Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 19 W (pat) 55/01

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer

als Vorsitzender und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl-Ing. Groß

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Für die am 22. März 2000 eingegangene Patentanmeldung hat der Anmelder

gleichzeitig Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2001 hat die Patentabteilung des Deutschen Patent-

und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, dass die Erfindung in der Anmeldung

nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, da die

Anforderungen an die verbale und zeichnerisch klare Offenbarung nicht annähernd erfüllt seien. Weiterhin ist im Bescheid angesprochen, dass es eine Stromerzeugung ohne Energiezufuhr von außen nicht gebe und dass die aus der Anmeldung noch zu entnehmenden, offenbarten Merkmale als bekannt anzusehen

seien.

In der Eingabe vom 9. April 2001 gesteht der Anmelder zu, dass die Aussage hinsichtlich der Stromerzeugung ohne Energiezufuhr stimme; er ist aber der Auffassung, dass auch bei einem, eine Maschine darstellenden perpetuum mobile zusätzlich etwas angetrieben werden könne.

Der Anmelder ist dabei der Auffassung, dass ein perpetuum mobile die für seinen

Lauf erforderliche Energie selbst produziere.

Mit Beschluss vom 24. April 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom

9. Juni 2001.

Der Anmelder beantragt darin sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

er beantragt mit Eingabe vom 28. August/4. September 2002

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu gewähren,

sowie sinngemäß die Stundung der 3. Jahresgebühr.

II

Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) für die Bewilligung der

Verfahrenskostenhilfe, bleibt dem Gesuch des Antragstellers der Erfolg versagt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier also die Beschwerde, muss hinreichende

Aussicht auf Erfolg (ZPO §114 Satz 1) haben, es muss somit hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehen (PatG §130 Abs 1 Satz 1).

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als

einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten

erforderlich, aber auch ausreichend.

Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgsaussichten jedoch zu verneinen.

Das vom Anmelder als Erfindung Beanspruchte ist nicht ausführbar (a) und das

aus der Anmeldung sonst noch zu entnehmende Planetengetriebe ist durch den

Stand der Technik nahegelegt (b).

Zu a):

Aus den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen ist ein "Planeten(motoren)-

getriebe" zu entnehmen, bei dem drei, auf einer Buchsenscheibe (Fig 1: 2)

drehbar befestigte und als "Planetenradenergieerzeugniseinrichtungen" (Beschreibung S II, Abs 2) bezeichnete Planetenräder (Fig 1: 3) und das Sonnenrad

(Fig 1: 1) von Riemen (Fig 1: 6) oder einer gemeinsamen Kette (Fig 2: 1) umschlungen und die Planetenräder (Fig 1: 3) mit Strom/Energieerzeugungseinrichtungen (Fig 1: 4) als Gegenstück zusammenwirken (Anspr 1).

Im Beschwerdeschriftsatz vom 9. Juni 2001 meint der Anmelder dazu, dass die

Planetenräder anmeldungsgemäß zu Motoren ausgestaltet würden, so dass das

Planeten(motoren)getriebe „nun eigene Kraftpotenziale aufweise“ und sich daher

zur „Energieproduktion“ eigne (S1 vorletzter Abs).

Tatsächlich stellen aber die Planetenräder bei der aus der Anmeldung zu entnehmenden Vorrichtung keine Motoren dar, weil der Vorrichtung keine Energie von

außen zugeführt wird (S. auch Wilhelm H. Westphal: Physik, 25./26. neubearbeitete Auflage; Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York, 1970; S 38 bis 41, insb.

S 40, 2. Abs). Somit verstößt eine Vorrichtung, die gemäß dem Verständnis des

Anmelders einem - nach seiner Eingabe vom 9. April 2001 als existierend vorausgesetztem – "perpetuum mobile" entspricht, gegen anerkannte physikalische Gesetze, ist daher objektiv nicht realisierbar und deshalb nicht patentfähig (vgl

Schulte: Patentgesetz, 6. Aufl. Rdn 46 zu § 1).

Zu b):

Ein Planet(motoren)getriebe ohne "Strom-/Energieerzeugungseinrichtungen", das

die aus Anmeldung zu entnehmenden Betätigungsmittel aufweist, ist durch den

Stand der Technik nahegelegt.

Als Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss,

dem alle gängigen Getriebe bekannt sind und der auch Kenntnisse in der Antriebstechnik hat, anzusehen.

Einem solchen Fachmann wird durch das Lehrbuch von Herbert W. Müller: Die

Umlaufgetriebe – Berechnung Anwendung Auslegung, Springer Verlag Berlin Heidelberg New York, 1971 (S 21 Abs 2) aufgezeigt, Riemen oder Ketten anstelle von

Zahnrädern auch bei Planetengetrieben (Umlaufgetrieben) vorzusehen. Die Ausbildung eines aus der DE 198 38 400 A1 (Fig 1) bekannten Planetengetriebes mit

drei Planetenrädern und einem Sonnenrad als Umschlingungsgetriebe, wie es aus

der Anmeldung zu entnehmen ist, liegt für den Fachmann somit nahe.

Außerdem ist im Lehrbuch von Müller a.a.O. auch der Einsatz von Planetengetrieben (Umlaufgetrieben) im Zusammenhang mit der Leistungsteilung von angetriebenen Geräten (S 91, Abb. 84: Brechwerk, Pumpe).

Schließlich ist noch die Leistungssummierung von Motoren mittels Planetengetriebe im Lehrbuch von Müller a.a.O. angegeben (S 97, Abb. 87).

Somit ist dem Fachmann auch die Leistungsteilung und Leistungssummierung

mittels Planetenradgetriebe bekannt.

Eine vorläufige Überprüfung anhand des genannten Standes der Technik ergibt

deshalb, dass auch eine Vorrichtung, wie sie auch aus der Anmeldung entnehmbar ist, nicht patentfähig ist.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Mayer

Schmöger

Dr.-Ing. Kaminski

Dipl.-Ing. Groß

Pr