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BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 27 W (pat) 3/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 3/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 07 861.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2001 aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Zur farbigen Eintragung als Bildmarke mit den Farben grün, orange und schwarz

für "Erfassungs-, Mess-, Überwachungs-, Anzeige-, Steuer- und Regelgeräte für

Durchfluss, Menge, Volumen, Temperatur, Energie und Wärme; Heizkosten- und

Warmwasserkostenverteiler, Wasserzähler, Wärmezähler, Thermostate; wärme-

und heiztechnische Anlagen und Geräte; Bau- und Installationswesen, einschließlich Errichtung von Wärmeerzeugungsanlagen; Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen für Dritte; Versorgung Dritter mit Wärme; Ermittlung und Abrechnung von

Wärme, Heiz- und Nebenkosten für andere; Installation, Montage, Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Wärmemessgeräten und Heizkostenverteilern" angemeldet ist

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Verkehr werde dem

angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen lediglich entnehmen, dass diese sich auf Wärmeregulierung mit

Hilfe einer Logik-Schaltung beziehen. Die graphische Gestaltung, die sich in üblichem Kursiv- bzw. Fettdruck und logoartiger Herausstellung erschöpfe, begründe

keinen betrieblichen Herkunftshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, weder die Wortbestandteile der Marke noch deren graphische Ausgestaltung noch ihr Gesamteindruck seien geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar

zu beschreiben. Zwar werde das Wort "thermo" häufig in Kombinationen im

Zusammenhang mit Wärme verwendet, andererseits aber auch für Isolierungsprodukte, wobei diese sowohl der Wärme-, als auch der Kälteisolierung dienten. Der

Verkehr setze daher "thermo" nicht mit "Wärme" gleich. Erst recht werde "logik"

nicht beschreibend verstanden. Denn dieser Begriff werde zwar im Zusammenhang mit elektrotechnischen Schaltungen verwendet, ihm komme in Alleinstellung

aber im elektrotechnischen Bereich keine spezifische Bedeutung zu, die über die

allgemeine Bedeutung der Logik als Lehre vom schlüssigen und folgerichtigen

Denken und Argumentieren hinausgehe. Für den Gesamtbegriff "thermo logik"

lasse sich eine beschreibende Bedeutung nicht finden. Auch der weitere Wortbestandteil "Wir regeln alles mit Wärme." sei nicht unmittelbar beschreibend, sondern

mehrdeutig, weil dies sowohl bedeuten könne, dass die Anmelderin alle Probleme

"im Zusammenhang mit Wärme" löse wie auch, dass sie alle Probleme "mit Hilfe

von Wärme" regele. Hinzu komme, dass die graphische Gestaltung der Marke

eine eigenständige visuelle Wirkung verleihe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Marke steht weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG), so dass der angegriffene Beschluss auf

die Beschwerde hin aufzuheben war.

In ihrer Gesamtheit besteht die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen dienen können, und ihr fehlt in ihrer Gesamtheit auch

nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Zwar stellen die Wortfolgen "thermo logik" und "Wir regeln alles mit Wärme." im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen reine

Beschaffenheitsangaben dar, die als solche freihaltebedürftig, nicht unterscheidungskräftig und daher von Haus aus schutzunfähig sind.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin werden die angesprochenen Verkehrskreise

im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen den

Begriff "thermo logik" – wie von der Markenstelle ausgeführt – im Sinne einer Temperatursteuerung verstehen. "Thermo" als Vorsilbe ist dem Verkehr aus ihm geläufigen Wörtern wie z. B. Thermometer, Thermodynamik, Thermoelektrizität, Thermoelement, Thermogramm, Thermoplast, Thermosphäre, aber auch Thermomantel oder Thermohose bekannt. Im Zusammenhang mit Steuerungen von technischen Geräten kennen sie auch das Wort "Logik", z. B. aus der Werbung dafür,

dass eine Kamera eine "Fuzzy Logik" aufweist.

Doch auch der Gesamtbegriff "thermo logik" – teils "thermo logic", "Thermologic"

oder "Thermologik" geschrieben – findet durchaus bereits in beschreibender Form

Verwendung. So werden z. B. in den Alpen Streufahrzeuge mit einer sog. "Thermologic" ausgestattet, die die Straßentemperatur misst, auswertet und die Menge

der auszubringenden Salzmischung regelt (vgl. Internet-Homepage der Gemeinde

Laxenburg/Österreich - Mitteilung vom 17. 10. 2001 über die Indienststellung eines

neuen Kommunalfahrzeugs; Internet-Homepage der Fa. Schmidt-Austria mit Hinweis auf eine "Fachtagung professionelle Glatteisbekämpfung 2001" und das dort

zu behandelnde Thema "Roadwatch, Thermologic und Streudatenerfassung").

Ferner gibt es Kaffeeautomaten, die ein "ThermoLogic Brewing System" haben

(Angebot auf der Internet-Homepage der Fa. Silver Moon Coffee Company unter

Curtis Equipment, Coffee Brewers). "Thermologic" wird auch für einen Polyester-

Fleece-Stoff verwendet, dessen Funktionen im Fabric Dictionary der Internet-

Homepage www.backpacker.com u. a. mit "Thermal Regulation" angegeben werden. Auch im Zusammenhang mit Kühlschränken wird "thermologic" – offenbar für

das Steuerelement – verwendet, vgl. z. B. die FAQ-Seite (frequently asked questions) der Fa. Gripp im Internet (www.grippinc.com/FAQ1/faq1.htm).

Im Hinblick auf die vielfache Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit

temperaturbezogener Regelung haben die angesprochenen Verkehrskreise keine

Veranlassung, der Wortfolge "thermo logik" etwas anderes als einen beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu entnehmen, zu denen regelmäßig die Temperaturregelung gehört.

Gleichzeitig muss es auch Mitbewerbern der Anmelderin freistehen, mit der Verwendung des Begriffs "thermo logik" auf Eigenschaften ihres jeweiligen Angebots

hinzuweisen.

Auch der weitere Wortbestandteil der Marke "Wir regeln alles mit Wärme." ist für

sich völlig schutzunfähig. Er weist beschreibend auf Eigenschaften der von der

Anmelderin angebotenen Waren und Dienstleistungen hin, wobei die angesprochenen Verkehrskreise diesen Satz in Verbindung setzen werden zu dem in der

Zeile darüber stehenden Begriff "thermo logik". Abgesehen davon, dass ein derartiger Hinweis auf die Beschaffenheit des Angebots auch Mitbewerbern der Anmelderin frei möglich sein muss, hat der Verkehr aufgrund der im Vordergrund stehenden Bedeutung auch keine Veranlassung, diesem Satz im räumlichen Zusammenhang mit dem Begriff "thermo logik" und bei Benutzung für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen etwas anderes als einen anpreisenden Hinweis auf

deren Beschaffenheit (siehe oben) zu entnehmen.

Weiter begründet auch die Tatsache, dass "thermo" kursiv, "logik" fett und "Wir

regeln alles mit Wärme." normal gedruckt ist, für sich keine Schutzfähigkeit. Denn

der Verkehr ist an derart übliche Wechsel der Schrift aufgrund vielfacher Verwendung in der Werbung gewöhnt und entnimmt ihnen ebenso wenig einen Hinweis

auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen wie der unterschiedlichen

farbigen Unterlegung mit vier unterschiedlich großen Rechtecken.

Damit sind sämtliche einzelnen Merkmale, aus denen sich die angemeldete Marke

zusammensetzt, werbeüblich und – soweit sie nicht schon glatt beschreibende

und damit freizuhaltende Angaben darstellen – jedenfalls jeweils für sich nicht

geeignet, einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu geben.

Zu betrachten ist aber die Marke in ihrer Gesamtheit. Unter Berücksichtigung

sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist

ihr nach Auffassung des Senats nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. Denn gerade die konkrete farbige Gestaltung mit den im

Zusammenhang mit Wärme (bzw. Kälte) ungewöhnlichen grünen und orangen

Farbtönen in vier jeweils unterschiedlich großen, über- und nebeneinander stehenden Feldern mit schwarzer Schrift und schwarzer Umrahmung wirkt in Verbindung

mit der konkreten Schreibweise mit "thermo" in kursiver, "logik" in fetter und "Wir

regeln alles mit Wärme." in normaler Schrift sowie der Positionierung und dem

Größenverhältnis der einzelnen Wörter zueinander noch hinreichend eigentümlich,

um sich dem Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.

Damit fehlt der Marke in genau der graphischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Da sie auch nicht allein aus den glatt beschreibenden Wortbestandteilen

besteht, sondern in nicht zu vernachlässigender Art graphisch ausgestaltet ist, ist

sie auch nicht freihaltebedürftig. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Dr. Schermer

Schwarz

Friehe-Wich

Fa