Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 27 W (pat) 10/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 10/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 16 440.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e :

I.

Supercom

Die Bezeichnung

wurde angemeldet zur Eintragung als Wortmarke für

"Physikalische, chemische, optische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und

Instrumente, Geräte und

Instrumente zur Forschung in Laboratorien; Vermessungs-, Wäge-

, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel-

und Schaltgeräte, Schütze;

Elektrobohner, Bügeleisen, Staubsauger;

Schweißmaschinen und –automaten;

Fahrscheindrucker und Fahrscheinentwerter;

Geräte

für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang,

Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder

Bildern, Nachrichtensatelliten, Fernseh- und Rundfunkgeräte,

Geräte für Kabelfernsehen, Sender, Hochfrequenzgeneratoren,

Notstromversorgungsgeräte und daraus zusammengestellte

Anlagen, Geräte der leitungsgebundenen und der drahtlosen

Informationsgewinnungstechnik, der

Informationsübertragungstechnik und der Informationsverarbeitungstechnik, einschließlich

der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar-

und Ortungsgeräte, und Navigationsgeräte, Laser-Geräte, Sonar-

Geräte, Nachtsichtgeräte, Zielgeräte, Ultraschallgeräte, aus Tonübertragungsgeräten zusammengestellte Diskussion- und Dolmetschanlagen; Antennen; Lichtbild- und Filmgeräte; Kameras; Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone, Verstärker, Tonköpfe; Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Datengeräte;

Transformatoren, Wandler, Drosselspulen, Transduktoren, Überspannungsableiter,

Niederspannungsverteiler,

Stromrichter,

Gleich-, Wechsel- und Umrichter, Stromversorgungsgeräte,

Ladegeräte, Solargeräte;

Verkaufsautomaten, elektrische Musikautomaten;

Verschlüsselungsgeräte; elektronische Lese-, Zeichen- und Sortiergeräte, automatische Briefsortiergeräte und daraus zusammengestellte Anlagen, automatische Fracht- und Gepäckbeförderungs- und Verteilungsanlagen, bestehend aus Antriebs-,

Steuer-, Kontroll-, Überwachungs- und Regelgeräten, Alarmanlagen; Geräte zur Parkabfertigung und Mauterfassung, bestehend aus Steuer-, Kontroll- und Überwachungsgeräten; Solarzellen; Zugsicherungs- und Zielanzeigegeräte; elektrisch betriebene Zähler aller Art, Schaltuhren; elektrostatische Sprühgeräte,

Kondensatoren, Widerstände, elektrische und mechanische Filter,

Zählrohre, Quarze, Rohren, Halbleiter-Bauelemente; Dioden,

Thyristoren, Transistoren, Photoelemente, optoelektronische Bauelemente, Relais, Übertrager, Spulen und Drosseln sowie

Heißleiter und Kaltleiter; elektrische Batterien; gedruckte, geätzte

und vergossene Schaltungen, auf Datenträger aufgezeichnete

Datenprogramme; elektrische Schalter und Sicherungen, Überstromauslöser; elektrische Ausrüstung für Fahrzeuge aller Art;

Elektrische Leitungen, Anschlußteile und Material für elektrische

Leitungen, Anschlußteile und Material für elektrische Leitungen;

Elektrische Haus- und Küchengeräte aller Art, Herde, Heizungs-,

Koch-, Brat-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Klimageräte;

Kochplatten, Grillgeräte, Back und Bratöfen, Heißwassergeräte,

Expreßkocher, Schnellkochtöpfe, Raumheizungsgeräte, Heizlüfter,

Heizstäbe, Händetrockner, Warmhalteplatten, Wärmespeicher,

Kühlschränke, Gefriertruhen und –schränke, Kaffeemaschinen,

Toaster, Eierkocher, Folienschweißgeräte; Haarpflegegeräte, insbesondere Haartrockner, Heimtrockenhauben, Frisierstäbe; Beleuchtungsgeräte, Leuchten und Lampen;

Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsprechdienst, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienst,

Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer,

elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten

zur Nachrichtenübertragung, Personenruf durch Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation,

Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen,

Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Sammeln und Liefern von

Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Satellitenübertragung, Telegrammdienst, Depeschen, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Auskünfte über Telekommunikation, Telekopierdienst, Telephondienst, Übermittlung

von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von

Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems,

Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes teilweise,

nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente; Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder

Bildern, Nachrichtensatelliten, Fernseh- und Rundfunkgeräte, Geräte für Kabelfernsehen, Sender, Hochfrequenzgeneratoren, Notstromversorgungsgeräte und daraus zusammengestellte Anlagen,

Geräte der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informationsgewinnungstechnik, der Informationsübertragungstechnik und

der Informationsverarbeitungstechnik, einschließlich der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar- und Ortungsgeräte, und Navigationsgeräte, Laser-Geräte, Sonar-Geräte,

Nachtsichtgeräte, Zielgeräte, Ultraschallgeräte, aus Tonübertragungsgeräten zusammengestellte Diskussion- und Dolmetscheranlagen; Antennen; Lichtbild- und Filmgeräte; Kameras;

Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone, Verstärker, Tonköpfe;

Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Datengeräte; Halbleiter-

Bauelemente; auf Datenträger aufgezeichnete Datenprogramme;

Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsprechdienst, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienste,

Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer,

elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten

zur Nachrichtenübertragung, Personenruf durch Rundfunki, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation,

Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen,

Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Sammeln und Liefern von

Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Satellitenübertragung, Telegrammdienst, Depeschen, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Auskünfte über Telekommunikation, Telekopierdienst, Telephondienst, Übermittlung

von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von

Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems,

Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten."

von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem

angemeldeten Markenwort fehle jegliche Unterscheidungskraft. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren und Dienstleistungen, bei denen die

Bedeutung „Kommunikation“ für die Abkürzung „com“ deutlich im Vordergrund

stehe, würden die angesprochenen Verkehrskreise der Marke lediglich die

Bedeutung „Superkommunikation“ entnehmen und daraus schließen, dass die so

gekennzeichneten Waren eine überragende Kommunikation ermöglichten und die

angebotenen Kommunikationsdienstleistungen erstklassig seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist auf die

Entscheidung

„HYPERLITE“ des HABM hin und meint, die vorliegend

angemeldete Bezeichnung „Supercom“ sei ebenso ungenau, widersprüchlich und

mehreren Deutungen offen wie „HYPERLITE“. „Com“ werde – wie ein Internetauszug belege – als Abkürzung für eine Vielzahl unterschiedlichster Begriffe

verwendet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn soweit die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, steht einer Eintragung sowohl

fehlende Unterscheidungskraft wie auch ein bestehendes Freihaltebedürfnis

entgegen, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird das Präfix „super“ regelmäßig

mit der Bedeutung „überragend“ verstanden. Die Abkürzung „com“ verstehen die

angesprochenen Verkehrskreise – auch soweit es sich dabei um die Allgemeinheit

der Verbraucher handelt – im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen,

hinsichtlich derer die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, eindeutig

als Abkürzung für Kommunikation. Dies steht in Übereinstimmung mit dem

Ergebnis der Internet-Recherche der Anmelderin: von den üblichsten Bedeutungen der Abkürzung „com“ (im von der Anmelderin vorgelegten Auszug fett

gedruckt) kommt für die betroffenen Waren und Dienstleistungen sinnvoll allein die

Bedeutung „Communications“ in Betracht. In seiner Gesamtheit stellt „Supercom“

mithin die naheliegendste, als solche unmittelbar verständliche und von den

beteiligten Verkehrskreisen auch ohne weiteres mit diesem gleichgesetzte

Abkürzung des glatt beschreibenden Begriffs „Superkommunikation“ dar. Als

solche ist „Supercom“ daher ebenso freihaltebedürftig wie „Superkommunikation“

(vgl. BPatGE 40, 85, 88 - „CT“).

Schon insoweit stellt sich die hier zu entscheidende Situation anders dar als der

Sachverhalt, der der von der Anmelderin zitierten Entscheidung „HYPERLITE“ des

HABM (GRUR 1999, 1084) zugrunde liegt. Denn diese Entscheidung beruht

gerade darauf, dass „HYPERLITE“ zur Beschreibung der dort beanspruchten

Waren nicht geeignet ist. Auf die Frage, ob man überhaupt mit der Eintragung

eines anderen Begriffs für andere Waren die Schutzfähigkeit einer Anmeldung

begründen kann und ob ggf. eine Eintragung durch das HABM Indizwirkung hat,

kommt es daher nicht an.

Der Bezeichnung „Supercom“ fehlt im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat,

auch jegliche Unterscheidungskraft, also die einer Marke innewohnende konkrete

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2002, 338 mwN – Bar jeder Vernunft).

Zwar ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft ausreicht, das Schutzhindernis zu überwinden. Vorliegend

werden die angesprochenen Verkehrskreise jedoch die im Vordergrund stehende,

die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibende Bedeutung von

„Supercom“ erkennen. Sie haben daher keine Veranlassung, der Kennzeichnung

mit dieser Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen zu entnehmen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Schwarz

Friehe-Wich

Na