Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 27 W (pat) 3/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 3/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 399 07 861.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2001 aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Zur farbigen Eintragung als Bildmarke mit den Farben grün, orange und schwarz
für "Erfassungs-, Mess-, Überwachungs-, Anzeige-, Steuer- und Regelgeräte für
Durchfluss, Menge, Volumen, Temperatur, Energie und Wärme; Heizkosten- und
Warmwasserkostenverteiler, Wasserzähler, Wärmezähler, Thermostate; wärme-
und heiztechnische Anlagen und Geräte; Bau- und Installationswesen, einschließlich Errichtung von Wärmeerzeugungsanlagen; Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen für Dritte; Versorgung Dritter mit Wärme; Ermittlung und Abrechnung von
Wärme, Heiz- und Nebenkosten für andere; Installation, Montage, Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Wärmemessgeräten und Heizkostenverteilern" angemeldet ist
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Verkehr werde dem
angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen lediglich entnehmen, dass diese sich auf Wärmeregulierung mit
Hilfe einer Logik-Schaltung beziehen. Die graphische Gestaltung, die sich in üblichem Kursiv- bzw. Fettdruck und logoartiger Herausstellung erschöpfe, begründe
keinen betrieblichen Herkunftshinweis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, weder die Wortbestandteile der Marke noch deren graphische Ausgestaltung noch ihr Gesamteindruck seien geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar
zu beschreiben. Zwar werde das Wort "thermo" häufig in Kombinationen im
Zusammenhang mit Wärme verwendet, andererseits aber auch für Isolierungsprodukte, wobei diese sowohl der Wärme-, als auch der Kälteisolierung dienten. Der
Verkehr setze daher "thermo" nicht mit "Wärme" gleich. Erst recht werde "logik"
nicht beschreibend verstanden. Denn dieser Begriff werde zwar im Zusammenhang mit elektrotechnischen Schaltungen verwendet, ihm komme in Alleinstellung
aber im elektrotechnischen Bereich keine spezifische Bedeutung zu, die über die
allgemeine Bedeutung der Logik als Lehre vom schlüssigen und folgerichtigen
Denken und Argumentieren hinausgehe. Für den Gesamtbegriff "thermo logik"
lasse sich eine beschreibende Bedeutung nicht finden. Auch der weitere Wortbestandteil "Wir regeln alles mit Wärme." sei nicht unmittelbar beschreibend, sondern
mehrdeutig, weil dies sowohl bedeuten könne, dass die Anmelderin alle Probleme
"im Zusammenhang mit Wärme" löse wie auch, dass sie alle Probleme "mit Hilfe
von Wärme" regele. Hinzu komme, dass die graphische Gestaltung der Marke
eine eigenständige visuelle Wirkung verleihe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke steht weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG), so dass der angegriffene Beschluss auf
die Beschwerde hin aufzuheben war.
In ihrer Gesamtheit besteht die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen dienen können, und ihr fehlt in ihrer Gesamtheit auch
nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Zwar stellen die Wortfolgen "thermo logik" und "Wir regeln alles mit Wärme." im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen reine
Beschaffenheitsangaben dar, die als solche freihaltebedürftig, nicht unterscheidungskräftig und daher von Haus aus schutzunfähig sind.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin werden die angesprochenen Verkehrskreise
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen den
Begriff "thermo logik" – wie von der Markenstelle ausgeführt – im Sinne einer Temperatursteuerung verstehen. "Thermo" als Vorsilbe ist dem Verkehr aus ihm geläufigen Wörtern wie z. B. Thermometer, Thermodynamik, Thermoelektrizität, Thermoelement, Thermogramm, Thermoplast, Thermosphäre, aber auch Thermomantel oder Thermohose bekannt. Im Zusammenhang mit Steuerungen von technischen Geräten kennen sie auch das Wort "Logik", z. B. aus der Werbung dafür,
dass eine Kamera eine "Fuzzy Logik" aufweist.
Doch auch der Gesamtbegriff "thermo logik" – teils "thermo logic", "Thermologic"
oder "Thermologik" geschrieben – findet durchaus bereits in beschreibender Form
Verwendung. So werden z. B. in den Alpen Streufahrzeuge mit einer sog. "Thermologic" ausgestattet, die die Straßentemperatur misst, auswertet und die Menge
der auszubringenden Salzmischung regelt (vgl. Internet-Homepage der Gemeinde
Laxenburg/Österreich - Mitteilung vom 17. 10. 2001 über die Indienststellung eines
neuen Kommunalfahrzeugs; Internet-Homepage der Fa. Schmidt-Austria mit Hinweis auf eine "Fachtagung professionelle Glatteisbekämpfung 2001" und das dort
zu behandelnde Thema "Roadwatch, Thermologic und Streudatenerfassung").
Ferner gibt es Kaffeeautomaten, die ein "ThermoLogic Brewing System" haben
(Angebot auf der Internet-Homepage der Fa. Silver Moon Coffee Company unter
Curtis Equipment, Coffee Brewers). "Thermologic" wird auch für einen Polyester-
Fleece-Stoff verwendet, dessen Funktionen im Fabric Dictionary der Internet-
Homepage www.backpacker.com u. a. mit "Thermal Regulation" angegeben werden. Auch im Zusammenhang mit Kühlschränken wird "thermologic" – offenbar für
das Steuerelement – verwendet, vgl. z. B. die FAQ-Seite (frequently asked questions) der Fa. Gripp im Internet (www.grippinc.com/FAQ1/faq1.htm).
Im Hinblick auf die vielfache Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit
temperaturbezogener Regelung haben die angesprochenen Verkehrskreise keine
Veranlassung, der Wortfolge "thermo logik" etwas anderes als einen beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu entnehmen, zu denen regelmäßig die Temperaturregelung gehört.
Gleichzeitig muss es auch Mitbewerbern der Anmelderin freistehen, mit der Verwendung des Begriffs "thermo logik" auf Eigenschaften ihres jeweiligen Angebots
hinzuweisen.
Auch der weitere Wortbestandteil der Marke "Wir regeln alles mit Wärme." ist für
sich völlig schutzunfähig. Er weist beschreibend auf Eigenschaften der von der
Anmelderin angebotenen Waren und Dienstleistungen hin, wobei die angesprochenen Verkehrskreise diesen Satz in Verbindung setzen werden zu dem in der
Zeile darüber stehenden Begriff "thermo logik". Abgesehen davon, dass ein derartiger Hinweis auf die Beschaffenheit des Angebots auch Mitbewerbern der Anmelderin frei möglich sein muss, hat der Verkehr aufgrund der im Vordergrund stehenden Bedeutung auch keine Veranlassung, diesem Satz im räumlichen Zusammenhang mit dem Begriff "thermo logik" und bei Benutzung für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen etwas anderes als einen anpreisenden Hinweis auf
deren Beschaffenheit (siehe oben) zu entnehmen.
Weiter begründet auch die Tatsache, dass "thermo" kursiv, "logik" fett und "Wir
regeln alles mit Wärme." normal gedruckt ist, für sich keine Schutzfähigkeit. Denn
der Verkehr ist an derart übliche Wechsel der Schrift aufgrund vielfacher Verwendung in der Werbung gewöhnt und entnimmt ihnen ebenso wenig einen Hinweis
auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen wie der unterschiedlichen
farbigen Unterlegung mit vier unterschiedlich großen Rechtecken.
Damit sind sämtliche einzelnen Merkmale, aus denen sich die angemeldete Marke
zusammensetzt, werbeüblich und – soweit sie nicht schon glatt beschreibende
und damit freizuhaltende Angaben darstellen – jedenfalls jeweils für sich nicht
geeignet, einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu geben.
Zu betrachten ist aber die Marke in ihrer Gesamtheit. Unter Berücksichtigung
sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist
ihr nach Auffassung des Senats nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. Denn gerade die konkrete farbige Gestaltung mit den im
Zusammenhang mit Wärme (bzw. Kälte) ungewöhnlichen grünen und orangen
Farbtönen in vier jeweils unterschiedlich großen, über- und nebeneinander stehenden Feldern mit schwarzer Schrift und schwarzer Umrahmung wirkt in Verbindung
mit der konkreten Schreibweise mit "thermo" in kursiver, "logik" in fetter und "Wir
regeln alles mit Wärme." in normaler Schrift sowie der Positionierung und dem
Größenverhältnis der einzelnen Wörter zueinander noch hinreichend eigentümlich,
um sich dem Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.
Damit fehlt der Marke in genau der graphischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Da sie auch nicht allein aus den glatt beschreibenden Wortbestandteilen
besteht, sondern in nicht zu vernachlässigender Art graphisch ausgestaltet ist, ist
sie auch nicht freihaltebedürftig. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Fa