Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.01.2003 – 11 W (pat) 4/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 03 809

… 10.99

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger

sowie der Richter Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Phys. Skribanowitz,

Ph.D./M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. Februar 1989 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung, für die die Priorität von drei Voranmeldungen in Großbritannien beansprucht ist (10. 2. 1988, AZ GB 02992/88; 31.8.1988, AZ GB 20544/88; 2. 9. 1988

AZ GB 20752/88), ist das Patent 39 03 809 mit der Bezeichnung "Transportables

Werkzeug zum Anbringen eines kanalförmigen Dicht- oder Abdeckstreifens" erteilt

und die Erteilung am 4. März 1999 veröffentlicht worden. Auf einen Einspruch der

H… S.A. hin hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 7. November 2001 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat

mit Schriftsatz vom 19. März 2002 mitgeteilt, dass sie die Beschwerde nicht begründen werde.

Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.

Sie strebt wohl die Aufrechterhaltung des Patents an.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Parteien haben sich zur Sache nicht geäußert. Auch sonst ist nichts ersichtlich

geworden, was zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Der Senat

sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von der Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab und macht sich die zutreffende Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 7. November 2001 zu eigen.

Mithin war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Dellinger

Dr. Henkel

von Zglinitzki

Skribanowitz

Bb