Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 21 W (pat) 2/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 37 45 101
… 6.70
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der
Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß der
Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. September 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Juli 1987 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent unter der Bezeichnung „Hydromassagedüse“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 20. März 1997 erfolgt. Die
Anmeldung ist durch Teilung aus der Stammanmeldung P 37 44 984.2 hervorgegangen, die wiederum Teil aus P 37 90 555.4 ist. Die P 37 90 555.4 ist ihrerseits
aus der internationalen Patentanmeldung PCT/DE87/00311 durch Benennung der
Bundesrepublik Deutschland entstanden,
in der die Prioritäten vom
10. September 1986 (P 36 30 806.4) und vom 14. März 1987 (P 37 08 391.0)
beansprucht worden sind.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 26. September 2000 das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.
Der Patentinhaber verfolgt das Patent im Rahmen eines Haupt- und eines Hilfsantrages weiter.
Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Hauptantrag der Patentanspruch 1 in der
erteilten Fassung zugrunde. Dieser Patentanspruch 1 lautet:
"Hydromassagedüse (27) für die Einstrahlung von Wasser und/oder
Luft in den Innenraum (7) eines Wasserbeckens,
wobei die Hydromassagedüse (27) zur gleichzeitigen oder getrennten Versorgung mit Druckluft und/oder Wasser über eine Zuleitung
(30) mit einem Gebläse (26) und über eine weitere Zuleitung mit einer Umlaufpumpe (25) verbunden ist,
wobei die Hydromassagedüse ein Gehäuse (3) aufweist, das an der
Wandung oder der dem Boden des Wasserbeckens festspannbar
ist,
welches Gehäuse eine erste Mediumzuführung (8) für die Zuführung für Wasser oder Luft und eine zweite Mediumzuführung (10)
für das Wasser aufweist,
und für jedes Medium wenigstens eine getrennte Einstrahlöffnung
vorgesehen ist, die in den Innenraum (7) des Wasserbeckens mündet,
wobei die Auslässe (9a, 10a) in einem beliebigen Winkel zwischen
0 bis 180 Grad gegenüber der Montageebene C-F angeordnet
sind."
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
"Hydromassagedüse (27) für die Einstrahlung von Wasser und/oder
Luft in den Innenraum (7) eines Wasserbeckens, die zur gleichzeitigen oder getrennten Versorgung mit Druckluft und/oder Wasser
über eine Zuleitung (30) mit einem Gebläse (26) und über eine
weitere Zuleitung mit einer Umlaufpumpe (25) verbunden ist,
wobei die Hydromassagedüse aufweist
a.) ein an der Wandung oder dem Boden des Wasserbeckens
festspannbares Gehäuse (3) mit einer ersten Mediumzuführung (8) für die Zuführung von Wasser oder Luft und einer
zweiten Mediumzuführung (10) für Wasser,
b.) Auslässe (9, 10a), die in einem beliebigen Winkel zwischen 0
bis 180 Grad gegenüber der Montageebene C-F angeordnet
sind,
wobei für jedes Medium in den Innenraum (7) des Wasserbeckens
mündende, getrennte Einstrahlöffnungen vorgesehen sind, so daß
die Vermischung der Medien Luft und Wasser außerhalb der Einstrahlöffnungen erfolgt."
Von der Einsprechenden sind u.a. die folgenden Entgegenhaltungen herangezogen worden:
(E1)
(E2)
US 3 905 358
GB 2 114 021 A.
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Hydromassagedüse zu schaffen, die sowohl mit Wasser unter Zuhilfenahme einer Umlaufpumpe,
wie mit Druckluft, sowie auch in kombinierter Weise betreibbar ist, und bei möglichst kleiner Baugröße die Nachteile bekannter Einstrahldüsen vermeidet (Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 8 bis 13).
Der Patentinhaber führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag weder aus den Entgegenhaltungen
E1 und E2 für sich genommen noch aus einer Kombination dieser beiden Entgegenhaltungen nahegelegt sei. Die aus der E1 bekannte Düse basiere auf dem
Venturi-Effekt, weshalb Wasser und Luft stets kombiniert zugeführt werde. Ein
Betrieb der Düse mit Luft allein wie beim Patentgegenstand sei bei der E1 deshalb
nicht möglich. Ein Anschluss für Druckluft sei dort nicht vorgesehen.
Die Entgegenhaltung E2 gebe keine Anregung zum Anschluss der aus der E1 bekannten Düse an ein Gebläse für die Zufuhr von Druckluft. Denn ein Fachmann
werde allein schon deshalb kein Gebläse mit der Zuleitung (14) verbinden, weil
sich bei einem versehentlichen Zuhalten der Ausströmdüse ein Rückstau bilde,
der zur Flutung des Gebläses führe. Außerdem könne die Venturi-Düse bei Zufuhr
von Druckluft verstopfen.
Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag führt der Patentinhaber aus, dass das Merkmal, wonach die Vermischung der Medien Luft und Wasser außerhalb der Einstrahlöffnungen erfolge, einen Betriebszustand darstelle, der die Hydromassagedüse in erlaubter Weise charakterisiere.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen
Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis
10, Beschreibung Spalten 1 bis 4), im Übrigen mit zwei Blatt
Zeichnungen Figuren 1 bis 4, gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende macht im Wesentlichen gelten, die dem Streitpatent zugrundeliegende Stammanmeldung DE 37 90 555 sowie die beiden prioritätsbegründenden Anmeldungen DE 36 30 806 und DE 37 08 391 seien infolge der Inanspruchnahme der inneren Priorität verfallen, es fehle an einer klaren und vollständigen
Lehre und die Patentansprüche enthielten unzulässige Erweiterungen.
Schließlich macht die Einsprechende noch fehlende Erfindungshöhe geltend und
führt aus, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sich von der aus der D1) bekannten Anordnung nur dadurch unterscheide,
dass die Massagedüse zur Versorgung mit Druckluft mit einem Gebläse verbunden werde. Diese Maßnahme werde dem Fachmann aber durch die D2) nahegelegt.
Zum Hilfsantrag trägt die Einsprechende ergänzend vor, das gegenüber dem
Hauptantrag zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal betreffe
lediglich eine bestimmte Betriebsweise, die automatisch zu dem betreffenden gegenständlichen Merkmal führe.
Wegen der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie führt jedoch
nicht zum Erfolg.
Nach Auffassung des Senats gibt die Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs 1
sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag eine vollständige Lehre zum
konkreten Handeln, die zur Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe
führt.
Es kann dahinstehen, inwieweit die Prioritäten zu Recht in Anspruch genommen
worden sind. Denn im Prioritätsintervall liegt kein relevanter Stand der Technik.
Die weiteren Streitpunkte der unzulässigen Erweiterung und der Wirksamkeit der
Teilung können ebenfalls unerörtert bleiben, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag – genauso wie nach Hilfsantrag – beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
A. Hauptantrag
Aus der E1 (Spalte 1, Zeilen 5 bis 8 und Spalte 2, Zeilen 13 bis 17 sowie Figuren 1
und 4 mit zugehörigem Text in Spalte 2, Zeile 35 bis Spalte 4, Zeile 48) ist eine
Hydromassagedüse (10, 10’) für die Einstrahlung von Wasser und Luft in den Innenraum eines Wasserbeckens bekannt.
Diese Hydromassagedüse ist zur gleichzeitigen Versorgung mit Luft und Wasser
mit einer Zuleitung (14; 17, 117) für Luft und über eine weitere Zuleitung (12) mit
einer Pumpe (P) verbunden, die eine Umlaufpumpe darstellt. Denn in Spalte 1,
Zeilen 27 bis 30 ist beschrieben, dass Druckwasser zugeführt wird, wie es von
einem Filterrücklauf in einem Swimming-pool oder einer Whirlpool-Anlage bereit
gestellt wird.
Ferner weist die Hydromassagedüse, wie aus der Figur 4 ersichtlich, ein Gehäuse
auf, das an der Wandung (50) des Wasserbeckens festspannbar ist und welches
eine erste Mediumzuführung (17, 117) für die Zuführung von Luft und eine zweite
Mediumzuführung (12) für Wasser aufweist. Dabei ist es aus der Figur 4 ersichtlich, dass für jedes Medium eine getrennte Einstrahlöffnung vorgesehen ist, nämlich die Einstrahlöffnung (22, 122) für Luft und die konzentrisch um die Lufteinstrahlöffnung herum zwischen dem horizontal verlaufenden Rohr (19, 119) der
Zuführung von Luft und der Oberfläche (390) des keilförmig zulaufenden Düsenteils (39) gebildeten Einstrahlöffnung für die Wasserzuführung (Figur 1). Beide
Einstrahlöffnungen münden in die Ausströmdüse (38), die ihrerseits mit der Einstrahlöffnung (46) in den Innenraum des Wasserbeckens mündet.
Wie aus der Figur 1 und dem Text in Spalte 3, Zeilen 3 bis 30 hervorgeht, kann die
Ausströmrichtung aus der Hydromassagedüse kontinuierlich achsial eingestellt
werden; dies ist in der Figur 1 durch gestrichelte Darstellung und den Winkel 36
ausgedrückt. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Auslässe für die Medien in
einem beliebigen Winkel zwischen 0 und 180 ° gegenüber der Montageebene angeordnet sind.
Wenn nun ein Fachmann, das ist hier ein mit der Entwicklung und Herstellung von
Hydromassagedüsen befasster Techniker, ausgehend von der E1 vor dem Problem steht, eine Hydromassagedüse zu entwickeln, die sowohl mit Wasser unter
Zuhilfenahme einer Umlaufpumpe, wie mit Druckluft, sowie auch in kombinierter
Weise betreibbar ist, wie es in Spalte 2, Zeilen 8 bis 13 als dem Patent zugrunde
liegende Teilaufgabe angegeben ist, so wird er sich nach Möglichkeiten umsehen,
wie er die aus der E1 bekannte Hydromassagedüse auf Druckluftbetrieb umrüsten
kann.
Und dazu findet er in der E2 eine passende Anregung. Dort ist die Einstrahlung
von Druckluft in den Innenraum eines Wasserbeckens beschrieben. In den Figuren 1, 2 und 4 und dem zugehörigen Text auf Seite 1, Zeile 106 bis Seite 2, Zeile
20 ist dargestellt, dass eine am Boden des Wasserbeckens (4) festspannbare Einströmdüse (1) zur Versorgung mit Druckluft über eine Zuleitung (6) mit einem Gebläse 16 verbunden ist, wobei die Einstrahlöffnung (9, 13) für die Druckluft in den
Innenraum des Wasserbeckens mündet.
Nun wird der Fachmann aber nicht einfach bei der in der E1 beschriebenen Hydromassagedüse die Zuführung (14; 17, 117) für Luft mit einem Gebläse verbinden.
Denn er stellt fest, dass dabei einerseits Wasser aus dem Becken in die Druckluftleitung und schließlich in das Gebläse eindringen kann, wenn das Gebläse und
die Umlaufpumpe gerade nicht in Betrieb sind oder die Einstrahlöffnung versehentlich verschlossen wird, wie dies der Patentinhaber eingewandt hat. Zum anderen stellt er fest, dass er beim Anschluss des Venturi-Rohrs an ein Gebläse die
Zufuhr von Druckluft nur in engen Grenzen erhöhen kann. Denn bei einem zu hohen Druck in der Luftzufuhr kann es aufgrund der konstruktiven Gegebenheiten
der Venturi-Düse zu einer Behinderung der Wasserzufuhr kommen. Der Patentinhaber hat dies so ausgedrückt, dass das Venturi-Rohr „verstopfen“ könne.
Der Fachmann wird sich aber mit diesen Problemen erst gar nicht aufhalten. Denn
er erkennt, dass er das Venturi-Rohr überhaupt nicht mehr braucht, wenn er ohnehin vorhat, Druckluft zuzuführen. Deshalb wird er die Druckluftzufuhr aus der E2
vollständig übernehmen und sie anstelle des Venturi-Rohrs in die Hydromassagedüse der E1 einsetzen.
Dann ergibt es sich von selbst, dass für jedes Medium eine getrennte Einstrahlöffnung vorgesehen ist, die in den Innenraum des Wasserbeckens mündet, wie es im
Anspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt ist. Denn die Düse (38), in die, wie oben
ausgeführt, die Einstrahlöffnungen für Luft und Wasser münden, ist nicht mehr
vorhanden.
Und wenn die Venturi-Düse mit ihrem nach der Patentschrift für eine intensive
Vermischung von Wasser und Luft erforderlichen „Mischrohr“ großer Baulänge
schon entfällt, so ist auch die vom Patentinhaber als nachteilig dargestellte große
Baulänge selbst nicht mehr gegeben. Die resultierende Hydromassagedüse findet
somit auch an Stellen mit niedrigem Einbauraum, beispielsweise am Boden eines
Wasserbeckens, Platz.
Durch den Wegfall des Venturi-Rohres, gibt es auch keine Einschränkungen mehr
hinsichtlich der zuführbaren Luftmenge, denn beide Medien treten durch getrennte, in den Innenraum des Wasserbeckens mündende Einstrahlöffnungen aus.
Die Maßnahme bringt auch den Vorteil, dass ein Eindringen von Wasser in die
Druckluftleitung verhindert wird. Denn bei der Druckluftzuführung gemäß der E2
ist, wie in der Figur 5 und dem Text auf Seite 2, Zeilen 21 bis 34 der E2 dargelegt,
ein Rückschlagventil vorhanden, welches das Eindringen von Wasser aus dem
Becken in die Druckluftzuleitung bei abgeschaltetem Gebläse verhindert.
Somit verbleiben zwei Merkmale, die aber auch nicht mehr zur Patentfähigkeit
beitragen können. Zum einen betrifft dies die mit „und/oder“ angegebenen Alternativen der Einstrahlung von Wasser und Luft bzw. die gleichzeitige oder getrennte Versorgung mit Druckluft und Wasser, wie es im Anspruch 1 laut Patentschrift in Spalte 4, Zeilen 33 bis 40 dargelegt ist. Eine solche Maßnahme wird der
Fachmann je nach Anwendungsziel in geeigneter Weise vorsehen. Und zum anderen geht es darum, dass die Auslässe in einem beliebigen Winkel zwischen 0
bis 180 ° gegenüber der Montageebene angeordnet sind (Patentschrift, Spalte 4,
Zeilen 50 bis 52). Dieses Merkmal ist, wie oben dargelegt, bereits aus der E1 bekannt. Dort ist es zwar im Zusammenhang mit der Ausströmdüse (38) des Venturi-
Rohres beschrieben. Der Fachmann wird es aber auch in der Kombination mit der
Druckluftzufuhr aus der E2 beibehalten. Denn diese Maßnahme liefert ihm den
Vorteil einer Massagewirkung in unterschiedlichen Richtungen.
Bei dieser Sachlage konnte somit die Frage der Prioritäten unerörtert bleiben.
Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik nach E1 und E2.
B. Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Anspruch 1
nach Hauptantrag dadurch, dass es anstatt „und für jedes Medium wenigstens
eine getrennte Einstrahlöffnung vorgesehen ist, die in den Innenraum (7) des
Wasserbeckens mündet,“ (Patentschrift, Spalte 4, Zeilen 47 bis 49) heißt: „wobei
für jedes Medium in den Innenraum (7) des Wasserbeckens mündende, getrennte
Einstrahlöffnungen vorgesehen sind“, und dass zusätzlich das Merkmal „so dass
die Vermischung der Medien Luft und Wasser außerhalb der Einstrahlöffnungen
erfolgt“ aufgenommen worden ist.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig. Denn die neuen
Merkmale sind in der Stammanmeldung offenbart (Offenlegungsschrift, Spalte 2,
Zeilen 33 und 34, Spalte 3, Zeilen 20 bis 23 und Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung) und finden ihre Stütze auch in der Patentschrift (Patentanspruch 1 und
Spalte 3, Zeilen 52 bis 54).
Die neuen Merkmale können die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 jedoch nicht herstellen.
Denn das neue Merkmal, wonach für jedes Medium in den Innenraum (7) des
Wasserbeckens mündende, getrennte Einstrahlöffnungen vorgesehen sind, ist lediglich eine sprachliche Klarstellung des Merkmals, wonach für jedes Medium wenigstens eine getrennte Einstrahlöffnung vorgesehen ist, die in den Innenraum (7)
des Wasserbeckens mündet. Und zu diesem Merkmal ist bereits zum Hauptantrag
ausgeführt worden, dass es sich aus der Kombination der E1 und der E2 in naheliegender Weise ergibt.
Schließlich begründet der Hinweis, dass die Vermischung der Medien Luft und
Wasser außerhalb der Einstrahlöffnungen erfolgt, kein neues gegenständliches
Merkmal gegenüber dem Hauptantrag. Denn wie aus der Patentschrift hervorgeht
(Spalte 3, Zeilen 52 bis 54), erfolgt die Vermischung außerhalb der Einstrahlöffnungen bei hohem Druck des Treibstrahls - das ist der Wasserstrahl (Patentschrift, Spalte 3, Zeile 38) - zwangsläufig, also ohne konstruktive Maßnahmen. Für
die somit verbleibenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gelten wiederum die
Ausführungen zum Hauptantrag.
Damit haben auch die auf den Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag rückbezogenen Unteransprüche keinen Bestand.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Maksymiw
Pr