Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.01.2003 – 34 W (pat) 55/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 10 851.6-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Ulrich

und

die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton

und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Briefumschlag nach dem geltenden Hauptanspruch ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der DE 90 16 450 U1 mit der US 3 380 648.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent

auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 5. September 1997 eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 3,

Beschreibung Seiten 1 bis 4) sowie den Zeichnungen, Figuren 1 und 2, vom Anmeldetag zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Briefumschlag aus zerreißfestem Kunststoff für postalische

Zwecke mit Vorkehrungen zum wiederholten Gebrauch,

gekennzeichnet durch

- ein in dem Briefumschlag (1) untergebrachtes, beschriftungsfähiges Einlageblatt (11) mit jeweils zwei Beschriftungsfeldern (12, 13) auf jeder Blattseite und

- zwei den Beschriftungsfeldern (12, 13) zugeordnete, diese

sichtbar lassende, durch eine aufgeklebte Klarsichtfolie (10, 10) verschlossene Sichtfenster (2, 3) auf einer

Seite des Briefumschlags (1).

Zwei Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Briefumschlags nach

Patentanspruch 1.

Der Anmelder ist der Ansicht, der Briefumschlag nach den geltenden Patentansprüchen 1 bis 3 sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder

bekannt noch nahegelegt.

Der ordnungsgemäß geladene Anmelder ist zur mündlichen Verhandlung – wie

angekündigt – nicht erschienen. Er hat schriftlich um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 und weiterer Einzelheiten wird

auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Briefumschlag gemäß dem geltenden

Patentanspruch 1 ist zwar neu, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er geht aus von einem Briefumschlag, wie er bspw aus der DE 90 16 450 U1

bekannt ist und bei dem sämtliche im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgezählten Merkmale verwirklicht sind. In weiterer teilweiser Übereinstimmung mit

dem Kennzeichen des geltenden Patentanspruchs 1 ist in diesem vorbekannten

Briefumschlag auch ein beschriftungsfähiges Einlageblatt untergebracht mit einem

Beschriftungsfeld für die Adresse (vgl S 2 Z 14 und Schutzanspruch 3), und dem

Beschriftungsfeld ist auch ein dieses sichtbar lassendes Sichtfenster auf einer

Seite des Briefumschlags zugeordnet. Ausgehend von diesem bekannten Briefumschlag ist dem Anmeldungsvorschlag die Aufgabe zugrunde gelegt worden, einen

Kunststoffbriefumschlag bereitzustellen, der für einen mehrfachen Gebrauch zwischen beliebigen Adressaten geeignet ist (vgl S 1 Abs 3 der geltenden Beschreibung). Hierzu wird mit den restlichen Merkmalen des Kennzeichens des geltenden

Anspruchs 1 vorgeschlagen,

- das Einlegeblatt auf jeder Blattseite mit jeweils zwei

Beschriftungsfeldern zu versehen (anstelle eines einzigen

Beschriftungsfeldes auf einer Blattseite wie beim vorbekannten Briefumschlag) und

- diesen zwei Beschriftungsfeldern auf einer Seite des Briefumschlags zwei Sichtfenster zuzuordnen, die durch eine

aufgeklebte Klarsichtfolie verschlossen sind.

Bei der vorgeschlagenen Lösung können die vier Beschriftungsfelder zweimal mit

einer Absender- und Empfänger-Adresse versehen werden, so daß der Briefumschlag gemäß dem Anmeldungsvorschlag zumindest zweimal zum Versand an

verschiedene Adressaten benutzt werden kann.

Die DE 90 16 450 U1 gibt aus sich heraus ersichtlich keinen Hinweis auf diese

Lösung. Bei seiner Suche nach Lösungen konnte der Fachmann nach Auffassung

des Senats die US 3 380 648 nicht außer Betracht lassen. Diese Schrift zeigt und

beschreibt einen Briefumschlag mit Vorkehrungen zum wiederholten Gebrauch

(vgl Sp 2 Z 5/6 und Sp 4 Z 29/30) mit einem in dem Briefumschlag (6) untergebrachten, beschriftungsfähigen Einlageblatt (8), das auf jeder Blattseite (56, 62)

mit jeweils zwei Beschriftungsfeldern (58, 60) versehen ist. Dieser Briefumschlag (6) ist ferner auf einer Seite (10) mit zwei Sichtfenstern (18, 20) versehen,

die den Beschriftungsfeldern zugeordnet sind und diese sichtbar lassen.

Für den Fachmann war am Anmeldetag ohne weiteres erkennbar, daß durch

diese Maßnahmen der Briefumschlag nach der US 3 380 648 zumindest für den

zweifachen Gebrauch zwischen beliebigen Adressaten einsetzbar ist. Er wurde

daher angeregt, diese Maßnahmen auf den Briefumschlag gemäß der

DE 90 16 450 U1 zu übertragen. Mit der Übertragung dieser bekannten Maßnahmen lag der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mit seinen wesentlichen

Merkmalen vor. Das verbleibende Restmerkmal, wonach die Sichtfenster durch

eine aufgeklebte Klarsichtfolie verschlossen sind, konnte der Fachmann ohne weiteres aufgrund seines Fachwissens ergänzen, da nicht nur dem Fachmann, sondern auch jeder verständigen Person geläufig war, daß Sichtfenster an Briefumschlägen üblicherweise mit einer aufgeklebten Klarsichtfolie verschlossen sind.

Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Fachmann bei einer

derartigen Übertragung und Ergänzung zu überwinden gehabt hätte, sind für den

Senat nicht ersichtlich. Die Übertragung und Ergänzung erschöpfte sich vielmehr

in einer fachmännisches Handeln nicht übersteigenden Tätigkeit, in der eine bei

Briefumschlägen für zumindest zweifache Benutzung übliche Gestaltungsweise

auf einen Briefumschlag aus zerreißfestem Kunststoff übertragen wurde, dessen

nur einmalige Benutzbarkeit als nachteilig empfunden worden ist.

Der Patentanspruch 1 ist aus diesen Erwägungen nicht gewährbar.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 und 3, da über einen

Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Barton

Ihsen

Fa