Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.02.2003 – 7 W (pat) 8/02

7. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 51 341.7

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle 11.12. des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. November 2001 aufgehoben und die Sache an das

Patentamt zurückverwiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 100 51 341.7 mit der Bezeichnung

"Selbstschneidende Schraube"

ist am 17. Oktober 2000 als Zusatzanmeldung zu der Patentanmeldung

"Selbstschneidende Schraube mit gewalztem Gewinde" Nr 100 18 234.8 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Bescheid vom

28. August 2001 hat das Patentamt die Anmelderin aufgefordert, eine Zeichnung

und Patentansprüche binnen eines Monats nachzureichen. Nachdem dies nicht

fristgerecht erfolgt ist, wies das Patentamt die Anmeldung mit Beschluß vom

12. November 2001 aus den Gründen des unerledigten Bescheides zurück.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Dezember 2001.

Mit Schreiben vom 1. März 2002 hat das Patentamt die Anmelderin auch noch

aufgefordert, eine Zusammenfassung nachzureichen. Am 8. Juli 2002 reichte die

Anmelderin einen Patentanspruch und eine Zeichnung ein.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache erfolgreich, da die

Anmelderin in der Zwischenzeit die Unterlagen nachgereicht hat, wegen deren

Fehlens die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Anmelderin hat in dreifacher Fertigung sowohl einen Patentanspruch als auch

eine Zeichnung eingereicht und damit die Anforderungen des der Zurückweisung

zugrunde liegenden Bescheides erfüllt.

Zwar liegt die vom Patentamt nachträglich angeforderte Zusammenfassung noch

nicht vor. Der eingereichte einzige Patentanspruch ist jedoch so knapp gehalten,

daß er gleichzeitig als Zusammenfassung verstanden werden kann. Er ist auch in

Verbindung mit der dazugehörigen einzigen Zeichnung verständlich.

Die Sache war deshalb entsprechend § 79 Absatz 3 Ziffer 1 Patentgesetz an das

Patentamt zurückzuverweisen, da in der Sache selbst noch nicht entschieden

wurde.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu