Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.01.2003 – 30 W (pat) 118/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 397 04 452
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter sowie des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 1999 und vom
21. März 2001 sind wirkunglos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 04 452 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 633 060 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 25. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke
397 04 452 wegen des Widerspruchs aus der Marke 633 060 angeordnet. Mit
Beschluß vom 21. März 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 2 Abs 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu