Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.01.2003 – 34 W (pat) 57/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 24 427.3-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter
Hövelmann, Dr. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 65 D
vom 10. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat ihren Sitz in F…. Ihr ursprünglicher Inlandsvertreter hat
im Laufe des Prüfungsverfahrens die Vertretung der Anmelderin niedergelegt.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle der Anmelderin aufgegeben, innerhalb einer Frist
von vier Monaten einen neuen Inlandsvertreter zu bestellen. Da dies in dieser Frist
nicht geschah, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung durch den angefochtenen
Beschluss zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist an die Anmelderin selbst gesandt worden, seine förmliche
Zustellung lässt sich nicht nachweisen. Am 19. Oktober 2001 hat der Vertreter der
Anmelderin die Übernahme der Vertretung angezeigt, nachdem ihm zuvor am
16. Oktober 2001 von der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss übersandt
worden war.
Die Änderung des Vertreters wurde im Januar 2002 im Patentregister vermerkt.
Nachdem die Anmelderin zunächst um Wiedereinsetzung in die Frist zur
Bestellung eines Inlandsvertreters und zur Einlegung der Beschwerde nachsucht
hat, hat sie am 21. Mai 2002 durch Schriftsatz vom gleichen Tage Beschwerde
eingelegt und am 13. August 2002 die Beschwerdegebühr bezahlt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fortzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verspätet eingelegt,
denn die Beschwerdefrist des PatG § 73 Abs 2 ist mangels einer ordnungsgemäßen förmlichen Zustellung des Beschlusses nicht in Lauf gesetzt worden. Die
Zustellung ist nicht, wie es richtig gewesen wäre, an den früheren Inlandsvertreter
der Anmelderin, der zu diesem Zeitpunkt noch im Patentregister (Patentrolle) als
Inlandsvertreter eingetragen war, gerichtet worden (BPatG - Juristischer Beschwerdesenat BlPMZ 1996, 357, 358). Der Beschluss ist vielmehr an die
Anmelderin selbst ohne förmliche Zustellung nach F… geschickt worden.
Dieser Zustellungsmangel ist auch nicht dadurch geheilt, daß ihrem Vertreter der
Beschluss tatsächlich zugegangen ist, denn eine solche Heilung ist bei der Frist
zur Einlegung der Beschwerde ausgeschlossen § 127 Abs 2 PatG a.F. iVm
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) § 9 Abs 1. Zwar hat sich die Rechtslage
seit dem 1. Juli 2002 geändert und ist eine Heilung von Zustellungsmängeln nach
§ 127 Abs 2 PatG n.F. i.V.m. § 189 ZPO möglich. Die Heilung durch den
tatsächlichen Zugang des Beschusses beim Inlandsvertreter am 16. Oktober 2001
ist jedoch ein in sich abgeschlossener prozessualer Tatbestand, der vor dem 1.
Juli 2002 liegt. Auf ihn ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Verfahrensrecht
anzuwenden(Baumbach – Lauterbach – Hartmann, ZPO, 61. Aufl. Einl. III Rdn.
78; Sedemund – Treiber DRiZ 1977, 103, 104 "keine Rückwirkung des neuen
Verfahrensrechts"). Damit scheidet eine Heilung aus. Neues Verfahrensrecht wäre
nur anwendbar, wenn die Verfahrenshandlung bzw. das Verfahrensgeschehen
noch nicht abgeschlossen wäre. Das ist jedoch bei der Heilung nicht der Fall, was
schon daraus erhellt, dass im Zeitpunkt, an dem dem Empfänger das Schriftstück
tatsächlich zugeht, eine Frist in Lauf gesetzt wird.
Das Recht zur Einlegung einer Beschwerde ist auch nicht etwa verwirkt. Soweit
dies für den Fall vertreten wird, dass zwischen Beschluss und Beschwerde mehr
als ein Jahr vergangen ist (van Hees, Verfahrensrecht in Patentsachen,
2. Auflage, Seite 204 in entsprechender Anwendung des PatG § 47 Abs 2 Satz 3 –
vgl. auch BFH VII R 173/ 82 vom 5. Februar 1985; Tipke/ Kruse AO FGO § 9
VwZG Rdn. 3; a.A. Keukenschrijver in Busse, PatG 5. Aufl § 73 Rdn 92), so
könnte eine solche Jahresfrist nach Auffassung des Senats allenfalls zu dem
Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden, an dem der Vertreter der Anmelderin den
Zurückweisungsbechluss tatsächlich erhalten hat. Erst dann weiß die Anmelderin
um die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, erst ab dann kann Untätigkeit zur
Verwirkung führen.
Eine im vorliegenden Fall ab dem 16. Oktober 2001 laufende Jahresfrist hätte die
Anmelderin aber sowohl bei der Einlegung der Beschwerde wie auch bei der
Zahlung der Beschwerdegebühr gewahrt.
Sonstige Umstände, die zur Verwirkung des Beschwerderechts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Anmelderin hat inzwischen (nach
Erlass des angefochtenen Beschlusses) einen neuen Inlandsvertreter bestellt und
damit das beanstandete Verfahrenshindernis beseitigt.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ist gegenstandslos.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die vom Amt gesetzte Frist zur Bestellung
eines neuen Inlandsvertreters ist durch die wirksame Bestellung des Vertreters der
Anmelderin überholt.
4. Die Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt beruht auf
PatG § 79 Abs 3 Nr 1.
5. Soweit die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 6. März 2002 die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr beantragt hat, bezog sich das auf ihre Beschwerde gegen den
Beschluss des Deutsches Patent - und Markenamts vom 6. Februar 2002, den die
Prüfungsstelle im Wege der Abhilfe durch Beschluss vom 8. Juli 2002 aufgehoben
hat. In diesem Beschluss hat sie auch dem Rückzahlungsantrag stattgegeben.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren besteht kein Anlass, die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen, denn bei Erlass des angefochtenen
Beschlusses war noch kein neuer Inlandsvertreter bestellt.
Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Ihsen
br/Na