Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.02.2003 – 21 W (pat) 42/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 10 857.9-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 4. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Winterfeldt sowie der Richterin Dr. Franz und der Richter Dr. Kraus und
Dr. Maksymiw 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patentamts
vom 20. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Fahrzeugleuchte
A n m e l d e t a g :
11. März 1999.
Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 27. März 1998 ist
in Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldung: JP P 10-80625)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 23. Dezember 2002,
Beschreibung Seiten 1 bis 5, eingegangen am 23. Dezember 2002,
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, eingegangen am
23. Dezember 2002.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 11. März 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität in Japan vom 27. März 1998 (Aktenzeichen JP P 10-80625) unter der Bezeichnung "Fahrzeugbeleuchtungskörper" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 30. September 1999.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 V hat mit Beschluss vom 20. März 2001 die
Anmeldung zurückgewiesen, da die Beschreibung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle, weil sie Teile enthalte, die keinen Bezug zum Gegenstand der
Patentansprüche hätten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin hat am 23. Dezember 2002 neue Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Figuren 1 bis 3 eingereicht.
Die geltenden Ansprüche lauten:
"1. Fahrzeugleuchte (1) mit
- einem Leuchtengehäuse (2), das zu einer vorderen
Oberfläche hin offen ist,
- einer Linse (3), welche die vordere Öffnung des Leuchtengehäuses (2) abdeckt, und
- einer Lichtquelle (6), die in einer Beleuchtungskammer (4) angeordnet ist, die durch das Leuchtengehäuse (2) und die Linse (3) ausgebildet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
das aus Kunstharz bestehende Leuchtengehäuse (2) zum
Teil mit gebogenen Zonen (15, 16, 17) versehen ist, wobei
das Leuchtengehäuse (2) mit Ausnahme der gebogenen
Zonen (15, 16, 17) eine gleichförmige Wanddicke aufweist,
die dicker ist als die Wanddicke der gebogenen Zonen (15,
16, 17) des Leuchtengehäuses (2).
2. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
die gebogenen Zonen (15, 16, 17) auf einer rückwärtigen
Oberflächenwand (2a) des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.
3. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
die gebogenen Zonen (15, 16, 17) auf einer oberen oder
unteren Wandoberfläche des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.
4. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
die gebogenen Zonen auf einer oberen und unteren Wandoberfläche des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.
5. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
die gebogenen Zonen (15, 16, 17) auf einer Seitenwandoberfläche oder auf beiden Seitenwandoberflächen des
Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.
6. Fahrzeugleuchte nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, dass
die gebogenen Zonen (15, 16, 17) mit abwechselnden konvexen und konkaven Abschnitten versehen sind.
7. Fahrzeugleuchte nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, dass
die gebogenen Zonen (15, 16, 17) des Leuchtengehäuses (2) eine Wanddicke im Bereich von 1,0 mm bis 1,5 mm
aufweisen, und dass die anderen Abschnitte des Leuchtengehäuses mit Ausnahme der gebogenen Zonen (15, 16, 17)
eine Wanddicke von 2,0 mm oder mehr aufweisen.
8. Fahrzeugleuchte nach einem der Ansprüche 1 bis 3
und 5,
dadurch gekennzeichnet, dass
die gebogenen Zonen (15, 16, 17) an Orten vorgesehen
sind, die in Einbaulage niedriger liegen als ein Ort, an welchem die Lichtquelle (6) angeordnet ist."
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, in einem
Leuchtengehäuse das Auftreten der Taukondensation auf Innenoberflächen einer
Linse zu erschweren (geltende Beschreibung, Seite 1, vorletzter Absatz).
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit den am 23. Dezember 2002 eingegangenen Unterlagen
(Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibungsseiten 1 bis 5 und
zwei Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3) zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand
des Anspruchs 1 ist neu, beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist gewerblich
anwendbar, und die Unterlagen erfüllen insgesamt die gesetzlichen Anforderungen.
Die Prüfungsstelle hat zwar die Anmeldung zu recht zurückgewiesen, da die
Anmelderin nicht den mit dem Bescheid vom 30. August 2000 gerügten Mangel
beseitigt hat; denn sie hat nicht innerhalb der ihr gewährten Frist die notwendigen
Änderungen in der Beschreibung vorgenommen. Die Anmelderin hat diesen Mangel aber nunmehr im Beschwerdeverfahren wirksam behoben.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig. So sind die Ansprüche 1 bis 4 und 6, 7
aus den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen durch rein sprachliche Umformulierungen und die Einfügung von Bezugszeichen hervorgegangen. Der
Anspruch 5 findet im Hinblick auf die vorgenommene Ersetzung von "Oberflächen"
durch "Seitenwandoberflächen" seine Stütze zusätzlich in der ursprünglichen
Beschreibung, Seite 8, Absatz 3. Der Anspruch 8 findet im Hinblick auf die vorgenommene Einfügung "in Einbaulage" seine Stütze zusätzlich im ursprünglichen
Anspruch 8 und der ursprünglichen Figur 2 in Verbindung mit dem die Seiten 5
und 6 umgreifenden Absatz der zugehörigen Beschreibung.
Auch die übrigen Unterlagen gehen nicht über das ursprünglich Offenbarte hinaus.
Denn die geltende Beschreibung ist aus der ursprünglichen Beschreibung durch
Streichung des zweiten und dritten Absatzes auf der ursprünglichen Seite 4, die
sich auf einen verstellbaren Reflektor beziehen, und durch die infolge der Streichung der ursprünglichen Figuren 1 und 3 notwendig gewordene Anpassung
sowie durch die Aufnahme des auf die Erfindung zutreffenden Inhalts der
DE 42 34 919 C2 hervorgegangen. Die Änderungen auf Seite 3, Zeile 3 und
Seite 4, Absatz 1, Zeile 4 und Absatz 5, Zeilen 4 und 5 sind redaktioneller Art und
mit der Anmelderin abgesprochen. Die geltenden Figuren 1 bis 3 entsprechen den
ursprünglichen Figuren 2, 4 und 5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn weder aus der im Prüfungsverfahren genannten DE 42 34 919 C2, noch aus der in der vorgezogenen
Recherche gemäß § 43 PatG außerdem ermittelten DE 31 06 319 C2 ist ein aus
Kunstharz bestehendes Leuchtengehäuse bekannt, das zum Teil mit gebogenen
Zonen versehen ist, wobei das Leuchtengehäuse mit Ausnahme der gebogenen
Zonen eine gleichförmige Wanddicke aufweist, die dicker ist als die Wanddicke
der gebogenen Zonen des Leuchtengehäuses.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
So ist zwar aus der DE 42 34 919 C2 (Figur 1 mit Text in Spalte 3, Zeilen 20 bis
50) eine Fahrzeugleuchte bekannt mit einem Leuchtengehäuse (6), das zu einer
vorderen Oberfläche hin offen ist, einer Streuscheibe (2), welche die vordere
Gehäuseöffnung abdeckt und die in einem Fahrzeugscheinwerfer unter anderem
auch die Funktion einer Linse erfüllt, und einer Lichtquelle (3), die in einer
Beleuchtungskammer (4) angeordnet ist, die durch das Leuchtengehäuse (6) und
die Linse ausgebildet wird. Und damit ergibt sich aus dieser Entgegenhaltung der
Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1. Die Aufgabe der dort beschriebenen
Erfindung ist es, ein Beschlagen bzw. die Kondensation von Wasserdampf im
Gehäuseinneren zu unterbinden (Spalte 2, Zeilen 37 bis 41). Damit weist diese
Erfindung zwar in die gleiche Zielrichtung, wie der Gegenstand des Anspruchs 1.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird dort aber ein ganz anderer Weg eingeschlagen:
Es wird nämlich eine Ausgleichsöffnung (5) in der Gehäusewand (6) vorgesehen,
die mit einer wasserdichten und wasserabweisenden, jedoch luft- und dampfdurchlässigen Webstoffabdeckung (7) verschlossen ist (Figur 1 und Spalte 3, Zeilen 20 bis 35). Eine Anregung dafür, die Taukondensation dadurch verhindern zu
können, dass ein aus Kunstharz bestehendes Leuchtengehäuse zum Teil mit
gebogenen Zonen versehen wird, wobei das Leuchtengehäuse mit Ausnahme dieser gebogenen Zonen eine gleichförmige Wanddicke aufweist, die dicker ist als
die Wanddicke der gebogenen Zonen des Leuchtengehäuses, erhält ein Fachmann, hier ein in der Entwicklung von Fahrzeugscheinwerfern tätiger Techniker,
dort jedoch nicht.
Und auch die DE 31 06 319 C2 gibt keinen Anstoß in diese Richtung. Dort ist zwar
ein aus thermoplastischem Kunststoff bestehender Reflektor (1) für einen Kraftfahrzeugscheinwerfer beschrieben, der senkrecht über der Lichtquelle (6) mit einer
Zone (5) versehen ist, wobei der Reflektor mit Ausnahme dieser Zone (5) eine
Wanddicke aufweist, die dicker ist als die Wanddicke der Zone (5) des Reflektors
(Figur 1 und Patentanspruch 1). Dieser Stand der Technik geht aber in eine ganz
andere Richtung: Es sollen nämlich die durch die Wärmeausdehnung beim Betrieb
der Lampe entstehenden Verspannungskräfte im Reflektor verringert werden. Dies
wird dadurch erreicht, dass der von der Erwärmung am stärksten betroffene
Gehäusebereich über der Lampe von den umgebenden Bereichen entkoppelt
wird, indem dieser Bereich eine geringere Wanddicke erhält und sich dadurch bei
starker Erhitzung membranartig ausweiten kann (Spalte 1, Zeile 57 bis Spalte 2,
Zeile 8). Die Problematik der Taukondensation in einer Fahrzeugleuchte ist dort
jedoch nicht angesprochen.
Demnach konnte auch eine zusammenschauende Betrachtung der beiden Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1.
Nach alledem war daher das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.
Dr. Winterfeldt
Dr. Franz
Dr. Kraus
Dr. Maksymiw
Fa