Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.01.2003 – 21 W (pat) 8/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 54 287.9-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der

Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde am 19. November 1998 unter der Bezeichnung "Vorrichtung zur Verhinderung der Restenose nach Angioplastie mittels Röntgenstrahlung" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 8. Juni 2000.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 15. November 2001

die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2003 eingereichte

Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Verhinderung der Restenose nach Angioplastie mittels Röntgenstrahlung mit einem Messwertaufnehmer einer Dosisleistungsmesseinrichtung, die mit einer Steuer- und

Regelvorrichtung für die Strahlungsenergie und den Strahlstrom

einer Röntgenröhre verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,

dass eine Feinfokus-Röntgenröhre in einem Katheterkopf außerhalb eines Patienten angeordnet ist, der Fokus der Röntgenröhre auf dem Beginn einer flexiblen Röntgenwellenleiteranordnung liegt, wobei die Röntgenwellenleiteranordnung als Katheter ausgebildet ist, an dessen Ende eine Streuvorrichtung für

Röntgenstrahlung zur definierten, isotropen Röntgenemission

angeordnet ist."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Anordnung zu

schaffen, die die Vorteile der Strahlentherapie zur Verhinderung der Restenose

nutzt, ohne die allgemeinen Nachteile des Umganges mit radioaktiven Substanzen

aufzuweisen (Beschreibung S 2, zweiter Abs, eingereicht in der mündlichen Verhandlung).

Der Anmelder hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Er führt dazu aus, dass der WO 98 30 147 A1, im Folgenden (1) genannt, eine Vorrichtung zu entnehmen sei, bei der mittels eines Radionuklide enthaltenden

Stents die Bildung von Restenosen verhindert werde. Dieser Stand der Technik

sei bereits in der Beschreibung vom Anmeldetag gewürdigt worden. Der weiteren

im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingeführten DE 691 29 117 T2, im Folgenden

(2) genannt, sei zwar eine spezielle Röntgenwellenleiteranordnung zu entnehmen,

die auch eine Dosisleistungsmessvorrichtung mit Messwertaufnehmer enthalte,

aber diese Anordnung werde schwerpunktmäßig für abbildende Systeme verwendet. Eine weitergehende Anregung, diese Anordnung für die Vermeidung von

Restenosen nach der Angioplastie einzusetzen, finde sich in (2) nicht.

Der Anmelder stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen

(Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung S 1 und 2) zu erteilen.

II

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er enthält die Merkmale des am Anmeldetag eingereichten Anspruchs 1, wobei das ursprünglich im Kennzeichen befindliche Merkmal "ein Messwertaufnehmer einer Dosisleistungsmessvorrichtung

..., die mit einer Steuer- und Regelvorrichtung für die Strahlungsenergie und den

Strahlstrom der Röntgenröhre verbunden ist" in den Oberbegriff übernommen wurde.

Nach Merkmalen gegliedert hat der Patentanspruch 1 folgende Fassung:

Vorrichtung zur Verhinderung der Restenose nach Angioplastie

a) mittels Röntgenstrahlung

b) mit einem Messwertaufnehmer einer Dosisleistungsmesseinrichtung, die mit einer Steuer- und Regelvorrichtung für

die Strahlungsenergie und den Strahlstrom einer Röntgenröhre verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

c) eine Feinfokus-Röntgenröhre in einem Katheterkopf außerhalb eines Patienten angeordnet ist,

d) der Fokus der Röntgenröhre auf dem Beginn einer flexiblen

Röntgenwellenleiteranordnung liegt,

e) wobei die Röntgenwellenleiteranordnung als Katheter ausgebildet ist,

f) an dessen Ende eine Streuvorrichtung für Röntgenstrahlen

zur definierten, isotropen Röntgenemission angeordnet ist.

Aus der Druckschrift (1) ist eine Vorrichtung zur Verhinderung der Restenose nach

Angioplastie bekannt, bei der mit dem Stent zusammen eine radioaktive Substanz

in das Gefäß eingebracht wird, um Zellwucherungen zu unterdrücken (vgl ua S 3,

Z 30-37). Hierbei wird von dem Umstand Gebrauch gemacht, dass die von der radioaktiven Substanz ausgehende ionisierende Strahlung das in unmittelbarer Nähe zur radioaktiven Substanz gelegene Gewebe zerstört. Nachteilig sind bei der

Verwendung von radioaktiven Substanzen die hohen Sicherheitsauflagen, die wegen der von diesen Substanzen ausgehenden Gefahren für Menschen bzw. Flora

und Fauna erforderlich sind.

Der Durchschnittsfachmann, ein Diplomphysiker, der in medizinischer Hinsicht von

einem Arzt unterstützt wird, wird deshalb bei der Suche nach einer Lösung der

Aufgabe auch die Verwendung von anderen ionisierenden Strahlenquellen in

seine Überlegungen mit einbeziehen. So ist dem Fachmann aus dem Gebiet der

Tumorbekämpfung bekannt, dass Gewebewucherungen mit unterschiedlichsten

ionisierenden Strahlungen bekämpft werden, wie beispielweise Röntgenstrahlen

(entspricht Merkmal a)). Diese Strahlen werden von einer Röntgenquelle erzeugt,

die auf einfache Weise an- und abschaltbar ist. Dadurch ist gewährleistet, dass

Röntgenstrahlen nur während der eigentlichen Behandlung entstehen, in den

übrigen Zeiten aber - anders als bei radioaktiven Substanzen - keine gefährliche

Röntgenstrahlung vorhanden ist. Der Fachmann wird deshalb die Druckschrift (2)

bei der Suche nach einer Lösung der gestellten Aufgabe berücksichtigen.

In der Druckschrift (2) wird eine Vorrichtung zur Steuerung von Strahlung und ihre

Verwendung zB bei der Angiographie und der Tumorbekämpfung beschrieben.

Die in Figur 57 gezeigte Vorrichtung ist in der Lage, Röntgenstrahlen mittels einer

Vielzahl von Kanälen (entspricht der anmeldungsgemäßen Röntgenwellenleiteranordnung) an einen gewünschten Ort zu leiten. Hierzu ist eine "Kumakhov-Linse"

vorgesehen, die an einer Röntgenröhre außerhalb eines Patienten angeordnet ist

und die Röntgenstrahlen in die Röntgenwellenleiteranordnung fokussiert (vgl

Fig 57 in Verbindung mit S 75, le Abs, entspricht Merkmal c) (teilweise) und Merkmal d)). Dabei ist die Röntgenwellenleiteranordnung als flexibler Katheter ausgebildet, der in den Biopsiekanal eines flexiblen Endoskops eingeführt werden kann

(vgl S 76, dritter und vierter Abs; entspricht Merkmal e)). Als Röntgenröhre speziell

eine Feinfokus-Röntgenröhre einzusetzen kann hierbei in die Hand des Fachmanns gelegt werden (entspricht dem restlichen Teil des Merkmals c)). Um eine

gewünschte, beispielsweise isotrope Röntgenemission am distalen Ende der

Röntgenwellenleiteranordnung zu erreichen, sind in der Druckschrift (2) auswechselbare distale Endstücke vorgesehen (vgl S 76, le Abs; entspricht Merkmal f)).

Für die Messung der Strahlendosis am Behandlungsort ist in (2) am distalen Ende

des Endoskops ein Detektor (entspricht dem anmeldungsgemäßen Messwertaufnehmer) angeordnet, der die Strahlungsdosis misst und über eine entsprechende

Einrichtung die Strahlungsenergie steuert (vgl S 77, zweiter Abs). Dies ist erforderlich, um den Patienten keiner überhöhten Strahlungsdosis auszusetzen. Den Ausführungen in der Druckschrift (2) folgend, sieht der Fachmann eine Dosisleistungsmesseinrichtung vor, die in geeigneter Weise die Strahlungsenergie regelt. Dies

kann auf einfachste Weise durch Steuerung der Röhrenparameter Röhrenspannung und Strahlstrom erfolgen. Über diese beiden Parameter können die Strahlungsenergie und die Intensität gesteuert werden. Der Fachmann wählt hierbei in

Abhängigkeit der Gegebenheiten die geeignete Größe aus (entspricht Merkmal b).

Überträgt der Fachmann vor dem Hintergrund der vorliegenden Aufgabe die Lehre

nach der Druckschrift (2) auf die Vorrichtung nach (1), ist es naheliegend, auf die

radioaktive Substanz zu verzichten und statt dessen eine außerhalb des Patienten

befindliche Röntgenquelle einzusetzen, die Übertragung der Röntgenstrahlen mittels einer als Katheter ausgebildeten Röntgenwellenleiteranordnung vorzunehmen

und am distalen Ende zum einen für eine definierte Röntgenemission zu sorgen

und zum andern einen Messwertaufnehmer zur Messung der Dosisleistung vorzusehen, der über eine Dosismesseinrichtung den Strahlstrom der Röntgenröhre

steuert.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) sowie dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist

daher nicht gewährbar.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 müssen

schon aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen.

Es ist im übrigen weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Strößner

Be