Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.12.2002 – 2 Ni 5/02
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
betreffend das deutsche Patent …
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem
Bundespatentgericht wird auf 250.000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Zugleich mit der Rücknahme der Klage hat der Kläger Festsetzung des Streitwerts
beantragt. Dieser war in der Klage mit "vorläufig 500.000,-- DM" angegeben, der
Beklagte hat in der Klageerwiderung eine "Heraufsetzung" auf 750.000,-- € beantragt.
Da die Klage noch vor dem 1. Januar 2002 eingegangen ist, war kein Streitwert
nach § 2 Abs. 2 PatKostG iVm § 12 Abs. 2 1 GKG festzusetzen, sondern der Gegenstandswert nach § 10 BRAGO, wobei die Anträge der Parteien entsprechend
auszulegen waren. Die Höhe des Gegenstandwerts bemisst sich nicht nach dem
subjektiven Interesse des jeweiligen Klägers, sondern nach dem objektiven Wert
des Patents, nämlich dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Schulte, PatG, 6. Aufl,
§ 84 Rdnr. 66 ff). Nähere Angaben zur Ermittlung des "gemeinen Werts" des
Streitpatents erfolgten durch keine der Parteien. Nachdem auch vom Patentgegenstand beziehungsweise von der noch möglichen Schutzdauer her keine Abweichungen gegenüber einem "Durchschnittsfall" in einem Nichtigkeitsverfahren ersichtlich sind, ist der Senat bei der Festsetzung des Gegenstandswertes von dem
Durchschnittswert der von ihm in den letzten Jahren entschiedenen Fälle von
ca. 500.000,-- DM (entspricht ca. 250.000,-- €) ausgegangen.
20. Dezember 2002
Meinhardt
Gutermuth
Harrer
Ko