Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.01.2003 – 20 W (pat) 16/01

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 39 888

hat der 20. Senat am 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders

sowie

die Richter Dipl.-Ing. Obermayer

und

Dipl.-Phys. Kalkoff und die Richterin Martens 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patentamt - Patentabteilung 52 - hat das Patent mit Beschluß vom

22. Dezember 2000 mit der Begründung widerrufen, das Verfahren nach dem

geltenden Anspruch 1 habe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik nach (1) EP 0 473 569 A2 ergeben.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin schriftsätzlich,

die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses und die Aufrechterhaltung des Patents mit im erstinstanzlichen Verfahren geändertem

Anspruch 1 und ergänzter Beschreibung.

Der geltende Anspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Juli 1998, lautet:

"1. Verfahren zum Erkennen und Registrieren von innerhalb eines

Sendebereichs einer Erkennerstelle befindlichen Mitgliedern aus

einer Mehrzahl von Mitgliedern mit je einer eindeutigen Kennung,

welche durch eine Bitfolge mit vorbestimmter Länge darstellbar ist,

wobei die Erkennerstelle zum Senden von Nachrichten an

Sende/Empfänger der Mitglieder und zum Empfangen von Nachrichten der Sender/Empfänger der Mitglieder eingerichtet ist,

bei dem

die Erkennerstelle an Mitglieder in ihrem Sendebereich eine Nachricht sendet,

in diesem Sendebereich befindliche Mitglieder an die Erkennerstelle eine weitere Nachricht senden,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die von der Erkennerstelle gesendete Nachricht ein vorbestimmtes Intervall von Mitgliederkennungen umfaßt,

daß die im Sendebereich befindlichen Mitglieder mit einer Kennung innerhalb dieses Intervalls nahezu synchron die weitere

Nachricht senden, welche ihre Mitgliederkennung umfasst,

und daß die Erkennerstelle durch Überprüfen jeder Bitposition der

synchron eintreffenden Mitgliederkennungen ermittelt, ob sich in

ihrem Sendebereich kein, ein oder mehrere Mitglieder mit einer

Kennung innerhalb des vorgegebenen Intervalls befinden, wobei

für den Fall, daß sich innerhalb des Sendebereichs mehrere Mitglieder mit einer Kennung innerhalb des vorgegebenen Intervalls

befinden, dieses Intervall in zumindest zwei Teilintervalle unterteilt

wird, um das Vorhandensein von Mitgliedern mit einer Kennung

innerhalb dieser Teilintervalle zu überprüfen."

Nach Auffassung der Patentinhaberin hebt sich das Verfahren nach Anspruch 1

vom Stand der Technik nach (1) durch folgende Merkmale ab:

i)

Die von der Erkennerstelle gesendete Nachricht umfaßt ein vorbestimmtes

Intervall von Mitgliederkennungen;

ii)

iii)

Die angesprochenen Mitglieder senden ihre Nachrichten nahezu synchron;

Die Erkennerstelle überprüft jede Bitstelle der synchron eintreffenden

Mitgliederkennungen.

Zum Merkmal i) führt die Patentinhaberin aus, bei (1) würden die Mitglieder einzeln abgefragt; eine anspruchsgemäße Abfrage an alle Transponder, die eine

Kennung innerhalb eines Intervalls aufweisen, sei dort nicht offenbart.

Die Patentinhaberin bittet, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Die Einsprechende äußert sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht.

II.

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist nicht

patentfähig.

Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 mag zwar gegeben sein. Es beruht

jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach (1) ergab. Der hier zu berücksichtigende Fachmann ist ein Nachrichtentechniker, der über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Datenübertragung verfügt.

Bei (1) geht es darum, im Sendebereich einer Station befindliche Transponder zu

identifizieren. Die Station sendet zur Datenübertragung an im Sendebereich befindliche Transponder ein pulsweitenmoduliertes HF-Signal, das in Figur 3 dargestellt ist. Zur Datenübertragung vom jeweiligen Transponder zur Station wird das

von der Station gesendete HF-Signal durch ein pulscodemoduliertes Signal des

Transponders belastungsmoduliert, wie Figur 4 zeigt. Aus dem belastungsmodulierten Signal werden in der Station durch Demodulation die Signale nach Figuren 5 und 6 erhalten. Die Figuren 3 bis 6 zeigen den auf Seite 5, Zeilen 2 bis 4 genannten Fall "mit zeitversetztem Informationsfluß in beide Richtungen", dh die

Pulsweitenmodulation und die Belastungsmodulation sind nicht gleichzeitig vorhanden.

Auf Seite 5, Zeilen 34 bis 51 wird der Fall behandelt, daß sich im Sendebereich

der Station mehrere Transponder befinden. Die "individuelle Identifikation" soll

dann "durch sukzessive Abfrage" erfolgen (Z 34 bis 36). Was darunter zu verstehen ist, wird anschließend erläutert: Die Station sendet sukzessive Abfragenachrichten, die sich an eine jedesmal auf die Hälfte reduzierte Gruppe richtet, "bis

nurmehr ein Transponder antwortet“ (Z 45, 46). Dieser ist "damit bereits identifiziert" (Z 41,42). Die Transponder der befragten Gruppe antworten jeweils "durch

Übertragung ihres individuellen Codes und einiger Prüfbits" (Z 41). Wenn mehrere

Transponder antworten, "so ergibt sich eine synchrone Überlagerung der Antworten, was im Zusammenhang mit den Prüfbits auf der Sende- und Empfangsstation 1 erkannt wird" (Z 42 bis 44).

Der Fachmann entnimmt aus diesen Angaben, daß bei der "sukzessiven Abfrage"

jeweils eine Gruppe von Transpondern gleichzeitig angesprochen wird und diese,

soweit sie sich im Sendebereich befinden, auch in etwa gleichzeitig, dh "nahezu

synchron" antworten; nur so kann sich nämlich die "synchrone Überlagerung der

Antworten" ergeben. Für die von der Patentinhaberin vermutete Einzelabfrage der

Mitglieder finden sich dagegen in (1) keine Anhaltspunkte.

Das Merkmal i) läßt sich aus den vorstehend wiedergegebenen Passagen von (1)

zwar nicht vollständig entnehmen, weil dort nicht von einem „Intervall von Mitgliederkennungen“ die Rede ist. Da sich aber nach (1) die erörterte Abfrage jeweils an

eine Gruppe richtet und jedem Transponder ein individueller Code in Form einer

Bitfolge zugeordnet ist, muß die Abfragenachricht zwangsläufig eine Information

darüber enthalten, welche Transponder, dh welche Codes angesprochen werden

sollen. Dem Fachmann bot es sich als einfache und naheliegende Möglichkeit an,

die jeweilige Gruppe in der Weise zu definieren, daß der Code jedes Gruppenmitglieds in einem bestimmten Intervall, zB Zahlenintervall, liegt. Dadurch ergibt sich

nämlich auch eine einfache Möglichkeit zur Unterteilung der jeweiligen Gruppe.

Merkmal ii) liegt in (1) vor, wie aus den obigen Erläuterungen hervorgeht.

Die synchrone Überlagerung mehrerer Antworten wird nach (1) "im Zusammenhang mit den Prüfbits auf der Sende- und Empfangsstation 1 erkannt" (S 5 Z 43,

44). Diese Angabe versteht der Fachmann dahingehend, daß bei synchroner

Überlagerung mehrerer Antworten der in Figuren 4 bis 6 gezeigten Art die Station

zwar noch eine aus Kennung und Prüfbits bestehende Bitfolge erkennt, die Prüfung der Bitfolge aber kein gültiges Codewort ergibt. Üblicherweise wird in eine

solche Prüfung die gesamte Bitfolge einbezogen. Damit ergibt sich auch Merkmal iii).

Die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 sind für den Fachmann aus (1) unmittelbar ersichtlich, wie im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt wird und von

der Patentinhaberin nicht bestritten worden ist.

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Martens

Pr