Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 27 W (pat) 192/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 26 298.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch den Richter Dr. van Raden
als Vorsitzenden, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Schwarz 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 12. Oktober 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortfolge
Trek Travel
als Wortmarke nach Teilung aus einer Anmeldung, die ein umfangreicheres Warenverzeichnis enthielt, vorliegend für die Waren "Bekleidungsstücke, und zwar
Geschäftsanzüge und Abendkleidung" begehrt.
Die Markenstelle für Klasse 25 wies die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angesprochenen
Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis darauf,
dass die so gekennzeichneten Waren fürs Trekken und Reisen bestimmt und geeignet seien. Dies gelte auch für die hier beanspruchten Waren, denn auch sie
könnten auf Reisen mitgenommen werden. Insbesondere seien für Treks auch
Waren geeignet, die sich gut auf diese mitnehmen ließen, um zB am Zielort für
verschiedene Gelegenheiten und Unternehmungen kultureller Natur ausgerüstet
zu sein. Der Verkehr verstehe die Marke nicht als Wortneubildung, sondern als
Aufzählung der Bestimmung (Trekken und/oder Reisen) der so gekennzeichneten
Waren.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Eintragung der
Marke nunmehr nur noch für die Waren
"Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider"
begehrt. Sie meint, die Marke sei - wie "Baby-dry" - unüblich zusammengestellt
und schon deshalb schutzfähig. Die angemeldete Bezeichnung stelle für die beanspruchten Waren keine beschreibende Angabe dar; die Vorstellung, dass jemand
beim Trekking ein Abendkleid trage, sei ungewöhnlich. Die Wortfolge "Trek Travel"
sei lexikalisch nicht nachweisbar und ihre Bedeutung nicht klar.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Auffassung erläutert und
das Warenverzeichnis wie oben ausgeführt eingeschränkt und präzisiert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider" auch begründet. Hinsichtlich
dieser Waren stehen der Eintragung fehlende Unterscheidungskraft und ein bestehendes Freihaltebedürfnis nicht entgegen (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG).
Das Wort "Travel" für Reisen gehört zu den auch deutschen Verkehrskreisen allgemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes und wird in
Deutschland sowohl in redaktionellen Beiträgen wie auch in der Werbung häufig
verwendet. Auch der Begriff "Trek" wird in redaktionellen Beiträgen und in der
Werbung insbesondere im Zusammenhang mit Trekkingtouren und –reisen sowie
für derartige Unternehmungen geeignete Waren häufig verwendet und ist den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen geläufig. In ihrer Gesamtheit weist die
Wortfolge "Trek Travel" daher im Zusammenhang mit entsprechenden Waren glatt
beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse für Trekking-
Reisen geeignet sind.
Zu diesen Waren gehören Abendkleider allerdings nicht. Selbst wenn im Einzelfall
ein konkretes Abendkleid für die bei Trekking-Reisen übliche Mitnahme im Rucksack geeignet sein sollte, so liegt es doch eher fern, auf eine derartige Reise ein
solches Bekleidungsstück mitzunehmen. Als die Beschaffenheit eines Abendkleids
beschreibende Angabe kommt "Trek Travel" daher nicht ernsthaft in Betracht und
wird von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht so verstanden werden.
Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke, und
zwar Abendkleider" liegen daher die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nrn 1
und 2 MarkenG nicht mehr vor, so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben
war.
Dr. van Raden
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.
Dr. van Raden
Friehe-Wich
Pü