Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.02.2003 – 7 W (pat) 8/02
7. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 51 341.7
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle 11.12. des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. November 2001 aufgehoben und die Sache an das
Patentamt zurückverwiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 100 51 341.7 mit der Bezeichnung
"Selbstschneidende Schraube"
ist am 17. Oktober 2000 als Zusatzanmeldung zu der Patentanmeldung
"Selbstschneidende Schraube mit gewalztem Gewinde" Nr 100 18 234.8 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Bescheid vom
28. August 2001 hat das Patentamt die Anmelderin aufgefordert, eine Zeichnung
und Patentansprüche binnen eines Monats nachzureichen. Nachdem dies nicht
fristgerecht erfolgt ist, wies das Patentamt die Anmeldung mit Beschluß vom
12. November 2001 aus den Gründen des unerledigten Bescheides zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Dezember 2001.
Mit Schreiben vom 1. März 2002 hat das Patentamt die Anmelderin auch noch
aufgefordert, eine Zusammenfassung nachzureichen. Am 8. Juli 2002 reichte die
Anmelderin einen Patentanspruch und eine Zeichnung ein.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache erfolgreich, da die
Anmelderin in der Zwischenzeit die Unterlagen nachgereicht hat, wegen deren
Fehlens die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Anmelderin hat in dreifacher Fertigung sowohl einen Patentanspruch als auch
eine Zeichnung eingereicht und damit die Anforderungen des der Zurückweisung
zugrunde liegenden Bescheides erfüllt.
Zwar liegt die vom Patentamt nachträglich angeforderte Zusammenfassung noch
nicht vor. Der eingereichte einzige Patentanspruch ist jedoch so knapp gehalten,
daß er gleichzeitig als Zusammenfassung verstanden werden kann. Er ist auch in
Verbindung mit der dazugehörigen einzigen Zeichnung verständlich.
Die Sache war deshalb entsprechend § 79 Absatz 3 Ziffer 1 Patentgesetz an das
Patentamt zurückzuverweisen, da in der Sache selbst noch nicht entschieden
wurde.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu