Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 20.01.2003 – 11 W (pat) 26/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 13 370.7-26

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki,

Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A43B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 29. Januar 2002 aufgehoben und das

Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 - 10 und Beschreibung vom 20. Januar 2003,

Zeichnungen Figuren 1 - 4 in der ursprünglich eingereichten

Fassung.

G r ü n d e

I.

Die am 20. März 2001 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Bad-

Slipper mit geminderter Rutschgefahr" ist noch nicht veröffentlicht worden. Die

Prüfungsstelle für Klasse A43B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Patentanmeldung mit Beschluss vom 29. Januar 2002 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit den am heutigen Tag eingereichten Unterlagen und den

ursprünglichen Zeichnungen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1.

Rutscharmer Bad-Slipper (A) bestehend aus einem

offenen oder geschlossenen, vorderen Schlupfgebilde (5)

und einer Sohlenkonstruktion (b), die -von unten nach oben

geschichtet- die Komponenten a bis d aufweist:

a.

eine Laufsohle (1) aus einem mit flächig verteilten

Noppen (6) aus rutschhemmendem Weichthermoplastmaterial bestückten Textilmaterial und einem

damit verbundenen wasserdichten und schrittfedernden Kunststoffmaterial,

b.

eine Versteifungseinlage (2) zur Formstabilisierung

des Bad-Slippers,

c.

eine Zwischeneinlage (3) als Feuchtesperre für die

Komponente b,

d.

eine federnde, die Feuchte ab- und resorbierende

Abdecksohle (4),

wobei die Komponenten a, b und d, gemeinsam an ihren Seitenrändern mittels eines Näh- oder Klebevorgangs zu einer

Einheit verbunden sind und wobei im Zuge dieses Vorgangs

das Schlupfgebilde (5) in Schlauch oder Kappenform in die

Sohlenkonstruktion (B) mit eingearbeitet ist.

Bezüglich der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat insoweit Erfolg, als das Patent mit

den nunmehr geltenden Unterlagen erteilt wird.

Die Erfindung betrifft einen rutscharmen Bad-Slipper mit einer geschichteten Sohlenkonstruktion. Herkömmliche Bad-Slipper (US 2 220 722 [D1]) entsprechen nach

der Auffassung der Anmelderin nicht den Anforderungen bezüglich der Funktionstüchtigkeit bei der Nutzung auf feuchten Böden hinsichtlich der Rutschgefahr,

besonders bei Benutzung in der Hotelbranche. Auch gerieten sie durch Wasseraufsaugung außer Form und die Entsorgung könne umweltbelastend sein. Das

technische Problem (die Aufgabe) sei daher die Entwicklung eines Bad-Slippers,

bevorzugt für gehobene Ansprüche, der die bisherigen Unzulänglichkeiten überwindet.

Die Lösung dieser Aufgabe wird in einem Bad-Slipper nach dem geltenden

Anspruch 1 gesehen.

Für einen solchen Bad-Slipper ist als Fachmann ein Schuhtechniker mit einer entsprechenden Berufserfahrung zuständig.

1. Der neu vorgelegte Anspruch 1 ist zulässig. Er ist aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 in verständlicherer Struktur hervorgegangen und durch

Merkmale aus dem ursprünglichen Unteranspruch 4 (aus rutschhemmenden

Weichthermoplastmaterial) sowie aus der Beschreibung, S. 2, 3. Abs. in Verbindung mit den Zeichnungen, Figuren 2 und 4 (flächig verteilte Noppen) ergänzt

worden.

2. Der gewerblich anwendbare Bad-Slipper nach dem geltenden Anspruch 1 ist

patentfähig.

Er besitzt die erforderliche Neuheit schon deshalb, da seine Sohlenkonstruktion

durch vier unterschiedliche Schichten gebildet ist, wobei die Schicht a ihrerseits

zweiteilig aufgebaut ist, und jeder Schicht eine eigene Funktion zugeordnet ist.

Dagegen besteht die Sohle der US 2 220 722 [D1] aus drei Schichten, wobei die

mittlere Schicht mehrere Funktionen wahrnimmt.

Auch die Sohle des Gebrauchsmusters DE 81 01 424 U1 [D2] weist mit der Verschleißschicht unten und dem auswechselbaren Sohlenteil 9 oben drei Schichten

auf.

Die aus der DD 61 950 [D3] und dem Gebrauchsmuster DE 93 03 990 U1 [D4]

bekannten Sohlen besitzen einen einschichtigen Sohlenaufbau.

Die im Zwischenbescheid des Berichterstatters zum ursprünglichen Anspruch 4

noch genannten FR 2 692 114 A1 [D5] und JP 05-117902 A [D6] betreffen keine

Slipper im Sinne des Patentanspruchs 1, sondern Strümpfe bzw. Socken.

Der Bad-Slipper nach dem nunmehr geltenden Anspruch 1 ist auch das Ergebnis

einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der US 2 220 722 [D1] ist ein Slipper mit verminderter Rutschgefahr bekannt,

der aus einem Schlupfgebilde und einer Sohlenkonstruktion gebildet ist. Die Sohlenkonstruktion weist -von unten nach oben geschichtet- eine Laufsohle, eine Zwischenschicht zur Verstärkung (reinforcement) und zur Herstellung einer Wasserfestigkeit (waterproofing) sowie eine Abdecksohle auf. Die einzelnen Komponenten sind gemeinsam an ihren Seitenrändern mittels eines Nähvorgangs (stitching)

zu einer Einheit verbunden. Dabei ist das Schlupfgebilde (upper piece) in die Sohlenkonstruktion mit eingearbeitet. Im Ausführungsbeispiel ist die obere und untere

Schicht jeweils aus einem Papierwerkstoff und die mittlere aus einem Asphaltwerkstoff gebildet, wodurch eine zusätzliche Verklebung (bonding) der Schichten

miteinander erfolgt. Eine Rutschminderung (non-skid) ist durch vorspringende

Nähte (thread of the stitching) erreicht, die mit Kiefernharz (pine resin) getränkt

sein können. Greift der Fachmann diese bekannte Lehre auf, wird er die Schichten

der daraus entnehmbaren Sohle aus zeitgemäßen Textil- oder Kunststoffwerkstoffen fertigen. Da er diese Schichten aber dünn gestalten muss, um zielorientiert

einen leichten, preiswerten und unproblematisch entsorgbaren Slipper zu erhalten,

muss der Fachmann zusätzliche Maßnahmen für die Stabilität des Slippers ergreifen. Diese liegen nach Patentanspruch 1 in einer zusätzlichen Versteifungseinlage

zur Formstabilisierung und einer weiteren Zwischeneinlage als Feuchtesperre für

diese Komponente. Weil in D1 die Verstärkung und Herstellung einer gewissen

Wasserfestigkeit durch nur eine Zwischenschicht hergestellt wird, findet der Fachmann dort kein Vorbild dafür, eine separate Versteifungseinlage und eine dieser

zugeordneten Feuchtesperre vorzusehen. Da im Weiteren in D1 rutschmindernde

Maßnahmen nur in der Randzone des Slippers ergriffen sind, liefert D1 auch dafür

keinen Anhalt, die an sich aus der FR 2 692 114 A1 [D5] oder der

JP 05-117902 A [D6] an Strümpfen bekannten, flächig verteilten Noppen aus

einem rutschhemmenden Weichthermoplastmaterial auf der Laufsohle eines Slippers vorzusehen.

Auch das Gebrauchsmuster DE 81 01 424 U1 [D2] kann den Fachmann nicht auf

diesen Weg bringen, da dort ebenfalls nur ein dreischichtiger Sohlenaufbau ohne

zusätzliche Maßnahmen zur Rutschminderung zu finden ist. Deshalb kann auch

die mögliche zusammenfassende Betrachtung der D1 und der D2 den Fachmann

nicht zum Ziel führen.

Die weiteren Druckschriften DD 61 950 [D3] und DE 93 03 990 U1 [D4] liegen weiter ab, da deren Sohle jeweils nur einschichtig ist. Deshalb liefern sie dem Fachmann keine Einzelheiten bezüglich eines mehrschichtigen Sohlenaufbaus.

Nach alledem war erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zu einem Bad-Slipper

nach dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen.

Anspruch 1 und mit ihm die Unteransprüche 2 bis 10, die zweckmäßige Weiterbildungen des Bad-Slippers aufzeigen, sind somit gewährbar. Das Patent ist

antragsgemäß zu erteilen.

Dellinger

v. Zglinitzki

Harrer

Schmitz

Fa