Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 29 W (pat) 85/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 85/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 399 79 893
(S 237/00 Lösch)
hier: Gegenvorstellung der Antragstellerin
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Voit und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Löschungsantragstellerin vom 31. Januar 2003 gegen den am 30. Januar 2003 zugestellten Beschluss
gibt zu einer Änderung der Entscheidung keinen Anlass.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hatte die Löschung der Marke 399 79 893 ua wegen Bösgläubigkeit des Antragsgegners beantragt. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamtes hat diesem Antrag mit Beschluss vom 31. Januar 2002
entsprochen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der
Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von „Prozesskostenhilfe“ sowie die Beiordnung eines Anwalts
für die Durchführung des Rechtsstreits beantragt. Er hat sich dann
im
Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 wurde der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und auf Beiordnung eines Anwalts zurückgewiesen; gleichzeitig
wurde festgestellt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Eine Bestimmung zu den Kosten wurde hierin nicht getroffen.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003, bei Gericht eingegangen am 5. Februar 2003, beantragte die Antragstellerin unter Hinweis auf § 71 Abs 1 MarkenG und
unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 5. Juni 2002, dem Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II
Es besteht kein Anlass zur Änderung oder Ergänzung des Beschlusses vom
15. Januar 2003. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Entscheidung sei aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen falsch, führt dies nicht zu einer statthaften
Gegenvorstellung (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, Vorbemerkung 14 zu § 567).
Im Übrigen greift insoweit der im markenrechtlichen Verfahren verankerte besondere Grundsatz, nach dem jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu
tragen hat, § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG. Dieser Grundsatz erfasst ausdrücklich
auch den hier vorliegenden Fall einer unterbliebenen Kostenentscheidung (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 13 mwN), was auch nicht unbillig
erscheint, da vorliegend eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Gericht
nicht getroffen wurde.
Grabrucker
Voit
Fink
Cl