Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 27 W (pat) 181/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 181/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 53 638.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als
Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 12. Oktober 2001 aufgehoben, soweit er der Marke die Eintragung für die Waren "Aktentaschen, Dokumentenmappen, Tischservietten, Bademäntel, Morgenmäntel" versagt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortfolge
Trek Travel
als Wortmarke nach Teilung aus einer Anmeldung, die ein umfangreicheres Warenverzeichnis enthielt, vorliegend für die Waren "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, mit Ausnahme von Reisebehältnissen; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, mit Ausnahme
von Wandertextilien; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, soweit in Klasse 25 enthalten, mit Ausnahme von Wanderbekleidung, Wanderschuhen, Geschäftsanzügen
und Abendkleidung" begehrt.
Die Markenstelle für Klasse 25 wies die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angesprochenen
Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis darauf,
dass die so gekennzeichneten Waren fürs Trekken und Reisen bestimmt und geeignet seien. Die Einschränkungen im Warenverzeichnis seien nicht geeignet, den
beschreibenden Gehalt der Marke auszuschließen, da die Ausnahmen nicht hinreichend klar umrissen seien. Der Verkehr verstehe die Marke nicht als Wortneubildung, sondern als Aufzählung der Bestimmung - Trekken und/oder Reisen - der
so gekennzeichneten Waren.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Eintragung der
Marke nunmehr nur noch für die Waren
"Aktentaschen, Dokumentenmappen, Werkzeugtaschen, Badewäsche ausgenommen Bekleidung, Haushaltswäsche, Tischservietten, Bademäntel, Morgenmäntel"
begehrt. Sie meint, die Wortfolge "Trek Travel" sei unüblich zusammengestellt und
deshalb in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend. Im Englischen würden zusammengesetzte Substantive durch das Aneinanderreihen einzelner Substantive gebildet. "Trek Travel" sei lexikalisch nicht nachweisbar und seine Bedeutung nicht
klar. Neben einer Aufzählung könne auch eine Reise gemeint sein, bei der Trekking im Vordergrund stehe. Für Bekleidungsstücke fasse der Verkehr "Trek Travel"
nicht als Bestimmungsangabe auf. Aus der Eignung der Waren für das Trekken
könne nicht auf die Bestimmung zum Trekken geschlossen werden, soweit es sich
nicht um eigens für das Trekken oder Reisen gestaltete Bekleidungsstücke - Wanderbekleidung - handele; diese sei ausdrücklich aus dem Warenverzeichnis ausgenommen. "Trek Travel" sei auch kein Hinweis auf Eigenschaften der Waren;
schon die Aufzählung verschiedenster Eigenschaften im angefochtenen Beschluss
zeige, dass die angemeldete Wortfolge nicht auf eine bestimmte Eigenschaft
schließen lasse. Unterscheidungskraft habe die Marke bereits wegen der unüblichen Aneinanderreihung der Worte Trek und Travel. Die Wortfolge "Trek Travel"
sei auch prägnant und darüber hinaus auch mehrdeutig, da sie auf eine Trekkingreise, Trekken und Reisen oder eine Reise mit Ochsenwagen hinweisen und die
Waren entsprechend völlig unterschiedliche Eigenschaften haben könnten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Auffassung erläutert und
das Warenverzeichnis wie oben ausgeführt eingeschränkt und präzisiert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der weiteren noch beanspruchten Waren stehen der
Eintragung fehlende Unterscheidungskraft und ein bestehendes Freihaltebedürfnis
entgegen (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG).
Das Wort "Travel" für Reisen gehört zu den auch deutschen Verkehrskreisen allgemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes und wird in
Deutschland sowohl in redaktionellen Beiträgen wie auch in der Werbung häufig
verwendet. Auch der Begriff "Trek" wird in redaktionellen Beiträgen und in der
Werbung insbesondere im Zusammenhang mit Trekkingtouren und –reisen sowie
für derartige Unternehmungen geeignete Waren häufig verwendet und ist den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen geläufig. In ihrer Gesamtheit weist die
Wortfolge "Trek Travel" im Zusammenhang mit den Waren, für die die Beschwerde zurückgewiesen wurde, glatt beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse für Reisen geeignet sind, bei denen Trekking eine Rolle
spielt, sei es, weil man irgendwo hinreist und dort eine Trekking-Tour macht, sei
es, weil man verreist, indem man irgendwohin trekkt.
Für derartige Reisen gibt es spezielle Werkzeuge, zB Klappspaten und –sägen sowie Multifunktionswerkzeuge (zB von Leatherman oder Victorinox), die besonders
klein, platzsparend zusammenzulegen oder leicht sind, so dass sie auf einer Tour
mitgenommen werden können, und zwar entweder im Rucksack oder in speziellen
Werkzeugtaschen, die man zB außen am Rucksack oder auch am Hosengürtel
befestigen kann. Im Zusammenhang mit derartigen Werkzeugtaschen, die von der
Anmeldung erfasst sind, stellt die Wortfolge Trek Travel mithin einen glatt beschreibenden Hinweis auf deren Beschaffenheit dar, nämlich auf die Eignung zur
Mitnahme auf einer Trekking-Reise (siehe oben). Ihrer Eintragung steht daher ein
Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen.
Dasselbe gilt für "Badewäsche ausgenommen Bekleidung" und "Haushaltswäsche". So gibt es zB Badetücher und Handtücher aus Mikrofaser, die zunächst nur
im Outdoor-Bereich angeboten wurden, inzwischen auch in den Haushaltswäscheabteilungen von Kaufhäusern erhältlich sind. Diese Mikrofaser-Tücher sollen ein
Mehrfaches an Wasser aufnehmen können als zB ein gleich großes Frotteetuch
und gleichzeitig selbst ein erheblich geringeres Packmaß und Gewicht aufweisen,
Faktoren, die wiederum wesentlich für die für eine Trekking-Reise typische Mitnahme im Rucksack sind. Auch hinsichtlich derartiger Waren stellt die angemeldete Bezeichnung mithin einen glatt beschreibenden Hinweis auf deren Beschaffenheit dar, der von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Gleichzeitig haben die angesprochenen Verkehrskreise, soweit die Wortfolge "Trek Travel" eine beschreibende Angabe darstellt, aufgrund des im Vordergrund stehenden Gehalts keine Veranlassung, in "Trek Travel" einen Hinweis auf
die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu sehen, so dass dieser Bezeichnung insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Anders ist dies bei den übrigen noch beanspruchten Waren, für die die Bezeichnung "Trek Travel" keine glatt beschreibende Sachangabe darstellt. Aktentaschen
und Dokumentenmappen werden - anders als zB speziell für derartige Zwecke
vorgesehene Laptop-Taschen (für Laptops, die zB zum Zwecke der Versendung
von E-Mails aus menschenleeren Gegenden mit auf eine Tour genommen werden) - üblicherweise nicht auf Trekking-Reisen mitgenommen; die Kennzeichnung
mit "Trek Travel" stellt daher insoweit keinen glatt beschreibenden Hinweis auf Eigenschaften dieser Waren dar. Dasselbe gilt bezüglich der beanspruchten "Tischservietten". Auch Bade- und Morgenmäntel, die speziell an die Anforderungen von
Trekking-Reisen angepasst sind, werden nach Kenntnis des Senats nicht angeboten (anders als zB Schlafanzüge aus Seide, die nur wenige Gramm wiegen und
besonders klein zusammenzulegen sind, oder sogenannte "Funktionswäsche").
Bezüglich der Waren "Aktentaschen, Dokumentenmappen, Tischservietten, Bademäntel, Morgenmäntel" steht einer Eintragung mithin kein Freihaltebedürfnis entgegen.
Da insoweit ein beschreibender Hinweis nicht im Vordergrund steht und auch
sonst kein Grund ersichtlich ist, warum die angesprochenen Verkehrskreise der
Kennzeichnung mit der Wortfolge "Trek Travel" keinen Herkunftshinweis entnehmen sollten, fehlt der Marke bezüglich dieser Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Die vorgenannten Waren waren auch in dem ursprünglichen Warenverzeichnis
enthalten. Aktentaschen und Dokumentenmappen gehören zu den ursprünglich
beanspruchten "Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten", Tischservietten zu den zunächst beanspruchten Waren "Webstoffe und
Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten" und Bademäntel und Morgenmäntel zu
den Waren "Bekleidungsstücke der Klasse 25 mit Ausnahme von Wanderbekleidung, Wanderschuhen, Geschäftsanzügen und Abendkleidung".
Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher insoweit aufzuheben,
als er den vorgenannten Waren die Eintragung versagt hat. Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. van Raden
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.
Dr. van Raden
Friehe-Wich
Pü