Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 27 W (pat) 183/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 26 299.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch den Richter Dr. van Raden
als Vorsitzenden, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Schwarz 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortfolge
Trek & Travel
als Wortmarke nach Teilung aus einer Anmeldung, die ein umfangreicheres Warenverzeichnis enthielt, vorliegend für die Waren "Bekleidungsstücke, und zwar
Geschäftsanzüge und Abendkleidung" begehrt.
Die Markenstelle für Klasse 25 wies die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angesprochenen
Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis darauf,
dass die so gekennzeichneten Waren fürs Trekken und Reisen bestimmt und geeignet seien. Dies gelte auch für die hier beanspruchten Waren, denn auch sie
könnten auf Reisen mitgenommen werden. Insbesondere seien für Treks auch
Waren geeignet, die sich gut auf diese mitnehmen ließen, um zB am Zielort für
verschiedene Gelegenheiten und Unternehmungen kultureller Natur ausgerüstet
zu sein. Das kaufmännische "&" in der Marke sei nicht geeignet, dieser Unterscheidungskraft zu verleihen, da der Verkehr es als Aufzählung der Bestimmungsangaben (Trekken und Reisen) der so gekennzeichneten Waren verstehe. Mit Bezeichnungen wie H & M oder Peek & Cloppenburg sei die Anmeldung nicht zu vergleichen, weil es sich bei H, M, Peek und Cloppenburg nicht um Bestimmungsangaben handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Eintragung der
Marke nunmehr nur noch für die Waren
"Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider"
begehrt. Sie meint, die Wortfolge "Trek & Travel" sei schon deshalb schutzfähig,
weil das kaufmännische "&" nur bei Firmennamen Verwendung finde. Die angemeldete Bezeichnung stelle für die beanspruchten Waren keine beschreibende
Angabe dar; die Vorstellung, dass jemand beim Trekking ein Abendkleid trage, sei
ungewöhnlich. Die Marke "Trek & Travel" sei schon wegen der originellen Verwendung des kaufmännischen "&" unterscheidungskräftig; sie sei darüber hinaus auch
mehrdeutig, denn sie könne "Reise und Trek" oder "Reisen und Trekken" bedeuten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Auffassung erläutert und
das Warenverzeichnis wie oben ausgeführt eingeschränkt und präzisiert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider" auch begründet. Hinsichtlich
dieser Waren stehen der Eintragung fehlende Unterscheidungskraft und ein bestehendes Freihaltebedürfnis nicht entgegen (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG).
Das kaufmännische "&" ist entgegen der Ansicht der Anmelderin weder originell
noch begegnet es dem Verkehr nur bei Unternehmenskennzeichnungen (vgl zB
(unter vielen weiteren) HABM v. 31. Mai 2001, R0237/00-2 – PURE & CLEAR;
Bundespatentgericht vom 22. November 1995, 26 W (pat) 188/94 – vital & fit; vom
14. August 2001, 27 W (pat) 221/00 – SOCKS & MORE; vom 8. Juli 1997,
24 W (pat) 111/96 – Style & Care; vom 25. März 1998, 28 W (pat) 147/97 – nimm
& MIX; vom 1. März 1995, 28 W (pat) 123/94 – HEAT & EAT; sämtlich veröffentlicht in PAVIS-PROMA, CD-ROM Markenentscheidungen).
Das Wort "Travel" für Reisen gehört zu den auch deutschen Verkehrskreisen allgemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes und wird in
Deutschland sowohl in redaktionellen Beiträgen wie auch in der Werbung häufig
verwendet. Auch der Begriff "Trek" wird in redaktionellen Beiträgen und in der
Werbung insbesondere im Zusammenhang mit Trekkingtouren und –reisen sowie
für derartige Unternehmungen geeignete Waren häufig verwendet und ist den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen geläufig. Der Verkehr wird die Kennzeichnung mit "Trek & Travel" regelmäßig so verstehen, dass es sich bei diesen
Reisen um solche handelt, bei denen Trekking eine Rolle spielt, sei es, weil man
irgendwo hinreist und dort eine Trekking-Tour macht, sei es, weil man verreist, indem man irgendwohin trekkt. Hierbei kann dahinstehen, ob der Verkehr die einzelnen Begriffe "trek" und "travel" als Verben oder Substantive ansieht, denn gemeint
ist ersichtlich in beiden Fällen dasselbe. In ihrer Gesamtheit weist die Wortfolge "Trek & Travel" daher im Zusammenhang mit entsprechenden Waren glatt beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse für zum Trekking und zum Reisen geeignet sind.
Zu diesen Waren gehören Abendkleider allerdings nicht. Selbst wenn im Einzelfall
ein konkretes Abendkleid für die bei Trekking-Reisen übliche Mitnahme im Rucksack geeignet sein sollte, so liegt es doch eher fern, auf eine derartige Reise ein
solches Bekleidungsstück mitzunehmen. Als die Beschaffenheit eines Abendkleids
beschreibende Angabe kommt "Trek & Travel" daher nicht ernsthaft in Betracht
und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht so verstanden werden. Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke,
und zwar Abendkleider" liegen daher die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2
Nrn 1 und 2 MarkenG nicht mehr vor, so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben war.
Dr. van Raden
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.
Dr. van Raden
Friehe-Wich
Pü