Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 06.02.2003 – 11 W (pat) 703/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 31 488

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger

sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge, v. Zglinitzki

und Dipl.-Ing. Harrer 10.99

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 44 31 488 beschränkt

aufrechterhalten mit dem Patentanspruch 1 und der Beschreibung

Seiten 1 und 2, jeweils eingegangen am 17. Dezember 1999, im

übrigen mit den Patentansprüchen 2-7, der Beschreibung und

den Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 44 31 488 mit der Bezeichnung "Bogenführung im Anleger einer

Bogendruckmaschine"

(Veröffentlichungstag

der

Patenterteilung:

10. Juni 1999) ist am 8. September 1999 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik sind zu der bereits im Verfahren vor der Erteilung des

Patents berücksichtigten DE 29 39 267 A1 im Einspruchsverfahren noch die JP

3-33 710 U (D1), JP 5-105 243 A (D2), US 5 328 167 (D3) und US 3 908 980 (D4)

genannt worden.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1999 (eingegangen am

17. Dezember 1999) einen neuen Patentanspruch 1 und eine angepasste Beschreibung, Seiten 1 und 2, eingereicht. Sie beantragt sinngemäß, das Patent mit

diesen Unterlagen und im übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2002 hat die Patentinhaberin beantragt, das Einspruchsverfahren an das Patentgericht zu verweisen.

In der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2002, die der Terminsladung auf den

6. Februar 2003 als Anlage beigefügt war, hat der Senat mitgeteilt, dass der Einspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil der entgegengehaltene

Stand der Technik dem Gegenstand des geltenden Anspruches 1 nicht entgegenstehe.

Der Einsprechende hat sich zu den am 17. Dezember 1999 eingegangenen Unterlagen in der Sache nicht geäußert. Er hat vielmehr mit Schriftsatz vom

16. Januar 2003 mitgeteilt, dass er an der für den 6. Februar 2003 anberaumten

mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und gebeten, nach Aktenlage zu

entscheiden.

Die mündliche Verhandlung ist daraufhin von Amts wegen aufgehoben worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG nF durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3. Der Einspruch ist insoweit begründet, als er zur Beschränkung des Patents

geführt hat.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Bogenführung im Anleger einer Bogendruckmaschine mit seitlichen Führungsblechen für die oberen Bogen eines Bogenstapels

zu deren seitlicher Ausrichtung mit einer Bogenkante, wobei an

der der Ausrichtkante gegenüberliegenden Seite des Bogenstapels (2) wenigstens eine quer zur Vorschubrichtung des obersten

Bogens im Bogenstapel durch Federspannung gegen die obersten Bogen wirksame und gegen die Federspannung hinter die zur

Bogenführung wirksame Oberfläche (8) des Führungsbleches (5)

zurückverformbare Blattfeder (7) mit einem Ende am Führungsblech (5) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Blattfeder (7) an ihrem Befestigungsende federnd in eine

Rastung (11) am Führungsblech (5) eingreift."

Diesem Anspruch 1 folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 - 7.

Ausgehend von der US 5 328 167 (D3) liegt der Erfindung nun die Aufgabe

zugrunde, die Blattfeder für die seitliche Bogenausrichtung so an dem Führungsblech zu befestigen, dass sie möglichst einfach und leicht montiert bzw. ausgewechselt werden kann.

Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der

einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in Entwicklung und Bau von Bogendruckmaschinen hat.

3.1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.

Die Merkmale seines Oberbegriffes entsprechen denen des erteilten Anspruchs 1,

diejenigen seines Kennzeichenteils gehen aus dem erteilten Anspruch 4 bzw. der

Sp 1, Z 46 – 50 der Patentschrift hervor. Sämtliche Merkmale sind ursprünglich

offenbart.

3.2. Der Gegenstand des geltenden Anspruches 1 ist neu, denn aus keiner der

Entgegenhaltungen geht eine Bogenführung mit den Merkmalen des geltenden

Anspruches 1 hervor. Insbesondere weisen die bekannten Gegenstände keine

Blattfeder zur Bogenführung auf, die federnd in eine Rastung eingreifend am Führungsblech befestigt ist.

Er ist gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Eine Bogenführung mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des geltenden

Anspruchs 1 ist aus der US 5 328 167 (D3), Fig 1-4 iVm zugehöriger Beschreibung, bekannt. Gegenüber der festen Ausrichtkante (vertical wall 12) sind dort als

bewegliche Anschläge Blattfedern (spring strip 24, 26) angeordnet, die durch Federspannung gegen die obersten Bogen des Blattstapels drücken und hinter das

als Führungsblech wirkende Gehäuse 20 zurückverformbar sind. Wie aus den Figuren 4A und 4B ersichtlich sind die Befestigungsenden der Blattfedern 24, 26 mit

dem Führungsblech (housing 20) jeweils mit mehreren Nieten fest verbunden.

Auch der Beschreibung der D3 ist eine andere Befestigungsart nicht zu entnehmen. Ein einfacher und leichter Wechsel der Blattfeder ist damit nicht möglich.

Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruches 1 durch seine kennzeichnenden Merkmale. Das Befestigungsende seiner Blattfeder greift demnach

federnd in eine Rastung 11 am Führungsblech 5 ein. Dies erlaubt eine einfache

und leichte Montage bzw. Auswechslung. Für eine derartige Lösung der Aufgabe

gibt die D3 dem Fachmann keine Anregung. Dies trifft auch auf die übrigen Entgegenhaltungen zu.

Die JP 5-105 243 A (D2) zeigt in der Fig 2 nämlich als Befestigungsmittel der als

bewegliches Ausrichtelement verwendeten Blattfeder (spring 7) am Führungsblech

(side guide 2) zwei Schraubenköpfe, was - ähnlich einer Nietverbindung – ebenfalls kein leichtes und einfaches Auswechseln erlaubt.

Aus der JP 3-33 710 U (D1), Fig 6-7, und der US 3 908 980 (D4), Fig 5-7, sind

zwar zur Führung der Bogen ebenfalls Blattfedern (leaf spring 22b in D1 bzw

spring pusher 71 in D4) bekannt, aber nähere Einzelheiten der Befestigungsmittel

für die Blattfedern sind diesen Druckschriften nicht zu entnehmen.

Die im Prüfungsverfahren genannte DE 29 39 267 A1 liegt noch weiter ab, weil sie

keine Blattfeder zur Bogenausrichtung zeigt, sondern sich mit der oszillierenden

Bewegung des Bogenanschlags befasst.

Der Gegenstand des geltenden Anspruches 1 beruht mithin auf erfinderischer Tätigkeit.

Der geltende Anspruch 1 hat daher in seiner beschränkten Fassung Bestand.

Die Ansprüche 2 bis 7 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Patentgegenstandes. Sie bleiben daher im Zusammenhang

mit Anspruch 1 bestehen.

Dellinger

Skribanowitz

von Zglinitzki

Harrer

Bb