Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.01.2003 – 17 W (pat) 307/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 05 827
… 6.70
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm
sowie
der Richter Dr. Schmitt,
Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Das Patent Nr. 43 05 827 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 25. Februar 1993 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 43 05 827.2 - 34 wurde am 1. August 2001 unter der Bezeichnung
"Lenkstockschalter für Kraftfahrzeuge"
durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 7. Februar 2002.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (geltender Anspruch 1) lautet:
1. Lenkstockschalter für Kraftfahrzeuge, der am Ende eines die Lenksäule aufnehmenden Mantelrohres angeordnet ist und mehrere, je aus
einem Gehäuse mit elektrischen Anschlüssen und einem Betätigungsorgan bestehende Einzelschalter aufweist, die an einem mit dem Mantelrohr verbundenen Trägergehäuse befestigbar sind, wobei jeder Einzelschalter
(2) gegen die Kraft einer Feder
(20) auf das
Trägergehäuse (1) unter dem Zusammenspiel entsprechender
Führungsmittel (6, 7) aufsteckbar und in seiner Endposition durch eine
lösbare Klipsverbindung (11) festgelegt ist, dadurch gekennzeichnet,
dass jeder Einzelschalter (2) in tangentialer Richtung, bezogen auf den
Umfang des Mantelrohres, auf dem Trägergehäuse (1) festgelegt ist
und die Führungsmittel (6, 7) eine an der Stirnwand (9) des
Gehäuses (10) des Einzelschalters (2) angeformte T-förmige Nut (12)
und eine dazu korrespondierend ausgebildete T-förmige, an der
Seitenwand des Trägergehäuses (1) angeformte Feder (13) umfassen,
und die Klipsverbindung (11) einen federnden Klipsarm (14) mit einer
Klipsnase (15) aufweist, die hörbar hinter eine Schulter (16) eines
Führungssteges (17) am Trägergehäuse (1) einrastet.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen das Patent hat die K… GmbH & Co. KG in L… Einspruch erhoben. Sie macht geltend, beim Patentgegenstand fehle es an der notwendigen erfinderischen Tätigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen auf die Druckschriften
[1]
[2]
DE 34 33 451 C1
DE 29 33 703 A1
sowie auf die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Druckschrift
[3]
DE 27 19 194 A1
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
in beschränktem Umfang mit dem in der mündlichen Verhandlung
vom 14. Januar 2003 überreichten Patentanspruch 1 und im übrigen mit entsprechend angepaßten Unterlagen der Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung unterscheidet sich
von dem des Hauptantrags, abgesehen von redaktionellen Änderungen, durch die
Anfügung, wonach
"am Gehäuse (10) des Einzelschalters (2) ein Zapfen (22) angeordnet
ist, der in eine am Trägergehäuse (1) eingearbeitete Aussparung (23)
eingreift".
II.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben; er ist mit nachprüfbaren Gründen
versehen und somit zulässig. Er hat auch Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 4 PatG).
1. Hauptantrag
Der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Schaltern für die Kraftfahrzeugtechnik
befaßter Ingenieur (FH-Ausbildung), entnimmt dem angegriffenen Patent einen
Lenkstockschalter, d.h. eine Schalterkonsole an der Lenksäule eines Kraftfahrzeugs, an der mehrere Einzelschalter befestigt sind. Diese besitzen jeweils ein
Gehäuse, das tangential zur Lenksäule mittels T-förmiger Nut- und Federführung
nach Art einer Schwalbenschwanzführung auf ein die Lenksäule umgebendes
Trägergehäuse aufgeschoben wird, wo es gegen Federkraft in eine Klipsverbindung einrastet.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu,
denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften beschreibt eine Schalteranordnung mit allen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen. Der beanspruchte Lenkstockschalter beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil er
sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aus der Druckschrift [1] ist ein Lenkstockschalter bekannt (Figuren 1 und 2 mit
Beschreibungen), der beiderseits der Lenksäule (Mantelrohr 1) je einen Einzelschalter besitzt, dessen Gehäuse (3) wie beim Streitpatent mittels T-förmiger Nut-
Federverbindung
tangential auf einen das Mantelrohr 1 umgebenden
Tragekörper (2) aufgeschoben wird. Die Endposition
ist durch eine
Klipsverbindung
(9, 10, 11)
festgelegt, wobei eine Rastnase
(11) am
Schaltergehäuse (3)
in die Ausnehmung (10) eines am Tragekörper (2)
befindlichen federnden Klipsarms (9) einrastet. Daß dieses Einrasten "hörbar"
geschieht, ist eine selbstverständliche Eigenschaft von Klipsverbindungen, die
insbesondere eine akustische Kontrolle der ordnungsgemäßen Anbringung bei der
Montage erlauben soll (vgl. hierzu bspw. Druckschrift [3], S. 4, letzte Zeile). Der
Fachmann wird daher ohne weiteres davon ausgehen, daß die Klipsverbindung
des bekannten Lenkstockschalters ebenfalls "hörbar einrastet".
Vom bekannten Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 demnach durch die Merkmale:
a)
b)
Das Aufschieben des Schaltergehäuses geschieht gegen Federkraft.
Der Klipsarm ist am Schaltergehäuse ausgebildet, umgekehrt befindet sich
die Rast-Schulter am Trägergehäuse.
c)
Ebenfalls in Umkehrung des Standes der Technik ist die Feder am
Trägergehäuse ausgebildet, während sich die Nut am Schaltergehäuse
befindet.
Diese verbleibenden Maßnahmen zu ergreifen, bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit. Rastverbindungen haben immer etwas Spiel und außerdem die bekannte Eigenart, daß nach dem Lösen der Klinke diese plötzlich wieder einrastet, bevor es
gelingt, das fragliche Bauteil ganz herauszuziehen. Druckschrift [2] (Figuren 3 und
4 iVm Seite 7, Z. 29 bis S. 8, Z.11) lehrt diesbezüglich, einen Schalter (30) mittels
Führungsstegen (32) in Führungsnuten (15) eines Aufnahmeteils (10) gegen die
Kraft von Federn (38) einschiebbar auszubilden, die Rastverbindungen also mit
einer Andruckfeder auszustatten, die spielfreien Sitz gewährleistet und beim Lösen der Klinke das Bauteil automatisch ein Stück weit herausdrückt, so daß es
bequem zu fassen ist. Nichts anderes entnimmt der Fachmann auch der Druckschrift [3], die ebenfalls einen Lenkstockschalter und dessen Befestigung an der
Lenksäule zum Gegenstand hat, wobei der Schalter gegen die Kraft einer Schraubenfeder in eine entsprechende Ausnehmung eingeschoben wird (Figuren 1 und 4
iVm S. 3, letzter Halbsatz, S. 4, Abs. 1 und S. 5, letzter Abs. bis S. 6, Abs. 3). Eine
solche Maßnahme zum bekannten Zweck auch beim Lenkstockschalter nach
Druckschrift [1] vorzusehen, bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann,
der dieser Anregung folgt, ist damit aber auch bereits beim Gegenstand des Anspruchs 1 angelangt, denn die wechselweisen Vertauschungen von Feder mit Nut
und von Klipsarm mit Rastnase gemäß den Merkmalen b) und c) sind lediglich
einfache, glatt äquivalente und gleichwirkende Umkehrungen der aus
Druckschrift [1] bekannten Befestigung.
2. Hilfsantrag
Der Lenkstockschalter gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag weist zusätzlich zu
den oben genannten Merkmalen einen Zapfen am Gehäuse des Einzelschalters
auf, der in eine am Trägergehäuse eingearbeitete Aussparung greift. Er ist gedeckt durch die erteilten Ansprüche 1 und 7 sowie in gleicher Weise durch die Ansprüche 1 und 9 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen. Gegen die Zulässigkeit
bestehen somit keine Bedenken.
Eine Verdrehsicherung in Form eines in eine entsprechende Ausnehmung greifenden Sicherungszapfens bzw. -stiftes vorzusehen, bedarf aber ebenfalls keiner
erfinderischen Tätigkeit. Vielmehr ist eine solche Maßnahme für den Fachmann
trivial und naheliegend; sie ergibt sich zwangsläufig aus der Anforderung, angesichts der im Kraftfahrzeug auftretenden Erschütterungen und Belastungen einen
dauerhaft festen Sitz des Schalters an der Lenksäule zu gewährleisten, den über
die ausladenden Schalthebel auf die Halterung einwirkenden Drehmomenten entgegenzuwirken und die Nut-Feder-Verbindung zu entlasten.
Das angegriffene Patent hat damit auch in der hilfsweise verteidigten Fassung
keinen Bestand.
3. Mit dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen wegen ihres Rückbezugs auch die jeweils verbleibenden Unteransprüche, die im übrigen nach Auffassung des Senats ebenfalls nichts enthalten, was den Bestand des Patents hätte
begründen können. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht geltend gemacht.
Grimm
Schmitt
Greis
Schuster
Bb