Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.01.2003 – 30 W (pat) 53/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 53/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 2 028 864 (S 55323/9 Wz)

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. Mai 1995 und vom 22. Januar 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung

der gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 2 028 864 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 180 292 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 30. Mai 1995 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der gemäß § 6a WZG vorläufig

eingetragenen Marke 2 028 864 mit der Widerspruchsmarke 1 180 292 hinsichtlich

der von beiden Marken erfassten Waren festgestellt und die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 22. Januar 2002 wurde

die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt

1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit

und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Fa