Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.01.2003 – 29 W (pat) 116/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 27 610
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richters Voit
beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdegegnerin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für Waren der Klassen 16 und 18 eingetragene Wortmarke
terminicfax
war Widerspruch erhoben aus der rangälteren Wortmarke
Terminax
die für „Druckerzeugnisse, Kalender“ der Klasse 16 eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die
Teillöschung der jüngeren Marke ausgesprochen. Hiergegen hatte die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen sowie hilfsweise, Termin zur
mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Termin zur mündlichen Verhandlung war
bestimmt worden auf Mittwoch, den 30. Januar 2002, 11.30 Uhr, mit dem Zusatz,
daß die Ladung auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Mit Schreiben vom
17. Januar 2002 teilte die Widersprechende mit, daß sie erwäge, den Termin nicht
wahrzunehmen, da Verfahrensgegenstand die Klärung einer Rechtsfrage sei.
Sollte die persönliche Anwesenheit für erforderlich gehalten werden, so werde sie
sich um ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung bemühen. Auf Hinweis
des Berichterstatters hat sie wegen anderweitiger Termine ihrer Mitarbeiter anwaltliche Vertreter bestellt. Die Beschwerdeführerin hat per Telefax, das am
30. Januar 2002 um 10.34 Uhr beim Bundespatentgericht eingegangen ist, die
Beschwerde zurückgenommen. Der Verhandlungstermin ist sofort von Amts wegen aufgehoben und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen und für den Fall einer antragsgemäßen Entscheidung
einen Kostenfestsetzungsbeschluß zu erlassen.
Sie trägt vor, daß die Rücknahme erst eine Stunde vor der angesetzten mündlichen Verhandlung erklärt worden sei. Die Auftragserteilung an die Patent- und
Rechtsanwälte, für die Beschwerdegegnerin die mündliche Verhandlung vor dem
Bundespatentgericht wahrzunehmen, wäre nicht erfolgt, wenn die Beschwerdeführerin die Rücknahme der vor mehr als zwei Jahren eingelegten Beschwerde etwas
eher mitgeteilt hätte. Die Vorschrift des § 515 Abs 3 ZPO sei bei der Rücknahme
einer Beschwerde entsprechend anzuwenden. Der zugrundegelegte Streitwert
erscheine aufgrund intensiver Nutzung der Widerspruchsmarke zutreffend.
Die Beschwerdeführerin ist dem Kostenantrag unter Hinweis auf §71 Abs 1
MarkenG und dem fehlenden Anwaltszwang vor dem Bundespatentgericht dem
Grunde und der Höhe nach entgegentreten.
Sie beantragt,
den Antrag auf Kostenauferlegung zurückzuweisen, hilfsweise eine
Kostentscheidung mit einem reduzierten Streitwert von unter
€ 60.000.-- zu erlassen.
II
Der Kostenantrag der Widersprechenden und Beschwerdegegnerin ist, soweit er
die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, auch nach Rücknahme der Beschwerde seitens der Markeninhaberin zulässig (§ 71 Abs 4 MarkenG), jedoch in
der Sache nicht begründet.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist §71 Abs 1 Satz 1
MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht davon aus, daß im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wie vor dem Bundespatentgerichts jeder Beteiligte - im Gegensatz zu Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - seine Kosten grundsätzlich selbst trägt. Für eine Abweichung
von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (stRspr vgl BGH
GRUR 72, 600, 601 - Lewapur; Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl §71 Rdn 18
m.w.N).
Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der
Markeninhaberin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere sind der Verfahrensausgang und damit die Tatsache des
Unterliegens als solche nicht ausreichend. Die Markeninhaberin konnte gegen die
Teillöschung ihrer Marke den dafür vorgesehenen Rechtsbehelf der Beschwerde
form- und fristgerecht einlegen und die Beschwerde jederzeit - aus welchen Gründen auch immer - zurücknehmen. Daß sich die Markeninhaberin durch die Rücknahme der Beschwerde gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs 4 MarkenG im vorliegenden Beschwerdeverfahren - anders als etwa nach § 516 Abs 3 Satz 1 ZPO
n.F. (früher § 515 Abs 3 Satz 1 ZPO a.F.) - keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Rücknahme der Beschwerde. Denn
es besteht keine Verpflichtung, eine Beschwerde zu einem bestimmten Zeitpunkt,
etwa vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, zurückzunehmen. Die
Markeninhaberin hätte ihre Beschwerde auch noch in der mündlichen Verhandlung oder nach einer möglichen Zurückweisung bis zur Rechtskraft wirksam zurücknehmen können, ohne daß dies eine Kostenauferlegung ausgelöst hätte. Anzeichen dafür, daß die Beschwerdeführerin gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht
verstoßen hat, weil sie die Beschwerde früher hätte zurücknehmen können, sind
weder ersichtlich noch im Zeitablauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens begründet.
Die Bestellung anwaltlicher Vertreter und die damit verbundenen Kosten fallen im
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht in die Entscheidungsphäre des jeweiligen Verfahrensbeteiligten. Sie unterliegen damit dem Grundsatz der eigenen Kostentragung, da ein Anwaltszwang nicht
besteht. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Marken-Widerspruchsverfahren in der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof, die den Gesetzgeber ua dazu bewogen hat, bei fehlender Zulässigkeit oder Begründetheit der
Rechtsbeschwerde die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten - abweichend vom Beschwerdeverfahren (vgl Ingerl/Rohnke MarkenG § 90 Rdn 1 u. 3) -
verursachte Kosten dem jeweiligen Verursacher aufzuerlegen (§ 90 Abs 2 Satz 1
und 2 MarkenG). Bei der Rücknahme des Rechtsmittels im Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof bezieht die Kostenentscheidung die Erfolglosigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Billigkeit wie im Zivilprozeß mit ein (vgl BGH GRUR
1967, 553 und GRUR 1995, 338; Althammer/Ströbele aaO § 90 Rdn 4).
Dagegen sind im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht die Erfolgsaussichten bei
Rücknahme der Anmeldung, des Widerspruchs oder des Rechtsbehelfs in der
Regel ohne Auswirkung auf die Kostenentscheidung und nur bei einem offensichtlich aussichtslosen, mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbarenden oder
rechtsmißbräuchlichen Vorgehen zu berücksichtigen. Hiervon kann mangels Identität der Vergleichsmarken nicht die Rede sein. Der Hinweis der Antragstellerin auf
eine analoge Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO a.F. geht fehl, weil die genannte
Rechtsprechung und Literaturangabe die Rechtsbeschwerdekosten betreffen und
das Verfahren der Rechtsbeschwerde mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aus den geschilderten Gründen nicht vergleichbar ist. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, daß das nachgeschaltete Marken-Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht verfahrensrechtlich dem ursprünglichen Eintragungsverfahren näher
steht als einer durch Klage eingeleiteten zivilprozessualen Auseinandersetzung.
Der Kostenantrag mußte somit ohne Erfolg bleiben. Bei der konkreten Sach- und
Rechtslage kam es auf den Gegenstandswert der hilfsweise beantragten Kostenfestsetzung nicht mehr an.
Pagenberg
Voit
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist in Urlaub und an der Unterschrift verhindert
Pagenberg
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