Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.01.2003 – 23 W (pat) 37/01

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 25 390.6-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dr. Häußler 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse H01R des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. April 2001 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Ansprüche 1 bis 5, Beschreibungsseiten 1 bis 12 und 8 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 21, alle Unterlagen übergeben in der in der

mündlichen Verhandlung.

Anmeldetag: 12. Juli 1995

Bezeichnung: Elektrische Verbindungsvorrichtung.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 12. Juli 1995 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Feste

elektrische Federkontakte für elektrische Verbindungen und Sonden“, für die die

Priorität einer Anmeldung

in den Vereinigten Staaten von Amerika vom

12. Juli 1994 (Aktenzeichen 274296) in Anspruch genommen ist, durch Beschluß

vom 2. April 2001 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz vom

6. April 1998 eingereichten Patentanspruchs 1 insofern nicht erfinderisch sei, als

er sich vom Stand der Technik nach der

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US-Patentschrift 4 773 877 (Entgegenhaltung 3)

nur noch dadurch unterscheide, daß bei ihm die Spalte eine Tiefe von wenigstens

dem Zehnfachen der Breite der Stangen aufwiesen, die sich zwischen den Spalten

erstreckten, und daß das Verhältnis der Stangendicke zur Stangenlänge kleiner

als ungefähr 10% sei. Hierbei handle es sich aber um reine Fragen der Dimensionierung der Kontaktfeder, die an der Wirkungsweise und der Beschaffenheit der

Kontaktfeder nichts änderten. Vielmehr liege es im Rahmen des fachmännischen

Handelns, die bekannte Kontaktfeder zur Vermeidung von Materialermüdungen so

auszulegen, daß die auf die Kontaktfeder wirkenden Kräfte verringert werden.

Dazu biete sich nach den Hebelgesetzen an, die Kontaktfeder möglichst breit auszubilden und mit vielen einzelnen Federabschnitten zu versehen.

Die elektrische Verbindungsanordnung nach dem damaligen nebengeordneten

Patentanspruch 9 und die feste elektrische Metallverbindung nach dem nebengeordneten Patentanspruch 14 seien ebenfalls nicht erfinderisch.

Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren außerdem noch die Druckschriften

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US-Patentschrift 4 161 346 (Entgegenhaltung 1)

PCT-Offenlegungsschrift WO 94/11925 (Entgegenhaltung 2)

deutsches Gebrauchsmuster 66 05 480 (Entgegenhaltung 4)

deutsche Patentschrift 1 046 137 (Entgegenhaltung 5)

in Betracht gezogen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung übereichten Patentansprüchen 1 bis 5 mit angepaßter Beschreibung und Zeichnung weiter

und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. April 2001 aufzuheben und das

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 5, Beschreibungsseiten 1 bis 12 und 8 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 21, alle Unterlagen übergeben in der

mündlichen Verhandlung.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (nach Streichung falscher Bezugszeichen im

kennzeichnenden Teil):

„Elektrische Verbindungseinrichtung, mit

mindestens einem als Flachstab ausgebildeten einstückigen Kontaktelement (72; 98, 100), das einen Federabschnitt (77; 102; 104;

130) und an dessen Enden Kontaktanschlüsse (74, 76, 86, 88; 94,

96, 105; 120, 134, 136, 138, 122, 140, 142, 144) zur Kontaktierung

voneinander beabstandeter externer Anschlüsse aufweist,

wobei der Federabschnitt (77; 102; 104; 130) mäanderförmig ausgebildet ist und quer zur Längsachse des Kontaktelements (72; 98,

100) im wesentlichen parallel verlaufende Stege (83) aufweist, die

durch Schlitze (78; 106; 128; 132) voneinander beabstandet sind,

wobei das Kontaktelement (72; 98, 100) in Richtung seiner Längsachse verlaufende gegenüberliegende Kanten (80, 82) aufweist und

die Schlitze (78; 106; 128; 132) sich abwechselnd zu den gegenüberliegenden Kanten hin öffnen, und

wobei die Stege (83) und Schlitze (78; 106; 128; 132) so ausgebildet sind, daß bei Aufbringen einer Druckkraft auf mindestens einen

der Kontaktanschlüsse (74, 76, 86, 88; 94, 96, 105; 120, 134, 136,

138, 122, 140, 142, 144) der Federabschnitt (77; 102, 104; 130) in

Richtung der Längsachse zusammengedrückt wird,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Stege (83) und Schlitze (78; 106; 128; 132) jeweils lang

und mit schmalem Profil ausgebildet sind,

wobei die Tiefe der jeweiligen Schlitze (78; 106; 128; 132) mindestens 80% der Breite der Kontaktelemente (72; 98, 100) beträgt,

wobei das Verhältnis der Dicke der Stege (83) zur Länge der Stege

kleiner als 10% ist,

und daß eine Vielzahl der Kontaktelemente (72; 98, 100) vorgesehen

ist, die Flachseite-auf-Flachseite so übereinanderliegend

angeordnet sind, daß jedes Kontaktelement (72; 98, 100) einzeln in

Richtung der Längsachse beweglich ist,

wobei die Flachseite-auf-Flachseite liegenden Kontaktelemente (72;

98, 100) in Bezug auf die Längsachse zur Reduzierung von elektrischen Hochfrequenzeffekten spiegelbildlich zueinander angeordnet

sind.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 sowie der weiteren Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet;

denn die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den nachgewiesenen

Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den

ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4, 6, 7, 12 und 13 iVm den in der ursprünglichen

Beschreibung anhand der Zeichnungen erläuterten Ausführungsbeispielen.

Der geltende Patentanspruch 2 ist durch den ursprünglichen Anspruch 3 iVm dem

ursprünglichen Anspruch 2 gedeckt.

Der geltende Patentanspruch 3 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Anspruch 4.

Der geltende Patentanspruch 4 stützt sich inhaltlich auf den ursprünglichen Anspruch 16 iVm dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 5.

Der geltende Patentanspruch 5 ist durch den ursprünglichen Anspruch 6 iVm dem

Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 5 gedeckt.

2. Im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 wird nach den Angaben in der

geltenden Beschreibung (Seite 1, Absätze 1 und 2) von einer elektrischen Verbindungsvorrichtung ausgegangen, wie sie aus der eingangs genannten Entgegenhaltung 3 bekannt ist (vgl. dort die elektrische Verbindungsvorrichtung (contactor

13) mit den als Flachstab ausgebildeten einstückigen Kontaktelementen (resilient

contact pin 12, 12’) mit mäanderförmig ausgebildeten Federelementen (flat spring

19) mit quer zur Längsrichtung des Kontaktelements parallel verlaufenden Stegen

und dazwischen verlaufenden, sich abwechselnd zu gegenüberliegenden Kanten

des Federelements (19) öffnenden Schlitzen sowie mit Kontaktanschlüssen (contact head 26’, rear end 16, 16’) an beiden Enden des Federelements (19) zur

Kontaktierung voneinander beabstandeter externer Anschlüsse (device 23, electrical terminal 41) im Anspruch 1 iVm den Figuren 1, 2A, 3 und 15 nebst der

dazugehörigen Beschreibung).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße elektrische Verbindungsanordnung zu schaffen, die bei einfachem Aufbau auch bei einem häufigen Lastwechsel sicher funktioniert und elektrisch auch für Hochfrequenzanwendungen

geeignet ist (geltende Beschreibung, Seite 1, Absatz 4). Danach soll es bei dem

Federelement auch bei häufigem Wechsel der Druckbeanspruchung zu keinem

Ermüdungsbruch kommen (Beschwerdebegründung vom 20. November 2001,

Seite 4, Absatz 2 iVm der geltenden Beschreibung, Seite 5, letzter Absatz bis

Seite 6, Absatz 1). Zusätzlich soll dies bei einfachem Aufbau erreichbar sein, denn

die Problematik des Ermüdungsbruchs ist an sich bereits in der gattungsbildenden

US-Patentschrift erkannt, dort jedoch mit einem relativ aufwendigen Aufbau des

Federelements gelöst worden

(vgl. die Beschwerdebegründung

vom

20. November 2001, Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1 iVm der US-Patentschrift 4 773 877, Spalte 5, Zeilen 36 bis 43 und Spalte 12, letzter Absatz bis

Spalte 18, Absatz 6 zu den Figuren 17 bis 24). Auch sollen elektrische Hochfrequenzsignale durch die elektrische Verbindungsvorrichtung nicht in untragbarem

Maße gedämpft werden.

Die wie vorstehend auszulegende Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen

elektrischen Verbindungsvorrichtung mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst.

Denn dadurch, daß die Stege (83) und Schlitze (78; 106; 128; 132) jeweils lang

und mit schmalem Profil - d.h. mit geringer Dicke in Längsrichtung des Kontaktelements - ausgebildet sind, wobei die Tiefe der jeweiligen Schlitze (78; 106; 128;

132) mindestens 80% der Breite des Kontaktelements (72; 98, 100) beträgt und

das Verhältnis der Dicke der Stege (83) zur Länge der Stege kleiner als 10% ist,

ergibt sich für die einzelnen Stege bei Lastwechseln ein derart kleiner Biegewinkel, daß Ermüdungs-Brüche vermieden werden (geltende Beschreibung, Seite 1,

letzter Absatz bis Seite 2, Absatz 1 iVm der ursprünglichen Beschreibung, Seite 9,

erster

vollständiger Absatz

bzw.

der Beschwerdebegründung

vom

20. November 2001, Seite 4, Absätze 1 und 2).

Dadurch, daß die Flachseite-auf-Flachseite liegenden Kontaktelemente (72; 98,

100) in Bezug auf die Längsachse spiegelbildlich zueinander angeordnet sind,

schließen sich die mäanderförmigen Federabschnitte benachbarter Kontaktelemente an den Längsrändern ersichtlich gegenseitig kurz (geltende Fig. 3),

wodurch mäanderförmige Stromverläufe mit hoher Induktivität vermieden werden,

die elektrische Hochfrequenzsignale stark dämpfen können (geltende Beschreibung, Seite 2, Absatz 1, letzter Satz iVm Seite 7, Absatz 2). Sind die

Kontaktelemente aber elektrisch gegeneinander isoliert, so fließen die Ströme in

benachbarten Stegen der spiegelbildlich angeordneten Federabschnitte jeweils in

entgegengesetzter Richtung, wodurch sich die Induktivitäten entsprechend kompensieren (geltende Beschreibung, Seite 9, Absatz 1, letzte vier Sätze).

3. Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - elektrische Verbindungsvorrichtung

nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand

der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung gefederter elektrischer Verbindungsvorrichtungen

befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu

definieren ist.

a) Die - unbestrittene - Neuheit der beanspruchten elektrischen Verbindungsvorrichtung gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt sich schon

daraus, daß keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen eine gattungsgemäße elektrische Verbindungsvorrichtung offenbart, bei der die Tiefe der Schlitze

mindestens 80% der Breite des Kontaktelements beträgt, wie dies einem Aspekt

der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.

Der im angefochtenen Beschluß (Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, Absatz 1) vertretenen Auffassung, dieses Merkmal gehöre auch bereits zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung 3, kann insofern nicht beigetreten werden, als das

betreffende Merkmal den Ansprüchen und der Beschreibung dieser Entgegenhaltung ebensowenig entnehmbar ist wie den nur schematischen - d.h. ersichtlich

nicht maßstabsgerechten - Zeichnungen, bei denen eine Nachmessung zudem

eine Spalt-Tiefe von nur 76% bzw. 77% der Breite des Federabschnitts ergibt (Fig.

3 bzw. Fig. 15). Soweit aber nach Fig. 2A die sich nach der einen Kante des Federabschnitts öffnenden Spalte eine Tiefe von 82% der Federabschnitt-Breite

erreichen, ist dies auf eine Unsymmetrie - d.h. einen Mangel - der Zeichnung zurückzuführen, denn die sich nach der anderen Kante des Federabschnitts hin öffnenden Spalte weisen dabei eine Tiefe von nur 75% der Federabschnitt-Breite

auf.

Das in Rede stehende Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 ist - wie sich implizit aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - zudem auch aus den eingangs weiter genannten Entgegenhaltungen nicht bekannt.

b) Die Entgegenhaltung 3, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden

Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten

Entgegenhaltungen nahelegen.

Die gattungsbildende Entgegenhaltung 3 führt den Fachmann insofern in eine andere Richtung, als sie zur Vermeidung von Ermüdungs-Brüchen vorsieht, daß der

Federabschnitt um 90° um die Längsachse des Kontaktelements aus dessen

Haupterstreckungsebene gedreht wird oder Teile des Federabschnitts - insbesondere an dessen Längskanten - aus der Haupterstreckungsebene abgewinkelt

werden (vgl. hierzu die Figuren 17 bis 23 nebst der dazugehörigen Beschreibung

in Spalte 12, vorletzter Absatz bis Spalte 18, Absatz 6). Daher hat der Fachmann

aufgrund dieser Entgegenhaltung schon keinerlei Veranlassung, zur Vermeidung

von Ermüdungsbrüchen bei einer gattungsgemäßen elektrischen Verbindungsvorrichtung die Stege und Schlitze jeweils lang und mit schmalem Profil auszubilden

und dabei für die Schlitze eine Tiefe von mindestens 80% der Breite des Kontaktelements vorzusehen und für das Verhältnis der Dicke der Stege zu deren Länge

einen Wert kleiner als 10% zu wählen, wie dies insoweit der Lehre nach dem

kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.

Soweit gemäß der Entgegenhaltung 3 eine Vielzahl von Kontaktelementen (12)

vorgesehen ist, sind diese beabstandet voneinander in einem Gehäuse (block 10)

angeordnet (Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung). Dementsprechend findet sich

in dieser Entgegenhaltung auch kein Hinweis darauf, daß es von Vorteil sein

könnte, die Kontaktelemente - insoweit entsprechend der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 - Flachseite-auf-Flachseite so

übereinanderliegend anzuordnen, daß jedes Kontaktelement einzeln in Richtung

der Längsachse beweglich ist. Dann kann es dem Fachmann durch die Entgegenhaltung 3 jedoch insbesondere auch nicht nahegelegt sein, die Flachseite-auf-

Flachseite liegende Kontaktelemente zur Reduzierung von elektrischen Hochfrequenzeffekten

in Bezug auf die Längsachse spiegelbildlich zueinander

anzuordnen, wie dies der weitergehenden Lehre nach dem kennzeichnenden Teil

des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.

Daß der Fachmann bei Einbeziehung der eingangs weiter genannten Entgegenhaltungen eine Anregung zu der Problemlösung nach dem kennzeichnenden Teil

des verteidigten Patentanspruchs erhalten könnte, ist auch von der Prüfungsstelle

nicht geltend gemacht worden.

Die Entgegenhaltungen 1 und 2 sind im Prüfungsverfahren nämlich nur in Betracht

gezogen worden, weil sie einstückig ausgebildete Kontaktelemente mit einem federnden Abschnitt zwischen den elektrischen Anschlüssen offenbaren, wobei die

federnde Wirkung durch die mäanderartige Form des Mittelabschnitts erzeugt wird

(Prüfungsbescheid vom 10. April 1997, Seite 2, letzter Absatz). Sie enthalten auch

keinerlei Hinweis auf Maßnahmen zur Vermeidung von Ermüdungs-Brüchen bzw.

zur Reduzierung von elektrischen Hochfrequenzeffekten im Sinne des geltenden

Patentanspruchs 1.

Letzteres gilt auch für die Entgegenhaltungen 4 und 5, die zu den ursprünglichen

Ansprüchen 6 und 7 herangezogen wurden, weil aus ihnen die Anordnung mehrerer Kontaktelemente Flachseite-auf-Flachseite bekannt ist (Prüfungsbescheid vom

10. April 1997, Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1). Da die Kontaktelemente danach jedoch keinen mäanderförmigen Federabschnitt mit Stegen und

Schlitzen aufweisen, tritt hierbei die - wie dargelegt - aus der Mäanderform des

Federteils resultierende Problematik des Ermüdungsbruchs und der elektrischen

Hochfrequenzeffekte gar nicht auf.

Soweit im angefochtenen Beschluß (Seite 8, Absätze 2 und 3) die Auffassung vertreten wird, daß die die Stege und Schlitze betreffenden Merkmale nach dem

kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 reine Fragen der Dimensionierung der Kontaktfeder seien, die an der Wirkungsweise und an der Beschaffenheit der Kontaktfeder nichts änderten, weshalb es im Rahmen des

fachgemäßen Handelns liege, die Kontaktfedern entsprechend auszulegen, kann

dem insofern nicht beigetreten werden, als hier jeglicher nachprüfbare Beleg für

das unterstellte fachgemäße Handeln fehlt (vgl. hierzu BPatG GRUR 1990, 111,

Leitsatz 2 iVm 112 liSp vorlAbs bis reSp leAbs - „Transportsicherung“ bzw. den

Aufsatz „Die erfinderische Tätigkeit in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“ in GRUR 2001, 939, insbesondere Abschnitt II.2.c) auf den Seiten

940 und 941). Gegen diese Auffassung spricht zudem, daß die Entgegenhaltung 3

zur Lösung desselben Problems - wie dargelegt - einen völlig anderen, zudem

aufwendigeren Weg einschlägt.

Die elektrische Verbindungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist

demnach patentfähig.

4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 5

anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der

elektrischen Verbindungsvorrichtung nach dem Hauptanspruch betreffen.

5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und die beanspruchte Kontaktiereinrichtung

anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Knoll

Dr. Häußler

Pr