Gewebes im Immunfluoreszenztest (vgl Patentschrift Sp 3 Z 37 bis 40 iVm Sp 3 Z 30 bis 35 sowie Sp 2 Z 56 bis 60 und Sp 8

Z 32 bis 36).

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren unter Verwendung einer Gewebe-

Transglutaminase in aufgereinigter Form als diagnostischem Reagenz in einem

Immunoassay durch Immunreaktion mit Körperflüssigkeiten.

Diese Lösung war indessen für den Durchschnittsfachmann – nach Auffassung

des Senats in Übereinstimmung mit der Patentabteilung (vgl Widerrufsbeschluss

S 6 Mitte) und entgegen der Ansicht der Patentinhaberin (vgl Schrifts v

28. Oktober 2002 S 5 Abs 3 und 4) ein mit der Entwicklung von immunologischen

Nachweisverfahren befasster und damit vertrauter Chemiker oder Biochemiker –

ausgehend von (13) naheliegend.

In der Druckschrift (13) werden zwei native Autoantigene der Zöliakie identifiziert.

Es handelt sich dabei um zwei Proteine, die aus Zellkulturen der Human-Fibroblasten-Zelllinie HT 1080 nach Immunpräzipitation mit IgA Antikörpern von Patienten

mit aktiver Zöliakie und SDS-PAGE aufgetrennt wurden. Für das zellgebundene

der beiden Proteine wird ein Molekulargewicht von 90 000, für das im Kulturmedium zu findende lösliche Protein ein Molekulargewicht von 300 000 angegeben

(vgl aaO S A77 li Sp Abs 2 bis Ende des Artikels). Als Ausgangspunkt für diese

Arbeit ist in (13) der bekannte Nachweis von Antikörpern unter anderem gegen

Endomysium mittels Immunfluoreszenz oder ELISA und Gewebeschnitten als diagnostischem Reagenz angegeben (vgl aaO S A77 li Sp Abs 1 Satz 2 und 3). Des

weiteren ist ausgeführt, dass bis jetzt die für die Immunreaktion verantwortlichen

Antigene nicht identifiziert worden sind, wobei sich diese Aussage insbesondere

auf Endomysium bezieht (vgl aaO S A77 li Sp Abs 1 Satz 4).

Für den Senat besteht demgemäß kein Zweifel, dass der Fachmann zur Lösung

der zugrundeliegenden Aufgabe auch die Druckschrift (13) in Erwägung ziehen

musste und davon ausgehend auf übliche Weise ohne weiteres zu einem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sowohl nach Hilfsantrag 3 als auch 4 gelangen

konnte. Denn mittels der Angaben in (13) gelingt ihm nicht nur die Anzucht der

verfügbaren Humanzellen, sondern auch die Aufreinigung beider identifizierter

Proteine mit autoantigenen Eigenschaften. Es lag für ihn auch auf der Hand, diese

Proteine in einem üblichen immunologischen Verfahren, zB in einem ELISA, mit

Patientensera zum Nachweis der Zöliakie nicht nur in Betracht zu ziehen, sondern

auch tatsächlich einzusetzen.

Nach Ansicht des Senats greift somit weder die Argumentation der Patentinhaber,

der Fachmann hätte nur in Kenntnis der vorliegenden Erfindung die Druckschrift

(13) als Ausgangspunkt für die Entwicklung des beanspruchten

Verfahrens gewählt, noch deren Vorwurf, die Patentabteilung habe die Druckschrift (13) immer unter dem Gesichtspunkt der Teilidentität der Verfasser mit den

vorliegenden Erfindern gesehen und daher falsch bewertet.

In der Sache bringen die Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung demgegenüber vor, die Druckschrift (13) liefere keine nacharbeitbare Lehre, da die einzelnen Bedingungen, auf die es ankomme, darin nicht beschrieben seien. Es

handle sich dabei vor allem um drei Bedingungen:

- die Bedingungen zur Anzucht der Zellen und der Erntezeitpunkt,

- die geeignete Auswahl von Patientensera,

- die Durchführung der Immunpräzipitation.

Insbesondere führen sie hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, die Erfindung

führe die Anzucht im Gegensatz zur Lehre der Druckschrift (13) über einen längeren Zeitpunkt bis kurz vor der Apoptose der Zellen und inkubiere darüber hinaus

den Zellkulturansatz davon die überwiegende Zeit ohne Zusatz von fötalem Kälberserum. Demzufolge könne man bei der Nacharbeitung der Druckschrift (13)

auch nicht zu einem Autoantigen gelangen, das eine Gewebe-Transglutaminase

ist. Dies werde schon aus dem unterschiedlichen Molekulargewicht deutlich. Vielmehr handle es sich bei dem Protein gemäß (13) mit MW 90 000 um ein Glykoprotein gleichen Molekulargewichts, das bereits in C.P.J. Maury et al.: „Autoantibodies to gliadin-binding 90 kDa glycoprotein in coeliac diesease“, Gut 27 (1986)

147 bis 152 (84) vorbeschrieben sei.

Zum Autoradiogramm I führen die Patentinhaber unter anderem aus, ob eine

Bande bei MW 90 000 bzw. 85 000 sichtbar sei, hänge vom Patientenserum sowie

davon ab, ob die Elektrophorese unter reduzierenden oder nicht-reduzierenden

Bedingungen durchgeführt werde. Da in (13) weder die Herkunft des Patientenserums noch die Bedingungen der Elektrophorese angegeben seien, müsse davon

ausgegangen werden, dass die in (13) beschriebene Bande bei MW 90 000 diejenige ist, die im Autoradiogramm I beim Zöliakiepatienten 1 unter nicht reduzierenden Bedingungen aufgefunden werde, während die Bande MW 85 000 nur bei reduzierenden Bedingungen auftrete.

Aus dem Autoradiogramm II, das nach einem weiteren Versuch der Erfinder angefertigt wurde, ergebe sich darüber hinaus, dass HT 1080 Zellen ein zellassoziiertes Glykoprotein enthalten, das über eine Concanavalin A-Sepharose

angereichert werden könne und ebenfalls mit Serum-IgA von Zöliakie-Patienten

reagiere.

Der Senat kann nicht feststellen, dass eine Nacharbeitung der Druckschrift (13)

daran scheitern muss, weil dort nur spärliche oder gar keine Informationen zur genauen Durchführung der Anzucht der Zelllinie HT 1080, der Isolierung der Autoantigene und eines immunologischen Test auf Zöliakie vorhanden sind. Denn wie die

Einsprechende zu 3) zutreffend ausführt, war die Zelllinie bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents öffentlich verfügbar und unter Literaturbedingungen kultivierbar (vgl hierzu Schrifts v 3. Dezember 2002 S 2, sowie dort abgehandelte (81)

und (82)). Um der Anweisung in (13) folgen und die kultivierten Fibrosarcom-Zellen mit 35 S-Methionin für proteinanalytische Zwecke per Autoradiographie markieren zu können, stehen dem Fachmann – wie auch die Einsprechende zu 3) in

der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Druckschrift J. Biol. Chem. 261

(1986) S 2274 bis 2278 (60) ausführt – bereits übliche Arbeitsweisen zur Verfügung. Demgemäß wird er die Zellkultur ohne weiteres 16 bis 18 Stunden in

Methionin-freiem Medium ohne fötales Kälberserum mit radioaktivem 35S-Methionin (vgl (60) S 2274 re Sp Abs 4) und damit vergleichbar dem Streitpatent inkubieren (vgl Streitpatent Sp 9 Z 15 bis 35). Entsprechendes gilt auch für die Durchführung der Immunpräzipitation (vgl (60) S 2274 re Sp vorle Abs iVm S 2275 li Sp

Abs 1 und Fig 3).

Was die Bedingung der Auswahl geeigneter Patientensera anbelangt, so wird sich

der Fachmann nicht mit einem einzigen Patientenserum begnügen wollen, sondern er wird – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin – selbstverständlich

die Sera mehrerer Patienten mit aktiver Zöliakie einbeziehen, wie in (13) auch

vorgesehen (vgl aaO S A77 li Sp Abs 2 „patients“). Die damit verbundene Frage

hinsichtlich der Qualität verfügbarer Körpersera in Bezug auf das Vorhandensein

von Antikörpern von IgA- oder nur IgG-Typ ist insofern ohne Belang, als es darauf

im Hinblick auf den Patentanspruch 2 sämtlicher geltender Anträge ersichtlich

nicht ankommt.

Der Ansicht der Patentinhaber, schon anhand des Molekulargewichtsvergleichs,

wonach gemäß Streitpatent ein autoantigenes Protein mit einem Molekulargewicht

von 85 000 und damit einer um 5 000 geringeren Größe aus HT 1080 isoliert

werde, sei offensichtlich, dass die von (13) vermittelte Lehre nicht zur Erfindung

führe, kann sich der Senat nicht anschließen. Zum einen liefert eine Bestimmung

per Gelelektrophorese bekanntlich nur ein ungefähres Molekulargewicht und zum

anderen hat die Patentinhaberin selbst im Streitpatent unter anderem auch ein

Autoradiogramm angegeben, aus dem sich ein Molekulargewicht von etwa 90 000

für das erfindungsgemäße autoantigene Protein aus HT 1080 ergibt (vgl Streitpatent Abb 1 Spur c).

Auch die nachgereichten Autoradiographien I und II (vgl hierzu den Schriftsatz der

Patentinhaber vom 28. Oktober 2002 S 9 unten bis S 12 Mitte) lassen nicht erkennen, inwiefern der Fachmann ausgehend von (13) nicht zu einem Autoantigen der

Zöliakie habe kommen können, das eine Gewebe-Transglutaminase ist.

Die seitens der Patentinhaber für kritisch erachtete Auswahl geeigneter Patientensera einerseits sowie die Bedingungen zur Durchführung einer Polyacrylamidgel-

Elektrophorese andererseits können den Fachmann nicht wirklich in Verlegenheit

bringen. Denn in den Rahmen solcher Arbeiten werden, wie auch der Druckschrift

(13) im Hinblick auf die Verwendung des Plurals „patients“ zu entnehmen, üblicherweise Serumproben mehrerer verschiedener Patienten einbezogen, während

eine Polyacrylamidgel-Elektrophorese, insbesondere ausgehend von Immunpräzipitaten, für den Fachmann selbstverständlich gerade unter reduzierenden Bedingungen, üblicherweise wie auch im Streitpatent mit Dithiothreitol als Reduktionsmittel, durchgeführt wird (vgl Katalog Immunoassays der Pierce Chemical Co.

1994 (47) Text auf der Seite von Fig 19 und Tab 17 iVm Schrifts d Einspr zu 2) v

5. Dezember 2002 S 8 le Abs; Streitpatent Sp 10 Z 24 bis 28). Unter Berücksichtigung der Aufgabe stellen sich dann, in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des

Autoradiogramms I, auch zwingend die Ergebnisse des Streitpatents ein, da gleiche bzw. vergleichbare Arbeitsweisen in der Regel zu gleichen bzw. vergleichbaren Ergebnissen führen. Was das nach einem weiteren Versuch der Patentinhaber

zur Nacharbeitung der Druckschrift (13) erhaltene Autoradiogramm II anbelangt,

so bestand für den Fachmann kein Anlass, vom Vorgehen gemäß (13) abzuweichen und zunächst eine Affinitätschromatographie an Lektinen, speziell an

Concanavalin A-Sepharose durchzuführen, die bekanntlich als Affinitätsmaterial

bei der Anreicherung von Glykoproteinen, speziell für Mannosyl- und Glucosylreste, Einsatz finden.

Die Auffassung der Patentinhaber, der Fachmann habe hinter dem in (13) beschriebenen Autoantigen mit MW 90 000 eher das Gliadin-bindende 90 kDa Glykoprotein der Druckschrift (84) vermutet und wäre daraufhin bei der Nacharbeitung

von (13) abgewichen und dann nicht zur Gewebe-Transglutaminase, sondern zu

einem anderen Autoantigen der Zöliakie, nämlich dem in der Druckschrift (84) beschriebenen gelangt, kann der Senat schon insofern nicht teilen, als das Antigen

gemäß (84) nicht aus der Zelllinie HT 1080 isoliert wird (vgl aaO S 148 li Sp Abs

2). Zudem geht die Druckschrift (13) ebenso wie das Streitpatent von der Aufgabe,

aus Gewebeschnitten des Standes der Technik einen einfachen immunologischen

Test zu entwickeln und damit von einem anderen Standpunkt aus als die Druckschrift (84).

Nach Ansicht des Senats reicht für den Fachmann vielmehr die aus der Druckschrift (13) entnehmbare Information aus, um zwecks Identifizierung des Autoantigens der Gewebeschnitte zu dem zellgebundenen der beiden Autoantigene der

humanen Zelllinie HT 1080 zu gelangen. Insbesondere ist es ausgehend von den

Informationen der Druckschrift (13) ohne weiteres möglich, das betreffende Protein aus Humanzellen nicht nur in analytischen Mengen sondern, wie dort

angedeutet, auch in ausreichenden Mengen zur Bestimmung der Primärsequenz

herzustellen. Hierzu

brauchte

der Fachmann

lediglich

die

beiden

Grundoperationen der Druckschrift (13), Immunpräzipitation und SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese, in den präparativen Maßstab zu übertragen, wofür

ihm bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents handelsübliche Hilfsmittel, zB

die präparative SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese, zur Verfügung standen.

Über die Auswertung der Ergebnisse und einem Vergleich in Datenbanken gelangt

der Fachmann dann zwangsläufig zu einem genaueren MolekuIargewicht und zur

Identifizierung des Proteins als Gewebe-Transglutaminase, wofür es keines erfinderischen Zutuns bedarf. Aufgrund bereits bekannter Zusammenhänge zwischen

Transglutaminase und dem Auftreten von Zöliakie sowie der Nützlichkeit der Bestimmung dieser Enzymaktivität im Serum von Zöliakiepatienten zur Remissionskontrolle (vgl Gut 30 (1989) S 950 bis 954 (4) insbes Table 1 und Fig 1 iVm S 953

re Sp Abs 2) wird er davon nicht einmal überrascht sein.

Im übrigen kommt es nach Ansicht des Senats für die Ausführung des Immunverfahrens auf die Erkenntnis bzw. Entdeckung, dass es sich bei einem der beiden

oder möglicherweise bei beiden in (13) als Autoantigene der Zöliakie identifizierten

Proteinen um Gewebe-Transglutaminase bzw. um Transglutaminasen allgemein

handelt, nicht an. Denn die physiologische Grundfunktion einer Gewebe-Transglutaminase, nämlich die Katalysatorfunktion einer Transferase bei der Umsetzung

von peptid- bzw. proteingebundenen freien Amidgruppen mit Aminen bzw. peptid-

bzw. proteingebundenen freien Aminogruppen, ist für die Immunreaktion und damit für die Funktion im beanspruchten Verfahren nicht erforderlich, liefert zur Problemlösung keinen Beitrag und vermag somit die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens nicht zu begründen.

Patentanspruch 1 sowohl gemäß Hilfsantrag 3 als auch gemäß Hilfsantrag 4 ist

daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.

Mit den Patentansprüchen nach Hauptantrag bis Hilfsantrag 4 fallen auch alle anderen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und

Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas Schutzfähiges

enthalten (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

Kahr

Jordan

Klante

Egerer

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