Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 19 W (pat) 6/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Patent 43 06 143
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Schmöger,
Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 27. Oktober 2000 aufgehoben.
Das Patent 43 06 143 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3, identisch mit Hilfsantrag 2, eingegangen am 24. Dezember 2002, mit Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2003, sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 22 - hat das auf die am
27. Februar 1993 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 43 06 143 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung eines aus Spritzguss-Kunststoff bestehenden Gehäuses für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss" im Einspruchsverfahren
durch Beschluss vom 27. Oktober 2000 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt:
Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1, 2 bzw 4, jeweils mit zugehöriger Beschreibung.
Die Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 sind identisch mit Hilfsantrag 2,
eingegangen am 24. Dezember 2002; eine zugehörige Beschreibung wurde ebenfalls vorgelegt.
Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit einer von der Patentinhaberin eingeführten Gliederung (Ziffern 1 bis 9):
"1) Verfahren zur Herstellung eines aus Spritzguss-Kunststoff
bestehenden Gehäuses für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss
2) mit Gehäuseboden, Stirnwand und an einem Schlossblech
gelagerter Schließmechanik
3) sowie mit elektrischen Bauteilen,
4) denen elektrische Leitungen
5) mit Kontaktvorrichtungen zugeordnet sind, mit den Merkmalen
6) die elektrischen Leitungen und die Kontaktvorrichtungen
werden in eine dem herzustellenden Gehäuse entsprechende Spritzgießform eingelegt,
7) die elektrischen Leitungen werden im Wege des Spritzgießens in zu armierenden Bereiche des Gehäuses eingebettet,
8) die Kontaktvorrichtungen werden beim Spritzen des Gehäuses zumindest bereichsweise in das Gehäuse eingespritzt,
9) wobei die Gehäuseteile, in die die elektrischen Leitungen
eingebettet sind, durch diese bewehrt werden."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal 7) das Wort "Gehäuses"
durch "Schlossgehäuses selbst" ersetzt ist.
Nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich der Patentanspruch 1 - unter redaktioneller
Streichung des überflüssigen Wortes "bestehenden" im Merkmal 6) - vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass dort im Merkmal 7) vor dem Wort
"Gehäuses" die Worte "die Schließmechanik umgebenden" eingefügt sind.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Anfügung des Merkmals
"und wobei gleichzeitig das Schlossblech, gegebenenfalls ein
auf den Halterungsbereich reduziertes Schlossblech, als Bewehrung im Wege des Spritzgießens in das aus Spritzguss bestehende Schlossgehäuse eingebettet wird".
Gemäß dem Hilfsantrag 4 ist der Patentanspruch 1 auf eine Verwendung gerichtet, wobei vor dem Wort "Verfahren" des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die
Worte "Verwendung von elektrischen Leitungen als Bewehrungselemente in einem" vorangestellt sind.
In der Patentschrift, sowie in der zu allen Hilfsanträgen überreichten Beschreibung
ist die Aufgabe genannt, ein Verfahren anzugeben, mit dem das Gehäuse mit den
zugeordneten elektrischen Leitungen und Kontaktvorrichtungen in montagetechnischer Hinsicht einfacher herstellbar ist (vgl jeweils Sp 1 Z 58 bis 65 der Patentschrift bzw der zu den Hilfsanträgen eingereichten Beschreibung).
Die Patentinhaberin ist der Meinung, die EP 0 510 843 A1 spreche das Spritzgießen nicht an; es sei vom Fachmann in ihr auch nicht mitlesbar. Außerdem fehle
dem Fachmann darin eine Anregung durch die Einbettung von Leitungen in ein
Gehäuse eine Bewehrung an dazu vorgesehenen Stellen vorzunehmen.
Mit den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 solle die Gestalt des
Gehäuses präzisiert werden und mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3
werde beansprucht, dass zusätzlich ein Schlossblech eingebettet werde, was aus
der EP 0 510 843 A1 nicht bekannt sei. Auch die in der mündlichen Verhandlung
erstmals vorgelegte DE-OS 22 53 954 zeige keine Bewehrung durch ein Schlossblech.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
mit Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1 bzw nach Hilfsantrag 2, beide überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
29. Januar 2003,
weiter mit Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 3, identisch mit Hilfsantrag 2, eingegangen am 24. Dezember 2002,
schließlich mit Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 4,
ebenfalls überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
29. Januar 2003, jeweils mit der zugehörigen Beschreibung,
ebenfalls überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
29. Januar 2003, jeweils mit Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechenden I und II sind der Auffassung, der Fachmann lese das Spritzgießen als Herstellungsverfahren in der EP 0 510 843 A1 mit, zumindestens müsse er nicht erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis der DE 40 15 311 A1 das bekannte Gehäuse durch Spritzgießen herzustellen. Außerdem setze die Patentinhaberin, wie sich aus der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ergebe, ein
Spritzgussgehäuse im Zusammenhang mit der DE 35 26 501 C2 als bekannt
voraus. Bezüglich des Hilfsantrags 3 verweisen die Einsprechenden I und II zusätzlich auf die DE-OS 22 53 954, aus der es bekannt sei, ein Schlossblech als
Bewehrung im Wege des Spritzgießens in das aus Spritzguss bestehende
Schlossgehäuse einzubetten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat im Umfang des Hilfsantrags 3 Erfolg. Das
Verfahren der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 beruht
auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 ist ursprünglich nicht offenbart.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist patentfähig.
Als Fachmann ist ein Techniker mit Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung
von Gehäusen der Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere Kunststoffgehäusen anzusehen.
1. Hauptantrag
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der EP 0 510 843 A1 ist ein Verfahren zur Herstellung eines aus Kunststoff
bestehenden Gehäuses für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss bekannt (Sp 1 Z 1
bis 3 iVm Sp 8 Z 43 bis 45). Das aus Kunststoff bestehende Gehäuse 12, 14, 16
weist Gehäuseboden (Fig 1 und 2, unten) und Stirnwand (Fig 1 und 2: Befestigung
der Motoren 68 und 92 iVm Sp 4 Z 51 bis 56) auf. Außerdem ist eine an einem
Schlossblech 10 (retention plate) gelagerte Schließmechanik 9 (retention mechanism) vorgesehen (Fig 1 iVm Sp 2 Z 28 bis 38).
Weiterhin sind elektrische Bauteile, nämlich Mikroschalter 48, 100, 104 (Fig 5 bis 7
iVm Sp 5 Z 16 bis 30) und Motoren 68, 92 (Fig 1 und 2) vorhanden, denen elektrische Leitungen mit Kontaktvorrichtungen 120, 122, 124 zugeordnet sind (Fig 8
iVm Sp 5 Z 41 bis Sp 6 Z 4).
Damit sind aus der EP 0 510 843 A1 die Merkmale 1) bis 5) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - mit der Ausnahme, dass das Gehäuse aus Spritzguss-Kunststoff besteht - bekannt.
Weiterhin ist in der EP 0 510 843 A1 beschrieben, die elektrischen Leitungen in
ein Gehäuseteil 16 einzubetten (Sp 5 Z 47 bis 48), wodurch die Leitungen in diesem Bereich zwangsläufig als Bewehrung bzw Armierung funktionieren. Damit ist
aus der EP 0 510 843 A1 sowohl das Merkmal 7) des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag - mit der Ausnahme des Spritzgießens -, nämlich, dass die elektrischen Leitungen in zu armierende Bereiche des Gehäuses eingebettet werden,
als auch das Merkmal 9), dass die Gehäuseteile, in die die elektrischen Leitungen
eingebettet sind, durch diese bewehrt werden, bekannt.
Schließlich ist aus der EP 0 510 843 A1 auch das Merkmal 8) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - mit Ausnahme des Einspritzens - bekannt. Denn
aus Figur 1 ist ersichtlich, dass die Kontaktvorrichtungen 124 (vgl Fig 8) um eine
Kontaktgabe zu ermöglichen, nicht von Kunststoff umgeben sein dürfen. Die Kontaktvorrichtungen werden somit zumindest bereichsweise in das Gehäuse eingeformt.
Gegenüber dem aus der EP 0 510 843 A1 Bekannten unterscheidet sich das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch die Merkmale:
1) Verfahren zur Herstellung eines aus Spritzguss-Kunststoff
bestehenden Gehäuses,
6) die elektrischen Leitungen und die Kontaktvorrichtungen werden in eine dem herzustellenden Gehäuse entsprechende Spritzgießform eingelegt,
7) die elektrischen Leitungen werden im Wege des Spritzgießens in Bereiche des Gehäuses eingebettet,
8) die Kontaktvorrichtungen werden beim Spritzen des Gehäuses zumindest bereichsweise in das Gehäuse eingespritzt,
Diese Unterschiede können jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahmen im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegen.
Ausgehend vom Verfahren, wie es in der EP 0 510 843 A1 beschrieben ist, stellt
sich dem Fachmann die Frage, mit welchem Arbeitsverfahren das Gehäuse herzustellen ist, von selbst.
Hierzu bietet ihm die ebenfalls auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik gelegene
DE 40 15 311 A1 ein mögliches und hier gängiges Verfahren an: denn sie lehrt,
elektrische Leitungen (Fig 1) in ein aus Kunststoff bestehendes Gehäuse einzuspritzen (Sp 1 Z 21 bis 25
iVm Sp 2 Z 16 bis 19). Damit offenbart die
DE 40 15 311 A1 dem Fachmann auch, dass das Gehäuse aus Spritzguss-Kunststoff besteht (Merkmal 1 des Patentanspruchs 1). Weiterhin gibt sie ihm einen Hinweis auf das Merkmal 6) des Patentanspruchs 1, verfahrensmäßig so vorzugehen,
dass die elektrischen Leitungen (Blechformteil) und die Kontaktvorrichtungen in eine dem herzustellenden Gehäuse entsprechende Spritzgießform eingelegt werden
(Sp 2 Z 17 bis 18). Bei einem derartigen Vorgehen werden in Übereinstimmung
mit dem Merkmal 7) des Patentanspruchs 1 die elektrischen Leitungen (Blechformteil) im Wege des Spritzgießens auch in zu armierende Bereiche des Gehäuses eingebettet (Sp 2 Z 16, 17).
Aus der DE 40 15 311 A1 (Sp 2 Z 17 bis 19) erhält der Fachmann darüber hinaus
den Hinweis, dass die Leitungen (Blechformteil) teilweise mit Kunststoffmaterial
umgeben sind. Daraus ergibt sich für ihn, dass die Kontaktvorrichtungen auch
beim Spritzen des Gehäuses zumindest bereichsweise in das Gehäuse eingespritzt werden (Merkmal 8 des Patentanspruchs 1).
Man unterschätzte die Fähigkeiten des Fachmanns, traute man ihm nicht zu, das
aus der EP 0 510 843 A1 bekannte Verfahren als Spritzgieß-Verfahren zu führen,
wie es aus der DE 40 15 311 A1 bekannt ist.
2. Hilfsantrag 1
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch das Ersetzen des Begriffs "Gehäuses" durch "Schlossgehäuses selbst" erfährt der Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, da das "Schlossgehäuse" mit
dem "Gehäuse" identisch ist und ein anderes Gehäuse nicht offenbart ist. Deshalb
gilt das zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Gesagte hier gleichermaßen.
3. Hilfsantrag 2
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist ursprünglich nicht offenbart.
Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist im Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 zusätzlich angegeben, dass das Gehäuse die Schließmechanik
"umgeben" soll. Damit wäre insbesondere ein Verfahren unter Schutz gestellt, das
die Herstellung eines allseits geschlossenen Gehäuses umfasst. Ein solches Gehäuse und damit ein Verfahren zu seiner Herstellung ist jedoch in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.
4. Hilfsantrag 3
4.1 Neuheit
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu, da aus keiner
der entgegengehaltenen Druckschriften ein Verfahren bekannt ist, das alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist.
Dessen Neuheit gegenüber der EP 0 510 843 A1 ergibt sich aus den Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Dass "gleichzeitig (mit den elektrischen Leitungen) das Schlossblech, gegebenenfalls ein auf den Halterungsbereich reduziertes Schlossblech, als Bewehrung im Wege des Spritzgießens in das
aus Spritzguss bestehende Schlossgehäuse eingebettet wird",
ist
in der
EP 0 510 843 A1 auch nicht beschrieben, denn das Schlossblech 10 liegt neben
dem Gehäuse 12, 14, 16 (Fig 1).
Auch die DE 40 15 311 A1 zeigt kein Verfahren bei dem "gleichzeitig (mit den
elektrischen Leitungen) ein Schlossblech eingebettet wird". Denn dort ist kein Gehäuse für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss beschrieben und daher auch kein
Schlossblech angesprochen.
Aus der DE-OS 22 53 954 ist bei einem Kraftfahrzeug-Türverschluss (Titel) bekannt, dass die Verbindung eines einheitlichen Kunststoffformteils 12 mit einer als
Stahlplatte 8 ausgeführten Frontplatte durch Anspritzen oder Einspritzen - was
vom Fachmann als "Spritzgießen" gelesen wird - geschieht (S 5 Z 2 bis 6) und
dass die statischen Beanspruchungen von der Stahlplatte 8 aufgenommen werden
(S 5 Z 6 bis 8). Das Kunststofformteil 12 bildet auch ein Gehäuse (Fig 1 und 8 iVm
S 8 Z 1 bis 3). Die Frontplatte 8 bewirkt - im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin - eine Bewehrung. Jedoch ist die dortige Schließmechanik (Hebelwerk
4) am Schloßkasten 1 als Schlossplatte gelagert (Fig 1 iVm S 7 Z 1 bis 5). Somit
ist aus der DE-OS 22 53 954 bekannt, dass eine Frontplatte als Bewehrung im
Wege des Spritzgießens in das aus Spritzguss-Kunststoff bestehende Schlossgehäuse eingebettet wird. Der in der DE-OS 22 53 954 gezeigte Kraftfahrzeug-Türverschluss enthält keine elektrischen Bauteile und Leitungen. Die Merkmale 3) bis
9) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 sind aus der DE-OS 22 53 954 somit
nicht bekannt.
In der DE 35 26 501 C2 ist ein Gehäuse 1, 2, 3 für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss (Fig 1 und 2) beschrieben. In das Gehäuse sind weder die elektrischen
Leitungen 71 (Fig 3) noch ein Schlossblech eingeformt.
Die von der Einsprechenden I im Einspruchsverfahren genannten, in der mündlichen Verhandlung
aber
nicht mehr
aufgegriffenen Druckschriften
DE 37 03 095 A1 und EP 0 256 401 A1 liegen in Bezug auf den Patentgegenstand weiter ab als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer
Acht bleiben.
4.2 Erfinderische Tätigkeit
Wie im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit des Verfahrens des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt, bedarf es für den Fachmann zwar keiner
erfinderischen Tätigkeit um ein Verfahren mit den Merkmalen 1) bis 9) anzugeben,
die insoweit mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 übereinstimmen.
Er muss aber erfinderisch tätig werden, um dieses Verfahren derart zu ergänzen,
dass gleichzeitig das Schlossblech, gegebenenfalls ein auf den Halterungsbereich
reduziertes Schlossblech, als Bewehrung im Wege des Spritzgießens in das aus
Spritzguss bestehende Schlossgehäuse eingebettet wird.
Denn die EP 0 510 843 A1 gibt ihm lediglich vor, das dortige Schlossblech
(retention plate 10) außen am Gehäuse zu fixieren (Fig 2 iVm Sp 2 Z 16 bis 18).
Auch unter Hinzunahme der DE 40 15 311 A1 kann der Fachmann nicht zum letzten Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gelangen. Denn das dort
beschriebene Gehäuse (Fig 2) ist nicht das Gehäuse eines Kraftfahrzeug-Türverschlusses und enthält daher auch kein Schlossblech.
Die DE 35 26 501 A1 beschreibt einen Kraftfahrzeug-Türverschluss, der weder
eingeformte elektrische Leitungen, noch ein eingeformtes Schlossblech aufweist.
Somit kann auch diese Druckschrift keinen Hinweis auf das letzte Anspruchsmerkmal geben.
Aus der DE-OS 22 53 954 ist es zwar bekannt, dass eine Frontplatte als Bewehrung im Wege des Spritzgießens in das aus Spritzguss bestehende Schlossgehäuse eingebettet wird. Jedoch liefert die Druckschrift dem Fachmann keinen Hinweis, dass dies gleichzeitig mit dem Einspritzen elektrischer Leitungen erfolgen
soll. Denn solche sind dort nicht vorhanden.
Es bedarf somit für den Durchschnittsfachmann auch in Gesamtschau der genannten Druckschriften einer erfinderischen Tätigkeit, um zu einem Verfahren mit
den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zu gelangen. Zu einer
anderen Sichtweise könnte der Fachmann nur mit einer in Kenntnis der Erfindung
vorgenommenen, rückschauenden und deshalb unzulässigen Betrachtung kommen.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat auch der dem erteilten Patentanspruch 2 entsprechende geltende Patentanspruch 2 Bestand.
Dr. Mayer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dipl.-Ing. Groß
Be