Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 13.01.2003 – 9 W (pat) 702/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 702/02 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 13. Januar 2003 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 08 775

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.

Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 44 08 775 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 15. März 1994

angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Flurförderfahrzeug mit einem Fahrantriebsmotor und einer handgeführten

Deichsel"

erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch, der sich u.a. auf folgenden

Stand der Technik stützt:

- Prospekt: CROWN, Geh-Gabelhochhubwagen Serie M/EM, Druckvermerk VF-

- Prospekt: Sichelschmidt GmbH, Elektro-Deichsel-Gabelhubwagen >>d 100<<,

Druckvermerk 3.89.3 Basse-Druck Hagen

Die Einsprechende meint, in Kenntnis dieser Prospekte sei das im Patentanspruch 1 des Streitpatents gemäß Haupt- und Hilfsantrag bezeichnete Flurförderfahrzeug für einen Durchschnittsfachmann nahegelegt.

Sie beantragt,

das Patent 44 08 775 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent 44 08 775 aufrechtzuerhalten,

hilfsweise,

das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 nebst noch anzupassender Beschreibung sowie Zeichnungen Figuren 1 und 2

gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Der mit

Haupt- und Hilfsantrag verteidigte Patentgegenstand ist ihrer Meinung nach neu

und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Flurförderfahrzeug mit einem Fahrantriebsmotor und einer handgeführten Deichsel (8), die zur Erzielung des Lenkeinschlags um eine senkrechte Achse drehbar und um eine horizontale Achse aus einer Tiefstellung (T) in eine aufragende Hochstellung (H) hochklappbar ist, wobei der Schwenkbereich der Deichsel (8) zwischen der Tiefstellung (T) und der Hochstellung (H) in zwei endseitige Bremsbereiche (α, γ) und einen mittleren Fahrbereich (β) mit Schaltpunkten an den Bereichsübergängen unterteilt ist und in den beiden Bremsbereichen (α, γ) eine Bremseinrichtung aktiviert und im Fahrbereich (β) der Fahrantrieb mittels eines Fahrschalters steuerbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß innerhalb des der Hochstellung (H) der Deichsel (8) zugeordneten oberen Bremsbereichs (γ) ein durch Schaltpunkte begrenzter Sonderfahrbereich (δ) ausgebildet ist, der dem normalen Fahrbereich (β) benachbart ist und mit einer Schaltung gekoppelt ist, die innerhalb des Sonderfahrbereichs die Bremseinrichtung deaktiviert und die Höchstgeschwindigkeit für die Normalfahrt im normalen Fahrbereich (β) auf eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit für die Sonderfahrt im Sonderfahrbereich (δ) herabsetzt.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 10 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag (Unterschied zum Hauptantrag fett gedruckt) lautet:

Flurförderfahrzeug mit einem Fahrantriebsmotor und einer handgeführten Deichsel (8), die zur Erzielung des Lenkeinschlags um eine senkrechte Achse drehbar und um eine horizontale Achse aus einer Tiefstellung (T) in eine aufragende Hochstellung (H) hochklappbar ist, wobei der Schwenkbereich der Deichsel (8) zwischen der Tiefstellung (T) und der Hochstellung (H) in zwei endseitige Bremsbereiche (α, γ) und einen mittleren Fahrbereich (β) mit Schaltpunkten an den Bereichsübergängen unterteilt ist und in den beiden Bremsbereichen (α, γ) eine Bremseinrichtung aktiviert und im Fahrbereich (β) der Fahrantrieb mittels eines Fahrschalters steuerbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß innerhalb des der Hochstellung (H) der Deichsel (8) zugeordneten oberen Bremsbereichs (γ) ein durch Schaltpunkte begrenzter Sonderfahrbereich (δ) ausgebildet ist, der dem normalen Fahrbereich (β) benachbart ist und mit einer Schaltung gekoppelt ist, die innerhalb des Sonderfahrbereichs die Bremseinrichtung deaktiviert und die Höchstgeschwindigkeit für die Normalfahrt im normalen Fahrbereich (β) auf eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit für die Sonderfahrt im Sonderfahrbereich (δ) herabsetzt und dass der Sonderfahrbereich (δ) nur dann aktiviert wird, wenn eine Zusatzbedingung erfüllt ist, ansonsten der dem Sonderfahrbereich (δ) entsprechende Deichselschwenkbereich als Bremsbereich (γ) fungiert.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 9 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.

Zulässigkeit

Die geltenden Patentansprüche nach dem Haupt- und Hilfsantrag sind unbestritten

zulässig, sie ergeben sich ohne weiteres aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bzw der Streitpatentschrift.

Durchschnittsfachmann

Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Fördertechnik zugrunde, der bei einem Gabelhubwagenhersteller mit der Konstruktion gattungsgemäßer Flurförderfahrzeuge

befasst ist, die einschlägigen Normen bzw Sicherheitsbestimmungen kennt und

über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

Neuheit

Die gewerblich anwendbaren Flurförderfahrzeuge nach den Patentansprüchen 1

gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind neu, denn Flurförderfahrzeuge mit sämtlichen

im jeweiligen Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen sind weder im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch von der Einsprechenden nachgewiesen worden. Zu ihrer Ausgestaltung bedurfte es allerdings keiner

erfinderischen Tätigkeit.

A) Zum Hauptantrag

Bei dem Gabelhubwagen gemäß dem von der Einsprechenden genannte Prospekt: Sichelschmidt GmbH, Elektro-Deichsel-Gabelhubwagen >>d 100<<, Druckvermerk 3.89.3 Basse-Druck Hagen, handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Senats um ein gattungsgemäßes Flurförderfahrzeug, bei dem sämtliche im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen

Merkmale verwirklicht sind. Dementsprechend sind ein Fahrantriebsmotor und eine handgeführte Deichsel vorhanden, vgl Prospekt insb Stichworte Lenkung und

Fahranlage. Der Hinweis unter dem Stichwort Lenkung, wonach die Deichsel in ihrer Ausführung den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entspricht, offenbart

auch, dass die Deichsel -wie üblich- zur Erzielung des Lenkeinschlags um eine

senkrechte Achse drehbar und um eine horizontale Achse aus einer Tiefstellung in

eine aufragende Hochstellung hochklappbar ist. Aus demselben Grund ist davon

auszugehen, dass der Schwenkbereich der Deichsel in zwei endseitige Bremsbereiche und einen mittleren Fahrbereich unterteilt ist. Selbstverständlich müssen

sich an den Bereichsübergängen Schaltpunkte befinden, um die Bremsen in den

endseitigen Bremsbereichen automatisch aktivieren zu können. Im Fahrbereich ist

der Fahrantrieb mittels eines Flügel-Drehschalters für den Fahrbetrieb vorwärts

und rückwärts steuerbar, vgl insb Prospekt, Stichwort Bedienungselemente.

Die Ausbildung von Sonderfunktionen ist bei derartigen Flurförderfahrzeugen üblich, und auch das bekannte Flurförderfahrzeug verfügt über einen besonderen

Fahrbereich. Dieser Sonderfahrbereich ist durch die Hochstellung der Deichsel

gekennzeichnet, in der normalerweise der obere Bremsbereich aktiviert und die

Bremse angelegt ist. Trotzdem soll es in dieser Deichselstellung, die beim Rangieren in engen Räumlichkeiten manchmal unvermeidbar ist, möglich sein, in Gabelrichtung, dh aus Sicherheitsgründen vom Bediener weg zu fahren, vgl Prospekt

insb Stichwort Bremsen.

In dem Prospekt ist nicht beschrieben, welche technischen Einzelheiten zur Ausgestaltung dieses Sonderfahrbereichs vorgesehen sind. Dies ist auch nicht erforderlich, denn für den Durchschnittsfachmann ist durch die angegebene Wirkungsweise klar, dass Schalter oder sogenannte Schaltpunkte diesen Sonderfahrbereich -ähnlich dem oberen Bremsbereich- automatisch begrenzen und mit

einer Schaltung gekoppelt sind, welche die im Sonderfahrbereich gewünschten

Funktionen bereitstellt. Um dort fahren zu können, muß die Schaltung es ermöglichen, die im oberen Bremsbereich normalerweise angelegte Bremse zu deaktivieren. Außerdem ist der Sonderfahrbereich innerhalb des den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entsprechenden oberen Bremsbereichs vorgesehen und

damit benachbart dem Fahrbereich angeordnet.

Damit unterscheidet sich das vorbekannte Flurförderfahrzeug vom streitgegenständlichen Flurförderfahrzeug nur in der Art und Weise, wie in dem Sonderfahrbereich bei Hochstellung der Deichsel gefahren werden kann. Während der Gabelhubwagen entsprechend dem in Rede stehenden Prospekt Sichelschmidt dort

lediglich in Gabelrichtung fahrbar ist, soll er streitpatentgemäß richtungsunbeschränkt, jedoch mit verringerter Höchstgeschwindigkeit fahrbar sein.

Dieses Unterschiedsmerkmal ergibt sich ohne weiteres aus dem Stand der Technik.

Wenn in der betrieblichen Praxis des bekannten Flurförderfahrzeugs nachteilig

festgestellt wird, dass dessen Rangierfähigkeit im Sonderfahrbereich durch das

beschränkte Fahren nur in eine Richtung zu stark eingeschränkt ist, wird der

Durchschnittsfachmann zwangsläufig mit dem Problem beschäftigt, das Fahren im

Sonderfahrbereich in beiden Richtungen zuzulassen. Weil ein unbeschränktes

Fahren im eigentlichen Bremsbereich der Deichsel den installierten Bedienerschutz "nur wegfahren vom Bediener" gänzlich aufheben würde und auch grundsätzlich gegen die bestehende Sicherheitsnorm verstößt, ist der Durchschnittsfachmann aufgefordert, dafür eine den Bediener schützende Kompensation vorzusehen.

Bei seiner diesbezüglichen Umschau nach bereits bekannten Lösungsvorschlägen

im einschlägigen Stand der Technik kann er den Gabelhubwagen gemäß dem

Prospekt: CROWN, Geh-Gabelhochhubwagen Serie M/EM, Druckvermerk VF-220

D 9/92, nicht übersehen. Denn dieser Gabelhubwagen weist unbestritten sämtliche Gattungsmerkmale auf und verfügt zudem über einen Sonderfahrbereich, der

ausdrücklich für das Fahren in engen Bereichen, also insbesondere bei verhältnismäßig hoch stehender Deichsel, eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit

per Geschwindigkeitsbegrenzungsschalter im Kontrollhandgriff vorsieht, vgl insb

letzte Prospektseite, Technische Informationen, Lenkdeichsel Ziff. 3. Diesen Vorschlag wird der Durchschnittsfachmann aufgreifen und im Sonderfahrbereich des

eingangs dargestellten Gabelhubwagens anwenden. Das anstehende Problem ist

damit in naheliegender Weise gelöst, denn die uneingeschränkte Rangierfähigkeit

ist nun auch bei hochstehender Deichsel sichergestellt und dem Bedienerschutz

ist dadurch Rechnung getragen, dass schnelles Fahren, insbesondere schnelles

Anfahren unterbunden ist.

Mithin ist der Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig.

Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.

B) Zum Hilfsantrag

Hinsichtlich der in dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag inhaltsgleichen

Merkmale des beanspruchten Flurförderfahrzeugs gelten die im vorstehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das einzige zusätzliche

Merkmal, nach dem der Sonderfahrbereich nur dann aktiviert wird, wenn eine Zusatzbedingung erfüllt ist, ansonsten der obere Bremsbereich unverändert erhalten

bleibt, stellt sich vor dem Hintergrund der in Abschnitt A dargelegten Offenbarung

des Prospekts CROWN, Geh-Gabelhochhubwagen Serie M/EM, als daraus bekannt dar. Die Zusatzbedingung dort besteht in der Betätigung des Geschwindigkeitsbegrenzungsschalters. Ohne dessen Betätigung bleibt der Sonderfahrbereich

deaktiviert und alle anderen Funktionen der Deichsel, einschließlich der deichselstellungsabhängigen Bremse, bleiben erhalten. Mithin bedurfte es auch für die

Übernahme dieses ebenfalls bekannten Merkmals keiner erfinderischen Tätigkeit,

wie vorstehend dargetan.

Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist daher nicht patentfähig.

Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung des übrigen Standes der Technik sowie ein näheres Eingehen auf den Einwand der Einsprechenden, der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sei unklar, weil die Zusatzbedingungen nicht

definiert seien.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

Bb