Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 20.01.2003 – 15 W (pat) 10/02

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 198 24 058.9-26

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante

sowie des Richters Dr. Egerer 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die am 29. Mai 1998 eingereichte Patentanmeldung P 198 24 058.9-26 betrifft ein

"Transluzentes Flächengebilde".

Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse D 06 N des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluß vom 30. November 2001 zurückgewiesen. Dem

Beschluß lagen die ursprünglichen und am 2. Dezember 1999 offengelegten

Patentansprüche 1 bis 19 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

"Transluzentes Flächengebilde, bestehend aus einer textilen,

netzartigen Mittelschicht (12), die zwischen zwei Deckschichten (10; 14) aus transluzentem Folienmaterial angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß Bereiche der Maschen (16)

der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) schräg zu einer

Hauptbelastungsrichtung (26) verlaufen und daß in Hauptbelastungsrichtung (26) weisende Stabilisatorfäden (20) vorhanden sind, die mit gleichsinnig ausgerichteten Bereichen

oder mit Knoten (22) der

textilen, netzartigen Mittelschicht (12) verbunden sind."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 19 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet,

daß die Entwicklung des beanspruchten Flächengebildes bei Kenntnis der Druckschriften

(1) EP 807 708 A2

(2) DE 33 45 183 A1

(3)

"Schußraschelgewirk als Beschichtungsträger" in DE-Z

Melliand Textilberichte 6/1995, Seiten 434/435

(4) DE 39 00 846 A1

(5) DE 92 06 365 U1

(6) DE 84 35 406 U1

auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat

in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche gemäß dem Haupt- und

den Hilfsanträgen 1 und 2 übergeben. Der jeweilige Patentanspruch 1 lautet:

Gemäß Hauptantrag:

"Transluzentes Flächengebilde, bestehend aus einer textilen,

netzartigen Mittelschicht (12) die zwischen zwei Deckschichten (10; 14) aus transluzentem Folienmaterial angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß in der durch die Produktionsrichtung vorgegebenen Hauptbelastungsrichtung (26) weisende Stabilisatorfäden (20) vorhanden sind, die die in der

textilen, netzartigen Mittelschicht (12) vorhandenen Maschen (16) durchlaufen und mit gleichsinnig ausgerichteten

Bereichen oder mit Knoten (22) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) verbunden sind, wobei Bereiche der Maschen (16) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) schräg

zu der Hauptbelastungsrichtung (26) verlaufen."

Gemäß Hilfsantrag 1:

"Faltdach, bestehend aus einer textilen Mittelschicht (12), die

zwischen zwei Deckschichten (10; 14) aus Folienmaterial

angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß in der durch

die Produktionsrichtung und Schließrichtung vorgegebenen

Hauptbelastungsrichtung (26)

weisende

Stabilisatorfäden (20) vorhanden sind, die die in einer textilen, netzartigen

Mittelschicht (12) vorhandenen Maschen (16) durchlaufen

und mit gleichsinnig ausgerichteten Bereichen oder mit Knoten (22) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) verbunden

sind, wobei Bereiche der Maschen (16) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) schräg zu der Hauptbelastungsrichtung (26) verlaufen und das Faltdach transluzent ist."

Gemäß Hilfsantrag 2:

"Faltdach bestehend aus einer textilen Mittelschicht (12), die

zwischen zwei Deckschichten (10; 14) aus Folienmaterial

angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß in der durch

die Produktionsrichtung und Schließrichtung vorgegebenen

Hauptbelastungsrichtung (26)

weisende

Stabilisatorfäden (20) vorhanden sind, die die in einer textilen, netzartigen

Mittelschicht (12) vorhandenen Maschen (16) durchlaufen

und mit gleichsinnig ausgerichteten Bereichen oder mit Knoten (22) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) verbunden

sind, wobei Bereiche der Maschen (16) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) schräg zu der Hauptbelastungsrichtung (26) verlaufen und das Faltdach transluzent ist, wobei

der Querschnitt der die Maschen (16) bildenden Fasern (18)

größer ist als der Querschnitt der Stabilisatorfäden (20)."

Die Patentanmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Gemäß Hauptantrag: Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Ansprüche 2 bis 19, Beschreibung Spalten 1 bis 4, 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, jeweils

gemäß DE 198 24 058 A1,

gemäß Hilfsantrag 1: Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie Ansprüche 2 bis 19, auch überreicht in der mündlichen Verhandlung, ggf anzupassende

Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2

gemäß DE 198 24 058 A1,

gemäß Hilfsantrag 2: Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie Ansprüche 2 bis 18, auch überreicht in der mündlichen Verhandlung, ggf anzupassende

Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2

gemäß DE 198 24 058 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG

§ 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung des geltenden Patentanspruchs 1

nach dem Hauptantrag und den zwei Hilfsanträgen bestehen keine Bedenken. Die

Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag finden sich im ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung

Seite 1 letzter Absatz und Figur 2 in Verbindung mit Seite 10 Absatz 2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind in den ursprünglichen

Patentansprüchen 1 und 19 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung

Seite 1 letzter Absatz und Figur 2 in Verbindung mit Seite 10 Absätze 2 und 3 zu

finden. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind in den

ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 19 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung Seite 1 letzter Absatz und Figur 2 in Verbindung mit Seite 10

Absätze 2 und 3 offenbart.

2. Die Neuheit des beanspruchten textilen Flächengebildes gemäß Hauptantrag

und der Faltdächer gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 ist unbestritten gegeben, wie

es sich aus der nachstehenden Erörterung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

3. Die Entwicklung der beanspruchten Gegenstände beruht jedoch auf keiner

erfinderischen Tätigkeit.

3.1. Ein transluzentes Flächengebilde, bestehend aus einer textilen, netzartigen

Mittelschicht, die zwischen zwei Deckschichten aus transluzentem Folienmaterial

angeordnet ist (Oberbegriff des Patentanspruchs 1) gemäß Hauptantrag ist, was

die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 2. April 2002 Seite 3 Absatz 2 einräumt, aus

(1) bekannt (vgl (1) Fig 1 iVm der Figurenbeschreibung).

Solche Flächengebilde werden zB bei Zelten, Markisen, Baufolien usw verwendet.

Dabei sorgt die flexible Mittelschicht für die mechanische Stabilität und die

Beschichtung für Wasser- und Winddichtigkeit. Die Patentanmelderin sieht in dem

bekannten Flächengebilde, bei dem die Maschen rechteckig oder quadratisch

sind, den Nachteil, daß die Gestaltungsmöglichkeiten der Netzstruktur gerade bei

Produkten mit dekorativem Charakter im Hinblick auf die mechanischen Anforderungen beschränkt sind. Der Patentanmeldung liegt daher die Aufgabe zugrunde,

ein transluzentes Flächengebilde gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag dahingehend zu verbessern, daß einerseits die Gestaltungsmöglichkeit der Maschenformen erweitert ist, andererseits aber die mechanische

Stabilität erhalten bleibt.

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch die Bereitstellung eines Flächengebildes

mit folgenden Merkmalen:

1. Ein transluzentes Flächengebilde besteht aus einer textilen, netzartigen Mittelschicht, die zwischen zwei Deckschichten aus transluzentem Folienmaterial angeordnet

ist (Oberbegriff).

2. Bereiche der Maschen der textilen, netzartigen Mittelschicht verlaufen schräg zu der Hauptbelastungsrichtung.

3. Die Hauptbelastungsrichtung wird durch die Produktionsrichtung vorgegeben.

4. Es sind in Hauptbelastungsrichtung weisende Stabilisatorfäden vorhanden.

5. Diese durchlaufen die in der textilen, netzartigen Mittelschicht vorhandenen Maschen und sind

6. mit gleichsinnig ausgerichteten Bereichen oder mit Knoten der textilen netzartigen Mittelschicht verbunden.

Der mit der Lösung befaßte Durchschnittsfachmann ist ein Techniker oder Ingenieur mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Kunststoffplanen, die mit textilen netzartigen Mittelschichten verstärkt sind. Diesem Fachmann sind mit textilem Netzwerk

verstärkte Kunststoffplanen aus (1) EP 807 708 A2 und (3) DE-Z Melliand Textilberichte 6/1985 Seite 434/435 bekannt (vgl (1) Fig 1 iVm Figurenbeschreibung

insbes S 3 Z 17 bis 22 und (3) S 434 liSp "Einleitung" Abs 1). Es ist aber auch

bekannt, daß das textile Netzwerk aus fast beliebigem natürlichen oder synthetischen Material hergestellt sein kann, ebenso wie für das Folienmaterial fast jedes

natürliche oder synthetische Material verwendet werden kann, solange es mit dem

textilen Material kompatibel ist (vgl (1) S 3 Z 11 bis 20). Dabei ist auch die Auftragsart des Beschichtungsmittels nahezu beliebig (vgl (1) S 3 Z 32 bis 39). Vor

den Aufgabenteil gestellt, dekorativere Maschenformen für das Flächengebilde zu

finden als die in (1) gezeigten, wird der Fachmann sich auf dem Gebiet der

gewebten, gewirkten oder sonstwie hergestellten Textilien umsehen, um andere

dekorativere Maschenformen als rechteckige oder quadratische zu finden. Solche

nicht rechtwinkligen oder quadratischen Maschen findet der Fachmann zB in (2)

DE 33 45 183 A1. Dort sind in der Figur längliche rautenförmige Maschen

beschrieben, die denen aus der Figur 2 der Patentanmeldung sehr ähnlich sind,

da auch dort Bereiche der Maschen schräg zur Hauptbelastungsrichtung verlaufen

(Merkmal 2). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum der Fachmann nicht solche netzartige textile Flächengebilde zur Beschichtung heranziehen könnte. In (2)

wird auch der Hinweis zur Lösung des zweiten Aufgabenteils (mechanische Stabilität) gegeben. Denn dort wird beschrieben, daß zur zusätzlichen Verbesserung

der Längsstabilität zwischen benachbarten zusammengezogenen Fransen mindestens ein Stehfaden in Kettrichtung eingearbeitet sein kann, wobei der Stehfaden

ein weiteres Fadensystem bildet (vgl (2) S 5 Abs 4). Da Kettfäden in der Regel in

Produktionsrichtung verlaufen und die in (2) genannten zusätzlichen Kettfäden

auch als Stabilisatorfäden wirken sollen, sind damit aus (2) auch die Merkmale 3

bis 6 bekannt. Eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen (1) bis (3) führt den

Fachmann im Hinblick auf die Aufgabenstellung zwangsläufig zum beanspruchten

Gegenstand.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist damit mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Mit ihm fallen die ihm nachgeordneten

Patentansprüche 2 bis 19 (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

3.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet

sich von dem des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dadurch, daß nicht ein

transluzentes Flächengebilde als solches beansprucht wird, sondern ein transluzentes Faltdach und daß als zusätzliches Merkmal vermerkt ist, daß die Hauptbelastungsrichtung nicht nur durch die Produktionsrichtung, sondern auch durch die

Schließrichtung (des Faltdachs) vorgegeben ist.

Faltdächer für Cabriolets sind in (4) DE 39 00 846 A1 und (5) DE 92 06 365 U1

beschrieben. Auch dort werden die Gewebe mit Kett- und Schußfäden bevorzugt

zumindest auf einer Seite beschichtet. Außerdem war bereits damals bekannt,

daß die Verdeckstoffe in Fahrtrichtung besonderen Kräften ausgesetzt sind, die

dort insbesondere durch Verstärkung der Kettfäden in diesen Geweben, dh also

durch Verstärkung in Produktions- aber auch in Schließrichtung aufgefangen werden (vgl (4) Ansprüche 1 und 4 iVm Sp 1 Z 20 bis 25 und Sp 2 Z 7 bis 11 und (5)

Anspr 1 und 2 iVm S 2/3 Brückenabs und S 3 Abs 4).

Für den Fachmann bot sich daher ohne erfinderisches Zutun an die transluzenten

Flächengebilde gemäß Hauptantrag, deren Entwicklung wie aufgezeigt auf keiner

erfinderischen Tätigkeit beruht, für die Herstellung für Faltdächer zu verwenden.

3.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 das weitere

Merkmal auf, daß der Querschnitt der die Maschen bildenden Fasern größer ist

als der Querschnitt der Stabilisatorfäden (vgl ursprünglicher Patentanspruch 2 iVm

der Fig 1). Auch dieses Merkmal kann allein und auch in Verbindung mit den

anderen Merkmalen eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es im Belieben des Fachmanns steht, zusätzliche zur Verstärkung in das Gewebe eingezogene Kett- dh auch Stabilisatorfäden (wie in (2)) so auszuwählen, daß sie seinen

Vorstellungen in bezug auf Ästhetik und Festigkeit entsprechen. Dazu gehört auch

die freie Auswahl der Faserdurchmesser. Damit beruht auch die Entwicklung des

beanspruchten Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 auf

keiner erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch ist damit nicht gewährbar; mit

ihm fallen die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 18.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Kahr

Jordan

Klante

Egerer

Fa