Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.02.2003 – 25 W (pat) 302/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 81 830.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e:
I.
Am 7. November 2000 ist die Bezeichnung
Test Factory
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 ist Anmeldung zurückgenommen worden.
Gleichwohl ist durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Markenanmeldung am 9. Oktober 2002 zurückgewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 42
vom 9. Oktober 2002 aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, da sie durch den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42, mit dem der angemeldeten Marke die Eintragung in das
Markenregister versagt wird, zumindest formal beschwert ist. Die Anmelderin ist
schon dadurch in ihren Rechten verletzt, als die Markenstelle die Rücknahmeerklärung der Anmeldung nicht berücksichtigt und den Beschluß vom 9. Oktober 2002 erlassen hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine Markenanmeldung nicht
mehr anhängig war.
Die Beschwerde ist begründet, weil der angefochtene Beschluß nicht mehr hätte
ergehen dürfen, da ihm durch die Zurücknahme der Anmeldung die rechtliche
Grundlage entzogen war. In diesem Fall ist in entsprechender Anwendung der zivilprozeßrechtlichen Grundsätze zur Rücknahme der Klage vor Erlaß des Urteils
von der Nichtigkeit der Entscheidung auszugehen (vgl Thomas-Putzo, ZPO,
24. Aufl, Rdn 19 vor § 300, § 269, Rdn 14; BPatGE 10, 140; Althammer/Ströbele/
Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 42, Rdnr. 40 mwN). Das Fehlen der materiellrechtlichen Wirkung einer nichtigen Entscheidung bedeutet jedoch nicht, daß sie
keinerlei Rechtswirkungen erzeugt, wie etwa ein Nicht- oder Scheinurteil. Sie erwächst vielmehr in formelle Rechtskraft und ist bei Einlegung eines Rechtsmittels
durch die nächste Instanz aufzuheben.
Darüber hinaus erscheint es im vorliegenden Fall billig, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG anzuordnen. Zwar hat die Rücknahmeerklärung, die am 4. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangen ist, dem Prüfer bei Erlaß des Beschlusses nicht vorgelegen, was an
Hand der Paginierung der Verfahrensakte zu erkennen ist. Für die Frage der Anhängigkeit der Markenanmeldung ist aber maßgeblich, wann die Erklärung der Anmelderin über die Zurücknahme der Markenanmeldung das Deutsche Patent- und
Markenamt erreicht hat (s BGH GRUR 1974, 210). Es ist davon auszugehen, daß
der angefochtene Beschluß in Kenntnis dieser Erklärung nicht ergangen wäre, so
daß billigerweise die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen war.
Kliems
Engels
Sredl
Ko