Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.02.2003 – 11 W (pat) 706/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 42 730
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 42 42 730 mit der Bezeichnung "Bogenausleger einer Druckmaschine" (Veröffentlichungstag der Patenterteilung: 30. Januar 1997) ist am
29. April 1997 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen
versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des
Patentanspruches 1 nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Zum Stand der Technik sind zu den bereits im Verfahren vor der Erteilung des
Patents berücksichtigten Druckschriften
im Einspruchsverfahren noch die
DE 34 11 029 C2 (E1) genannt worden. Außerdem ist offenkundige Vorbenutzung
geltend gemacht worden, wozu eine eidesstattliche Erklärung (E2) und ein Blatt
64X714 des Ersatzteilkatalogs der Druckmaschine Roland 600 (E3) vorgelegt
worden ist.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten, wobei im Patentanspruch 1 am Ende das Wort
"ist" in "sind" zu korrigieren ist.
Sie begründet ihren Antrag damit, dass der genannte Stand der Technik den Gegenstand des Anspruchs 1 weder vorwegnehmen noch nahelegen könne. Die angebliche offenkundige Vorbenutzung sei nicht ausreichend substantiiert worden.
Mit Schriftsatz vom 19. April 2002 hat die Patentinhaberin beantragt, das Einspruchsverfahren beim Bundespatentgericht weiterzuführen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG nF durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Der Einspruch ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Bogenausleger einer Druckmaschine, bei dem der Bogen über
ein Feld von in Luftkästen angeordneten Luftöffnungen schwebend gefördert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Luftöffnungen (12) in austauschbaren Wechselkassetten (7) angeordnet
und diese Wechselkassetten (7) im Ausleger zu einem berührungslosen Bogenträger mit unterschiedlichen Eigenschaften zusammensetzbar sind."
Diesem Anspruch 1 folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 - 8.
Aufgabe der Erfindung ist die Gestaltung eines Bogenauslegers der gattungsgemäßen Art mit weitergehenden Möglichkeiten zur universellen Anpassung an Bogen aus dünnerem Papier bis zu mittlerem Karton und anderen Bedruckstoffen mit
verbesserter Wirkung.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit einschlägigen
Kenntnissen und Erfahrungen in Entwicklung und Bau von Bogenauslegern von
Druckmaschinen.
3.1. Der Anspruch 1 ist zulässig. Er ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und
4 hervorgegangen. Der Ersatz von "ist" durch "sind" am Ende des Anspruchs 1
betrifft die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers.
3.2. Der Gegenstand des Anspruches 1 ist neu, denn weder die angebliche offenkundige Vorbenutzung noch die entgegengehaltenen Druckschriften betreffen Bogenausleger mit Luftkästen, die als austauschbare Wechselkassetten zu einem
berührungslosen Bogenträger mit unterschiedlichen Eigenschaften zusammensetzbar sind.
Er ist gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Erfindung lehrt einen Bogenausleger einer Druckmaschine mit berührungsloser Bogenförderung. Dazu sind Luftkästen mit Luftöffnungen vorgesehen, die als
"austauschbare Wechselkassetten" zu einem Bogenträger mit unterschiedlichen,
das berührungslose Fördern betreffenden Eigenschaften zusammensetzbar sind,
s. Fig 2a der Streitpatentschrift. Je nach Bogenart, die sich durch ihre Grammatur
oder Oberflächenbeschaffenheit unterscheidet, werden die für die berührungslose
Bogenförderung geeigneten Wechselkassetten eingesetzt. Erfindungsgemäß handelt es sich nicht um einen – beispielsweise im Reparaturfall üblichen - Ersatz der
einen Kassette durch eine andere des gleichen Typs, sondern um das Wechseln
der zu einer bestimmten Bogenart gehörenden Kassette gegen eine Kassette mit
anderen Eigenschaften, wenn die Strömungsverhältnisse der durch die Luftöffnungen austretenden Luft bei geänderter Bogenart anzupassen sind. Dadurch
können auch vom Drucker selbst im Bogenausleger seiner Druckmaschine Luftkästen mit unterschiedlichen Eigenschaften, wie Luftöffnungen mit unterschiedlicher Kontur oder unterschiedlicher Strömungsrichtung, aufgabengemäß zur universellen Anpassung der Strömungsverhältnisse an Bogen aus dünnerem Papier
bis zu mittlerem Karton und anderen Bedruckstoffen zusammengesetzt werden.
Eine Anregung hierfür lässt sich sowohl der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung als auch den entgegengehaltenen Druckschriften weder einzeln noch in Verbindung miteinander entnehmen.
In dem zur angeblich offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten Blatt 64X714 des
Ersatzteilkatalogs der Druckmaschine Roland 600 (E3) sind zwar in seitlichen
Führungen verschiebbare, aneinandergereihte Luftkästen für eine berührungslose
Bogenführung dargestellt. Sie unterscheiden sich je nach Einbauort durch die
äußere Form und haben unterschiedliche Bezugsziffern (10, 13, 16). Aber nur die
Möglichkeit, diese unterschiedlichen, die Kurvenbahn vor dem Bogenausleger bildenden Luftkästen hintereinander schiebbar anzuordnen, genügt nicht als Hinweis
an den Fachmann, sie als austauschbare Wechselkassetten mit unterschiedlichen, das berührungslose Fördern betreffenden Eigenschaften vorzusehen, die je
nach Bogenart ausgewechselt werden. Eine Liste mit Ersatzteilnummern für unterschiedliche Kassetten pro Einbauort bzw. Bezugsziffer oder ähnliches ist nicht
vorgelegt worden, sodass die Behauptung der Einsprechenden, es erfolge auch
ein Austausch einzelner Strömungskanäle mit unterschiedlichen Luftöffnungen,
weder aus dem vorgelegten Ersatzteilkatalog-Blatt (E3) ersichtlich noch auf andere Weise belegt ist.
Da ein Hinweis auf einen Satz unterschiedlicher Luftkästen bzw. Wechselkassetten fehlt und es für den Fachmann nicht naheliegend ist, von ersetzbaren Luftkästen nach der E3 zu austauschbaren Wechselkassetten mit unterschiedlichen
Eigenschaften zu gelangen, ist die angebliche offenkundige Vorbenutzung nicht
geeignet, dem Fachmann die Lehre des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents
nahe zu legen.
Somit brauchte der Frage der ausreichenden Substantiierung der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden.
Aus der DE 34 11 029 C2 (E1), Fig 2 und 3, ist eine - der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung ähnliche – berührungslose Bogenführung an Druckmaschinen
vor dem Bogenausleger bekannt. Sie weist ebenfalls aneinandergereihte Strömungskanäle 3.1 – 3.6 auf, deren Aufteilung in einzelne Bereiche der unterschiedlichen Druckbeaufschlagung durch die Lüfter 8.1 – 8.4 dient, um auch im Kurvenbereich optimale Strömungsverhältnisse zu erhalten, Sp 3, Z 21-29. Dazu und bei
Änderung der Betriebsart zwischen einseitig und zweiseitig bedruckten Bogen sind
die Lüfter stufenlos regelbar oder zwischen Blas- und Saugluft umschaltbar. Da
die Anpassung der Strömungsverhältnisse bei geänderter Bogenart nach der E1
ausschließlich über die Lüfter erfolgt, hat der Fachmann keine Veranlassung austauschbare Wechselkassetten in Betracht zu ziehen.
Auch eine Kombination der E1 und der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung
führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruches 1, da auch eine Zusammenschau keinen Hinweis auf die beanspruchten austauschbaren Wechselkassetten mit unterschiedlichen, das berührungslose Fördern betreffenden Eigenschaften gibt.
Die übrigen Druckschriften legen den Patentgegenstand ebenfalls nicht nahe. Die
DE-AS 1 176 672, Fig 4 und 5, zeigt einen Bogenausleger mit Blasluftrohren zur
berührungslosen Bogenförderung. Zum Erreichen des gewünschten flatterfreien
Bogenverhaltens einer Bogenart sind verschieden große Luftöffnungen in einem
bestimmten Abstand auf jedem Blasluftrohr sowie Ventilklappen zur Steuerung der
Luftmenge vorgesehen. Die Rohre sind zwar mittels Gewinden befestigt, was einen Ersatz ermöglichen würde. Es ist jedoch kein Hinweis zu entnehmen, bei geänderter Bogenart einen Wechsel dieser Blasluftrohre vorzusehen.
Aus der DE-PS 1 449 656 ist eine Vorrichtung zum flatterfreien Führen von
Flachmaterial bekannt. Sie weist nebeneinanderliegende Blaskästen mit dazwischenliegenden Abzugsöffnungen auf. Jeder Blaskasten hat Ausblasöffnungen,
die in Form und Blasrichtung unterschiedlich ausgebildet sind. Der Schwerpunkt
dieser Vorrichtung liegt in der Optimierung der Strömungsverhältnisse, um das
Flachmaterial in einem gewünschten Abstand zur Förderebene zu halten und
zugleich durch Blasen in entgegengesetzten Richtungen zu strecken. Hinweise
auf die Einbauart und somit ein Wechseln der Blaskästen bei Änderung der Bogenart sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Der übrige in Betracht gezogene Stand der Technik liegt noch weiter ab und kann
schon deshalb keine zum Gegenstand des Anspruches 1 führenden Anregungen
geben.
Da im Stand der Technik ein Hinweis auf austauschbare Wechselkassetten fehlt,
war es für den Fachmann nicht naheliegend, von einem ersetzbaren Luftkasten
nach der E1 bzw E3 zu austauschbaren Wechselkassetten mit unterschiedlichen
Eigenschaften zu gelangen. Es bedurfte mithin erfinderischer Tätigkeit, um die
patentgemäße Lösung aufzufinden.
Der Patentanspruch 1 ist somit beständig.
Die Ansprüche 2 bis 8 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Patentgegenstandes. Sie bleiben daher im Zusammenhang
mit Anspruch 1 bestehen.
Dellinger
von Zglinitzki
Skribanowitz
Harrer
Bb