Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Urteil vom 09.01.2003 – 2 Ni 40/01 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 9. Januar 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 456 783

(= DE 690 27 671)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Gutermuth,

Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Häußler

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 456 783 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch

teilweise für nichtig erklärt, daß

a) Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

"1. Elektronische Anzeigevorrichtung, welche umfaßt:

- mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1),

- Elementarmotive (m1 bis mn),

die den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive (m1 bis mn) zum

größeren Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen

ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten

Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplementäre Konturen aufweisen, konkordant angeordnet

sind, um sich in einer Art und Weise ähnlich einem

Puzzle ineinander zu fügen, wobei die Elementarmotive Zeilen (L1 bis L6) und Spalten (C1 bis C5) bilden,

die charakteristische Schreibzonen (A, B) für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive (m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind

und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe

von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe

oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven

Abstandsbändern (b1 bis bn) getrennt sind, die eine

Breite (X) aufweisen, welche deutlich größer ist als der

Abstand (Y), wobei höchstens vier Abstandsbänder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und einen Winkel a

einschließen, der größer als 60° ist, sowie dadurch, daß

das Mosaik mindestens ein Basisraster (T1) aufweist,

das eine erste charakteristische Zone (B) für die

Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe aufweist,

und das in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert

ist, um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in

der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Größe in

einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen."

b) sich auf diesen Patentanspruch 1 gemäß Buchstabe a)

die im Wortlaut unveränderten Patentansprüche 2 bis 23

zurückbeziehen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/3

und die Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhabern des mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 456 783, das am 26. November 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldung

89 16 864 vom 18. Dezember 1989 und der Prioritäten der beiden schweizerischen Patentanmeldungen 4243/89 und 3610/90 vom 27. November 1989 bzw.

12. November 1990 angemeldet worden ist. Gegen das in der Verfahrenssprache

Französisch am 3. Juli 1996 veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen

Patent- und Markenamt unter der Nummer 690 27 671 geführt wird, ist am

3. April 1997 Einspruch erhoben worden. Das im Einspruchsverfahren beschränkte Patent wurde am 7. Februar 2001 veröffentlicht. Es betrifft eine elektronische

Anzeigevorrichtung und umfaßt 23 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 in der

deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift (DE 690 27 671 T 3) folgenden

Wortlaut hat:

"1. Elektronische Anzeigevorrichtung der Bauart, welche

umfaßt:

- mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1),

- Elementarmotive (m1 bis mn),

die den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive (m1 bis mn) zum

größeren Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen

ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten

Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplementäre Konturen aufweisen, konkordant angeordnet

sind, um sich in einer Art und Weise ähnlich einem

Puzzle ineinander zu fügen, wobei die Elementarmotive Zeilen (L1 bis L6) und Spalten (C1 bis C5) bilden,

die charakteristische Schreibzonen (A, B) für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive (m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind

und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe

von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe

oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven

Abstandsbändern (b1 bis bn) getrennt sind, die eine

Breite (X) aufweisen, welche deutlich größer ist als der

Abstand (Y), sowie dadurch, daß das Mosaik mindestens ein Basisraster (T1) aufweist, das eine erste

charakteristische Zone (B) für die Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe aufweist, und das in einem

Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist,

die Zeichen in einer zweiten Größe in einer weiteren

charakteristischen Zone (A) anzuzeigen."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 23 wird auf die Patentschrift EP 0 456 783 B 2

und deren o.g. Übersetzung Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage machen die Kläger geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei bzw. sich zumindest für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie berufen sich hierzu auf folgende Druckschriften:

-

deutsches Gebrauchsmuster 85 17 845 [ = D1 ]

- Firmenprospekt

"Flüssigkristall-Anzeigetafeln"

der A…

Aktiengesellschaft … [ = D2 ]

-

-

europäische Offenlegungsschrift 0 180 685 [ = D3 ] und

deutsche Offenlegungsschrift 38 16 550 [ = D4 ].

Ferner machen die Kläger eine offenkundige Vorbenutzung eines der Entgegenhaltung D2 entsprechenden Modells "SV14" geltend, und reichen als Anlage 4A

eine möglichst detailgenaue Fotografie dieses Modells zusammen mit einer zeichnerischen Reproduktion als Anlage 4B ein.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung das Streitpatent in der Ziffer I des

Urteilstenors entsprechenden Fassung verteidigt und tritt den Ausführungen der

Kläger insoweit in allen Punkten entgegen; sie hält das Streitpatent in seiner beschränkten Fassung für patentfähig. Die behauptete offenkundige Vorbenutzung

wird von der Beklagten ebenso bestritten wie die Vorveröffentlichung von D2.

Die Kläger beantragen,

das europäische Patent 0 456 783 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet von Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte

Patent richtet, abzuweisen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138

Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über

die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl.

Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rdn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Es liegt eine zulässige Selbstbeschränkung vor, die im Nichtigkeitsverfahren dann

zu beachten ist, wenn weder der Gegenstand noch der Schutzbereich des Patents

erweitert, noch dessen Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird (vgl. Busse,

PatG 5. Aufl., § 83 Rdn 36 ff). Die beiden von der Beklagten in den verteidigten

Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale (hinsichtlich des Aufeinandertreffens von höchstens 4 Abstandsbändern in ihrem Durchsetzungspunkt und hinsichtlich des dabei eingeschlossenen Winkels, der größer als 60 Grad sein soll)

schränken dessen Schutzbereich eindeutig ein. Diese Merkmale konkretisieren ein

in den Figuren 3 und 3A der Patentzeichnung dargestelltes und in der Beschreibung (S 17 Abs 2 der deutschen Übersetzung DE 690 27 671 T3) geschildertes

Ausführungsbeispiel des Streitpatents, das auch schon in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart war. Die beiden Merkmale sind in der ursprünglichen Beschreibung der maßgeblichen französischsprachigen PCT-Offenlegungsschrift WO 91/08 563 enthalten (vgl. Seite 13, 1. Absatz zu Fig. 3, 3A).

II.

Das Streitpatent betrifft eine elektronische Anzeigevorrichtung, welche dazu dient,

bestimmte Zeichen, insbesondere alphanumerische Zeichen darzustellen. Das

aktive Anzeigemittel dieser Anzeigevorrichtung wird dabei von einem oder mehreren Elementen, beispielsweise von elektro-optischen Flüssigkristallzellen oder

Lumineszenzdioden (LED’s) gebildet, deren optische Eigenschaften sich in Abhängigkeit von einem elektrischen Erregungssignal, selektiv gesteuert durch einen

elektronischen Steuerschaltkreis, ändern (Streitpatentschrift Seite 1, 1. bis 3. Absatz).

Eine derartige Anzeigevorrichtung ist aus der in der Beschreibungseinleitung der

Streitpatentschrift (Seite 1, 4. Absatz) zitierten französischen Offenlegungsschrift

2 458 857 bekannt. Bei diesem Stand der Technik besteht die Anzeigevorrichtung

aus einer Gruppe von Elementarmotiven (Modulen), welche die Form von geraden

Segmenten besitzen, die benachbart und aufeinanderstoßend in Zeilen und Spalten angeordnet sind. Diese bekannte Anzeigevorrichtung ist nach Meinung der

Beklagten in graphischer Hinsicht insofern nicht vollständig befriedigend, als sie es

lediglich ermöglicht, Zeichen "aus Balken", das heißt in Form aneinander gefügter

Striche anzuzeigen. Darüber hinaus können mit der bekannten Anzeigevorrichtung

entweder nur Großbuchstaben oder nur Kleinbuchstaben dargestellt werden

(Streitpatentschrift Seite 1, letzter bis Seite 2, 2. Absatz).

Mit dem vorrangigen Ziel, die Auflösung zu verbessern, offenbart die europäische

Offenlegungsschrift 0 146 285 -- sie entspricht der auf Seite 6, 4. Absatz zitierten

britischen Offenlegungsschrift 2 151 832 -- eine Anzeigevorrichtung, welche eine

Vielzahl einzeln adressierbarer Elementarmotive umfaßt, die in Form einer Punktmatrix in Zeilen und Spalten angeordnet sind (Streitpatentschrift Seite 2, 3. und

4. Absatz). Die Beklagte sieht es bei diesem Stand der Technik als nachteilig an,

daß die Form der darstellbaren Zeichen durch das Matrizenschema strikt festgelegt wird und es von daher nicht möglich ist, stilisierte Zeichen darzustellen (Streitpatentschrift Seite 3, 1. bis 3. Absatz).

Schließlich wird in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift noch auf die

europäische Offenlegungsschrift 0 180 685 [ = D3 ] verwiesen, aus der eine gattungsgemäße Anzeigevorrichtung bekannt ist, deren primäres Ziel die Verbesserung der Ästhetik der dargestellten Ziffern und Buchstaben ist. Zu diesem Zweck

weisen die Elementarmotive laut Streitpatentschrift "heterogene" Konturen (abgerundet, geradlinig, gewinkelt u.s.w.) auf und sind nach Art eines Mosaiks "komplementär und konkordant" zueinander, ohne systematische Wiederholung angeordnet (Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, 3. Absatz). Als nachteilig sieht es die

Beklagte bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik an, daß der Wunsch

nach immer besserer Stilisierung der abzubildenden Zeichen notgedrungen zu

einer Vergrößerung der Anzahl der Elementarmotive führt. Dies habe aufgrund der

somit erforderlichen Ansteuerschaltkreise nicht nur eine Verteuerung der Anzeigevorrichtung zur Folge, sondern bedinge auch zwei, die ästhetische Qualität beeinträchtigende Erscheinungen (Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, 1. Absatz):

Stoßen nämlich mehrere, durch Abstandsbänder voneinander getrennte Elementarmotive, wie in der Figur 2A der Streitpatentschrift veranschaulicht, unter spitzem

Winkel aufeinander, so wirkt das abzubildende Zeichen an dieser Stelle aus der

Distanz betrachtet "angenagt", denn das menschliche Auge tendiert dazu, die spitzen Ecken der Elementarmotive zu verrunden. Anstelle einer Kreisfläche mit

Radius R1, die tatsächlich frei von Anzeigemitteln ist, nimmt der Betrachter deshalb eine Kreisfläche mit erheblich größerem Radius R2 wahr (Seite 18, letzter

Absatz bis Seite 19, 4. Absatz). Dieses, von der Beklagten als "optische Erosion"

bezeichnete Phänomen vermittelt die Illusion eines vorzeitigen Verschleißes der

Anzeigevorrichtung und erweckt bei zahlreichen Betrachtern den Eindruck einer

schlechten Qualität (Figur 2 i.V.m. Seite 5, 2. Absatz Seite 10, vorletzter Absatz).

Darüber hinaus sieht es die Beklagte beim gattungsbildenden Stand der Technik

gemäß der Druckschrift D3 als nachteilig an, daß aufgrund der Vielzahl der für die

Ansteuerung der Elementarmotive erforderlichen elektrischen Zuleitungen innerhalb der breiten Abstandsbänder "parasitäre" Linien erscheinen, die sich bislang

offenbar nur durch eine sehr aufwendig gestaltete Gegenelektrode unsichtbar

machen ließen (Figuren 2A und 3B i.V.m. Seite 5, 3. Absatz bis Seite 6, 1. Absatz). Ein weiterer Nachteil der in der D3 beschriebenen elektronischen Anzeigevorrichtung liegt nach Auffassung der Beklagten darin, daß sich Kleinbuchstaben

angeblich nicht darstellen lassen und daß eine Änderung der Buchstabenabmessungen nur durch den Austausch der Anzeigevorrichtung bewerkstelligt werden

kann (Seite 6, 3. Absatz).

Angesichts dieser Nachteile des Standes der Technik soll mit dem Streitpatent

-- entsprechend der in der Streitpatentschrift genannten Aufgabe (Seite 6, vorletzter Absatz bis Seite 7, 1. Absatz) -- eine gattungsgemäße Anzeigevorrichtung

dahingehend verbessert werden, daß sie sehr viel mehr stilisierte Zeichen darzustellen vermag und frei von den beiden vorstehend erörterten optischen Defekten

ist. Die verbesserte Anzeigevorrichtung soll darüber hinaus mit einer minimalen

Anzahl von Elementarmotiven auskommen und Buchstaben mit unterschiedlichen

Abmessungen zu geringstmöglichen Kosten darstellen können.

Der Lösungsvorschlag besteht nach Anspruch 1 in der verteidigten Fassung

-- ausgehend von der durch die Kläger in der Klageschrift vom 24. Oktober 2001

vorgenommene Merkmalsanalyse (Anlage 9) -- im einzelnen in einer

Elektronischen Anzeigevorrichtung der Bauart, welche umfaßt:

(1) mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1)

(2) Elementarmotive (m1 bis mn),

a) die den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet sind,

b) die zum größeren Teil ausgehend von einer Serie von alpha-numerischen stilisierten und ausgebildeten Zeichen ausgebildet sind,

c) die ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur,

(3) das Raster der Mosaikstruktur wird von den Elementarmotiven m1 bis mn

gebildet,

(4) die genannten Motive

a) weisen heterogene und komplementäre Konturen auf,

b) sind konkordant angeordnet,

c) um sich ineinander zu fügen in einer Art und Weise ähnlich einem

Puzzle,

(5) die Elementarmotive bilden

a) Zeilen (L1 bis L6)

b) und Spalten (C1 bis C5),

c) die charakteristische Schreibzonen (A,B) für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen

- Oberbegriff -

(6) die Elementarmotive (m1 bis mn) sind in den Schreibzonen (A,B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet,

(7)

in den Gruppen sind die Elementarmotive (m1 bis mn)

a) zueinander an der Grenze der Berührung angeordnet

b) und werden von einem Abstand (Y) getrennt, der vorgesehen ist zum

Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander,

(8) wobei jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe

oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsbändern (b1

bis bn) getrennt ist,

a) die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich größer ist als der

Abstand (Y),

b) wobei höchstens vier Abstandsbänder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und

c) einen Winkel a

einschließen, der größer als 60 Grad ist,

(9) das Mosaik weist mindestens ein Basisraster (T1) auf, das eine erste charakteristische Zone (B) für die Anzeige von Zeichen einer ersten Größe aufweist,

(10) das Basisraster (T1) ist in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert,

(11) um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen

in einer zweiten Größe in einer weitern charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.

- Kennzeichen -

Die mit dem Patentgegenstand erzielbaren Vorteile bestehen nach den Angaben

in der Streitpatentschrift insbesondere darin, daß mit der beanspruchten Anzeigevorrichtung eine Vielzahl alpha-numerischer Zeichen in Groß- und Kleinschreibung

inklusive der zugehörigen Akzente, Umlaute, Unterstreichungen und Interpunktionszeichen dargestellt werden können [ Merkmale (9) bis (11) ]. Die gruppenweise

Organisation der Elementarmotive [ Merkmale (6) und (7) ] in Verbindung mit der

Tatsache, daß breite Abstandsbänder zwischen den Gruppen vorgesehen sind

[ Merkmal (8) ] ermöglichen es, die Gegenelektrode, wie in Figur 5 verdeutlicht ist,

auf relativ einfache Art und Weise auszubilden. Indem die Gegenelektrode nämlich jene Bereiche freiläßt, die hinter den breiten Abstandsbändern liegen, bleiben

diese beim Ansteuern der Elementarmotive optisch passiv, so daß die darin verlaufenden elektrischen Zuleitungen nicht auf der Anzeigevorrichtung erscheinen

(Streitpatentschrift Seite 12, 2. Absatz bis Seite 13, vorletzter Absatz und Seite 16,

vorletzter Absatz bis Seite 17, 1. Absatz).

Durch die beiden in den verteidigten Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale (8b)

und (8c) wird darüber hinaus, wie nachfolgend erörtert, das oben beschriebene

Phänomen der optischen Erosion verhindert.

Der die Lehre des Streitpatents nacharbeitende Fachmann ist ein mit der Entwicklung elektronischer Anzeigevorrichtungen befaßter, berufserfahrener Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik. Er haftet bei der

Deutung der Patentansprüche nicht an deren Wortlaut, sondern stellt auf den technischen Gesamtzusammenhang ab, den ihm der Inhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung vermittelt (BGH GRUR 1999,

909, 911 re Sp – "Spannschraube" - mwN; BGH GRUR 2001, 232, 233 re Sp

- "Brieflocher" - mwN). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Kläger versteht der vorstehend definierte Fachmann das

Merkmal (8b) des Anspruchs 1 nicht dahingehend, daß lediglich in einem einzigen

Durchsetzungspunkt (I) der Anzeigevorrichtung höchstens vier der Abstandsbänder (b1 bis bn) aufeinander treffen sollen; vielmehr entnimmt er dem Gesamtinhalt

der Streitpatentschrift die technische Lehre, daß die genannte Forderung in jedem

Durchsetzungspunkt (I) der Anzeigevorrichtung erfüllt sein muß, um so die eingangs erläuterte Teilaufgabe der Vermeidung der "optischen Erosion" zu lösen. So

zeigen sämtliche, in der Patentzeichnung dargestellte Ausführungsbeispiele eine

Anzeigevorrichtung, bei der dementsprechend in allen Durchsetzungspunkten (I)

jeweils höchstens vier der Abstandsbänder aufeinander treffen (Figuren 3, 3B, 6

und 9 bis 38). In der Beschreibung der Streitpatentschrift heißt es dementsprechend, das Mosaik sei derart ausgestaltet, daß höchstens vier der Trennbänder

"einander auf oder in dem aktiven Anzeigemittel" -- also auf oder in der gesamten

Anzeigevorrichtung -- durchsetzen (Seite 17, 2. Absatz).

Unter der weiteren Voraussetzung, daß die Abstandsbänder entsprechend dem

weiteren Merkmal (8c) des verteidigten Patentanspruchs darüber hinaus einen Winkel a

einschließen sollen, der größer als 60 Grad ist, wird erreicht, daß der

vom menschlichen Auge aus der Distanz wahrgenommene, umhüllende Kreis des

Durchsetzungspunktes (I) der vier Trennbänder (b13, b18, b19, b20), wie in Figur 3A

verdeutlicht, einen Radius r2 aufweist, der nicht wesentlich größer als die Breite X

der Trennbänder ist. Die für das Phänomen der "optischen Erosion" letztendlich

verantwortliche Tendenz des menschlichen Auges, die Spitzen der Elementarmotive zu verrunden, wirkt sich demnach unter den beiden Bedingungen (8b) und

(8c) nicht mehr nachteilig auf die Anzeigequalität aus.

III.

Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 des Streitpatents ist gegenüber

dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten

Durchschnittsfachmanns.

a) Aus der gattungsbildenden europäischen Offenlegungsschrift 0 180 685

[ = D3 ] ist, wie im Abschnitt II erörtert wurde, eine Anzeigevorrichtung mit den im

Oberbegriff des verteidigten Anspruchs 1 aufgeführten Merkmalen bekannt. Darüber hinaus bestehen zwischen diesem Stand der Technik und dem Gegenstand

des Streitpatents keine weiteren Gemeinsamkeiten. So ist neben den Merkmalen (6), (7) und (9) bis (11), insbesondere auch das erfindungswesentliche Merkmal (8b) des Kennzeichens des verteidigten Anspruchs 1, wonach in jedem

Durchsetzungspunkt der Anzeigevorrichtung höchstens vier der optisch passiven,

breiten Abstandsbänder aufeinander treffen sollen, nicht erfüllt.

Die beiden anderen, von den Klägern in der Klageschrift genannten vorveröffentlichten Druckschriften, das deutsches Gebrauchsmuster 85 17 845 [ = D1 ] und die

deutsche Offenlegungsschrift 38 16 550 [ = D4 ], liegen noch weiter vom Patentgegenstand ab. So offenbart die D1 eine Anzeigevorrichtung, bei welcher die den

elektro-optischen Anzeigemitteln zugeordneten Elementarmotive zwar entsprechend den Merkmalen (1) bis (4) des Oberbegriffs ausgebildet und entsprechend

dem Merkmal (7) des Kennzeichens durch einen Isolationsabstand voneinander

getrennt werden. Doch sind die Elementarmotive ausschließlich in Vertikalkolonnen mit dazwischen liegenden, parallelen Abstandsbändern angeordnet, so daß

Durchsetzungspunkte im Sinne des Merkmals (8b) ohnehin nicht auftreten. Die in

der D4 beschriebene Anzeigevorrichtung weist eine Vielzahl identischer Elementarmotive auf, die in einem regelmäßigen Gitter mit allseitig gleichen Abständen

angeordnet sind. Die Merkmale (2) bis (4) des Oberbegriffs des verteidigten

Anspruchs 1 sind deshalb bei diesem Stand der Technik bereits nicht erfüllt. Entsprechendes gilt im übrigen aber auch hier für das Merkmal (8b), da wie die Figur

erkennen läßt, eine Vielzahl von Durchsetzungspunkten vorgesehen ist, bei denen

mehr als vier Abstandsbänder aufeinander treffen.

Die dem Firmenprospekt "Flüssigkristall-Anzeigetafeln" [ = D2 ] zu entnehmende

Anzeigevorrichtung kommt dem Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1

am nächsten, da sie nicht nur sämtliche Merkmale des Oberbegriffs aufweist, sondern darüber hinaus auch die Merkmale (6), (7), (8) und (8a) des kennzeichnenden Teils. Gleichwohl fehlt auch in der D2 das wesentliche Merkmal (8b), da -- wie

die beiden Schriftbeispiele ("Byte" & "Unit") auf der vorletzten Seite des Prospekts

eindeutig erkennen lassen -- mitnichten nur Durchsetzungspunkte vorgesehen

sind, bei denen lediglich höchstens vier der optisch passiven, breiten Abstandsbänder aufeinander treffen.

Zwar ist das besagte Merkmal (8b) für sich genommen aus der eingangs erörterten europäischen Offenlegungsschrift 0 146 285 bekannt (vgl. die Figuren 1A bis

1C). Jedoch kann auch diese Druckschrift die Neuheit des Gegenstandes des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen, da sie schon das die heterogenen Konturen der Elementarmotive betreffende Merkmal 4a des Oberbegriffs nicht

aufweist und somit an der früheren strengen Matrizenstruktur festhält, insofern

also gattungsfremd ist.

b) Die D2 vermag dem Fachmann den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau mit den übrigen, von den Klägern aufgegriffenen Druckschriften nahezulegen. Denn in der D2

findet sich kein Hinweis darauf, daß das Phänomen der "optischen Erosion" mit

seinen nachteiligen Eigenschaften überhaupt als Problem erkannt worden ist, welches im Interesse einer verbesserten Anzeigequalität gelöst werden sollte (BGH

GRUR 1985, 369, 370 re Sp – "Körperstativ"). Dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Kläger, die D2 lasse bereits Durchsetzungspunkte mit höchstens vier aufeinandertreffenden Abstandbändern erkennen, kann

somit zwar beigepflichtet werden, nicht jedoch der daraus gezogenen Schlußfolgerung, der Fachmann würde demnach Durchsetzungspunkte mit einer höheren

Anzahl von Abstandsbändern vermeiden. Vielmehr zeigt die Anzeigevorrichtung

gemäß D2 eine Vielzahl von Durchsetzungspunkten mit 5 bis 8 aufeinandertreffenden Abstandsbändern, wie die Beklagte anhand der Anlage 4A' zum Schriftsatz

vom 11. Dezember 2002 zutreffend dargelegt hat.

Auch die vorstehend diskutierten Entgegenhaltungen D1, D3 und D4 sowie die

europäische Offenlegungsschrift 0 146 285 können den Fachmann nicht dazu veranlassen, bei der in der D2 offenbarten Anzeigevorrichtung die Höchstzahl der in

jedem Durchsetzungspunkt aufeinandertreffenden Abstandsbänder gemäß dem

Merkmal (8b) des verteidigten Anspruchs 1 zu begrenzen. Denn in keiner dieser

Druckschriften ist auch nur andeutungsweise davon die Rede, daß es im Interesse

einer verbesserten Anzeigequalität von Vorteil sein könnte, dementsprechend zu

verfahren, da das Problem der "optischen Erosion" auch bei diesem Stand der

Technik nicht als solches erkannt worden ist.

Nachdem die D2 die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents in der aus

dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung des Anspruchs 1 nicht in Frage zu stellen

vermag, kann dahingestellt bleiben, ob diese Druckschrift, wie die Beklagte in der

mündlichen Verhandlung erneut bezweifelt hat, zum Prioritätszeitpunkt dem Stand

der Technik zuzurechnen ist und ob die angebliche Präsentation eines diesem

Prospekt entsprechenden Modells [ "SV 14" – Anlage 4A, 4B ] im September 1988

die an eine offenkundige Vorbenutzung zu stellenden Anforderungen erfüllt hat

(vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 re Sp – "Elastische Bandage"). In Anbetracht des

entscheidungserheblichen Unterscheidungsmerkmals (8b) kann schließlich auch

die weitere, in der mündlichen Verhandlung diskutierte Frage offen bleiben, ob in

der D2 die Merkmale (10) und (11), wonach ein Basisraster des Mosaiks in einem

Zusatzraster zumindest teilweise dupliziert wird, erfüllt sind oder nicht.

Auch die abschließend anhand einer Tafelskizze dargelegte Auffassung der Kläger, der Stadtplan von Mannheim rege den Fachmann dazu an, bei einer Anzeigevorrichtung im Sinne des Merkmals (8b) Durchsetzungspunkte mit mehr als vier

aufeinandertreffenden Abstandsbändern zu vermeiden, vermag zu keiner anderen

Beurteilung des Gegenstandes des Streitpatents zu führen, da die diesem Plan

zugrunde liegende Straßenführung ersichtlich nichts mit dem hier zu lösenden

technischen Problem der "optischen Erosion" zu tun hat.

Der Anspruch 1 des Streitpatents ist daher in seiner verteidigten Fassung rechtsbeständig.

Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 23, die Ausgestaltungen der

Erfindung nach Patentanspruch 1 enthalten, werden vom rechtsbeständigen

Hauptanspruch getragen, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte

(BPatGE 34, 215).

Da sich das Streitpatent in seiner beschränkten Fassung somit als schutzfähig

erwies, war die weitergehende Klage abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

Satz 1 und 2 ZPO. Den Wertverlust durch die von der Patentinhaberin vorgenommene Beschränkung nimmt der Senat mit ca 1/3 an, bezogen auf den Gesamtwert

des Patents. Dies führt zur ausgesprochenen Kostenquote.

Meinhardt

Dr. Meinel

Gutermuth

Lokys

Dr. Häußler

Fa