Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 27 W (pat) 28/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 28/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 65 970
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie der Richterin Friehe-Wich und des Richters
Dr. van Raden
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke
POPOLINO WINDELMAUS
für „Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten), Bett- und Tischwäsche, Decken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen insbesondere
für Kleinkinder, Windeln aus natürlichen und synthetischen Textilfasern; Spielzeug, Spiele, Turn- und Sportgeräte“ ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren IR-Marke 563 695
POCOLINO,
eingetragen unter anderem für „vêtements pour bébé“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Selbst bei der Anlegung strengster Maßstäbe hielten die Marken den erforderlichen Abstand ein, um Verwechslungen zu vermeiden. Trotz gewisser Übereinstimmungen der Marken in den Bestandteilen
„POPOLINO“ bzw. „POCOLINO“ unterscheide sich die angegriffene Marke aufgrund des weiteren Markenworts „WINDELMAUS“ im Gesamteindruck deutlich
von der Widerspruchsmarke. Beide Bestandteile bildeten einen einheitlichen, fantasievollen Gesamtbegriff, den zu trennen die angesprochenen Verbraucher keinerlei Veranlassung hätten. Optisch und klanglich weiche die angegriffene Marke
insgesamt aber so klar und deutlich von der Widerspruchsmarke ab, dass dem
Publikum auch bei nur flüchtiger Wahrnehmung eine hinreichend sichere
Abgrenzung der beiden Kennzeichnungen möglich sei. Eine Verwechslungsgefahr
zwischen beiden Marken bestehe daher nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt.
Ihrer Auffassung nach besteht angesichts der Identität eines Großteils der beiderseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Marken eine hochgradige Verwechslungsgefahr. Der Abstand zwischen der Widerspruchsmarke „POCOLINO“ und der jüngeren Marke, welche die Widersprechende als durch den Bestandteil
„POPOLINO“ geprägt ansieht, sei nicht ausreichend. Gegenüber dem allein
phantasievollen Markenbestandteil „POPOLINO“ werde der weitere Bestandteil
„WINDELMAUS“ vom Verkehr als bloße Beschreibung für ein Kind, das Windeln
trage, bei der Benennung außer Acht gelassen, so dass sich die nahezu identischen Markenwörter „POPOLINO“ und „POCOLINO“ gegenüber stünden. Sie
weist darauf hin, dass der Markeninhaber wiederholt versucht habe, sich an den
guten Ruf der Marke „POCOLINO“, der sie einen hohen Bekanntheitsgrad beimisst, anzuhängen, was schon frühere ähnlich lautende Markenanmeldungen
zeigten, die der Markeninhaber auf ihren Widerspruch hin zurückgenommen habe.
Darüber hinaus sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben, weil der Verkehr die angegriffene Marke aufgrund ihres Bestandteils „POPOLINO“ als Serienmarke aus dem Unternehmen der Widersprechenden auffasse oder annehme,
die Marken stammten aus wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke, tritt der Ansicht der Widersprechenden
entgegen und verweist auf zahlreiche Kinderartikel mit Bezeichnungen wie
„PALOMINO“, „POCOLINO“, „TOPOLINO“ oder „PAMPOLINA“, was den Verkehr
zum genaueren Beachten der Unterschiede veranlasse. Seiner Auffassung sei es
nicht gerechtfertigt, die aus zwei Wörtern gebildete Marke auf das erste Wort zu
verkürzen, denn diese Marke stelle ein untrennbares Ganzes dar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben ist.
Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, besteht selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe, wie sie bei identischen Waren geboten sind, keine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken.
Soweit die Widersprechende geltend macht, dass die ältere Marke in der jüngeren
Marke weitgehend gleichlautend enthalten sei, verkennt sie, dass nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr grundsätzlich unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen allein auf ihren Gesamteindruck abzustellen ist (vgl.
EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. -
RAUSCH/ELFI RAUCH). In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Marken aber
schon deshalb, weil die Widerspruchsmarke den zusätzlichen Bestandteil
„WINDELMAUS“ der jüngeren Marke nicht enthält.
Die Beurteilung anhand des Gesamteindrucks schließt zwar nicht aus, dass einem
einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist, wenn diesem Bestandteil in
der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl. BGH,
a.a.O., S. 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Für eine Prägung der angegriffenen
Marke durch den Wortbestandteil „POPOLINO“ sind hier aber keine Anhaltspunkte
erkennbar.
Im Gegensatz zur Ansicht der Widersprechenden ergeben die beiden Bestandteile
der jüngeren Marke einen einheitlichen Gesamtbegriff, zu dem beide Wörter gleichermaßen beitragen. Keines der Markenwörter ist als üblich oder rein beschreibend anzusehen, wenngleich, wie der Inhaber der angegriffenen Marke zu Recht
anmerkt, nicht nur „WINDELMAUS“, sondern auch „POPOLINO“ deutliche Assoziationen zu Gegenstand und Inhalt der von ihm angebotenen Waren nahe legt.
Der Auffassung der Widersprechenden, „POPOLINO“ sei der eigentlich phantasievolle Bestandteil, während der Verkehr dem Bestandteil „WINDELMAUS“ als
gängiger Bezeichnung für ein kleines Kind, das Windeln trage, kein für die Kennzeichnung beachtliches Gewicht beimesse, vermag der Senat nicht zu folgen.
Auch wenn der Ausdruck „Maus“ ein beliebter Kosename ist, entsteht durch die
Kombination mit dem Begriff „WINDEL“ doch eine keineswegs alltägliche individuelle Bezeichnung, die der Verkehr in der Regel als besonders liebenswert empfindet und die er sich daher ebenso einprägt wie das Wortelement „POPOLINO“.
Das gilt um so mehr, als auch „POPOLINO“ aus einer Kose- bzw Verniedlichungsform besteht, die von ihrem Sinngehalt her auf ein Kleinkind bezogen ist,
das Windeln trägt.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht auch keine Gefahr, daß die
angegriffene Marke aufgrund ihres Bestandteils „POPOLINO“ mit der Widerspruchsmarke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs 2 MarkenG gedanklich in Verbindung gebracht wird. Diese Art der Verwechslungsgefahr kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden, um nicht über die Alternative der gedanklichen Verbindung zu der Gewährung eines Elementenschutzes zu kommen,
der im Ergebnis eine Umgehung des Grundsatzes der Beurteilung der Marken
nach ihrem Gesamteindruck bedeuten würde (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rdn. 212). Vor allem ist zu berücksichtigen, daß die gedankliche
Zuordnung einer Marke zu dem Geschäftsbetriebs des Inhabers einer anderen
Marke aufgrund eines gemeinsamen Bestandteils schon eine größere Aufmerksamkeit des Verkehrs und eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Marken erfordert. Verwechslungen sind daher im allgemeinen nur bei einem identischen oder wesensgleichen Bestandteil zu befürchten, sofern noch weitere Umstände hinzukommen, wie die Gewöhnung des Verkehrs an eine Markenserie
oder eine erhöhte Verkehrsgeltung der in die jüngere Marke als Bestandteil übernommenen älteren Marke (stRspr., vgl. Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn. 212,
213). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Voraussetzung der Wesensgleichheit, weil der Bestandteil „POPOLINO“ der jüngeren Marke in Verbindung
mit Babykleidung und Windeln einen für den aufmerksameren Verbraucher deutlich anklingenden signifikanten Begriffsgehalt besitzt, der ihm aus der Widerspruchsmarke „PICOLINO“ nicht bekannt ist. Die Widersprechende hat auch keine
Tatsachen vorgetragen, die für eine infolge langjähriger umfangreicher Benutzung
gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke „PICOLINO“ oder das Vorliegen einer
Zeichenserie mit dem Bestandteil „PICOLINO“ sprechen könnten, so daß möglicherweise trotz des Begriffsunterschieds von „POPOLINO“ eine irrtümliche Zuordnung der angegriffenen Marke zu ihrem Geschäftsbetrieb nicht auszuschließen
wäre.
Erst recht ist nicht zu erkennen, deshalb der Verkehr zu der Annahme organisatorischer oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Unternehmen der Inhaber
der Vergleichsmarke kommen sollte, denn auch diese Art der Verwechslungsgefahr kommt nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht, wie etwa
der Übernahme eines bekannten Unternehmenskennzeichens in die jüngere
Marke (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 228).
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Dr. van Raden
Na