Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.12.2002 – 20 W (pat) 10/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 10/01 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 16. Dezember 2002 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 45 829.0 – 31
…
hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
16. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie den Richter
Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dr. Zehendner
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M vom
19. Oktober 2000 unter Bezug auf den Prüfungsbescheid vom 2. September 1999
mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des Anspruchs 1
beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Beschluß stützt sich auf die
Entgegenhaltung
(1) GB 23 15 191 A
in Verbindung mit dem Wissen und Können des einschlägigen Fachmanns.
Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurden noch die Druckschriften
(7) WO 96/09731 A1 und
(8)
US 5 600 704
in Betracht gezogen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Unterlagen gemäß Schriftsatz vom 14. Januar 2000 zu erteilen,
hilfsweise auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentanspruchs 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Verfahren
zum
Herstellen
einer
gebührenpflichtigen
Telekommunikationsverbindung zwischen einem Anrufer (1) und
einem Angerufenen (2) über mindestens ein Telekommunikationsnetz (3, 4)
- wobei der Angerufene (2) unter mehreren Telekommunikationsnetz-seitig gespeicherten (9) Telefonnummern (5 bis 8) möglicherweise erreichbar ist,
- wobei bei einem Anruf sukzessive (von 5 nach 8) unter den gespeicherten Telefonnummern (5 bis 8) versucht wird, zu dem Angerufenen (2) durch Anwählen jeweils einer der gespeicherten
Telefonnummern (5 bis 8) des Angerufenen eine Telekommunikationsverbindung aufzubauen, bis eine zur Sprachübertragung
geeignete Telekommunikationsverbindung zum Angerufenen (2)
erfolgreich aufgebaut wurde,
- wobei eine Vergebührung des Gesprächs erst dann gestartet
(16, 18) wird, nachdem eine zur Sprachübertragung geeignete
Telekommunikationsverbindung (3, 4) vom Anrufer (1) zu einer
der Telefonnummern (5 bis 8) des Angerufenen (2) erfolgreich
aufgebaut wurde,
- wobei ein Anruf als auf Seiten des Angerufenen angenommen
betrachtet wird, wenn dieser an seinem Endgerät den Hörer abnimmt oder eine die Annahme auslösende Taste drückt oder eine
andere seine Annahme des Gesprächs repräsentierende Aktion
an seinem Endgerät ausführt und
- wobei der Angerufene unter seinen gespeicherten Telefonnummern (5 bis 8) mindestens eine im Telekommunikationsnetz (4)
gespeicherte Universal-Telefonnummer (5) besitzt, bei deren Anwahl durch einen Anrufer (1) das erfindungsgemäße sukzessive
Anwählen der für den Anrufer gespeicherten Telefonnummern (5
bis 8) erfolgt."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
"1. Verfahren zum Herstellen einer gebührenpflichtigen Telekommunikationsverbindung zwischen einem Anrufer (1) und einem
Angerufenen (2) über mindestens ein Telekommunikationsnetz
(3, 4)
- wobei der Angerufene (2) unter mehreren Telekommunikationsnetz-seitig gespeicherten (9) Telefonnummern (5 bis 8) möglicherweise erreichbar ist,
- wobei bei einem Anruf sukzessive (von 5 nach 8) unter den gespeicherten Telefonnummern (5 bis 8) versucht wird, zu dem Angerufenen (2) durch Anwählen jeweils einer der gespeicherten
Telefonnummern (5 bis 8) des Angerufenen eine Telekommunikationsverbindung aufzubauen, bis eine zur Sprachübertragung
geeignete Telekommunikationsverbindung zum Angerufenen (2)
erfolgreich aufgebaut wurde,
- wobei ein Anruf als auf Seiten des Angerufenen angenommen
betrachtet wird, wenn dieser an seinem Endgerät den Hörer abnimmt oder eine die Annahme auslösende Taste drückt oder eine
andere seine Annahme des Gesprächs repräsentierende Aktion
an seinem Endgerät ausführt und
- wobei der Angerufene unter seinen gespeicherten Telefonnummern (5 bis 8) mindestens eine im Telekommunikationsnetz (4)
gespeicherte Universal-Telefonnummer (5) besitzt, bei deren Anwahl durch einen Anrufer (1) das erfindungsgemäße sukzessive
Anwählen der für den Anrufer gespeicherten Telefonnummern (5
bis 8) erfolgt,
dadurch gekennzeichnet,
- dass eine Vergebührung des Gesprächs erst dann gestartet
(16, 18) wird, nachdem eine zur Sprachübertragung geeignete
Telekommunikationsverbindung (3, 4) vom Anrufer (1) zu einer
der Telefonnummern (5 bis 8) des Angerufenen (2) erfolgreich
aufgebaut wurde."
Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß das
erfindungsgemäße Verfahren im Gesamtzusammenhang seiner Merkmale eine
vorteilhafte und überraschende kombinatorische Wirkung entfalte bzgl des Routings und der Vergebührung von Anrufen. Insbesondere die Anordnung der Merkmale gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag bringe dies zum Ausdruck und verdeutliche, daß der Anspruchsgegenstand gegenüber dem druckschriftlich belegten
Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
II
Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand
des Anspruchs 1 weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in seiner hilfsweisen Fassung patentfähig ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit der Verfahren nach dem jeweiligen Anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; keinem liegt jedoch eine erfinderische
Tätigkeit zugrunde, weil sich die Gegenstände für den Fachmann, hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und
mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Telekommunikation, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
Zum Hauptantrag:
Aus der Druckschrift (1), vgl. insbesondere die Figuren 1 bis 5 und die Beschreibung Seiten 1 und 2, Seite 8 zweiter Absatz, Seiten 10 bis 12, ist ein Verfahren
zum Herstellen einer Telekommunikationsverbindung von einem Anrufer zu einem
Angerufenen über mindestens ein Telekommunikationsnetz (Fig 1 trunks 5, S 5
zweiter Abs) als bekannt entnehmbar, wobei der Angerufene unter mehreren Telekommunikationsnetz-seitig gespeicherten Telefonnummern möglicherweise erreichbar ist (Fig 1-5 FORWARDING TABLES 19, S 6 zweiter Abs). Der Angerufene wird sukzessive mit den gespeicherten Rufnummern angewählt, bis erfolgreich eine Telekommunikationsverbindung aufgebaut wurde (S 2, S 6 zweiter Abs
bis S 13, insbes S 11 dritter Abs). Als erfolgreiche Telekommunikationsverbindung
wird insbesondere eine durchgeschaltete Sprachverbindung gewertet (S 5 2. Abs
"voice communication", S 10 2. und 3. Abs, S 11 3. Abs, S 12 2. Abs). Es sind Aktionen am Endgerät vorgesehen, die die Annahme eines Gesprächs durch einen
gewünschten Gesprächspartner sicherstellen, zB das Drücken einer Taste oder
Wählen einer "1" (S 6 2. Abs, S 11 3. Abs). Der Angerufene besitzt unter seinen
gespeicherten Telefonnummern mindestens eine im Telekommunikationsnetz gespeicherte Universal-Telefonnummer, bei deren Anwahl durch einen Anrufer das
sukzessive Anwählen der für den Anrufer gespeicherten Telefonnummern erfolgt
(Fig 2 und 3 iVm S 5 le Abs bis S 6 2. Abs, S 7 drittle Abs – subscriber number).
Eine Vergebührung der aus Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren, zum Angerufenen erfolgreich aufgebauten und zur Sprachübertragung geeigneten Telekommunikationsverbindung wird in (1) zwar nicht explizit angesprochen, aber daß
eine Vergebührung des Gesprächs erst im Falle eines erfolgreich aufgebauten
Gesprächs gestartet wird, entspricht fachüblichem Handeln, zumindest wird dies
dem Fachmann auch von den Benutzern so angetragen. Dies gilt vor allem für die
in Anspruch 1 nach Hauptantrag an erster Stelle genannte von insgesamt drei Alternativen, daß ein Anruf als auf Seiten des Angerufenen angenommen betrachtet
wird, wenn dieser an seinem Endgerät den Hörer abnimmt. Daß der Fachmann in
üblicher Weise das Abnehmen des Hörers als eine erfolgreiche Sprachverbindung
wertet und daraufhin die Vergebührung des Gesprächs startet, ist auch im einschlägigen Stand der Technik belegt. Beispielhaft sei dazu auf die Druckschriften
(7) und (8) verwiesen, in denen es ebenfalls um Verfahren zum Herstellen von gebührenpflichtigen Telefonverbindungen geht, bei denen der Angerufene unter mehreren Telefonnummern erreichbar ist (vgl (7) und (8) jeweils den Abstract). Nach
Druckschrift (7), Seite 25 Zeilen 10 bis 23, wird die Vergebührung mit dem Abnehmen des Hörers gestartet. Bei dem Verfahren nach Druckschrift (8) startet eine
Vergebührung ebenfalls erst dann, wenn ein Angerufener antwortet - den Hörer
abnimmt - und damit eine Sprachverbindung zustandekommt, obwohl die dazu
durchgeführten Routing-Vorgänge bereits vorab das System belasten und damit
Kosten verursachen (Sp 3 Z 12-30 iVm Sp 11 Z 43-61). Das Abnehmen des Hörers wird im übrigen auch bei dem aus (1) bekannten Verfahren als auf Seiten des
Angerufenen angenommener Anruf betrachtet (S 6 2. Abs iVm S 11 3. Abs und S
12 1. Abs).
Nachdem, wie vorstehend aufgezeigt, der einschlägige Stand der Technik dem
Fachmann die Erkenntnis vermittelt, gerade auch bei gerouteten Telefonverbindungen eine Vergebührung erst dann zu starten, wenn eine Telekommunikationsverbindung bspw durch Abnahme des Hörers am Endgerät erfolgreich aufgebaut
wurde, sind auch keine überraschenden kombinatorischen Wirkungen ersichtlich,
die das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründen könnten.
Im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Zitaten aus (1) wird außerdem deutlich, daß auch die zweite der in Anspruch 1 genannten Alternativen, daß der Angerufene (an seinem Endgerät) eine die Annahme (des Gesprächs) auslösende
Taste drückt, eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Gemäß dem aus
Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Verfahren kann eine erfolgreich aufgebaute Telekommunikationsverbindung bspw. durch Drücken der Taste "1" bestätigt
werden. Zwar bezieht sich diese Bestätigung auf den "richtigen" Gesprächspartner, hängt also nicht unmittelbar mit dem Start einer Vergebührung des Gesprächs
zusammen. Nichtsdestoweniger wird damit dem Fachmann die Anregung vermittelt, die erfolgreiche Annahme eines Gesprächs durch eine die Annahme auslösende Taste zu signalisieren. Die im Anspruch 1 schließlich noch angegebene
dritte Alternative, daß der Angerufene eine andere, seine Annahme des Gesprächs
repräsentierende Aktion an seinem Endgerät ausführt, kann in dieser allgemeinen
Fassung das Blatt ebenfalls nicht wenden.
Zum Hilfsantrag:
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag umfaßt die gleiche Merkmalsgesamtheit wie auch der Anspruch 1 nach Hauptantrag. Die Umordnung der
Merkmale und insbesondere die zweiteilige Fassung des Anspruchs mögen zwar
die Erfindung durchaus deutlicher zum Ausdruck bringen, ändern aber nichts an
der vorstehend zum Hauptantrag dargelegten Sachlage, daß die Erfindung nicht
als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt.
Dr. Anders
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr