Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.01.2003 – 21 W (pat) 31/00
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 29 888
… 6.70
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. Juni 2000 geändert.
Das Patent 44 29 888 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2003,
Beschreibung Spalte 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2003,
3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift 44 29 888.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 24. August 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Leuchten-
Reflektordecken-Einheit" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am
23. Januar 1997 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 6. Juni 2000 das Patent aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden.
Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach-
und Rechtslage neue Patentansprüche 1 bis 3 vorgelegt.
Die geltenden Patentansprüche lauten:
"1. Leuchten-Reflektordecken-Einheit eines Büroarbeitsplatzes,
bestehend aus
a) einem Leuchtmittel (32, 33, 61), das zumindest teilweise von einem primären Reflektorsystem (31) umgeben ist
b) und durch den die Lichtstrahlung (17-21 und 34-41) im
wesentlichen indirekt nach oben geführt wird,
c) und einem weiteren, von einer Innenraumdecke abgehängten, sekundären Reflektorsystem, bestehend aus
einer Vielzahl von länglichen Einzelreflektoren (11-15,
42-49),
d) die in einem Winkel β zur Horizontalen angeordnet sind
e) und die das auf sie auftreffende Kunstlicht im wesentlichen nach unten reflektieren,
dadurch gekennzeichnet, daß
f) die Sekundärreflektoren (11-15, 42-48) um ihre Längsachse verstellbar sind und mit zunehmender Distanz
zum Leuchtmittel (32, 33) mit zunehmenden Anstellwinkeln β zur Horizontalen angeordnet sind
g) und daß die Anstellwinkel β der Sekundärreflektoren
(11-15, 42-48) so gewählt werden, daß die auf eine zu
beleuchtende Fläche (16, 50, 81) reflektierte Strahlung
(22-26, 51-57) einen Abstrahlwinkel γ von 50° zur Vertikalen nicht wesentlich überschreitet,
h) und daß das an den einzelnen Sekundärreflektoren
(11-15, 42-48) reflektierte Kunstlicht oberhalb der zu
beleuchtenden Fläche des Büroarbeitsplatzes überkreuzbar ist.
2. Leuchten-Reflektordecken-Einheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die sekundären Einzelreflektoren (11-15, 42-49, 83 bis 86) in Trägerwangen (58, 73, 74)
drehbar gelagert sind.
3. Leuchten-Reflektordecken-Einheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das primäre Reflektorsystem
asymmetrisch das Leuchtmittel umgibt, und daß das sekundäre Reflektorensystem zum primären Reflektorsystem
asymmetrisch angeordnet ist."
Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren:
(D1) DE 86 34 413 U1
(D2) GB 831 663
(D3) EP 0 535 416 A1
(D4) WO 90/10176 A1
(D5) HEUSLER, W. und SCHOLZ, Chr., "Tageslichtsysteme",
in: Bauphysik, 1993, Bd. 15, Nr. 6, S. 173-178
(D6) geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung im Gebäude
der Landeszentralbank in Köln, hierzu Anlagen A1 bis A6,
(D7)
"Tageslichtumlenkung durch neuartiges Deckensystem in
der Landeszentralbank Köln“, in: Bauplan/Baurorga, 06/90,
Seite 304
(D8) HAHN, H., "Blendfreie Bürobeleuchtung", in: Sonderdruck
aus "Deutsches Architektenblatt", Heft 9/92, Punkte 1.
bis 3.2.
(D9) geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung im Hauptbahnhof Winterthur/Schweiz, hierzu Anlagen A7 bis A15
(D10) geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung im Flughafen
Nürnberg, hierzu Anlagen A16 bis A27
(D11) DE 41 09 189 A1
(D12) Deutsche Norm, Juni 1990, DIN 5035, Teil 1.
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Leuchte mit den
Merkmalen im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 weiterzuentwickeln, bei der
die zu beleuchtende Fläche im Raum mit Bereichen unterschiedlich hoher Beleuchtungsstärken beaufschlagt werden kann und bei der die geforderte Blendbegrenzung gegenüber flachen Abstrahlwinkeln von reflektierenden Bauteilen einzuhalten ist (Spalte 1, Zeilen 31 bis 37 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung).
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Einsprechende zunächst geltend,
dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein
Fachmann sie ausführen könne. Im Übrigen gehe der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen hinaus.
Weiterhin macht der Einsprechende fehlende Patentfähigkeit geltend. Dabei bezieht er sich zuletzt ausschließlich auf die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen D9 und D10.
Zur offenkundigen Vorbenutzung im Hauptbahnhof Winterthur/Schweiz (D9) trägt
der Einsprechende vor, dass es sich dabei um eine Leuchten-Reflektordecken-
Einheit handele, die an Bahnsteigen des Hauptbahnhofs Winterthur/Schweiz an
einem ersten Bahnsteig 1989 und an den übrigen Bahnsteigen 1990 fertiggestellt
worden sei.
Der Einsprechende legt folgende Unterlagen vor:
Anlagen A7 bis A9:
Fotos der auf dem Bahnhof in Winterthur/Schweiz montierten Leuchten-Reflektordecken-Einheit
Anlagen A10 bis A15: Ausschreibungsunterlagen, Entwurfsplanungen und Schriftwechsel zwischen der Firma des Einsprechenden und der
Schweizerischen Bundesbahn. Diese Unterlagen sollen
Einzelheiten der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung belegen.
Der Einsprechende führt aus, dass durch die offenkundige Vorbenutzung im
Hauptbahnhof Winterthur/Schweiz vor dem Anmeldetag des Patents eine Leuchten-Reflektordecken-Einheit bekannt geworden sei, bei der, wie aus den Anlagen
A7 bis A9 ersichtlich, eine Vielzahl von Einzelreflektoren mit zunehmendem Anstellwinkel angeordnet sei. Aufgrund der dort verwirklichten Lichtführung sei zudem das Licht oberhalb der zu beleuchtenden Bodenfläche überkreuzbar. Der
Fachmann werde die D9 auch in Betracht ziehen, denn dort gehe es um die unterschiedlich starke Ausleuchtung einer Fläche im Raum, welche hier zwar der Fußboden sei, aber es bestehe kein grundsätzlicher Unterschied zur Ausleuchtung einer anderen Arbeitsfläche.
Im Übrigen erhalte der Fachmann auch Anregungen durch die weitere offenkundige Vorbenutzung D10 auf dem Flughafen Nürnberg. Der Einsprechende macht
hierzu geltend, dass es sich um eine Leuchten-Reflektordecken-Einheit handele,
die unter Regie des Einsprechenden geplant und in den Jahren 1990 und 1991
gebaut und beendet wurde.
Der Einsprechende legt folgende Unterlagen vor:
Anlagen A16 bis A18: Fotos der auf Flughafen Nürnberg montierten Leuchten-Reflektordecken-Einheit
Anlagen A19 bis A27: Systemsimulationen und weiterer Schriftverkehr bezüglich
der Lichtanlage auf dem Flughafen Nürnberg.
Der Einsprechende führt aus, der Anlage A16 könne man anhand des Schattenwurfs der Reflektoren an den Aufhängungswangen entnehmen, dass die Reflektoren nicht innig mit diesen Wangen verbunden seien, sondern dass eine Möglichkeit gegeben sei, die einzelnen Lamellen zu verstellen, um sie bei der Endmontage je nach räumlichen Erfordernissen abschließend justieren zu können.
Somit ergebe sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender
Weise aus diesen beiden offenkundigen Vorbenutzungen D9 und D10.
Der Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Unterlagen (Beschreibung, 3 Ansprüche), im Übrigen mit 3 Blatt
Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Zu den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen in Winterthur und
Nürnberg sagt der Patentinhaber, die bildliche Darstellung in den Anlagen A7 bis
A9 und A16 bis A18 entspreche der Wirklichkeit am Hauptbahnhof Winterthur bzw.
am Flughafen Nürnberg vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents.
Weiter führte er aus, der Fachmann werde die geltend gemachte offenkundige
Vorbenutzung in Winterthur nicht berücksichtigen, denn die daraus bekannte Einrichtung sei für die Ausleuchtung eines Bahnsteiges ausgelegt, bei der grundsätzlich andere Anforderungen zu erfüllen seien, als bei der Ausleuchtung eines Bildschirmarbeitsplatzes. Daher werde der auf dem Gebiet der Beleuchtungstechnik
für Bildschirmarbeitsplätze tätige Fachmann nicht erwarten, auf dem Gebiet der
Ausleuchtung von Bahnsteigen eine Lösung für die schatten- und blendfreie Ausleuchtung einer Arbeitsfläche eines Bildschirmarbeitsplatzes zu finden.
Auch die offenkundige Vorbenutzung in Nürnberg gebe keine Anregung, die zu
der im Patentanspruch 1 angegebenen Lösung führe. Denn aus der zu D10 vorgelegten Anlage 16 sei im vorderen Bildbereich ersichtlich, dass nur für zwei Lamellen zu beiden Seiten der von der Decke abgehängten Lichtquelle der Anstellwinkel
mit zunehmender Distanz von der Lichtquelle größer werde und dann bei den zwei
darauf folgenden Lamellen gleich bleibe. Bei den weiter außen liegenden Reflektoren werde der Anstellwinkel zur Horizontalen sogar wieder flacher. Dagegen nehme beim Gegenstand des Anspruchs 1 der Anstellwinkel über eine Vielzahl von
Reflektoren mit zunehmender Distanz von der Leuchte zu.
Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 sei daher patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Sie ist auch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Der
Beschluss ist abzuändern und das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten. Denn der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Die geltenden Unterlagen
erfüllen auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse.
1. Ausführbarkeit und ursprüngliche Offenbarung
Nach Auffassung des Senats ist die Lehre ausführbar und sie geht auch nicht über
den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus.
So wird der Fachmann insbesondere das Merkmal, wonach das "reflektierte
Kunstlicht oberhalb der zu beleuchtenden Fläche des Büroarbeitsplatzes überkreuzt ist", so auffassen, wie es in der Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 26 bis 32
dargelegt ist, wonach "das von den Reflektoren abgestrahlte Licht von links oben
kommend primär auf die rechte Hälfte des Schreibtisches fällt und das von rechts
oben kommende Licht primär auf die linke Schreibtischhälfte fällt, so dass sich der
Strahlengang aus der Leuchte über dem Schreibtisch über Kreuz schneidet". Auch
aus der in Figur 2 dargestellten Strahlenführung ist dies ersichtlich.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind formal zulässig. Die Merkmale in diesen Ansprüchen sind ursprünglich offenbart (Offenlegungsschrift, Ansprüche 1, 2
und 9 und Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung) und finden ihre Stütze auch in
der Patentschrift (Ansprüche 1 bis 3 und Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Insbesondere erschließt sich die zusätzliche Angabe, wonach es sich beim Anspruchsgegenstand um die Leuchten-Reflektordecken-Einheit eines Büroarbeitsplatzes handelt, daraus, dass in der Beschreibung zur Figur 2 von "der Lichtverteilung für eine bestimmte Arbeitsplatzanordnung und Tätigkeit am Schreibtisch" und
von der "Beleuchtungsstärke an den Stirnseiten eines Arbeitsplatzes, z.B. im Bereich eines Bildschirmes" die Rede ist (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 21 bis
23 und 36 bis 41 sowie Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 23 bis 25 und 38 bis 43).
Auch die in der mündlichen Verhandlung überreichte Beschreibung geht nicht über
die ursprüngliche Offenbarung und den Inhalt des Patents hinaus, denn sie stimmt
bis auf die Einfügung "eines Büroarbeitsplatzes" in Spalte 1, Zeile 3 mit der Beschreibung in der Patentschrift überein.
2. Neuheit
Die Leuchten-Reflektordecken-Einheit eines Büroarbeitsplatzes gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, denn eine Einrichtung, die sämtliche im Patentanspruch 1
angegebenen Merkmale aufweist, ist in keiner der Entgegenhaltungen beschrieben.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der mündlichen Verhandlung kam es ausschließlich auf die offenkundigen Vorbenutzungen in Winterthur und Nürnberg an. Mit der Erklärung des Patentinhabers, dass die aus den Fotos gemäß Anlagen A7 bis A9 und A16 bis A18 ersichtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten am Hauptbahnhof Winterthur in
der Schweiz und am Flughafen Nürnberg entspreche, war der Frage der Offenkundigkeit nicht weiter nachzugehen, denn auch wenn man die öffentliche Zugänglichkeit der Benutzung unterstellt, ist von einer erfinderischen Tätigkeit auszugehen.
Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung in Nürnberg betrifft eine Leuchten-Reflektordecken-Einheit eines Wartesaales. Wie es sich aus den Anlagen A16
und A17 erschließt, besteht diese Einheit aus einem Leuchtmittel, das offenbar
von einem primären Reflektorsystem umgeben ist, durch das die Lichtstrahlung im
Wesentlichen indirekt nach oben geführt wird, und einem weiteren, von einer Innenraumdecke abgehängten, sekundären Reflektorsystem, bestehend aus länglichen Einzelreflektoren, die offensichtlich in einem Winkel zur Horizontalen angeordnet sind und die das auftreffende Kunstlicht im Wesentlichen nach unten reflektieren. Zählt man den länglichen Bereich der Decke, an dem das Leuchtmittel aufgehängt ist, als ersten Sekundärreflektor, so sind beiderseits davon der zweite und
der dritte Sekundärreflektor, also je zwei Reflektoren, mit zunehmender Distanz
zum Leuchtmittel mit zunehmendem Anstellwinkel zur Horizontalen angeordnet.
Sowohl der vierte als auch der fünfte Sekundärreflektor haben erkennbar den gleichen Anstellwinkel wie der dritte Reflektor. Wie der Patentinhaber zutreffend dargelegt hat, nimmt der Anstellwinkel bei den noch weiter vom Leuchtmittel entfernten Reflektoren wieder ab.
Es mag sich einem aus der Anlage A16 auch noch erschließen, dass die Sekundärreflektoren um ihre Längsachse verstellbar sind, wie es im ersten Teil des
Merkmals f) dargelegt ist. Wie der Einsprechende zutreffend ausführte, kann es
nämlich bei der Endmontage dieser Leuchten-Reflektordecken-Einheit einen Vorteil haben, wenn die Einzelreflektoren für eine abschließende Justierung verstellbar sind, zweckmäßigerweise um ihre Längsachse. Aber ein Hinweis darauf, eine
Vielzahl von länglichen Einzelreflektoren mit zunehmender Distanz vom Leuchtmittel mit zunehmenden Anstellwinkeln zur Horizontalen anzuordnen, wie es in
den Merkmalen c) und f) im Patentanspruch 1 dargelegt ist, findet sich dort nicht.
Nun ist zwar den Anlagen A7 bis A9, die zur Belegung der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung in Winterthur eingereicht worden sind, eine Leuchten-
Reflektordecken-Einheit entnehmbar, bestehend aus einem Leuchtmittel und einem von einer Decke abgehängten Reflektorsystem, bestehend aus einer Vielzahl
von länglichen Einzelreflektoren, die in einem Anstellwinkel zur Horizontalen angeordnet sind und die das auftreffende Kunstlicht im Wesentlichen nach unten reflektieren. Und man kann der A9 auch entnehmen, dass die Sekundärreflektoren
mit zunehmender Distanz zu den Leuchtmitteln mit zunehmenden Anstellwinkeln
angeordnet sind. Es mag sich - der Einsprechende hat dies ausgeführt - aus der
Licht- und Schattenverteilung in der Anlage A9 auch noch erschließen, dass das
Leuchtmittel, wie in den Merkmalen a) und b) im Patentanspruch 1 dargelegt, zumindest teilweise von einem primären Reflektorsystem umgeben ist, durch den die
Lichtstrahlung im Wesentlichen indirekt nach oben geführt wird.
Der Fachmann wird diesen Stand der Technik nach Überzeugung des Senats jedoch nicht berücksichtigen.
Denn die Ausleuchtung eines Bahnsteiges ist grundsätzlich verschieden von der
Beleuchtung eines Bildschirmarbeitsplatzes. Nach Auffassung des Senats geht es
bei der Situation am Bahnsteig im Unterschied zur Beleuchtung am Bildschirmarbeitsplatz, bei der eine Blendbegrenzung gegenüber reflektierenden Gegenständen einzuhalten ist (vergleiche etwa die E8), ausschließlich um eine stärkere und
gleichmäßige Ausleuchtung des Bahnsteiges, besonders an der Bahnsteigkante.
Eine Blendbegrenzung gegenüber flachen Abstrahlwinkeln von reflektierenden
Bauteilen, wie es in der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe dargelegt ist,
spielt dagegen an einem Bahnsteig keine Rolle. Dementsprechend sind die Anforderungen an eine Leuchten-Reflektordecken-Einheit zum Ausleuchten eines
Bahnsteiges ganz anders als zur Ausleuchtung eines Bildschirmarbeitsplatzes.
Und damit sind auch die zu lösenden Probleme grundsätzlich verschieden. Daher
kann der auf dem Gebiet der Beleuchtungstechnik für Bildschirmarbeitsplätze tätige Fachmann in der Beleuchtungseinrichtung eines Bahnsteiges keine Anregungen für die Lösung der an Bildschirmarbeitsplätzen auftretenden Probleme finden
und somit auch keine Anregung dazu, die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe
mit den Merkmalen im Anspruch 1 zu lösen.
Die Entgegenhaltungen D3 und D11 und die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung in Köln, die bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht worden sind,
und die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen wurden, gehen nach der zutreffenden Darlegung im angefochtenen Beschluss über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringen ersichtlich auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie
nicht eingegangen zu werden braucht. Dies trifft auch auf die D7 zu, die nichts anderes beschreibt, als den Gegenstand der D6. Denn die "Systemskizze velox-
Lichtumlenkdecke" entspricht der zur Vorbenutzung D6 angeführte Anlage A6, die
lediglich zusätzliche handschriftliche Eintragungen aufweist. Und in den übrigen
Ausführungen geht die D7 hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 1 auch
nicht weiter.
Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1, D2, D4 und
D5, D8 sowie D12, die aus dem Erteilungsverfahren stammen und die der Einsprechende in seinem Beschwerdeschriftsatz lediglich pauschal genannt hat, liegen noch weiter ab und geben somit auch keine Anregung für die patentgemäße
Lösung des zugrundeliegenden Problems. So zeigt die D1 lediglich ein Leuchtmittel, das zumindest teilweise von einem primären Reflektorsystem umgeben ist,
durch das die Lichtstrahlung nach unten auf die zu beleuchtende Fläche eines
Schreibtisches geführt wird (vergleiche Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). In der D2 geht es ausschließlich um ein von der Decke abgehängtes
Leuchtmittel (Figur mit zugehöriger Beschreibung). Aus der D4 ist ein in eine Gebäudeverglasung integriertes Reflektorsystem bekannt, mit dem Tageslicht und
Sonnenstrahlung oder auch Kunstlicht in einen Innenraum gelenkt werden und zu
dem lediglich ausgeführt ist, dass es aus einer Vielzahl von länglichen Einzelreflektoren besteht (siehe beispielsweise Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Ein ähnliches Lichtlenksystem, bei dem die Einzelreflektoren um ihre
Längsachse verstellbar sind, beschreibt die D5 (vergleiche Figur 3 mit Text auf
Seite 176 und 177). Der D8 und der D12 ist im Hinblick auf den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 lediglich entnehmbar, dass für eine ausreichend begrenzte Direktblendung die Leuchtdichte für einen Ausstrahlungswinkel g in einem kritischen
Winkelbereich von 45° bis 85° zur Vertikalen, somit beispielsweise auch für einen
Ausstrahlwinkel von 50°, begrenzt sein muss (vergleiche D8, zweite Seite, Figur 9
mit Beschreibung in mittlerer Spalte und D12, Seite 4, rechte Spalte bis einschließlich Unterschrift zu Bild 1).
Schließlich konnte auch eine gemeinsame Betrachtung sämtlicher in Frage kommender Entgegenhaltungen nicht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahe
legen. Denn es ist nirgends ein Reflektorsystem gezeigt, das aus einer Vielzahl
von länglichen Einzelreflektoren besteht, die mit zunehmender Distanz von einem
Leuchtmittel mit zunehmenden Anstellwinkeln zur Horizontalen angeordnet sind.
An dieser Beurteilung kann auch der Einwand des Einsprechenden nichts ändern,
wonach die Hinzufügung "eines Bildschirmarbeitsplatzes" im Patentanspruch 1 lediglich die Angabe eines Verwendungszwecks bedeute, die nach der BGH-Entscheidung "Schießbolzen" den Schutzumfang nicht einschränke. Denn nach Auffassung des Senats beschreibt diese Änderung keinen Verwendungszweck der
Leuchten-Reflektordecken-Einheit, sondern legt diese Einheit räumlich und körperlich eindeutig auf einen Bildschirmarbeitsplatz fest.
Mit dem geltenden Patentanspruch 1 haben auch die Unteransprüche 2 und 3 Bestand. Denn sie betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1.
Dr. Winterfeldt
Dr. Franz
Dr. Kraus
Dr. Maksymiw
Be