Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.01.2003 – 34 W (pat) 55/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 10 851.6-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Ulrich
und
die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton
und
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Briefumschlag nach dem geltenden Hauptanspruch ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der DE 90 16 450 U1 mit der US 3 380 648.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent
auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 5. September 1997 eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 1 bis 4) sowie den Zeichnungen, Figuren 1 und 2, vom Anmeldetag zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Briefumschlag aus zerreißfestem Kunststoff für postalische
Zwecke mit Vorkehrungen zum wiederholten Gebrauch,
gekennzeichnet durch
- ein in dem Briefumschlag (1) untergebrachtes, beschriftungsfähiges Einlageblatt (11) mit jeweils zwei Beschriftungsfeldern (12, 13) auf jeder Blattseite und
- zwei den Beschriftungsfeldern (12, 13) zugeordnete, diese
sichtbar lassende, durch eine aufgeklebte Klarsichtfolie (10, 10) verschlossene Sichtfenster (2, 3) auf einer
Seite des Briefumschlags (1).
Zwei Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Briefumschlags nach
Patentanspruch 1.
Der Anmelder ist der Ansicht, der Briefumschlag nach den geltenden Patentansprüchen 1 bis 3 sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder
bekannt noch nahegelegt.
Der ordnungsgemäß geladene Anmelder ist zur mündlichen Verhandlung – wie
angekündigt – nicht erschienen. Er hat schriftlich um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 und weiterer Einzelheiten wird
auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Briefumschlag gemäß dem geltenden
Patentanspruch 1 ist zwar neu, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Er geht aus von einem Briefumschlag, wie er bspw aus der DE 90 16 450 U1
bekannt ist und bei dem sämtliche im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgezählten Merkmale verwirklicht sind. In weiterer teilweiser Übereinstimmung mit
dem Kennzeichen des geltenden Patentanspruchs 1 ist in diesem vorbekannten
Briefumschlag auch ein beschriftungsfähiges Einlageblatt untergebracht mit einem
Beschriftungsfeld für die Adresse (vgl S 2 Z 14 und Schutzanspruch 3), und dem
Beschriftungsfeld ist auch ein dieses sichtbar lassendes Sichtfenster auf einer
Seite des Briefumschlags zugeordnet. Ausgehend von diesem bekannten Briefumschlag ist dem Anmeldungsvorschlag die Aufgabe zugrunde gelegt worden, einen
Kunststoffbriefumschlag bereitzustellen, der für einen mehrfachen Gebrauch zwischen beliebigen Adressaten geeignet ist (vgl S 1 Abs 3 der geltenden Beschreibung). Hierzu wird mit den restlichen Merkmalen des Kennzeichens des geltenden
Anspruchs 1 vorgeschlagen,
- das Einlegeblatt auf jeder Blattseite mit jeweils zwei
Beschriftungsfeldern zu versehen (anstelle eines einzigen
Beschriftungsfeldes auf einer Blattseite wie beim vorbekannten Briefumschlag) und
- diesen zwei Beschriftungsfeldern auf einer Seite des Briefumschlags zwei Sichtfenster zuzuordnen, die durch eine
aufgeklebte Klarsichtfolie verschlossen sind.
Bei der vorgeschlagenen Lösung können die vier Beschriftungsfelder zweimal mit
einer Absender- und Empfänger-Adresse versehen werden, so daß der Briefumschlag gemäß dem Anmeldungsvorschlag zumindest zweimal zum Versand an
verschiedene Adressaten benutzt werden kann.
Die DE 90 16 450 U1 gibt aus sich heraus ersichtlich keinen Hinweis auf diese
Lösung. Bei seiner Suche nach Lösungen konnte der Fachmann nach Auffassung
des Senats die US 3 380 648 nicht außer Betracht lassen. Diese Schrift zeigt und
beschreibt einen Briefumschlag mit Vorkehrungen zum wiederholten Gebrauch
(vgl Sp 2 Z 5/6 und Sp 4 Z 29/30) mit einem in dem Briefumschlag (6) untergebrachten, beschriftungsfähigen Einlageblatt (8), das auf jeder Blattseite (56, 62)
mit jeweils zwei Beschriftungsfeldern (58, 60) versehen ist. Dieser Briefumschlag (6) ist ferner auf einer Seite (10) mit zwei Sichtfenstern (18, 20) versehen,
die den Beschriftungsfeldern zugeordnet sind und diese sichtbar lassen.
Für den Fachmann war am Anmeldetag ohne weiteres erkennbar, daß durch
diese Maßnahmen der Briefumschlag nach der US 3 380 648 zumindest für den
zweifachen Gebrauch zwischen beliebigen Adressaten einsetzbar ist. Er wurde
daher angeregt, diese Maßnahmen auf den Briefumschlag gemäß der
DE 90 16 450 U1 zu übertragen. Mit der Übertragung dieser bekannten Maßnahmen lag der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mit seinen wesentlichen
Merkmalen vor. Das verbleibende Restmerkmal, wonach die Sichtfenster durch
eine aufgeklebte Klarsichtfolie verschlossen sind, konnte der Fachmann ohne weiteres aufgrund seines Fachwissens ergänzen, da nicht nur dem Fachmann, sondern auch jeder verständigen Person geläufig war, daß Sichtfenster an Briefumschlägen üblicherweise mit einer aufgeklebten Klarsichtfolie verschlossen sind.
Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Fachmann bei einer
derartigen Übertragung und Ergänzung zu überwinden gehabt hätte, sind für den
Senat nicht ersichtlich. Die Übertragung und Ergänzung erschöpfte sich vielmehr
in einer fachmännisches Handeln nicht übersteigenden Tätigkeit, in der eine bei
Briefumschlägen für zumindest zweifache Benutzung übliche Gestaltungsweise
auf einen Briefumschlag aus zerreißfestem Kunststoff übertragen wurde, dessen
nur einmalige Benutzbarkeit als nachteilig empfunden worden ist.
Der Patentanspruch 1 ist aus diesen Erwägungen nicht gewährbar.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 und 3, da über einen
Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Ihsen
Fa