Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 29 W (pat) 85/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 85/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 399 79 893

(S 237/00 Lösch)

hier: Gegenvorstellung der Antragstellerin

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Voit und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Löschungsantragstellerin vom 31. Januar 2003 gegen den am 30. Januar 2003 zugestellten Beschluss

gibt zu einer Änderung der Entscheidung keinen Anlass.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hatte die Löschung der Marke 399 79 893 ua wegen Bösgläubigkeit des Antragsgegners beantragt. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamtes hat diesem Antrag mit Beschluss vom 31. Januar 2002

entsprochen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der

Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von „Prozesskostenhilfe“ sowie die Beiordnung eines Anwalts

für die Durchführung des Rechtsstreits beantragt. Er hat sich dann

im

Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 wurde der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und auf Beiordnung eines Anwalts zurückgewiesen; gleichzeitig

wurde festgestellt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Eine Bestimmung zu den Kosten wurde hierin nicht getroffen.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003, bei Gericht eingegangen am 5. Februar 2003, beantragte die Antragstellerin unter Hinweis auf § 71 Abs 1 MarkenG und

unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 5. Juni 2002, dem Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II

Es besteht kein Anlass zur Änderung oder Ergänzung des Beschlusses vom

15. Januar 2003. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Entscheidung sei aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen falsch, führt dies nicht zu einer statthaften

Gegenvorstellung (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, Vorbemerkung 14 zu § 567).

Im Übrigen greift insoweit der im markenrechtlichen Verfahren verankerte besondere Grundsatz, nach dem jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu

tragen hat, § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG. Dieser Grundsatz erfasst ausdrücklich

auch den hier vorliegenden Fall einer unterbliebenen Kostenentscheidung (vgl

Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 13 mwN), was auch nicht unbillig

erscheint, da vorliegend eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Gericht

nicht getroffen wurde.

Grabrucker

Voit

Fink

Cl