Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 27 W (pat) 10/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 10/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 399 16 440.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e :
I.
Supercom
Die Bezeichnung
wurde angemeldet zur Eintragung als Wortmarke für
"Physikalische, chemische, optische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und
Instrumente, Geräte und
Instrumente zur Forschung in Laboratorien; Vermessungs-, Wäge-
, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel-
und Schaltgeräte, Schütze;
Elektrobohner, Bügeleisen, Staubsauger;
Schweißmaschinen und –automaten;
Fahrscheindrucker und Fahrscheinentwerter;
Geräte
für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang,
Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder
Bildern, Nachrichtensatelliten, Fernseh- und Rundfunkgeräte,
Geräte für Kabelfernsehen, Sender, Hochfrequenzgeneratoren,
Notstromversorgungsgeräte und daraus zusammengestellte
Anlagen, Geräte der leitungsgebundenen und der drahtlosen
Informationsgewinnungstechnik, der
Informationsübertragungstechnik und der Informationsverarbeitungstechnik, einschließlich
der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar-
und Ortungsgeräte, und Navigationsgeräte, Laser-Geräte, Sonar-
Geräte, Nachtsichtgeräte, Zielgeräte, Ultraschallgeräte, aus Tonübertragungsgeräten zusammengestellte Diskussion- und Dolmetschanlagen; Antennen; Lichtbild- und Filmgeräte; Kameras; Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone, Verstärker, Tonköpfe; Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Datengeräte;
Transformatoren, Wandler, Drosselspulen, Transduktoren, Überspannungsableiter,
Niederspannungsverteiler,
Stromrichter,
Gleich-, Wechsel- und Umrichter, Stromversorgungsgeräte,
Ladegeräte, Solargeräte;
Verkaufsautomaten, elektrische Musikautomaten;
Verschlüsselungsgeräte; elektronische Lese-, Zeichen- und Sortiergeräte, automatische Briefsortiergeräte und daraus zusammengestellte Anlagen, automatische Fracht- und Gepäckbeförderungs- und Verteilungsanlagen, bestehend aus Antriebs-,
Steuer-, Kontroll-, Überwachungs- und Regelgeräten, Alarmanlagen; Geräte zur Parkabfertigung und Mauterfassung, bestehend aus Steuer-, Kontroll- und Überwachungsgeräten; Solarzellen; Zugsicherungs- und Zielanzeigegeräte; elektrisch betriebene Zähler aller Art, Schaltuhren; elektrostatische Sprühgeräte,
Kondensatoren, Widerstände, elektrische und mechanische Filter,
Zählrohre, Quarze, Rohren, Halbleiter-Bauelemente; Dioden,
Thyristoren, Transistoren, Photoelemente, optoelektronische Bauelemente, Relais, Übertrager, Spulen und Drosseln sowie
Heißleiter und Kaltleiter; elektrische Batterien; gedruckte, geätzte
und vergossene Schaltungen, auf Datenträger aufgezeichnete
Datenprogramme; elektrische Schalter und Sicherungen, Überstromauslöser; elektrische Ausrüstung für Fahrzeuge aller Art;
Elektrische Leitungen, Anschlußteile und Material für elektrische
Leitungen, Anschlußteile und Material für elektrische Leitungen;
Elektrische Haus- und Küchengeräte aller Art, Herde, Heizungs-,
Koch-, Brat-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Klimageräte;
Kochplatten, Grillgeräte, Back und Bratöfen, Heißwassergeräte,
Expreßkocher, Schnellkochtöpfe, Raumheizungsgeräte, Heizlüfter,
Heizstäbe, Händetrockner, Warmhalteplatten, Wärmespeicher,
Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke, Kaffeemaschinen,
Toaster, Eierkocher, Folienschweißgeräte; Haarpflegegeräte, insbesondere Haartrockner, Heimtrockenhauben, Frisierstäbe; Beleuchtungsgeräte, Leuchten und Lampen;
Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsprechdienst, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienst,
Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer,
elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten
zur Nachrichtenübertragung, Personenruf durch Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation,
Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen,
Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Sammeln und Liefern von
Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Satellitenübertragung, Telegrammdienst, Depeschen, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Auskünfte über Telekommunikation, Telekopierdienst, Telephondienst, Übermittlung
von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von
Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems,
Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes teilweise,
nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente; Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder
Bildern, Nachrichtensatelliten, Fernseh- und Rundfunkgeräte, Geräte für Kabelfernsehen, Sender, Hochfrequenzgeneratoren, Notstromversorgungsgeräte und daraus zusammengestellte Anlagen,
Geräte der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informationsgewinnungstechnik, der Informationsübertragungstechnik und
der Informationsverarbeitungstechnik, einschließlich der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar- und Ortungsgeräte, und Navigationsgeräte, Laser-Geräte, Sonar-Geräte,
Nachtsichtgeräte, Zielgeräte, Ultraschallgeräte, aus Tonübertragungsgeräten zusammengestellte Diskussion- und Dolmetscheranlagen; Antennen; Lichtbild- und Filmgeräte; Kameras;
Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone, Verstärker, Tonköpfe;
Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Datengeräte; Halbleiter-
Bauelemente; auf Datenträger aufgezeichnete Datenprogramme;
Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsprechdienst, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienste,
Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer,
elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten
zur Nachrichtenübertragung, Personenruf durch Rundfunki, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation,
Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen,
Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Sammeln und Liefern von
Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Satellitenübertragung, Telegrammdienst, Depeschen, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Auskünfte über Telekommunikation, Telekopierdienst, Telephondienst, Übermittlung
von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von
Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems,
Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten."
von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem
angemeldeten Markenwort fehle jegliche Unterscheidungskraft. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren und Dienstleistungen, bei denen die
Bedeutung „Kommunikation“ für die Abkürzung „com“ deutlich im Vordergrund
stehe, würden die angesprochenen Verkehrskreise der Marke lediglich die
Bedeutung „Superkommunikation“ entnehmen und daraus schließen, dass die so
gekennzeichneten Waren eine überragende Kommunikation ermöglichten und die
angebotenen Kommunikationsdienstleistungen erstklassig seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist auf die
Entscheidung
„HYPERLITE“ des HABM hin und meint, die vorliegend
angemeldete Bezeichnung „Supercom“ sei ebenso ungenau, widersprüchlich und
mehreren Deutungen offen wie „HYPERLITE“. „Com“ werde – wie ein Internetauszug belege – als Abkürzung für eine Vielzahl unterschiedlichster Begriffe
verwendet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn soweit die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, steht einer Eintragung sowohl
fehlende Unterscheidungskraft wie auch ein bestehendes Freihaltebedürfnis
entgegen, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird das Präfix „super“ regelmäßig
mit der Bedeutung „überragend“ verstanden. Die Abkürzung „com“ verstehen die
angesprochenen Verkehrskreise – auch soweit es sich dabei um die Allgemeinheit
der Verbraucher handelt – im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen,
hinsichtlich derer die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, eindeutig
als Abkürzung für Kommunikation. Dies steht in Übereinstimmung mit dem
Ergebnis der Internet-Recherche der Anmelderin: von den üblichsten Bedeutungen der Abkürzung „com“ (im von der Anmelderin vorgelegten Auszug fett
gedruckt) kommt für die betroffenen Waren und Dienstleistungen sinnvoll allein die
Bedeutung „Communications“ in Betracht. In seiner Gesamtheit stellt „Supercom“
mithin die naheliegendste, als solche unmittelbar verständliche und von den
beteiligten Verkehrskreisen auch ohne weiteres mit diesem gleichgesetzte
Abkürzung des glatt beschreibenden Begriffs „Superkommunikation“ dar. Als
solche ist „Supercom“ daher ebenso freihaltebedürftig wie „Superkommunikation“
(vgl. BPatGE 40, 85, 88 - „CT“).
Schon insoweit stellt sich die hier zu entscheidende Situation anders dar als der
Sachverhalt, der der von der Anmelderin zitierten Entscheidung „HYPERLITE“ des
HABM (GRUR 1999, 1084) zugrunde liegt. Denn diese Entscheidung beruht
gerade darauf, dass „HYPERLITE“ zur Beschreibung der dort beanspruchten
Waren nicht geeignet ist. Auf die Frage, ob man überhaupt mit der Eintragung
eines anderen Begriffs für andere Waren die Schutzfähigkeit einer Anmeldung
begründen kann und ob ggf. eine Eintragung durch das HABM Indizwirkung hat,
kommt es daher nicht an.
Der Bezeichnung „Supercom“ fehlt im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat,
auch jegliche Unterscheidungskraft, also die einer Marke innewohnende konkrete
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2002, 338 mwN – Bar jeder Vernunft).
Zwar ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft ausreicht, das Schutzhindernis zu überwinden. Vorliegend
werden die angesprochenen Verkehrskreise jedoch die im Vordergrund stehende,
die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibende Bedeutung von
„Supercom“ erkennen. Sie haben daher keine Veranlassung, der Kennzeichnung
mit dieser Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen zu entnehmen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Na