Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 27 W (pat) 366/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 47 299 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als
Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde
der
Firma P…
(Widersprechende 2)
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Planet Harz
Die Wortmarke
ist im Register für
"Bespielte Schallplatten, Tonbandkassetten, CD's; bespielte und
unbespielte Videokassetten; Uhren und Uhrarmbänder; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Pressemappen, Plakate (Poster), Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Abziehbilder und Aufkleber; Brot, feine Backwaren und Konditoreiwaren, Speiseeis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere); Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer;
Buchführung, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse,
Schaufensterdekoration, Unternehmensberatung, Verteilung von
Waren zu Werbezwecken, Vervielfältigung von Dokumenten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen, Gepäckträgerdienste, Vermittlung von Verkehrsleistungen,
Veranstaltung von Stadt- und Ortsbesichtigungen, Reisebegleitung, Vermietung von Flugzeugen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Schiffen, Organisation von Ausflügen, Besichtigungen, Ferienlagern und Erholungsaufenthalten; Platzreservierungen für Reisende; Produktion von Shows; Filmvorführungen;
Künstlervermittlung; Musikdarbietungen; Zusammenstellung von
Rundfunkprogrammen; Film-, Ton-, Video- und Hörfunkproduktionen; Volksbelustigungen; Zirkusdarbietungen; Vermietungen und
Verteilung von Zeitungen und Zeitschriften, Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Bau- und
Konstruktionsplanung und Beratung; Betrieb von Bädern,
Schwimmbädern und Saunen, Betrieb von Tennisplätzen; Dienstleistungen eines Erholungsheimes und Sanatoriums; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Hotelreservierungen, Vermittlung sowie Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Appartements, Betrieb von Campingplätzen und
Feriencamps; Dienstleistungen eines Dolmetschers und eines
Übersetzers; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Garten- und Landschaftsgestaltung, Meinungsforschung, Fotografieren; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Produktion von Videobändern"
eingetragen. Hiergegen ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortbildmarke
eingetragen unter der Nr 396 13 221 für
"Kommunikation via Satellit, Hertzsche Wellen oder Kabel; Ausstrahlung und Übertragung von Dokumenten, Filmen und Fernsehprogrammen; Dienstleistungen von Presseagenturen und Nachrichtenbüros; Kommunikation mittels Rundfunk, Telegraphie oder
Telefon; Datenfernübertragung; Funkdienst (Nachrichtenübermittlung) und Videotext-Dienstleistungen; Produktion von Filmen,
Fernsehserien und Fernsehprogrammen; Produktion von Aufführungen und Shows; Vermietung von bewegten Bildern (Motion Pictures) und Filmen; Vermietung von Bühnendekorationen; Veranstaltung von Wettbewerben für kulturelle und Ausbildungszwekken; Planung und Leitung von Kolloquien; Konferenzen und Symposien".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch zurückgewiesen, weil selbst bei Annahme identischer, jedenfalls aber
hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalte. Denn die Vergleichsmarken unterschieden sich von ihrem Gesamteindruck sowohl durch den zusätzlichen Bestandteil "Harz" in der angegriffenen Marke als auch durch die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke. Wegen der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "Planet" werde die jüngere Marke auch nicht allein von diesem Element
geprägt; vielmehr verbänden sich beide Bestandteile der angegriffenen Marke zu
einem Gesamtbegriff. Sowohl klanglich als auch schriftbildlich scheide daher eine
rechtserhebliche Verwechslungsgefahr aus. Auch aus sonstigen Gründen seien
Anhaltspunkte für die Gefahr von Verwechslungen beider Marken nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Auffassung
nach hat die Markenstelle übersehen, dass auch das Element "Harz" in der jüngeren Marke kennzeichnungsschwach sei. Ein effektiver Markenschutz sei aber nicht
gewährleistet, wenn durch Hinzufügung glatt beschreibender Angaben eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Die Verbindung von "Planet"
und "Harz" zu "Panet Harz" stelle auch keinen Gesamtbegriff dar, da "Harz" eine
geografische Region, "Planet" aber ein Himmelskörper sei, so dass für den Verbraucher "Planet" ein Phantasiewort zur Kennzeichnung der Produkte sei und
"Harz" die Region, in der sie erbracht würden, bezeichne. "Planet" sei daher prägend. Auch der grafische Bestandteil der Widerspruchsmarke sei nicht geeignet,
den Gesamteindruck mitzuprägen. Dass es sich bei "Planet" um einen verbrauchten Begriff handele, habe die Markenstelle mangels konkreter Angabe des Rollenstandes nicht dargelegt. Hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Ton-
und Bildübertragung durch Satelliten, Produktion von Shows, Filmvorführungen,
Musikdarbietungen, Zusammenstellungen von Rundfunkprogrammen, Film-, Ton-,
Video- und Hörfunkprogrammen" bestehe Identität mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen. Insoweit sei die jüngere Marke daher zu löschen. Dies entspreche auch ähnlichen Entscheidungen des HABM und des OLG
Hamburg; da letztere noch nicht rechtskräftig sei, werde die Zulassung der
Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angeregt.
Der Inhaber der angegriffenen Marke ist dem entgegengetreten. Darüber hinaus
hat sie die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat hierauf eine eidesstattliche Versicherung ihres Generaldirektors sowie weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung, an welcher die ordnungsgemäß geladene Widersprechende nicht teilnahm, hat der Markeninhaber seinen Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.
Soweit Gegenstand des Verfahrens ursprünglich auch die Widersprüche und Beschwerden weiterer Beteiligter waren, ist das Verfahren durch Rücknahme dieser
Widersprüche in der mündlichen Verhandlung beendet worden.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechende hat in der Sache keinen Erfolg,
weil eine Gefahr von Verwechslungen beider Marken nicht besteht, so dass die
Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat.
Auf die im Beschwerdeverfahren zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede hat
die Widersprechende durch die eidesstattliche Versicherung ihres Generaldirektors und weitere Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Widerspruchsmarke im Rahmen des über das Kabelnetz ausgestrahlten deutschen Pay-
TV-Senders PREMIERE für Fernseh- und Filmsendungen benutzt. Es kann dahinstehen, ob hiermit eine Benutzung der Widerspruchsmarke über die Dienstleistungen "Produktion von Filmen, Fernsehserien und Fernsehprogrammen; Produktion
von Aufführungen und Shows" hinaus auch für die übrigen im Register eingetragenen Dienstleistungen glaubhaft gemacht ist; Zweifel bestehen hier deshalb, weil
der Verkehr deutlich zwischen dem Produzenten und dem Ausstrahler der einzelnen Fernsehsendungen unterscheidet und dementsprechend die Ausstrahlung der
einzelnen Sendung allein dem das gesamte Fernsehprogramm verantwortlichen
Sender (hier also dem Pay-TV-Sender PREMIERE), nicht aber dem jeweiligen
Produzenten der Sendung (hier die Widersprechende) zuordnet, was im übrigen
auch der unterschiedlichen Klasseneinteilung der Dienstleistung "Filmproduktion"
(Klasse 41) und der Dienstleistung "Ausstrahlung von Fernsehprogrammen" (Klasse 38) entspricht. Dies kann indessen auf sich beruhen, weil die jüngere Marke
auch hinsichtlich der sich gegenüberstehenden identischen oder hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch einhält.
Denn von ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den grundsätzlich bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter
der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998,
397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken durch den zusätzlichen Wortbestandteil "Harz" in
der angegriffenen Marke und die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke
sowohl klanglich als auch schriftbildlich deutlich.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird die jüngere Marke nicht allein durch das Wort "Planet" in der Weise geprägt, dass dieser Bestandteil allein
die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachruft, während das weitere Element "Harz" so in den Hintergrund tritt, daß es für den Verkehr an Bedeutung verliert und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beiträgt (vgl BGH, aaO, S 234 -
Rausch/Elfi Rauch). Dass der Wortbestandteil "Harz" ein deutsches Mittelgebirge
bezeichnet und somit eine (für sich genommen schutzunfähige) geografische Herkunftsangabe darstellt, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme einer Prägung
der Gesamtmarke durch den weiteren Bestandteil "Planet". Denn zum einen ist
auch die Kennzeichnungskraft des weiteren Bestandteils "Planet", der sich nach
einer im nationalen Markenregister durchgeführten Recherche des Senats in weiteren 474 nationalen Marken - davon 96 in der Klasse 38 und 159 in der Klasse 41 - findet, als eher gering anzusehen; und zum anderen können auch beschreibende Angaben zum Gesamteindruck einer Marke beitragen (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rn 185) und nicht ohne weiteres von den übrigen Bestandteilen "abgespalten" werden (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rn 199). Der Verkehr, auf dessen Auffassung insoweit allein abzustellen ist, wird die Gesamtmarke
aber stets nur als einen neuen und eigentümlich wirkenden Gesamtbegriff und damit als Einheit auffassen; denn erst dadurch, dass eine Region als "Planet", also
als ein Himmelskörper bezeichnet und damit in anpreisender Form aufgewertet
wird, gewinnt das Gesamtzeichen ähnlich vergleichbaren Bezeichnungen, wie die
Markenstelle unter Hinweis auf die bekannte Bezeichnung "Planet Hollywood" zutreffend ausgeführt hat, erst ihre individualisierende und herkunftshinweisende Bedeutung. Der Verkehr hat daher keinerlei Veranlassung, die angegriffene Marke
allein auf den Bestandteil "Planet" zu reduzieren.
Auch der Hinweis der Widersprechenden auf Entscheidungen des OLG Hamburg
und des HABM stehen dem nicht entgegen; denn ungeachtet dessen, dass diese
Entscheidungen ohnehin nicht für die Beurteilung des Senats bindend sein können, liegen ihnen jeweils nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde, weil die dortigen Verletzungszeichen "Planet Cinema" und "Planete Mail" anders als das hier in
Rede stehende angegriffene Zeichen "Planet Harz" in bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine eigentümliche Gesamtbegriffe darstellen.
Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken ist zu verneinen.
Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr dem vorhandenen übereinstimmenden Element "Planet" in beiden Marken einen Hinweischarakter auf den Inhaber
der älteren Marke zukommt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen Stammbestandteil
gewöhnt hat oder es sich bei diesem Element um einen besonders charakteristischen oder mit Verkehrsgeltung ausgestatteten Bestandteil handelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl 2000, § 9 Rn 213 mwN).
Da somit die Gefahr von Verwechslungen beider Marken in rechtserheblichem
Umfang nicht gegeben ist und die Markenstelle somit zu Recht den Widerspruch
der Widersprechenden zurückgewiesen hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Zu befinden war vielmehr allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls. Insbesondere stellen die von
der Widersprechenden angeführten Entscheidungen des OLG Hamburg und des
HABM keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar, weil diese
nicht auf abweichenden rechtlichen Wertungen beruhen, sondern ihnen allein anders gelagerte Tatsachenfragen, die nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde
sein können (vgl § 84 Abs 2 Satz 1 MarkenG), zugrundelagen.
Dr. van Raden
Friehe-Wich
Schwarz
Pü