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BPatG Beschluss vom 04.02.2003 – 21 W (pat) 42/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 10 857.9-33

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 4. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Winterfeldt sowie der Richterin Dr. Franz und der Richter Dr. Kraus und

Dr. Maksymiw 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patentamts

vom 20. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Fahrzeugleuchte

A n m e l d e t a g :

11. März 1999.

Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 27. März 1998 ist

in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: JP P 10-80625)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 23. Dezember 2002,

Beschreibung Seiten 1 bis 5, eingegangen am 23. Dezember 2002,

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, eingegangen am

23. Dezember 2002.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 11. März 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität in Japan vom 27. März 1998 (Aktenzeichen JP P 10-80625) unter der Bezeichnung "Fahrzeugbeleuchtungskörper" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 30. September 1999.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 V hat mit Beschluss vom 20. März 2001 die

Anmeldung zurückgewiesen, da die Beschreibung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle, weil sie Teile enthalte, die keinen Bezug zum Gegenstand der

Patentansprüche hätten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin hat am 23. Dezember 2002 neue Patentansprüche 1 bis 8,

Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Figuren 1 bis 3 eingereicht.

Die geltenden Ansprüche lauten:

"1. Fahrzeugleuchte (1) mit

- einem Leuchtengehäuse (2), das zu einer vorderen

Oberfläche hin offen ist,

- einer Linse (3), welche die vordere Öffnung des Leuchtengehäuses (2) abdeckt, und

- einer Lichtquelle (6), die in einer Beleuchtungskammer (4) angeordnet ist, die durch das Leuchtengehäuse (2) und die Linse (3) ausgebildet wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

das aus Kunstharz bestehende Leuchtengehäuse (2) zum

Teil mit gebogenen Zonen (15, 16, 17) versehen ist, wobei

das Leuchtengehäuse (2) mit Ausnahme der gebogenen

Zonen (15, 16, 17) eine gleichförmige Wanddicke aufweist,

die dicker ist als die Wanddicke der gebogenen Zonen (15,

16, 17) des Leuchtengehäuses (2).

2. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

die gebogenen Zonen (15, 16, 17) auf einer rückwärtigen

Oberflächenwand (2a) des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.

3. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

die gebogenen Zonen (15, 16, 17) auf einer oberen oder

unteren Wandoberfläche des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.

4. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

die gebogenen Zonen auf einer oberen und unteren Wandoberfläche des Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.

5. Fahrzeugleuchte nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

die gebogenen Zonen (15, 16, 17) auf einer Seitenwandoberfläche oder auf beiden Seitenwandoberflächen des

Leuchtengehäuses (2) vorgesehen sind.

6. Fahrzeugleuchte nach einem der Ansprüche 1 bis 5,

dadurch gekennzeichnet, dass

die gebogenen Zonen (15, 16, 17) mit abwechselnden konvexen und konkaven Abschnitten versehen sind.

7. Fahrzeugleuchte nach einem der Ansprüche 1 bis 6,

dadurch gekennzeichnet, dass

die gebogenen Zonen (15, 16, 17) des Leuchtengehäuses (2) eine Wanddicke im Bereich von 1,0 mm bis 1,5 mm

aufweisen, und dass die anderen Abschnitte des Leuchtengehäuses mit Ausnahme der gebogenen Zonen (15, 16, 17)

eine Wanddicke von 2,0 mm oder mehr aufweisen.

8. Fahrzeugleuchte nach einem der Ansprüche 1 bis 3

und 5,

dadurch gekennzeichnet, dass

die gebogenen Zonen (15, 16, 17) an Orten vorgesehen

sind, die in Einbaulage niedriger liegen als ein Ort, an welchem die Lichtquelle (6) angeordnet ist."

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, in einem

Leuchtengehäuse das Auftreten der Taukondensation auf Innenoberflächen einer

Linse zu erschweren (geltende Beschreibung, Seite 1, vorletzter Absatz).

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit den am 23. Dezember 2002 eingegangenen Unterlagen

(Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibungsseiten 1 bis 5 und

zwei Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3) zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand

des Anspruchs 1 ist neu, beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist gewerblich

anwendbar, und die Unterlagen erfüllen insgesamt die gesetzlichen Anforderungen.

Die Prüfungsstelle hat zwar die Anmeldung zu recht zurückgewiesen, da die

Anmelderin nicht den mit dem Bescheid vom 30. August 2000 gerügten Mangel

beseitigt hat; denn sie hat nicht innerhalb der ihr gewährten Frist die notwendigen

Änderungen in der Beschreibung vorgenommen. Die Anmelderin hat diesen Mangel aber nunmehr im Beschwerdeverfahren wirksam behoben.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig. So sind die Ansprüche 1 bis 4 und 6, 7

aus den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen durch rein sprachliche Umformulierungen und die Einfügung von Bezugszeichen hervorgegangen. Der

Anspruch 5 findet im Hinblick auf die vorgenommene Ersetzung von "Oberflächen"

durch "Seitenwandoberflächen" seine Stütze zusätzlich in der ursprünglichen

Beschreibung, Seite 8, Absatz 3. Der Anspruch 8 findet im Hinblick auf die vorgenommene Einfügung "in Einbaulage" seine Stütze zusätzlich im ursprünglichen

Anspruch 8 und der ursprünglichen Figur 2 in Verbindung mit dem die Seiten 5

und 6 umgreifenden Absatz der zugehörigen Beschreibung.

Auch die übrigen Unterlagen gehen nicht über das ursprünglich Offenbarte hinaus.

Denn die geltende Beschreibung ist aus der ursprünglichen Beschreibung durch

Streichung des zweiten und dritten Absatzes auf der ursprünglichen Seite 4, die

sich auf einen verstellbaren Reflektor beziehen, und durch die infolge der Streichung der ursprünglichen Figuren 1 und 3 notwendig gewordene Anpassung

sowie durch die Aufnahme des auf die Erfindung zutreffenden Inhalts der

DE 42 34 919 C2 hervorgegangen. Die Änderungen auf Seite 3, Zeile 3 und

Seite 4, Absatz 1, Zeile 4 und Absatz 5, Zeilen 4 und 5 sind redaktioneller Art und

mit der Anmelderin abgesprochen. Die geltenden Figuren 1 bis 3 entsprechen den

ursprünglichen Figuren 2, 4 und 5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn weder aus der im Prüfungsverfahren genannten DE 42 34 919 C2, noch aus der in der vorgezogenen

Recherche gemäß § 43 PatG außerdem ermittelten DE 31 06 319 C2 ist ein aus

Kunstharz bestehendes Leuchtengehäuse bekannt, das zum Teil mit gebogenen

Zonen versehen ist, wobei das Leuchtengehäuse mit Ausnahme der gebogenen

Zonen eine gleichförmige Wanddicke aufweist, die dicker ist als die Wanddicke

der gebogenen Zonen des Leuchtengehäuses.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

So ist zwar aus der DE 42 34 919 C2 (Figur 1 mit Text in Spalte 3, Zeilen 20 bis

50) eine Fahrzeugleuchte bekannt mit einem Leuchtengehäuse (6), das zu einer

vorderen Oberfläche hin offen ist, einer Streuscheibe (2), welche die vordere

Gehäuseöffnung abdeckt und die in einem Fahrzeugscheinwerfer unter anderem

auch die Funktion einer Linse erfüllt, und einer Lichtquelle (3), die in einer

Beleuchtungskammer (4) angeordnet ist, die durch das Leuchtengehäuse (6) und

die Linse ausgebildet wird. Und damit ergibt sich aus dieser Entgegenhaltung der

Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1. Die Aufgabe der dort beschriebenen

Erfindung ist es, ein Beschlagen bzw. die Kondensation von Wasserdampf im

Gehäuseinneren zu unterbinden (Spalte 2, Zeilen 37 bis 41). Damit weist diese

Erfindung zwar in die gleiche Zielrichtung, wie der Gegenstand des Anspruchs 1.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird dort aber ein ganz anderer Weg eingeschlagen:

Es wird nämlich eine Ausgleichsöffnung (5) in der Gehäusewand (6) vorgesehen,

die mit einer wasserdichten und wasserabweisenden, jedoch luft- und dampfdurchlässigen Webstoffabdeckung (7) verschlossen ist (Figur 1 und Spalte 3, Zeilen 20 bis 35). Eine Anregung dafür, die Taukondensation dadurch verhindern zu

können, dass ein aus Kunstharz bestehendes Leuchtengehäuse zum Teil mit

gebogenen Zonen versehen wird, wobei das Leuchtengehäuse mit Ausnahme dieser gebogenen Zonen eine gleichförmige Wanddicke aufweist, die dicker ist als

die Wanddicke der gebogenen Zonen des Leuchtengehäuses, erhält ein Fachmann, hier ein in der Entwicklung von Fahrzeugscheinwerfern tätiger Techniker,

dort jedoch nicht.

Und auch die DE 31 06 319 C2 gibt keinen Anstoß in diese Richtung. Dort ist zwar

ein aus thermoplastischem Kunststoff bestehender Reflektor (1) für einen Kraftfahrzeugscheinwerfer beschrieben, der senkrecht über der Lichtquelle (6) mit einer

Zone (5) versehen ist, wobei der Reflektor mit Ausnahme dieser Zone (5) eine

Wanddicke aufweist, die dicker ist als die Wanddicke der Zone (5) des Reflektors

(Figur 1 und Patentanspruch 1). Dieser Stand der Technik geht aber in eine ganz

andere Richtung: Es sollen nämlich die durch die Wärmeausdehnung beim Betrieb

der Lampe entstehenden Verspannungskräfte im Reflektor verringert werden. Dies

wird dadurch erreicht, dass der von der Erwärmung am stärksten betroffene

Gehäusebereich über der Lampe von den umgebenden Bereichen entkoppelt

wird, indem dieser Bereich eine geringere Wanddicke erhält und sich dadurch bei

starker Erhitzung membranartig ausweiten kann (Spalte 1, Zeile 57 bis Spalte 2,

Zeile 8). Die Problematik der Taukondensation in einer Fahrzeugleuchte ist dort

jedoch nicht angesprochen.

Demnach konnte auch eine zusammenschauende Betrachtung der beiden Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1.

Nach alledem war daher das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Dr. Kraus

Dr. Maksymiw

Fa