Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 14 W (pat) 74/01
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 42 08 068.1-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Wagner als
Vorsitzenden sowie der Richter Harrer, Dr. Feuerlein und Dr. Gerster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juli 2001 hat die Prüfungsstelle für
Klasse C 01 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung
42 08 068.1-41 mit der Bezeichnung
"Herstellung von granuliertem Erdalkalimetallcarbonat unter
gleichzeitiger Erhitzung und Granulation"
zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die am 17. November 2000 eingegangenen Ansprüche 1
bis 6 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:
Verfahren zur Herstellung von granuliertem Bariumcarbonat
oder Strontiumcarbonat, wobei das zu granulierende Material
unter Zusatz von Additiven in einem Flashreaktor gleichzeitig
zu Granulat geformt und erhitzt wird und gegebenenfalls
anschließend einer Hochtemperaturbehandlung unterworfen
wird, wobei man in Anwesenheit eines Bindemittels als Additiv granuliert und die Formung entweder unter Einwirkung
von mechanischen Kräften oder als Aufbaugranulation
durchführt, wobei das Material weder bei der Formung noch
im Falle einer Hochtemperaturbehandlung mit anorganischem Feuerfestmaterial in Kontakt kommt und das Bindemittel in einer Menge von 0,05 bis 5 Gew.-%, bezogen auf
die Trockenmasse, im granulierten Produkt enthalten ist.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 6 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass der Anmeldungsgegenstand sich gegenüber der Druckschrift
(5) US 48 88 161 A
nur darin unterscheide, dass das Carbonat gemäß vorliegender Anmeldung in
einem Flash-Reaktor granuliert werde, während in (5) die Granulierung beispielsweise durch Sprühtrocknung erfolge. Die Trocknung in einem Flash-Reaktor sei
der Sprühtrocknung etwa gleichzusetzen. Der Fachmann sei ohne erfinderisch
tätig zu werden in der Lage, bei der Sprühtrocknung und also auch bei der Trocknung im Flash-Reaktor die Teilchengröße, die gemäß
(6) DE 38 54 907 T2 und der gutachtlich genannten
(7) DE 695 03 035 T2
gegenüber dem anmeldungsgemäßen Verfahren geringer sei, zu beeinflussen.
Der Anspruch 1 sei somit mangels Erfindungshöhe seines Gegenstandes nicht
gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 6 müssten das Schicksal des Hauptanspruches
teilen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses beantragt.
Auf eine Zwischenverfügung des erkennenden Senats, in der auf die Druckschriften
(8) Flash dryer keeps close tab on moisture level, in Chemical Engineering;
Vol 97 (November 1990) S 110
(9) EP 459 328 A1
hingewiesen wurde, macht die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung vom
8. Juli 2002 im wesentlichen geltend, dass die Trocknung in einem Flashtrockner
nicht als äquivalent zur Sprühtrocknung angesehen werden könne, da, wie ihre
Beispiele zeigten, das Spektrum des Teilchendurchmessers für den überwiegenden Teil der Partikel beim 10-fachen des in (7) angegebenen Bereichs liege. Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, Granulate mit einem guten Schüttverhalten herzustellen, wogegen beim Stand der Technik, wie auch bei (7), sehr feinteilige, schlecht handhabbare Pulver erzeugt würden. Es bestünde daher keine Motivation, dieses Verfahren näher zu betrachten. Auch die Entgegenhaltungen (8)
und (9) hülfen dem Fachmann nicht weiter. In (8) werde ein Flash-Dryer beworben, mit dem man, wenn notwendig, auch granulieren könne. Beispielsweise
werde Alkalicarbonat behandelt. In (9) werde ein kontinuierlicher Trockner
beschrieben ohne eine Granulation zu erwähnen. Dass das Verfahren der vorliegenden Erfindung ein Granulat ergäbe, welches vollkommen anders geartet sei
als das im Stand der Technik beschriebene, lasse sich nicht vorausahnen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg
führen.
Der unverändert geltende Anspruch 1 ist mangels erfinderischer Tätigkeit nicht
gewährbar.
Der Anmeldung liegt nach Sp 1 Z 43-47 der OS die Aufgabe zugrunde ein Verfahren anzugeben, mit welchem granuliertes Erdalkalimetallcarbonat auf technisch
einfache Weise hergestellt werden kann und welches absolut frei von anorganischen Feuerfestmaterialien ist.
Diese Aufgabe soll nach dem geltenden Anspruch 1 gelöst werden durch ein Verfahren zur Herstellung von granuliertem Bariumcarbonat oder Strontiumcarbonat
mit den Merkmalen:
a)
gleichzeitige Formung entweder unter Einwirkung von mechanischen Kräften oder als Aufbaugranulation und Erhitzung des zu
b)
c)
d)
e)
f)
granulierenden Materials
unter Zusatz eines Bindemittels als Additiv,
das in einer Menge von 0,05 bis 5 Gew.-%, bezogen auf die Trokkenmasse, im granulierten Produkt enthalten ist,
in einem Flashreaktor,
gegebenenfalls anschließender Hochtemperaturbehandlung,
wobei das Material weder bei der Formung noch im Falle einer
Hochtemperaturbehandlung mit anorganischem Feuerfestmaterial
in Kontakt kommt.
Die anmeldungsgemäße Aufgabe war aber bereits durch das in (5) beschriebene
Verfahren gelöst. Bei diesem Verfahren wird Barium- und Strontiumcarbonat durch
gleichzeitige Formung und Erhitzung unter Zusatz eines Bindemittels als Additiv in
einer Menge, die unter die Angabe im geltenden Anspruch 1 der vorliegenden
Anmeldung fällt, granuliert (Anspruch 1 in Verb. mit Beispiel 1 und 2). Der gleichzeitigen Formung und Erhitzung schließt sich bei (5) eine Hochtemperaturbehandlung an (Anspruch 1) und das Material kommt weder während der Formung noch
während der nachfolgenden Hochtemperaturbehandlung mit anorganischen
Feuerfestmaterialien in Kontakt (Sp 2 Z 15 bis 34). Die Granulation erfolgt bei (5)
beispielsweise durch Sprühtrocknung (Sp 4 Z 21 bis 38), einem technisch einfachen Herstellungsverfahren.
Der einzige Unterschied des nunmehr von der Anmelderin zur alternativen Lösung
der Aufgabe vorgeschlagenen Verfahrens gegenüber (5) besteht darin, dass die
Granulierung in einem Flashreaktor anstelle der in (5) beispielsweise eingesetzten
Sprühtrocknung erfolgt, wie im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt und von der
Anmelderin auch nicht bestritten wird.
Um diese Granulierung aufzufinden, brauchte der Fachmann, ein Diplomchemiker
oder Chemieingenieur, der stets um die Beseitigung von Nachteilen und die Verbesserung von Bekanntem bemüht ist, nur unter den bekannten Granulierverfahren, die eine gleichzeitige Formung und Erhitzung unter Einwirkung von mechanischen Kräften oder als Aufbaugranulation des zu granulierenden Materials ermöglichen, ein Verfahren auswählen, bei dem gleich der Sprühtrocknung der Kontakt
mit anorganischem Feuerfestmaterial vermieden wird. Er wird, wenn ihm neue
Vorschläge bekannt werden, wie die Flashtrocknung mit gleichzeitiger Granulierung, die von der Firma V… S.p.A. Ende des Jahres 1990, also erst 15 Monate vor
dem
Anmeldetag des vorliegenden Anmeldung, vorgestellt und für die Behandlung von
Alkalicarbonaten vorgeschlagen wurde (8), sich insbesondere der Entwicklung von
Alternativen zum aus (5) bekannten Verfahren widmen und insbesondere diese
Flashtrocknung mit gleichzeitiger Granulierung in Betracht ziehen (vgl. Schulte
PatG 6. Aufl. § 4 Rdn 71). Der Fachmann brauchte dann lediglich in naheliegender
Weise die Eignung dieses alternativen Granulierverfahrens für die Granulierung
von Strontium- oder Bariumcarbonat zu testen und gelangte ohne erfinderisch
tätig zu werden zum Verfahren gemäß Anspruch 1.
Der Einwand der Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2002, dass mit dem
anmeldungsgemäßen Verfahren Granulate größerer Teilchengröße als beim
Stand der Technik erzeugt würden, kann nicht durchgreifen. Denn die Teilchengröße der nach (5) gewonnenen Granulate liegt im wesentlichen zwischen
1,68 mm und 0,105 mm (10 und 150 mesh (Tyler)) (Anspruch 1) und damit im
Bereich der Angaben der von der Anmelderin vorgelegten Beispiele 1 bis 3. Auch
die in diesem Schriftsatz geltend gemachte zusätzliche Aufgabe, Granulate mit
einem sehr guten Schüttverhalten herzustellen, war damit bereits nach (5) gelöst.
Auch ist der Argumentation der Prüfungsstelle im angegriffenen Beschluss zuzustimmen, dass der Fachmann in einem Flashreaktor durch einfache Wahl der
Betriebsparameter die Teilchengröße beeinflussen kann, wie es auch die Anmelderin in Sp. 4 Z 19 bis 30 der vorliegenden Anmeldung ausführt. Im übrigen ist das
Verfahren nach den geltenden Ansprüchen nicht auf bestimmte Teilchengrößen
beschränkt.
Nach alledem bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit das Verfahren gemäß
dem geltenden Anspruch 1 bereitzustellen.
Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 6, da
über den Antrag der Anmelderin nur als Ganzes entschieden werden kann. Im
übrigen lassen diese Ansprüche nichts erfinderisches erkennen, wie bereits im
angegriffenen Beschluss festgestellt wurde.
Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der
gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die
Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Dr. G. Wagner
Harrer
Dr. F. Feuerlein
Dr. Gerster
Fa