Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.01.2003 – 11 W (pat) 701/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsache
betreffend das Patent 198 05 127
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger
sowie
der Richter
v.
Zglinitzki,
Dipl.-Phys. Skrinowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 – 12 und Beschreibung Spalten 1 bis 5 vom
27. Januar 2003 sowie zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4
gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Die Veröffentlichung der Erteilung des am 9. Februar 1998 angemeldeten Patents
198 05 127 mit der Bezeichnung "Filter und Kühlelement" erfolgte am 10. Juni
1999. Die T… Systems GmbH & Co. KG hat am 31. August 1999 gegen
das Patent Einspruch erhoben.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei im Hinblick auf die DE 43 38 536 A1
(1), DE 196 11 102 A1(2) und DE 42 39 036 A1 (3) nicht neu oder zumindest nicht
erfinderisch. Der geltende Anspruch 1 sei zudem unzulässig erweitert, da er auch
auf einen im Inneren des Filter-Hohlkörpers selbst - und nicht nur in dessen Hohlraum - angeordneten Kühldraht gelesen werden könne, was dem erteilten Anspruch 9, auf den dieses Merkmal zurückgehe, nicht zu entnehmen sei.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent mit den am
27. Januar 2003 überreichten Unterlagen und den Zeichnungen
Fig. 1 – 4 gemäß Patentschrift in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und verteidigt ihr Patentbegehren mit in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen
Ansprüchen 1 bis 12. Sie bezweifelt zudem die Zulässigkeit des Einspruchs, da
dessen Begründung nicht im Einzelnen auf die Unteransprüche eingehe.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2002 hat die Einsprechende Entscheidung über
den Einspruch durch das Bundespatentgericht beantragt.
Der Anspruch 1 lautet:
"Filter zum Filtern und Kühlen eines expandierenden heißen Gases für das Aufblasen eines Airbags, wobei der Filter einen Körper (3) aus Drahtgewebe, Drahtgestrick oder Drahtgeflecht als Filtermaterial zumindest abschnittsweise in Form eines Hohlzylinders, in dessen Hohlraum das expandierende Gas (2) einführbar
und an dessen Außenmantel das Gas zum Füllen des Airbags
entnehmbar ist, sowie mindestens einen Kühldraht (6) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Kühldraht (6) im Inneren des hohlzylindrischen Körpers (3) als zylindrische Wendel (7) angeordnet ist und in thermischem Kontakt mit dem Körper steht, wobei die Windungsachse
der Wendel (7) zur Zylinderachse (1) des hohlzylindrischen Körpers (3) parallel verläuft."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 12 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Filters betreffen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen Filter zu schaffen, der bei geringer Bauform
auch eine effektive Kühlung gestattet.
II.
Der zulässige Einspruch ist insofern begründet, als er zu einer Beschränkung des
Patents geführt hat.
Die Meinung der Patentinhaberin, dass der auf vollständigen Widerruf des Patents
gerichtete Einspruch unzulässig sei, weil in der Begründung nicht auf die Unteransprüche im einzelnen eingegangen werde, ist unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung teilen Unteransprüche das Rechtsschicksal des Hauptanspruchs, da
sie Teil des selben Antrags sind, über den nur als Ganzes entschieden werden
kann. Schon deshalb ist ein Eingehen auf Unteransprüche in der Einspruchsbegründung für dessen Zulässigkeit nicht erforderlich, sofern die Ausführungen zum
Hauptanspruch die formalen Erfordernisse für die Zulässigkeit des Einspruchs erfüllen (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage 2001, § 59 Rdn 70). Dies ist hier offensichtlich der Fall und wird auch von der Patentinhaberin nicht bestritten.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklung von Airbags mit Gasgeneratoren besitzt.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 12 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 1, 2, 5, 6 und 9 und die
Ansprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 3,
4, 7, 8 und 6 bis 16 in dieser Reihenfolge.
Eine Erweiterung des Patentgegenstands, die den Anspruch 1 unzulässig machen
würde, liegt nicht vor. Der Einwand der Einsprechenden, der geltende Anspruch 1
sei unzulässig, vermochte nicht zu überzeugen. Aus der Beschreibung, Patentschrift Sp 2 Z 2 - 15 und Z 36 - 47 und den erteilten Ansprüchen 4 und 9 ergibt
sich zweifelsfrei, dass beide Varianten für die Anordnung des Kühldrahts, im vom
Filter gebildeten Hohlraum oder im Inneren des Filterkörpers, als zur Erfindung
gehörig offenbart sind. Die im geltenden Anspruch 1 gewählte Formulierung hierfür "dass der Kühldraht im Inneren des hohlzylindrischen Körpers ...angeordnet
ist", die beide Möglichkeiten zulässt, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen sind Filter zum Filtern und Kühlen von heißen
Gasen für Airbags bekannt, die einen Kühldraht in Form einer Wendel im Inneren
eines hohlzylindrischen Filterkörpers aufweisen.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit
zugrunde.
Als dem Patentgegenstand nächstkommender Stand der Technik ist (1) zu sehen,
aus der ein Filter zum Filtern und Kühlen eines expandierenden heißen Gases für
das Aufblasen eines Airbags bekannt ist, vgl. Anspruch 1 und Figuren 1 bis 3 mit
zugehöriger Beschreibung. Der Filter besitzt einen als "zweiten rohrförmigen oder
hohlzylindrischen Filter 20" bezeichneten Körper aus Drahtgewebe (Sp 2 Z 23 und
Z 45), in dessen Hohlraum das expandierende Gas einführbar ist (Sp 1 Z 30 bis
43) und an dessen Außenmantel das Gas zum Füllen des Airbags entnehmbar ist
1 Z 68 bis Sp 2 Z 2). Außerdem ist ein "erster Filter 2" genanntes Bauteil vorhanden, das aus Maschendrahtgewebe und/oder Einzeldrähten besteht (Sp 1 Z 44 bis
47) und das zum Vorfiltern und Kühlen des heißen Gases dient (s Anspruch 1 Z
35/36 und Z 45 bis 48). Damit weist dieser Filter sämtliche im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale auf.
Weitere Anregung in Richtung auf Erfindung sind (1) jedoch nicht zu entnehmen.
Denn der oder die Kühldrähte sind hier in Form eines Streifens ausgebildet, der im
Inneren des vom hohlzylindrischen zweiten Filter 20 gebildeten Hohlraums angeordnet ist und der sich in Richtung von dessen Längsachse erstreckt (Anspruch 1
Z 48 bis 50 und Sp 1 Z 44 bis 47). Eine Ausbildung des Kühldrahts als zylindrische
Wendel, die in thermischem Kontakt mit dem Filterkörper steht und deren Windungsachse mit derjenigen des Filterkörpers parallel verläuft wird hierdurch nicht
nahegelegt. Es handelt sich hierbei um eine grundsätzlich verschiedene Bauform
des Filters, die wegen der größeren Drahtlänge eine verbesserte Kühlwirkung erzielt und auch in der Herstellung zu einer Vereinfachung führt. Hierfür findet sich in
(1) kein Hinweis.
Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen deutlich weiter vom Patentgegenstand ab als (1) und geben keinerlei Hinweis oder Anregung auf die Anordnung eines Kühldrahts in Wendelform im Inneren eines hohlzylindrischen Filterkörpers. Dies gilt auch für die einen einschlägigen Filter betreffende (3), bei deren Gegenstand zwar ein wendelförmiger Draht (Plenumglied 80 aus Drahtstück
84) verwendet wird, jedoch in anderer Anordnung und zu einem anderen Zweck.
Er befindet sich nämlich an der Außenseite eines hohlzylindrischen Filterkörpers 48 und dient zur Bildung eines Hohlraums (Plenumraum 82) für die gefilterten
Gase, bevor diese nach Bersten einer Membran (Folienschicht 70) in den zu füllenden Airbag entweichen können (Sp 3 Z 35 bis Sp 4 Z 34). Eine Kühlwirkung
des Drahts 84 ist in (3) nirgends angesprochen, diese soll vielmehr durch zugemischte Umgebungsluft erfolgen (Sp 4 Z 35 bis 45).
Auch eine beliebige Zusammenschau aller im Verfahren genannter Entgegenhaltungen führt somit nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Dieser beruht
demnach auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 12 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Filters nach Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit
dem Anspruch 1 Bestand.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Bb