Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.01.2003 – 15 W (pat) 10/02
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 198 24 058.9-26
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante
sowie des Richters Dr. Egerer 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die am 29. Mai 1998 eingereichte Patentanmeldung P 198 24 058.9-26 betrifft ein
"Transluzentes Flächengebilde".
Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse D 06 N des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluß vom 30. November 2001 zurückgewiesen. Dem
Beschluß lagen die ursprünglichen und am 2. Dezember 1999 offengelegten
Patentansprüche 1 bis 19 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:
"Transluzentes Flächengebilde, bestehend aus einer textilen,
netzartigen Mittelschicht (12), die zwischen zwei Deckschichten (10; 14) aus transluzentem Folienmaterial angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, daß Bereiche der Maschen (16)
der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) schräg zu einer
Hauptbelastungsrichtung (26) verlaufen und daß in Hauptbelastungsrichtung (26) weisende Stabilisatorfäden (20) vorhanden sind, die mit gleichsinnig ausgerichteten Bereichen
oder mit Knoten (22) der
textilen, netzartigen Mittelschicht (12) verbunden sind."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 19 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet,
daß die Entwicklung des beanspruchten Flächengebildes bei Kenntnis der Druckschriften
(1) EP 807 708 A2
(2) DE 33 45 183 A1
(3)
"Schußraschelgewirk als Beschichtungsträger" in DE-Z
Melliand Textilberichte 6/1995, Seiten 434/435
(4) DE 39 00 846 A1
(5) DE 92 06 365 U1
(6) DE 84 35 406 U1
auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat
in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche gemäß dem Haupt- und
den Hilfsanträgen 1 und 2 übergeben. Der jeweilige Patentanspruch 1 lautet:
Gemäß Hauptantrag:
"Transluzentes Flächengebilde, bestehend aus einer textilen,
netzartigen Mittelschicht (12) die zwischen zwei Deckschichten (10; 14) aus transluzentem Folienmaterial angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, daß in der durch die Produktionsrichtung vorgegebenen Hauptbelastungsrichtung (26) weisende Stabilisatorfäden (20) vorhanden sind, die die in der
textilen, netzartigen Mittelschicht (12) vorhandenen Maschen (16) durchlaufen und mit gleichsinnig ausgerichteten
Bereichen oder mit Knoten (22) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) verbunden sind, wobei Bereiche der Maschen (16) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) schräg
zu der Hauptbelastungsrichtung (26) verlaufen."
Gemäß Hilfsantrag 1:
"Faltdach, bestehend aus einer textilen Mittelschicht (12), die
zwischen zwei Deckschichten (10; 14) aus Folienmaterial
angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß in der durch
die Produktionsrichtung und Schließrichtung vorgegebenen
Hauptbelastungsrichtung (26)
weisende
Stabilisatorfäden (20) vorhanden sind, die die in einer textilen, netzartigen
Mittelschicht (12) vorhandenen Maschen (16) durchlaufen
und mit gleichsinnig ausgerichteten Bereichen oder mit Knoten (22) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) verbunden
sind, wobei Bereiche der Maschen (16) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) schräg zu der Hauptbelastungsrichtung (26) verlaufen und das Faltdach transluzent ist."
Gemäß Hilfsantrag 2:
"Faltdach bestehend aus einer textilen Mittelschicht (12), die
zwischen zwei Deckschichten (10; 14) aus Folienmaterial
angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß in der durch
die Produktionsrichtung und Schließrichtung vorgegebenen
Hauptbelastungsrichtung (26)
weisende
Stabilisatorfäden (20) vorhanden sind, die die in einer textilen, netzartigen
Mittelschicht (12) vorhandenen Maschen (16) durchlaufen
und mit gleichsinnig ausgerichteten Bereichen oder mit Knoten (22) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) verbunden
sind, wobei Bereiche der Maschen (16) der textilen, netzartigen Mittelschicht (12) schräg zu der Hauptbelastungsrichtung (26) verlaufen und das Faltdach transluzent ist, wobei
der Querschnitt der die Maschen (16) bildenden Fasern (18)
größer ist als der Querschnitt der Stabilisatorfäden (20)."
Die Patentanmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Gemäß Hauptantrag: Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Ansprüche 2 bis 19, Beschreibung Spalten 1 bis 4, 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, jeweils
gemäß DE 198 24 058 A1,
gemäß Hilfsantrag 1: Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie Ansprüche 2 bis 19, auch überreicht in der mündlichen Verhandlung, ggf anzupassende
Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2
gemäß DE 198 24 058 A1,
gemäß Hilfsantrag 2: Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie Ansprüche 2 bis 18, auch überreicht in der mündlichen Verhandlung, ggf anzupassende
Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2
gemäß DE 198 24 058 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG
§ 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung des geltenden Patentanspruchs 1
nach dem Hauptantrag und den zwei Hilfsanträgen bestehen keine Bedenken. Die
Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag finden sich im ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung
Seite 1 letzter Absatz und Figur 2 in Verbindung mit Seite 10 Absatz 2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind in den ursprünglichen
Patentansprüchen 1 und 19 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung
Seite 1 letzter Absatz und Figur 2 in Verbindung mit Seite 10 Absätze 2 und 3 zu
finden. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind in den
ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 19 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung Seite 1 letzter Absatz und Figur 2 in Verbindung mit Seite 10
Absätze 2 und 3 offenbart.
2. Die Neuheit des beanspruchten textilen Flächengebildes gemäß Hauptantrag
und der Faltdächer gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 ist unbestritten gegeben, wie
es sich aus der nachstehenden Erörterung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
3. Die Entwicklung der beanspruchten Gegenstände beruht jedoch auf keiner
erfinderischen Tätigkeit.
3.1. Ein transluzentes Flächengebilde, bestehend aus einer textilen, netzartigen
Mittelschicht, die zwischen zwei Deckschichten aus transluzentem Folienmaterial
angeordnet ist (Oberbegriff des Patentanspruchs 1) gemäß Hauptantrag ist, was
die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 2. April 2002 Seite 3 Absatz 2 einräumt, aus
(1) bekannt (vgl (1) Fig 1 iVm der Figurenbeschreibung).
Solche Flächengebilde werden zB bei Zelten, Markisen, Baufolien usw verwendet.
Dabei sorgt die flexible Mittelschicht für die mechanische Stabilität und die
Beschichtung für Wasser- und Winddichtigkeit. Die Patentanmelderin sieht in dem
bekannten Flächengebilde, bei dem die Maschen rechteckig oder quadratisch
sind, den Nachteil, daß die Gestaltungsmöglichkeiten der Netzstruktur gerade bei
Produkten mit dekorativem Charakter im Hinblick auf die mechanischen Anforderungen beschränkt sind. Der Patentanmeldung liegt daher die Aufgabe zugrunde,
ein transluzentes Flächengebilde gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag dahingehend zu verbessern, daß einerseits die Gestaltungsmöglichkeit der Maschenformen erweitert ist, andererseits aber die mechanische
Stabilität erhalten bleibt.
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch die Bereitstellung eines Flächengebildes
mit folgenden Merkmalen:
1. Ein transluzentes Flächengebilde besteht aus einer textilen, netzartigen Mittelschicht, die zwischen zwei Deckschichten aus transluzentem Folienmaterial angeordnet
ist (Oberbegriff).
2. Bereiche der Maschen der textilen, netzartigen Mittelschicht verlaufen schräg zu der Hauptbelastungsrichtung.
3. Die Hauptbelastungsrichtung wird durch die Produktionsrichtung vorgegeben.
4. Es sind in Hauptbelastungsrichtung weisende Stabilisatorfäden vorhanden.
5. Diese durchlaufen die in der textilen, netzartigen Mittelschicht vorhandenen Maschen und sind
6. mit gleichsinnig ausgerichteten Bereichen oder mit Knoten der textilen netzartigen Mittelschicht verbunden.
Der mit der Lösung befaßte Durchschnittsfachmann ist ein Techniker oder Ingenieur mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Kunststoffplanen, die mit textilen netzartigen Mittelschichten verstärkt sind. Diesem Fachmann sind mit textilem Netzwerk
verstärkte Kunststoffplanen aus (1) EP 807 708 A2 und (3) DE-Z Melliand Textilberichte 6/1985 Seite 434/435 bekannt (vgl (1) Fig 1 iVm Figurenbeschreibung
insbes S 3 Z 17 bis 22 und (3) S 434 liSp "Einleitung" Abs 1). Es ist aber auch
bekannt, daß das textile Netzwerk aus fast beliebigem natürlichen oder synthetischen Material hergestellt sein kann, ebenso wie für das Folienmaterial fast jedes
natürliche oder synthetische Material verwendet werden kann, solange es mit dem
textilen Material kompatibel ist (vgl (1) S 3 Z 11 bis 20). Dabei ist auch die Auftragsart des Beschichtungsmittels nahezu beliebig (vgl (1) S 3 Z 32 bis 39). Vor
den Aufgabenteil gestellt, dekorativere Maschenformen für das Flächengebilde zu
finden als die in (1) gezeigten, wird der Fachmann sich auf dem Gebiet der
gewebten, gewirkten oder sonstwie hergestellten Textilien umsehen, um andere
dekorativere Maschenformen als rechteckige oder quadratische zu finden. Solche
nicht rechtwinkligen oder quadratischen Maschen findet der Fachmann zB in (2)
DE 33 45 183 A1. Dort sind in der Figur längliche rautenförmige Maschen
beschrieben, die denen aus der Figur 2 der Patentanmeldung sehr ähnlich sind,
da auch dort Bereiche der Maschen schräg zur Hauptbelastungsrichtung verlaufen
(Merkmal 2). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum der Fachmann nicht solche netzartige textile Flächengebilde zur Beschichtung heranziehen könnte. In (2)
wird auch der Hinweis zur Lösung des zweiten Aufgabenteils (mechanische Stabilität) gegeben. Denn dort wird beschrieben, daß zur zusätzlichen Verbesserung
der Längsstabilität zwischen benachbarten zusammengezogenen Fransen mindestens ein Stehfaden in Kettrichtung eingearbeitet sein kann, wobei der Stehfaden
ein weiteres Fadensystem bildet (vgl (2) S 5 Abs 4). Da Kettfäden in der Regel in
Produktionsrichtung verlaufen und die in (2) genannten zusätzlichen Kettfäden
auch als Stabilisatorfäden wirken sollen, sind damit aus (2) auch die Merkmale 3
bis 6 bekannt. Eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen (1) bis (3) führt den
Fachmann im Hinblick auf die Aufgabenstellung zwangsläufig zum beanspruchten
Gegenstand.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist damit mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Mit ihm fallen die ihm nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 19 (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
3.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet
sich von dem des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dadurch, daß nicht ein
transluzentes Flächengebilde als solches beansprucht wird, sondern ein transluzentes Faltdach und daß als zusätzliches Merkmal vermerkt ist, daß die Hauptbelastungsrichtung nicht nur durch die Produktionsrichtung, sondern auch durch die
Schließrichtung (des Faltdachs) vorgegeben ist.
Faltdächer für Cabriolets sind in (4) DE 39 00 846 A1 und (5) DE 92 06 365 U1
beschrieben. Auch dort werden die Gewebe mit Kett- und Schußfäden bevorzugt
zumindest auf einer Seite beschichtet. Außerdem war bereits damals bekannt,
daß die Verdeckstoffe in Fahrtrichtung besonderen Kräften ausgesetzt sind, die
dort insbesondere durch Verstärkung der Kettfäden in diesen Geweben, dh also
durch Verstärkung in Produktions- aber auch in Schließrichtung aufgefangen werden (vgl (4) Ansprüche 1 und 4 iVm Sp 1 Z 20 bis 25 und Sp 2 Z 7 bis 11 und (5)
Anspr 1 und 2 iVm S 2/3 Brückenabs und S 3 Abs 4).
Für den Fachmann bot sich daher ohne erfinderisches Zutun an die transluzenten
Flächengebilde gemäß Hauptantrag, deren Entwicklung wie aufgezeigt auf keiner
erfinderischen Tätigkeit beruht, für die Herstellung für Faltdächer zu verwenden.
3.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 das weitere
Merkmal auf, daß der Querschnitt der die Maschen bildenden Fasern größer ist
als der Querschnitt der Stabilisatorfäden (vgl ursprünglicher Patentanspruch 2 iVm
der Fig 1). Auch dieses Merkmal kann allein und auch in Verbindung mit den
anderen Merkmalen eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es im Belieben des Fachmanns steht, zusätzliche zur Verstärkung in das Gewebe eingezogene Kett- dh auch Stabilisatorfäden (wie in (2)) so auszuwählen, daß sie seinen
Vorstellungen in bezug auf Ästhetik und Festigkeit entsprechen. Dazu gehört auch
die freie Auswahl der Faserdurchmesser. Damit beruht auch die Entwicklung des
beanspruchten Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 auf
keiner erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch ist damit nicht gewährbar; mit
ihm fallen die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 18.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Kahr
Jordan
Klante
Egerer
Fa