Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.01.2003 – 20 W (pat) 48/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 41 37 361.8-35
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 19. Juni 2001 wird aufgehoben
und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Anlage zur elektrooptischen Nachrichtenübertragung
Anmeldetag:
13. November 1991.
Die Priorität der Anmeldung in Österreich vom 13. November 1990
ist in Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldung: AT 2283/90)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2, 3 sowie
1 Blatt Zeichnung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung wurde aus den Gründen des Bescheids vom 15. September 2000
zurückgewiesen. In ihm ist ausgeführt, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 stimme in allen Merkmalen mit der aus der älteren Anmeldung nach
(1) DE 40 05 517 A1
bekannten Vorrichtung überein und der Anspruch 1 sei daher nicht gewährbar.
Die Anmelderin legt vollständig neue Unterlagen vor und beantragt wie entschieden.
Der Anspruch 1 lautet:
"Anlage zur elektrooptischen bidirektionalen Nachrichtenübertragung im Freiraum über zwei Strecken, insbesondere für den Gegensprechbetrieb, wobei sich in jeder der Strecken eine Sendeeinrichtung mit mindestens einer Sendediode und eine Empfangseinrichtung mit mindestens einer Empfangsdiode befinden, wobei in
der Sendeeinrichtung (21) der ersten Strecke (I) mindestens eine
Sendediode (23) in einem ersten Bereich der Wellenlänge unter
900 nm betrieben wird und in der Empfangseinrichtung (24) der
ersten Strecke (I) mindestens eine Empfangsdiode (25) angeordnet ist, welche nur auf den ersten Bereich der Wellenlänge unter
900 nm anspricht,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
in der Sendeeinrichtung (31) der zweiten Strecke (II) mindestens
eine Sendediode (33) in einem zweiten Bereich der Wellenlänge
über 900 nm betrieben wird und empfangsseitig in der zweiten
Strecke (II) eine erste Empfangseinrichtung (34) vorgesehen ist
mit mindestens einer Empfangsdiode (35), welche auf beide Bereiche der Wellenlänge anspricht, und eine zweite Empfangseinrichtung (44) vorgesehen ist mit mindestens einer weiteren Empfangsdiode (45), welche nur auf den ersten Bereich der Wellenlänge anspricht, und daß die Ausgänge der diesen beiden Dioden
(35, 45) zugeordneten Empfangseinrichtungen (34, 44) an eine
Differenzschaltung (36) gelegt sind."
Wegen der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.
Im Prüfungsverfahren wurden außer (1) noch folgende Entgegenhaltungen genannt:
(2) WO 90/11 657 A1,
(3) EP 0 338 789 A2,
(4) DE 24 06 640 A1.
II.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig.
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu.
Er gehört nicht zum Stand der Technik, der in Form der Entgegenhaltung (1) der
Öffentlichkeit als Patentanmeldung mit älterem Zeitrang nach dem Prioritätstag
zugänglich gemacht worden ist. In der Vorrichtung zu wellenleiterloser bidirektionaler Licht- oder Infrarotübertragung nach (1) arbeiten die optischen Empfänger 1
im selben Wellenlängenbereich, zB bei 830 nm (S 4 Z 10 bis 12). Es kommt nicht
auf unterschiedliche optische Trägerwellenlängen an, sondern auf die unterschiedlichen Frequenzen der auf den optischen Trägern aufmodulierten elektrischen Signale (S 4 Z 21 bis 23).
Das System nach (2) umfaßt nur die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1
(Fig 9). Die Empfangsdiode jeder Empfangseinrichtung 230, 235, 237 wird nur in
einem einzigen Wellenlängenbereich betrieben, entweder bei einer Wellenlänge
von λa (zB 880 nm) oder λb (Anspruch 9 iVm S 31 Z 30 bis S 32 Z 4).
Die Anordnung zur kontinuierlichen Messung von Flüssigkeitsständen in Röhren
oder Kapilarrohren nach (4) sendet nur in einer Richtung, von der GaAs-Diode S
zur Photodiode E1.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Aus (4) ist es zwar bekannt, bei einer optischen Signalübertragung von einer Sendediode S zu einer Photodiode E1 empfangsseitig eine zweite, nur dem Umlicht
ausgesetzte Photodiode E2 vorzusehen und die Ausgänge beider Empfangsdioden auf einen Differenzverstärker zu legen (Fig 3 iVm Anspruch 5 und S 3 Abs 2).
Gleichwohl besteht keine Veranlassung, diese der Störlichtunterdrückung dienende Kompensation als Maßnahme dafür aufzugreifen, in der elektrooptischen
bidirektionalen Übertragung nach (2) die gegenseitige Beeinflussung der Übertragungsstrecken zu vermindern.
Wenn man im System nach (2) bei λa = 880 nm in Gegenrichtung für eine Sendediode die vorbestimmte Wellenlänge von λb 900 nm wählt (Fig 9) und empfangsseitig in dieser Strecke die Empfangsdiode auf eine bestimmte, in diesem Bereich
liegende Wellenlänge abstimmt (Anspruch 9, Anspruch 10), so ist damit bereits
eine zufriedenstellende Kommunikation im Vollduplexbetrieb erreicht, da das gesendete Signal nicht mit einem empfangenen Signal interferieren kann. Die Maßnahme, statt dessen die Empfangsdiode dergestalt zu betreiben, daß sie auf Signale der Wellenlänge λa = 880 nm und auch auf Signale der Wellenlänge λb 900
nm anspricht, demzufolge auch Sendesignale der anderen Übertragungsstrecke
empfangen kann, und diese empfangsseitig zu Störungen führenden Signale
durch Kompensation zu unterdrücken, ergibt sich erst rückschauend, in Kenntnis
der Erfindung. Sähe der Fachmann wider Erwarten eine Empfangsdiode mit derartigen Eigenschaften vor, so würde er sich dabei nicht mit Störkompensation behelfen, sondern, wie dies (2) lehrt, die Störsignale anhand der ihnen überlagerten
Hilfsträgerfrequenzen aussondern (Fig 2 iVm S 9 Z 3 bis 18).
Die Entgegenhaltung (3) zeigt nicht mehr als (2).
Die Ansprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungen der Anlage nach dem
Anspruch 1 und sind gleichfalls gewährbar.
Die Beschreibung genügt PatG § 34.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Pr