Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 14 W (pat) 74/01

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 42 08 068.1-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Wagner als

Vorsitzenden sowie der Richter Harrer, Dr. Feuerlein und Dr. Gerster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juli 2001 hat die Prüfungsstelle für

Klasse C 01 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung

42 08 068.1-41 mit der Bezeichnung

"Herstellung von granuliertem Erdalkalimetallcarbonat unter

gleichzeitiger Erhitzung und Granulation"

zurückgewiesen.

Dem Beschluss liegen die am 17. November 2000 eingegangenen Ansprüche 1

bis 6 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:

Verfahren zur Herstellung von granuliertem Bariumcarbonat

oder Strontiumcarbonat, wobei das zu granulierende Material

unter Zusatz von Additiven in einem Flashreaktor gleichzeitig

zu Granulat geformt und erhitzt wird und gegebenenfalls

anschließend einer Hochtemperaturbehandlung unterworfen

wird, wobei man in Anwesenheit eines Bindemittels als Additiv granuliert und die Formung entweder unter Einwirkung

von mechanischen Kräften oder als Aufbaugranulation

durchführt, wobei das Material weder bei der Formung noch

im Falle einer Hochtemperaturbehandlung mit anorganischem Feuerfestmaterial in Kontakt kommt und das Bindemittel in einer Menge von 0,05 bis 5 Gew.-%, bezogen auf

die Trockenmasse, im granulierten Produkt enthalten ist.

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 6 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass der Anmeldungsgegenstand sich gegenüber der Druckschrift

(5) US 48 88 161 A

nur darin unterscheide, dass das Carbonat gemäß vorliegender Anmeldung in

einem Flash-Reaktor granuliert werde, während in (5) die Granulierung beispielsweise durch Sprühtrocknung erfolge. Die Trocknung in einem Flash-Reaktor sei

der Sprühtrocknung etwa gleichzusetzen. Der Fachmann sei ohne erfinderisch

tätig zu werden in der Lage, bei der Sprühtrocknung und also auch bei der Trocknung im Flash-Reaktor die Teilchengröße, die gemäß

(6) DE 38 54 907 T2 und der gutachtlich genannten

(7) DE 695 03 035 T2

gegenüber dem anmeldungsgemäßen Verfahren geringer sei, zu beeinflussen.

Der Anspruch 1 sei somit mangels Erfindungshöhe seines Gegenstandes nicht

gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 6 müssten das Schicksal des Hauptanspruches

teilen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses beantragt.

Auf eine Zwischenverfügung des erkennenden Senats, in der auf die Druckschriften

(8) Flash dryer keeps close tab on moisture level, in Chemical Engineering;

Vol 97 (November 1990) S 110

(9) EP 459 328 A1

hingewiesen wurde, macht die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung vom

8. Juli 2002 im wesentlichen geltend, dass die Trocknung in einem Flashtrockner

nicht als äquivalent zur Sprühtrocknung angesehen werden könne, da, wie ihre

Beispiele zeigten, das Spektrum des Teilchendurchmessers für den überwiegenden Teil der Partikel beim 10-fachen des in (7) angegebenen Bereichs liege. Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, Granulate mit einem guten Schüttverhalten herzustellen, wogegen beim Stand der Technik, wie auch bei (7), sehr feinteilige, schlecht handhabbare Pulver erzeugt würden. Es bestünde daher keine Motivation, dieses Verfahren näher zu betrachten. Auch die Entgegenhaltungen (8)

und (9) hülfen dem Fachmann nicht weiter. In (8) werde ein Flash-Dryer beworben, mit dem man, wenn notwendig, auch granulieren könne. Beispielsweise

werde Alkalicarbonat behandelt. In (9) werde ein kontinuierlicher Trockner

beschrieben ohne eine Granulation zu erwähnen. Dass das Verfahren der vorliegenden Erfindung ein Granulat ergäbe, welches vollkommen anders geartet sei

als das im Stand der Technik beschriebene, lasse sich nicht vorausahnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg

führen.

Der unverändert geltende Anspruch 1 ist mangels erfinderischer Tätigkeit nicht

gewährbar.

Der Anmeldung liegt nach Sp 1 Z 43-47 der OS die Aufgabe zugrunde ein Verfahren anzugeben, mit welchem granuliertes Erdalkalimetallcarbonat auf technisch

einfache Weise hergestellt werden kann und welches absolut frei von anorganischen Feuerfestmaterialien ist.

Diese Aufgabe soll nach dem geltenden Anspruch 1 gelöst werden durch ein Verfahren zur Herstellung von granuliertem Bariumcarbonat oder Strontiumcarbonat

mit den Merkmalen:

a)

gleichzeitige Formung entweder unter Einwirkung von mechanischen Kräften oder als Aufbaugranulation und Erhitzung des zu

b)

c)

d)

e)

f)

granulierenden Materials

unter Zusatz eines Bindemittels als Additiv,

das in einer Menge von 0,05 bis 5 Gew.-%, bezogen auf die Trokkenmasse, im granulierten Produkt enthalten ist,

in einem Flashreaktor,

gegebenenfalls anschließender Hochtemperaturbehandlung,

wobei das Material weder bei der Formung noch im Falle einer

Hochtemperaturbehandlung mit anorganischem Feuerfestmaterial

in Kontakt kommt.

Die anmeldungsgemäße Aufgabe war aber bereits durch das in (5) beschriebene

Verfahren gelöst. Bei diesem Verfahren wird Barium- und Strontiumcarbonat durch

gleichzeitige Formung und Erhitzung unter Zusatz eines Bindemittels als Additiv in

einer Menge, die unter die Angabe im geltenden Anspruch 1 der vorliegenden

Anmeldung fällt, granuliert (Anspruch 1 in Verb. mit Beispiel 1 und 2). Der gleichzeitigen Formung und Erhitzung schließt sich bei (5) eine Hochtemperaturbehandlung an (Anspruch 1) und das Material kommt weder während der Formung noch

während der nachfolgenden Hochtemperaturbehandlung mit anorganischen

Feuerfestmaterialien in Kontakt (Sp 2 Z 15 bis 34). Die Granulation erfolgt bei (5)

beispielsweise durch Sprühtrocknung (Sp 4 Z 21 bis 38), einem technisch einfachen Herstellungsverfahren.

Der einzige Unterschied des nunmehr von der Anmelderin zur alternativen Lösung

der Aufgabe vorgeschlagenen Verfahrens gegenüber (5) besteht darin, dass die

Granulierung in einem Flashreaktor anstelle der in (5) beispielsweise eingesetzten

Sprühtrocknung erfolgt, wie im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt und von der

Anmelderin auch nicht bestritten wird.

Um diese Granulierung aufzufinden, brauchte der Fachmann, ein Diplomchemiker

oder Chemieingenieur, der stets um die Beseitigung von Nachteilen und die Verbesserung von Bekanntem bemüht ist, nur unter den bekannten Granulierverfahren, die eine gleichzeitige Formung und Erhitzung unter Einwirkung von mechanischen Kräften oder als Aufbaugranulation des zu granulierenden Materials ermöglichen, ein Verfahren auswählen, bei dem gleich der Sprühtrocknung der Kontakt

mit anorganischem Feuerfestmaterial vermieden wird. Er wird, wenn ihm neue

Vorschläge bekannt werden, wie die Flashtrocknung mit gleichzeitiger Granulierung, die von der Firma V… S.p.A. Ende des Jahres 1990, also erst 15 Monate vor

dem

Anmeldetag des vorliegenden Anmeldung, vorgestellt und für die Behandlung von

Alkalicarbonaten vorgeschlagen wurde (8), sich insbesondere der Entwicklung von

Alternativen zum aus (5) bekannten Verfahren widmen und insbesondere diese

Flashtrocknung mit gleichzeitiger Granulierung in Betracht ziehen (vgl. Schulte

PatG 6. Aufl. § 4 Rdn 71). Der Fachmann brauchte dann lediglich in naheliegender

Weise die Eignung dieses alternativen Granulierverfahrens für die Granulierung

von Strontium- oder Bariumcarbonat zu testen und gelangte ohne erfinderisch

tätig zu werden zum Verfahren gemäß Anspruch 1.

Der Einwand der Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2002, dass mit dem

anmeldungsgemäßen Verfahren Granulate größerer Teilchengröße als beim

Stand der Technik erzeugt würden, kann nicht durchgreifen. Denn die Teilchengröße der nach (5) gewonnenen Granulate liegt im wesentlichen zwischen

1,68 mm und 0,105 mm (10 und 150 mesh (Tyler)) (Anspruch 1) und damit im

Bereich der Angaben der von der Anmelderin vorgelegten Beispiele 1 bis 3. Auch

die in diesem Schriftsatz geltend gemachte zusätzliche Aufgabe, Granulate mit

einem sehr guten Schüttverhalten herzustellen, war damit bereits nach (5) gelöst.

Auch ist der Argumentation der Prüfungsstelle im angegriffenen Beschluss zuzustimmen, dass der Fachmann in einem Flashreaktor durch einfache Wahl der

Betriebsparameter die Teilchengröße beeinflussen kann, wie es auch die Anmelderin in Sp. 4 Z 19 bis 30 der vorliegenden Anmeldung ausführt. Im übrigen ist das

Verfahren nach den geltenden Ansprüchen nicht auf bestimmte Teilchengrößen

beschränkt.

Nach alledem bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit das Verfahren gemäß

dem geltenden Anspruch 1 bereitzustellen.

Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 6, da

über den Antrag der Anmelderin nur als Ganzes entschieden werden kann. Im

übrigen lassen diese Ansprüche nichts erfinderisches erkennen, wie bereits im

angegriffenen Beschluss festgestellt wurde.

Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der

gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die

Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Dr. G. Wagner

Harrer

Dr. F. Feuerlein

Dr. Gerster

Fa