Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.01.2003 – 9 W (pat) 50/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 15. Januar 2003 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 30 347
…
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork
und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung
zweier Einsprüche das am 26. Juli 1996 - unter Inanspruchnahme der Priorität der
deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 296 00 125.2 vom 4. Januar 1996 - angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Fasspumpe"
mit Beschluss vom 21. Juni 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Gegen diesen Beschluss wendet sich eine der beiden Einsprechenden mit ihrer Beschwerde. Sie führt zur Begründung aus, dass die mit dem Hauptantrag und den
Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände dem zuständigen Fachmann durch die
technischen Lehren nach der DE 37 33 307 A1 und der US 2 353 871 nahegelegt
seien.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
1. hilfsweise, das Patent auf der Grundlage der am
15. Januar 2003 eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 nebst
angepasster S. 1 der Beschreibung, im übrigen auf der Grundlage der Unterlagen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,
2. weiter hilfsweise, das Patent auf der Grundlage des am
28. April 1999 eingereichten Patentanspruchs 1 sowie der am
15. Januar 2003 eingereichten Patentansprüche 2 bis 9 (Hilfsantrag 2) nebst angepasster S. 1 der Beschreibung, im übrigen auf
der Grundlage der Unterlagen gemäß Patentschrift beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Ihrer Meinung nach sind die beanspruchten Gegenstände patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:
"Fasspumpe (1) mit einem Steigrohr (10), an dessen einem Endabschnitt ein Fördermitteleinlass ausgebildet ist und an dessen
anderem Endabschnitt ein Fördermittelaustritt (48) und ein
Kupplungsabschnitt (4) für einen Pumpenantrieb vorgesehen
sind, wobei im Steigrohr (10) eine Pumpenwelle (6) geführt ist,
die ein Laufrad (8) als Förderorgan trägt und wobei eine Ventileinheit (2) vorgesehen ist, über die der Innenraum des Steigrohres (10) gegenüber einem zu entleerenden Behältnis absperrbar
ist, welche Ventileinheit (2) einen Ventilsitz und einen axial verschiebbar im Steigrohr (10) gelagerten Schließteller (32) aufweist, der über eine Betätigungseinrichtung (70, 72, 74) aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung oder umgekehrt
bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Betätigungseinrichtung (70, 72, 74) auf die im Steigrohr (10) axial verschiebbar geführte Pumpenwelle (6) wirkt und
dass der Schließteller (32) durch die an diesem anliegende Pumpenwelle (6) aus der Schließstellung in die Öffnungsstellung oder
umgekehrt bringbar ist."
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 10 auf den Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogene Patentansprüche an.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst
zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig. Dies wurde von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die mit diesem Patentanspruch 1
beanspruchte Fasspumpe ist patentfähig.
1. Das Streitpatent betrifft eine Fasspumpe, die üblicherweise zum Abpumpen von
Flüssigkeit aus Behältnissen oder zum Umfüllen von einem in ein anderes Behältnis
verwendet werden. Nach dem Abschalten
des Antriebsmotors kommt es zum Zurücklaufen der im Steigrohr zwischen dem
Fördermitteleinlass und dem Fördermittelmittelaustritt
befindlichen
Flüssigkeitsmenge in das Behältnis. Dies erschwert die Reinigung des Behältnisses
und stellt außerdem einen Förderverlust
dar. Um das im Behältnis verbleibende
Restvolumen gering zu halten ist es bekannt, am Pumpenfuß ein über eine Betätigungseinrichtung betätigbares Ventil
vorzusehen, welches am Ende des
Pumpvorgangs den Innenraum des Steigrohrs gegenüber dem Behältnis absperrt.
Der Erfindung
liegt
das Problem
zugrunde, eine Fasspumpe zu schaffen,
bei der mit minimalem vorrichtungstechnischen Aufwand ein Rücklaufen des zu
fördernden Mediums aus dem Steigrohr in
das auszupumpende Behältnis verhindert
ist.
Um dieses Ziel zu erreichen ist vor allem vorgesehen, die Pumpenwelle 6 axial verschiebbar im Steigrohr 10 geführt zu gestalten. Die axiale Verschiebung wird über
eine Betätigungseinrichtung vorgenommen. An der Pumpenwelle 6 liegt ein im Steigrohr axial verschiebbar gelagerter Schließteller der Ventileinheit 2 an, der durch
diese axiale Verschiebung der Pumpenwelle entweder aus der Schließstellung in die
Öffnungsstellung (vgl in vorstehender Figur links die Schließstellung und rechts die
Öffnungsstellung des Ventils) oder aus der Öffnungsstellung in die Schließstellung
bringbar ist.
2. Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Fasspumpe ist
unbestritten neu. Ihre Ausgestaltung wird dem zuständigen Fachmann auch nicht
durch den von der Einsprechenden aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt. Als
Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der
über Berufserfahrung im Bereich der Pumpentechnik verfügt.
Aus der DE 37 33 307 A1 ist eine Fasspumpe mit
einem Steigrohr 1a bekannt. Das Steigrohr 1a weist
an einem Endabschnitt einen Fördermitteleinlass
(Ansaugöffnung 4a) und am anderen Endabschnitt
einen Fördermittelaustritt (Auslass 5a) sowie einen
Kupplungsabschnitt für einen Pumpenantrieb auf
(vgl nebenstehend abgebildete Fig 4 sowie Sp 6,
Z 35 bis 49 dieser Entgegenhaltung). Die Pumpenwelle 6a, die ein Laufrad 7a als Förderorgan trägt, ist
im Steigrohr 1a geführt. Im Pumpenfuß ist eine
Ventileinheit (Ventilkörper 16) vorgesehen, über die
der Innenraum des Steigrohrs 1a gegenüber einem
zu entleerenden Behältnis absperrbar ist (aaO Sp 7,
Z 1 bis 11). Die Ventileinheit weist einen Ventilsitz
und einen axial verschiebbar im Steigrohr 1a gelagerten Schließteller (Schließteil 19) auf. Der Schließteller ist durch eine Betätigungseinrichtung in die
Öffnungs- und Schließstellung bringbar. Im Unterschied zum Streitpatent wirkt die Betätigungseinrichtung nicht auf die Pumpenwelle sondern auf ein
Innenrohr 2a der Fasspumpe und verschiebt dieses
axial im Steigrohr 1a. Mit dem Innenrohr wird gleichzeitig der Schließteller über eine am unteren Ende
des Innenrohrs 2a befestigte Halterung, die außen
am Laufrad der Pumpe vorbeigeführt ist, mitbewegt.
Aus der US 2 353 871 ist eine Wasserpumpe für Waschmaschinen bekannt, die als
Radialpumpe ausgebildet ist. Das
Wasser wird
durch
einen
Einlass 35 angesaugt und von
einem Radiallaufrad 16 zu einem
in der nebenstehenden Fig 1
dieser
Schrift
dargestellten
Auslass 36 gefördert. Der Einlass
ist durch eine Ventileinheit verschließbar,
die
einen
im
Pumpengehäuse 11 angeordneten Ventilsitz 34 und einem auf
der Pumpenwelle 19 befestigten
Schließteller 32 aufweist. Das Öffnen und Schließen des Ventils erfolgt über eine
Betätigungseinrichtung 47 durch axiales Verschieben der Pumpenwelle 19
zusammen mit dem Schließteller 32. Die Pumpe wird durch eine dauernd rotierende
Antriebswelle 40 über eine Reibkupplung 42, 44 angetrieben. Beim Abschalten der
Pumpe wird die Pumpenwelle 19 von der Antriebswelle 40 abgekoppelt. Gleichzeitig
wird der mit der Pumpenwelle 19 rotierende Schließteller 32 gegen den Ventilsitz 34
gedrückt, was zum Abbremsen des Laufrads 16 führt (aaO S 2, linke Sp, Z 1 bis 25).
Das Laufrad 16 ist drehfest, aber axial verschieblich auf der Pumpenwelle 19
gelagert und wird über Federn 30, die sich am Schließteller 32 abstützen, gegen ein
im gegenüberliegenden Gehäuse 10 angeordnetes Axiallager 25, 27 gedrückt (aaO
S 1, rechte Spalte, Z 4 bis 22).
Nach Auffassung der Einsprechenden weist diese Wasserpumpe bis auf die Ausbildung des Gehäuses als Steigrohr alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes auf. Dies treffe insbesondere auf die Funktionsweise der Ventileinheit 32,
34 zu. Die Betätigungseinrichtung 47 wirke nämlich auf die im Gehäuse 10, 11 axial
verschiebbare Pumpenwelle 19. Durch die Verschiebung der Pumpenwelle 19 werde
der auf ihr sitzende Schließteller 32 aus der Schließstellung nach Fig 1 in die in Fig 2
dieser Schrift dargestellte Öffnungsstellung axial verschoben. Somit zeige dieser
Stand der Technik genau die Lösung zum Öffnen und Schließen des Innenraums einer Fasspumpe, wie sie im Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents angegeben
sei. Dabei sei auch das Merkmal, dass der Schließteller 32 an der Pumpenwelle 19
anliege, erfüllt, da die Pumpenwelle 19 eine Ringnut aufweise, an deren Schultern
der Schließteller 32 anliege.
Da dort die gleiche Problemstellung wie beim Streitpatent behandelt werde, nämlich
ein zuverlässiges Verschließen der Pumpe sicherzustellen, sei die Übertragung der
hieraus bekannten Lösung auf die aus der DE 37 33 307 A1 bekannte Fasspumpe
naheliegend. Damit ergebe sich eine Fasspumpe mit allen im Patentanspruch 1 des
Streitpatents angegebenen Merkmalen.
Dem stimmt der erkennende Senat nicht zu. Dabei kann zu Gunsten der Einsprechenden dahinstehen, ob der zuständige Fachmann zur Lösung seines Problems
eine Waschmaschinenpumpe überhaupt in Betracht ziehen würde. Denn die von der
Einsprechenden vorgenommene Auslegung der Merkmale des Patentanspruchs 1
entspricht nicht der dort tatsächlich offenbarten technischen Lehre.
Nach ständiger Rechtsprechung sind zur Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs die Beschreibung und die Figuren heranzuziehen. Danach ist beim Streitpatent der Schließteller axial verschieblich im Steigrohr 10 der Pumpe gelagert. Gemäß der vorstehend abgebildeten Figur 1 des Streitpatentes erfolgt diese Lagerung
auf einem Zentriervorsprung, der eine Axialbewegung des Schließtellers nach unten
gegen eine ebenfalls auf dem Zentriervorsprung angeordnete Rückstellfeder zulässt
(Sp 4, Z 48 bis 58 des Streitpatentes). Durch die Betätigungsvorrichtung lässt sich
die Pumpenwelle 6 axial mit Bezug zum Steigrohr 10 nach unten verschieben. Zunächst gelangt der Endabschnitt der Pumpenwelle 6 zur Anlage an ein im Schließteller angeordnetes Lager (Sp 5, Z 5 bis 9 und Z 32 bis 37 des Streitpatentes). Bei
weiterem axialen Verschieben der Pumpenwelle 6 nach unten wird der Schließteller
mitbewegt und entweder – wie dort in Fig 2, 3 dargestellt – der Durchströmquerschnitt durch die Ventileinheit freigegeben oder – wie in Fig 8 dargestellt – der vorher
geöffnete Durchströmquerschnitt verschlossen. Bei einer Bewegung der Pumpenwelle 6 wieder nach oben wird der an der Pumpenwelle anliegende Schließteller
nicht durch die Pumpenwelle, sondern durch die unter diesem angeordneten Federn
wieder in seine Ausgangsposition zurückbewegt.
Diese Funktionsweise findet ihren Niederschlag im Patentanspruch 1 des Streitpatentes zum einen in dem Merkmal, dass der Schließteller axial verschiebbar im Steigrohr gelagert ist. Außerdem ist im kennzeichnenden Teil angegeben, dass die Pumpenwelle am Schließteller anliegt. Eine Befestigung des Schließtellers auf der Pumpenwelle kann mit diesen Merkmalen nicht gemeint sein. Denn bei einer Befestigung
des Schließtellers auf der Pumpenwelle wäre seine axial verschiebliche Lagerung im
Steigrohr überflüssig, da bereits die Pumpenwelle selbst im Steigrohr gelagert ist.
Außerdem bedeutet das Wort "anliegen", dass sich Pumpenwelle und Schließteller
berühren, so dass Kräfte lediglich in eine Richtung übertragen werden können. Gestützt wird dieses Verständnis des Patentanspruchs noch durch das weitere Merkmal, dass der Schließteller durch die axiale Verschiebung der Pumpenwelle entweder wie in Fig 2, 3 dargestellt aus der Schließ- in die Öffnungsstellung oder als Alternative hierzu wie in Fig 8 dargestellt aus der Öffnungs- in die Schließstellung bringbar ist. Eine Verschiebung des Schließteller durch die Pumpenwelle in beide Richtungen wird somit nicht gelehrt. Diese wäre auch nicht möglich, da der Schließteller
nicht auf der Pumpenwelle befestigt ist, sondern lediglich an dieser anliegt.
Bei diesem Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs 1 kann eine Zusammenschau der Lehren nach der DE 37 33 307 A1 und der US 2 353 871 den Streitgegenstand nicht nahe legen. Eine Übertragung der aus der US 2 353 871 bekannten Ventileinrichtung würde nämlich zu einer Fasspumpe führen, deren Schließteller
direkt auf der Pumpenwelle befestigt ist und deren Laufrad sich über Federn am
Schließteller abstützt. Der Schließteller würde mit der Pumpenwelle mitrotieren.
Demgegenüber ist beim Streitgegenstand der Schließteller im Steigrohr gelagert und
die Verschiebung erfolgt über eine Berührungsstelle zwischen Pumpenwelle und
Schließteller, die als Lager ausgebildet sein kann. Hierfür ist weder dem Stand der
Technik eine Anregung zu entnehmen noch liegt diese Maßnahme im Wissen und
Können des Durchschnittsfachmanns. Denn bei allen im Verfahren befindlichen
Fasspumpen erfolgt die Verschiebung des Schließtellers über nicht mitrotierende
Gestänge oder Gehäuseteile.
Die von der Einsprechenden angestellte Überlegung, dass sich bei Wegfall des aus
der DE 37 33 307 A1 zur Verschiebung des Schließtellers benutzten Innenrohres
eine Betätigung über die Pumpenwelle zwingend ergebe, ist als Ex-Post-Betrachtung
unzulässig. Sie lässt nämlich unberücksichtigt, dass dem Stand der Technik eine
Vielzahl von Lösungen – wie zB eine Verschiebung des Schließtellers über ein
außen am Steigrohr entlang geführtes Gestänge - entnehmbar ist, die sich für Fasspumpen ohne Innenrohr eignen.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Bb