Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 27 W (pat) 192/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 26 298.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch den Richter Dr. van Raden

als Vorsitzenden, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Schwarz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 12. Oktober 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortfolge

Trek Travel

als Wortmarke nach Teilung aus einer Anmeldung, die ein umfangreicheres Warenverzeichnis enthielt, vorliegend für die Waren "Bekleidungsstücke, und zwar

Geschäftsanzüge und Abendkleidung" begehrt.

Die Markenstelle für Klasse 25 wies die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden

Freihaltebedürfnisses zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angesprochenen

Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis darauf,

dass die so gekennzeichneten Waren fürs Trekken und Reisen bestimmt und geeignet seien. Dies gelte auch für die hier beanspruchten Waren, denn auch sie

könnten auf Reisen mitgenommen werden. Insbesondere seien für Treks auch

Waren geeignet, die sich gut auf diese mitnehmen ließen, um zB am Zielort für

verschiedene Gelegenheiten und Unternehmungen kultureller Natur ausgerüstet

zu sein. Der Verkehr verstehe die Marke nicht als Wortneubildung, sondern als

Aufzählung der Bestimmung (Trekken und/oder Reisen) der so gekennzeichneten

Waren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Eintragung der

Marke nunmehr nur noch für die Waren

"Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider"

begehrt. Sie meint, die Marke sei - wie "Baby-dry" - unüblich zusammengestellt

und schon deshalb schutzfähig. Die angemeldete Bezeichnung stelle für die beanspruchten Waren keine beschreibende Angabe dar; die Vorstellung, dass jemand

beim Trekking ein Abendkleid trage, sei ungewöhnlich. Die Wortfolge "Trek Travel"

sei lexikalisch nicht nachweisbar und ihre Bedeutung nicht klar.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Auffassung erläutert und

das Warenverzeichnis wie oben ausgeführt eingeschränkt und präzisiert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider" auch begründet. Hinsichtlich

dieser Waren stehen der Eintragung fehlende Unterscheidungskraft und ein bestehendes Freihaltebedürfnis nicht entgegen (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG).

Das Wort "Travel" für Reisen gehört zu den auch deutschen Verkehrskreisen allgemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes und wird in

Deutschland sowohl in redaktionellen Beiträgen wie auch in der Werbung häufig

verwendet. Auch der Begriff "Trek" wird in redaktionellen Beiträgen und in der

Werbung insbesondere im Zusammenhang mit Trekkingtouren und –reisen sowie

für derartige Unternehmungen geeignete Waren häufig verwendet und ist den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen geläufig. In ihrer Gesamtheit weist die

Wortfolge "Trek Travel" daher im Zusammenhang mit entsprechenden Waren glatt

beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse für Trekking-

Reisen geeignet sind.

Zu diesen Waren gehören Abendkleider allerdings nicht. Selbst wenn im Einzelfall

ein konkretes Abendkleid für die bei Trekking-Reisen übliche Mitnahme im Rucksack geeignet sein sollte, so liegt es doch eher fern, auf eine derartige Reise ein

solches Bekleidungsstück mitzunehmen. Als die Beschaffenheit eines Abendkleids

beschreibende Angabe kommt "Trek Travel" daher nicht ernsthaft in Betracht und

wird von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht so verstanden werden.

Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke, und

zwar Abendkleider" liegen daher die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nrn 1

und 2 MarkenG nicht mehr vor, so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben

war.

Dr. van Raden

Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.

Dr. van Raden

Friehe-Wich