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BPatG Beschluss vom 27.01.2003 – 11 W (pat) 701/02

11. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchsache

betreffend das Patent 198 05 127

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger

sowie

der Richter

v.

Zglinitzki,

Dipl.-Phys. Skrinowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 – 12 und Beschreibung Spalten 1 bis 5 vom

27. Januar 2003 sowie zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4

gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Die Veröffentlichung der Erteilung des am 9. Februar 1998 angemeldeten Patents

198 05 127 mit der Bezeichnung "Filter und Kühlelement" erfolgte am 10. Juni

1999. Die T… Systems GmbH & Co. KG hat am 31. August 1999 gegen

das Patent Einspruch erhoben.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei im Hinblick auf die DE 43 38 536 A1

(1), DE 196 11 102 A1(2) und DE 42 39 036 A1 (3) nicht neu oder zumindest nicht

erfinderisch. Der geltende Anspruch 1 sei zudem unzulässig erweitert, da er auch

auf einen im Inneren des Filter-Hohlkörpers selbst - und nicht nur in dessen Hohlraum - angeordneten Kühldraht gelesen werden könne, was dem erteilten Anspruch 9, auf den dieses Merkmal zurückgehe, nicht zu entnehmen sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Einspruch zurückzuweisen und das Patent mit den am

27. Januar 2003 überreichten Unterlagen und den Zeichnungen

Fig. 1 – 4 gemäß Patentschrift in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und verteidigt ihr Patentbegehren mit in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen

Ansprüchen 1 bis 12. Sie bezweifelt zudem die Zulässigkeit des Einspruchs, da

dessen Begründung nicht im Einzelnen auf die Unteransprüche eingehe.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2002 hat die Einsprechende Entscheidung über

den Einspruch durch das Bundespatentgericht beantragt.

Der Anspruch 1 lautet:

"Filter zum Filtern und Kühlen eines expandierenden heißen Gases für das Aufblasen eines Airbags, wobei der Filter einen Körper (3) aus Drahtgewebe, Drahtgestrick oder Drahtgeflecht als Filtermaterial zumindest abschnittsweise in Form eines Hohlzylinders, in dessen Hohlraum das expandierende Gas (2) einführbar

und an dessen Außenmantel das Gas zum Füllen des Airbags

entnehmbar ist, sowie mindestens einen Kühldraht (6) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Kühldraht (6) im Inneren des hohlzylindrischen Körpers (3) als zylindrische Wendel (7) angeordnet ist und in thermischem Kontakt mit dem Körper steht, wobei die Windungsachse

der Wendel (7) zur Zylinderachse (1) des hohlzylindrischen Körpers (3) parallel verläuft."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 12 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Filters betreffen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen Filter zu schaffen, der bei geringer Bauform

auch eine effektive Kühlung gestattet.

II.

Der zulässige Einspruch ist insofern begründet, als er zu einer Beschränkung des

Patents geführt hat.

Die Meinung der Patentinhaberin, dass der auf vollständigen Widerruf des Patents

gerichtete Einspruch unzulässig sei, weil in der Begründung nicht auf die Unteransprüche im einzelnen eingegangen werde, ist unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung teilen Unteransprüche das Rechtsschicksal des Hauptanspruchs, da

sie Teil des selben Antrags sind, über den nur als Ganzes entschieden werden

kann. Schon deshalb ist ein Eingehen auf Unteransprüche in der Einspruchsbegründung für dessen Zulässigkeit nicht erforderlich, sofern die Ausführungen zum

Hauptanspruch die formalen Erfordernisse für die Zulässigkeit des Einspruchs erfüllen (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage 2001, § 59 Rdn 70). Dies ist hier offensichtlich der Fall und wird auch von der Patentinhaberin nicht bestritten.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklung von Airbags mit Gasgeneratoren besitzt.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 12 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 1, 2, 5, 6 und 9 und die

Ansprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 3,

4, 7, 8 und 6 bis 16 in dieser Reihenfolge.

Eine Erweiterung des Patentgegenstands, die den Anspruch 1 unzulässig machen

würde, liegt nicht vor. Der Einwand der Einsprechenden, der geltende Anspruch 1

sei unzulässig, vermochte nicht zu überzeugen. Aus der Beschreibung, Patentschrift Sp 2 Z 2 - 15 und Z 36 - 47 und den erteilten Ansprüchen 4 und 9 ergibt

sich zweifelsfrei, dass beide Varianten für die Anordnung des Kühldrahts, im vom

Filter gebildeten Hohlraum oder im Inneren des Filterkörpers, als zur Erfindung

gehörig offenbart sind. Die im geltenden Anspruch 1 gewählte Formulierung hierfür "dass der Kühldraht im Inneren des hohlzylindrischen Körpers ...angeordnet

ist", die beide Möglichkeiten zulässt, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen sind Filter zum Filtern und Kühlen von heißen

Gasen für Airbags bekannt, die einen Kühldraht in Form einer Wendel im Inneren

eines hohlzylindrischen Filterkörpers aufweisen.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit

zugrunde.

Als dem Patentgegenstand nächstkommender Stand der Technik ist (1) zu sehen,

aus der ein Filter zum Filtern und Kühlen eines expandierenden heißen Gases für

das Aufblasen eines Airbags bekannt ist, vgl. Anspruch 1 und Figuren 1 bis 3 mit

zugehöriger Beschreibung. Der Filter besitzt einen als "zweiten rohrförmigen oder

hohlzylindrischen Filter 20" bezeichneten Körper aus Drahtgewebe (Sp 2 Z 23 und

Z 45), in dessen Hohlraum das expandierende Gas einführbar ist (Sp 1 Z 30 bis

43) und an dessen Außenmantel das Gas zum Füllen des Airbags entnehmbar ist

1 Z 68 bis Sp 2 Z 2). Außerdem ist ein "erster Filter 2" genanntes Bauteil vorhanden, das aus Maschendrahtgewebe und/oder Einzeldrähten besteht (Sp 1 Z 44 bis

47) und das zum Vorfiltern und Kühlen des heißen Gases dient (s Anspruch 1 Z

35/36 und Z 45 bis 48). Damit weist dieser Filter sämtliche im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale auf.

Weitere Anregung in Richtung auf Erfindung sind (1) jedoch nicht zu entnehmen.

Denn der oder die Kühldrähte sind hier in Form eines Streifens ausgebildet, der im

Inneren des vom hohlzylindrischen zweiten Filter 20 gebildeten Hohlraums angeordnet ist und der sich in Richtung von dessen Längsachse erstreckt (Anspruch 1

Z 48 bis 50 und Sp 1 Z 44 bis 47). Eine Ausbildung des Kühldrahts als zylindrische

Wendel, die in thermischem Kontakt mit dem Filterkörper steht und deren Windungsachse mit derjenigen des Filterkörpers parallel verläuft wird hierdurch nicht

nahegelegt. Es handelt sich hierbei um eine grundsätzlich verschiedene Bauform

des Filters, die wegen der größeren Drahtlänge eine verbesserte Kühlwirkung erzielt und auch in der Herstellung zu einer Vereinfachung führt. Hierfür findet sich in

(1) kein Hinweis.

Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen deutlich weiter vom Patentgegenstand ab als (1) und geben keinerlei Hinweis oder Anregung auf die Anordnung eines Kühldrahts in Wendelform im Inneren eines hohlzylindrischen Filterkörpers. Dies gilt auch für die einen einschlägigen Filter betreffende (3), bei deren Gegenstand zwar ein wendelförmiger Draht (Plenumglied 80 aus Drahtstück

84) verwendet wird, jedoch in anderer Anordnung und zu einem anderen Zweck.

Er befindet sich nämlich an der Außenseite eines hohlzylindrischen Filterkörpers 48 und dient zur Bildung eines Hohlraums (Plenumraum 82) für die gefilterten

Gase, bevor diese nach Bersten einer Membran (Folienschicht 70) in den zu füllenden Airbag entweichen können (Sp 3 Z 35 bis Sp 4 Z 34). Eine Kühlwirkung

des Drahts 84 ist in (3) nirgends angesprochen, diese soll vielmehr durch zugemischte Umgebungsluft erfolgen (Sp 4 Z 35 bis 45).

Auch eine beliebige Zusammenschau aller im Verfahren genannter Entgegenhaltungen führt somit nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Dieser beruht

demnach auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 12 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen des Filters nach Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit

dem Anspruch 1 Bestand.

Dellinger

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Schmitz

Bb