Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.12.2002 – 2 Ni 5/02

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das deutsche Patent …

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem

Bundespatentgericht wird auf 250.000,-- € festgesetzt.

G r ü n d e

Zugleich mit der Rücknahme der Klage hat der Kläger Festsetzung des Streitwerts

beantragt. Dieser war in der Klage mit "vorläufig 500.000,-- DM" angegeben, der

Beklagte hat in der Klageerwiderung eine "Heraufsetzung" auf 750.000,-- € beantragt.

Da die Klage noch vor dem 1. Januar 2002 eingegangen ist, war kein Streitwert

nach § 2 Abs. 2 PatKostG iVm § 12 Abs. 2 1 GKG festzusetzen, sondern der Gegenstandswert nach § 10 BRAGO, wobei die Anträge der Parteien entsprechend

auszulegen waren. Die Höhe des Gegenstandwerts bemisst sich nicht nach dem

subjektiven Interesse des jeweiligen Klägers, sondern nach dem objektiven Wert

des Patents, nämlich dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Schulte, PatG, 6. Aufl,

§ 84 Rdnr. 66 ff). Nähere Angaben zur Ermittlung des "gemeinen Werts" des

Streitpatents erfolgten durch keine der Parteien. Nachdem auch vom Patentgegenstand beziehungsweise von der noch möglichen Schutzdauer her keine Abweichungen gegenüber einem "Durchschnittsfall" in einem Nichtigkeitsverfahren ersichtlich sind, ist der Senat bei der Festsetzung des Gegenstandswertes von dem

Durchschnittswert der von ihm in den letzten Jahren entschiedenen Fälle von

ca. 500.000,-- DM (entspricht ca. 250.000,-- €) ausgegangen.

20. Dezember 2002

Meinhardt

Gutermuth

Harrer

Ko