Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.01.2003 – 7 W (pat) 306/02
7. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2003
…
B e s c h l u s s
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 45 280
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 und 5 vom 15. Januar 2003, Patentansprüchen 2 bis 4
und 6 bis 7 gemäß Patentschrift;
Beschreibung gemäß Patentschrift, unter Ersetzung des Beschreibungsteils ab Spalte 1, Zeile 46 bis Spalte 2, Zeile 9 durch
die Anlage I vom 15. Januar 2003;
und 2 Blatt Zeichnungen (Fig 1 und 2) gemäß Patentschrift.
Der weitergehende Einspruch wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 100 45 280 mit der Bezeichnung "Schwerölbetriebene
Großkolben-Brennkraftmaschine" ist am 31. Januar 2002 veröffentlicht worden.
Am 20. April 2002 ist gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der
Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik wird im
Einspruchsschriftsatz zusätzlich zu den bereits im Erteilungsverfahren genannten
Dokumenten
JP 11-351 095 A,
JP 08-326 624 A,
JP 00-120 504 A,
ergänzend auf folgende Druckschriften verwiesen:
Firmenschrift von MAN "Kurzbeschreibung" Stand April 1980 und
Bedienungsanleitung zu 4-Takt-Dieselmotor, Type UM 536 aus
1955, der Klöckner-Humboldt-Deutz AG.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 neue Patentansprüche 1 und 5 und eine Neufassung für Spalte 1, Zeile 47, bis Spalte 2, Zeile 8, der
Patentschrift vorgelegt. Sie hat beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 und 5 und Beschreibungseinschub vom 15. Januar 2003, im übrigen gemäß Patentschrift.
Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Patents in der verteidigten
Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Schwerölbetriebene Großkolben-Brennkraftmaschine mit zumindest einer Zylinderreihe, Hochdruck-Speicher-Einspritzung mit
Aufheizung des Schweröles, das auf die jeweiligen Zylinder über
Einspritzdüsen eingespritzt wird, die jeweils über eine starre, verschraubte Verrohrung an einen gemeinsamen, die Zylinderreihe in
Längsrichtung überspannenden, massiv ausgebildeten, einstückig
oder segmentiert aufgebauten rohrförmigen Kraftstoffspeicher angeschlossen sind, der gegen die Brennkraftmaschine in seinem
mittleren, einer bezogen auf die Arbeitsbereiche der Brennkraftmaschine zwischen Anfahren und Volllast mittleren Temperatur
des Schweröles entsprechenden Ausdehnungszustand befestigt
ist."
Der geltende Patentanspruch 5 lautet:
"Montageverfahren für einen rohrförmigen, eine Zylinderreihe einer schwerölbetriebenen Großkolben-Brennkraftmaschine überspannenden, gegen die Brennkraftmaschine abzustützenden, in
Abhängigkeit von der Temperatur des Schweröles in seinem Ausdehnungszustand veränderlichen und über verschraubte Verrohrungen mit Einspritzdüsen verbundenen, rohrförmigen Kraftstoffspeicher, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Kraftstoffspeicher mit seinen starren Verrohrungen bei Umgebungstemperatur, insbesondere Raumtemperatur vormontiert, durch Wärmebeaufschlagung auf eine einem mittleren Ausdehnungszustand
entsprechende Temperatur aufgeheizt und bei mittlerem Ausdehnungszustand endmontiert wird."
Die Ansprüche 2 bis 4 bzw 6 und 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die
Gegenstände der Ansprüche 1 bzw 5 weiter ausgebildet werden sollen.
Laut Beschreibung (neuer Beschreibungsteil S 1 letzter Abs und S 2 1. Abs) soll
die Aufgabe gelöst werden, Hochdruck-Speicher-Einspritzsysteme in einer wirtschaftlich besonders interessanten Bauform für schwerölbetriebene Großkolben-
Brennkraftmaschinen in Anwendung zu bringen.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 3 Ziffer 2 Patentgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Artikel 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unbestritten zulässig.
3. Die verteidigte Fassung des Patents ist zulässig. Das gegenüber der erteilten
Fassung in den Ansprüchen 1 und 5 eingefügte Merkmal, daß die Einspritzdüsen
über eine starre, verschraubte Verrohrung an den Kraftstoffspeicher angeschlossen sind, ist in der Beschreibung (Patentschrift Sp 3 Z 46 und Sp 4 Z 11 bis 14)
als erfindungswesentlich offenbart. Das im Anspruch 1 weiter eingefügte Merkmal,
daß der Kraftstoffspeicher massiv ausgebildet und einstückig oder segmentiert
aufgebaut ist, findet seine Stütze in der Beschreibung (Patentschrift Sp 2 Z 18 bis
20 und Sp 4 Z 60 bis 66). Die betreffenden Ausführungen waren auch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bereits enthalten.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der verteidigten Fassung stellt
eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 5 sind gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu.
In der MAN-Druckschrift "Kurzbeschreibung" ist beschrieben, daß eine Großkolben-Brennkraftmaschine mit zumindest einer Zylinderreihe mit Schweröl betrieben
wird und eine Hochdruck-Speicher-Einspritzung mit Aufheizung des Schweröles
aufweist. Der Kraftstoff wird aus einem rohrförmigen Kraftstoffspeicher über verschraubte Kraftstoffdruckrohre den Einspritzventilen der einzelnen Zylinder zugeführt (S 3 liSp, S 8, S 9 liSp). Über die Befestigung und Montage des Kraftstoffspeichers an der Brennkraftmaschine ist in der Entgegenhaltung nichts gesagt.
Der Abbildung auf Seite 8 ist lediglich zu entnehmen, daß der Kraftstoffspeicher
auf einer seitlichen Konsole an der Brennkraftmaschine angeordnet ist.
In der "Bedienungsanleitung" ist im Kapitel "Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
zur Pflege des Motors" ua angegeben, daß nach Wiederaufsetzen der Zylinderköpfe die Zylinderkopfschrauben festzuziehen und nach den ersten 30 und 100
Betriebsstunden bei betriebswarmem Motor nochmals nachzuziehen sind (S 36).
Über die Art des Kraftstoffs und der Kraftstoffeinspritzung ist in dem von der Einsprechenden vorgelegten Teil der "Bedienungsanleitung" nichts gesagt. Somit
fehlen dort die diesbezüglichen Merkmale des Gegenstands des angefochtenen
Patents.
In der JP 11 351 095 A ist beschrieben, daß Teile eines langgestreckten Kraftstoff-
Verteilerrohres im Bereich der Abzweigungen zu Einspritzdüsen verstärkt werden,
um die Dichtheit der Verbindungen bei unterschiedlichen Temperaturen und dadurch bedingten unterschiedlichen Ausdehnungen zu gewährleisten.
Gemäß der JP 00 120 504 soll die Dichtheit der Verbindungen zwischen einem
Kraftstoffverteilerrohr und Einspritzdüsen bei unterschiedlichen thermischen Ausdehnungen dadurch gewährleistet werden, daß das Verteilerrohr in Abschnitte
aufgeteilt wird, die durch flexible Strukturen miteinander verbunden sind.
Von einer Befestigung und Montage eines Hochdruck-Kraftstoffspeichers für aufgeheiztes Schweröl bei erhöhten Temperaturen ist in den beiden letztgenannten
Druckschriften keine Rede.
Die JP 08 326 624 A betrifft die Herstellung eines doppelwandigen Hochdruck-
Kraftstoffverteilerrohres, bei dem ein äußeres Rohr auf eine Temperatur zwischen
300 und 600 C aufgewärmt wird, um ein inneres Rohr einschieben zu können.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 5, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, sind auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der
Konstruktion von schwerölbetriebenen Großkolben-Brennkraftmaschinen anzusehen.
Der Fachmann muß bei der Konstruktion von Brennkraftmaschinen, insbesondere
von großen Brennkraftmaschinen, wie sie zB zum Antrieb von Schiffen oder in
Kraftwerken eingesetzt werden, selbstverständlich stets das Problem thermischer
Spannungen bei den Betriebstemperaturen der Brennkraftmaschinen berücksichtigen. Zur Beherrschung der Probleme ist es bekannt, Bauteile zu verstärken oder
flexibel zu lagern oder miteinander zu verbinden (zB JP 11 351 095 A und
JP 00 120 504 A). Für den nach der Lehre des angefochtenen Patents eingeschlagenen Weg, den Kraftstoff-Hochdruckspeicher bei einer mittleren Betriebstemperatur an der Brennkraftmaschine zu befestigen, gibt es im aufgezeigten
Stand der Technik dagegen keine Anregung, auch nicht in der Druckschrift "Bedienungsanleitung". Auch wenn dort das Nachziehen der Zylinderkopfschrauben
nach einer gewissen Betriebszeit bei betriebswarmem Motor vorgeschrieben ist,
ergibt sich für den Fachmann daraus keine Anregung dafür, den Zylinderkopf oder
andere Bauteile bereits bei einer erhöhten Temperatur zu montieren. Sämtliche
Motorteile erwärmen sich beim Betrieb des Motors mehr oder weniger stark. Den-
noch werden Motoren bei Umgebungstemperatur montiert und zwar auch der Zylinderkopf. Dabei handelt es sich trotz des vorgeschriebenen Nachziehens nach
einer bestimmten Betriebszeit nicht um eine Vormontage, sondern um die Endmontage, denn die Dichtheit der Verbindung zwischen Motorblock und Zylinderkopf muß von Anfang an gesichert sein.
Bei dieser Sachlage haben die geltenden Patentansprüche 1 und 5 Bestand. Das
Gleiche gilt auch für Patentansprüche 2 bis 4 bzw 6 und 7, die auf Merkmale zur
Weiterbildung der Gegenstände der Patentansprüche 1 bzw 5 gerichtet sind.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu