Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.02.2003 – 19 W (pat) 31/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
17. Februar 2003
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 30 329.0-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse H02 J des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
20. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Anordnung zum Einstellen und Bedienen von festinstallierten
Schaltsignalgebern.
Anmeldetag:
2. Juli 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9, ferner Beschreibung Seiten 1 bis 10, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2003, sowie
Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat durch die Prüfungsstelle für Klasse
H 02 J die am 2. Juli 1999 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom
20. März 2001 zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9, ferner Beschreibung Seiten 1 bis 10, jeweils
überreicht
in
der mündlichen Verhandlung
vom
17. Februar 2003, sowie Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Anordnung zum Einstellen und Bedienen von wenigstens einem
festinstallierten Schaltsignalgeber, in dem ein Bewegungsmelder, ein
Rauchmelder, ein Brandmelder, ein Dämmerungsschalter (16), ein
Akustikdetektor, ein Präsenzmelder (14) oder Kombinationen von
solchen Sensoren zum Erfassen eines Ereignisses angeordnet sind
und der wenigstens einen elektrischen Verbraucher (11,12,13,17)
aufgrund des erfaßten Ereignisses schaltet und mit einer Empfängereinheit in Verbindung steht, die in dem Schaltsignalgeber integriert ist und mit einer Sendereinheit (15,19) zum drahtlosen Übermitteln von wenigstens einem Steuersignal an die Empfängereinheit
zusammenwirkt, die aufgrund des empfangenen Steuersignals wenigstens ein Stellsignal erzeugt, wobei der Schaltsignalgeber ein auf
das Stellsignal reagierendes Stellmittel aufweist, durch welches der
Erfassungswinkel des Bewegungsmelders und/oder der Erfassungsbereich des Präsenzmelders und/oder wenigstens ein die Empfindlichkeit und/oder die Umgebungslichtstärke und/oder –helligkeit
und/oder Umgebungstemperatur betreffender Schwellenwert des
Schaltsignalgebers einstellbar ist."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, eine Anordnung zu schaffen, mit der Grundeinstellungen und Nacheinstellungen solcher Schaltsignalgeber leicht möglich sind (S 4 Abs 2 der geltenden
Beschreibung).
Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin aus, daß es aus dem Stand
der Technik weder bekannt noch für den Fachmann nahegelegt sei, bei einem
festinstallierten Schaltsignalgeber mit darin angeordnetem Sensor und integriertem Empfänger drahtlos die Schwellenwerte bzw. Erfassungsbereiche zu ändern.
Soweit bekannte Schaltsignalgeber über Funk ansteuerbar seien, wiesen diese
entweder keine Sensoren auf oder die Fernsteuersteuerung sei nicht zum Ändern
von Schwellenwerten oder Erfassungsbereichen vorgesehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch
Erfolg. Denn der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik
mit Berufserfahrungen bei der Entwicklung und Anwendung von sensorgesteuerten Schaltsignalgebern anzusehen.
1.Offenbarung, Zulässigkeit und Lehre des geltenden Patentanspruchs 1
Eine Anordnung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Sensoren zum Erfassen eines Ereignisses und den mittels des Stellsignals einstellbaren Schwellenwerten des Schaltsignalgebers sind in den ursprünglichen Patenansprüchen 1 und
7 sowie auf Seite 2, Absatz 3, Seite 4, Absatz 1 und Seite 5, Zeilen 26 bis 30 der
ursprünglichen Beschreibung offenbart.
Die Anordnung des/der Sensoren im Schaltsignalgeber sowie die Integration der
Empfängereinheit entnimmt der Fachmann der ursprünglichen Beschreibung
Seite 2, Zeilen 7 bis 12 und dem ursprünglichen Anspruch 9 in Verbindung mit der
Darstellung des Präsenzmelders 14 in der Figur.
Unter dem Merkmal, daß der/die Sensoren "im Schaltsignalgeber... angeordnet
sind", versteht der Fachmann den Einbau des/der Sensor/en und der Bauteile des
Schaltsignalgebers in einem gemeinsamen Gehäuse.
Solches entnimmt der Fachmann auch für die beiden in der einzigen Figur dargestellten - nur durch die Bezugsziffern 14 bzw. 16,18 bezeichneten - Schaltsignalgeber sowie aus der Angabe in der ursprünglichen Beschreibung (S 9 Z 8 bis 10),
daß der Schaltsignalgeber häufig in einem Präsenzmelder untergebracht ist.
2. Neuheit
Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften eine Anordnung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist.
In der DE 41 06 033 A1 ist mit einer Steuervorrichtung für Sonnenschutzanlagen
auch eine Anordnung zum Einstellen und Bedienen von wenigstens einem festinstallierten Schaltsignalgeber 10, 74 bekannt mit einem Photosensor 66 als Dämmerungsschalter zum Erfassen eines Ereignisses, der wenigstens einen Antriebsmotor der Sonnenschutzanlage als elektrischen Verbraucher aufgrund des
erfassten Lichteinfalls schaltet (Fig 1 und 2 iVm Sp 5 Z 40 bis 53, Sp 7 Z 42 bis 61
und PA 16).
Der Schaltsignalgeber steht mit einer Empfängereinheit 48 in Verbindung, die in
dem Schaltsignalgeber 10,74 integriert ist und mit einer Sendereinheit 76 zum
drahtlosen Übermitteln von wenigstens einem Steuersignal an die Empfängereinheit 48 zusammenwirkt (Fig 2 iVm Sp 7 Z 15 bis 20 und 53 bis 57).
Die Empfängereinheit erzeugt auch wenigstens ein Stellsignal (Sp 7 Z 15 bis 20
iVm Sp 5 Z 49 bis 53).
Schließlich ist auch wenigsten ein alle Zeit, Grenz- und Sollwerte, also auch z.B.
die Helligkeit, d.h. die Umgebungslichtstärke betreffender Schwellenwert des
Schaltsignalgebers einstellbar (Sp 6 Z 28 bis 56).
Abweichend von der Anordnung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist dort
der Photosensor 66 räumlich getrennt vom Schaltsignalgeber 10, 74 angeordnet –
insbesondere integriert in einen Windsensor (Fig 2 und 3). Da der Infrarot-Sender 76 "dieselbe Tastatur trägt wie die Frontplatte 14..." (Sp 7 Z 15 bis 17), fehlt
ferner in der Sendereinheit die dem Umschalter 36 in der Frontplatte 12 zugeordnete Umschaltmöglichkeit und auch das zur Anwahl von Schlüsselzahlen und zur
Anzeige von Zahlenwerten erforderliche Display 38 (Sp 6 Z 41 bis 68). Die Sendereinheit kann deshalb weder das Umschaltsignal als Steuersignal übermitteln
noch ist eine Schwellenwerteinstellung des Schaltsignalgebers 10,74 möglich.
Die Anordnung nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach von der
Steuervorrichtung für Sonnenschutzanlagen außer durch die zahlreichen weiteren,
einzeln oder in Kombination möglichen Sensoren weiter dadurch, daß alle Sensoren im Schaltsignalgeber angeordnet sind und daß die Sendereinheit mit der
Empfängereinheit zum drahtlosen Übermitteln wenigstens eines Steuersignals zusammenwirkt, aufgrund dessen ein oder mehrere Schwellenwerte des Schaltsignalgebers einstellbar sind.
Auch das aus der EP 0 513 443 A1 bekannte Gebäudeleitsystem ist eine Anordnung zum Einstellen und Bedienen von wenigstens einem festinstallierten und als
Schaltsignalgeber arbeitenden Steuersystems 10 (Abstract und Fig 1). Sie weist
einen Sensor 33 zum Erfassen eines Ereignisses auf, insbesondere einen Lichtsensor (Fig 1 iVm Sp 5 Z 49).
Der Schaltsignalgeber 10 schaltet auch wenigstens einen Verbraucher 32, 41, 42,
51 aufgrund des erfassten Ereignisses (Sp 6 Z 2 bis 18) und steht auch mit einer
Empfängereinheit 50 in Verbindung, die mit einer Sendereinheit 59 zum drahtlosen Übermitteln von wenigstens einem Steuersignal zusammenwirkt und aufgrund
des empfangenen Steuersignals wenigstens ein Stellsignal erzeugt (Fig 1 iVm
Sp 7 Z 11 bis 16).
Im Zusammenhang mit der dort möglichen drahtlosen "Programmierung" des
Schaltsignalgebers 10 (Sp 4 Z 18 bis 21) ist nach Auffassung des Senats für den
Fachmann jedoch nicht die drahtlose Einstellbarkeit von Schwellenwerten des
Schaltsignalgebers offenbart, die die Erfassung eines Ereignisses durch den Sensor 33 betreffen. Denn eine solche Einstellbarkeit ist dort nicht erwähnt; sie ist im
Hinblick auf die Ankopplung des Sensors 33 an einen Datenbus 20 auch nicht
ohne weiteres vorauszusetzen, denn unnötige Datenübertragung (Sp 3 Z 12 bis
16) wird vermieden, wenn über den Datenbus 20 lediglich das Überschreiten eines
Grenzwertes des Sensors 33 gemeldet wird, der deshalb bedarfsweise am Sensor
selbst einstellbar sein muß.
Auch ist angegeben, daß der Schaltsignalgeber (central control unit) keine Informationen über die Justierung der Anwendungen benötigt (Sp 3 Z 2 bis 5).
Die Anordnung nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach von dem
bekannten Schaltsignalgeber insbesondere dadurch, daß der Sensor in dem
Schaltsignalgeber angeordnet ist, daß die Empfängereinheit 50 (Fig 1) in den
Schaltsignalgeber integriert ist, sowie durch alle, die Einstellung von Schwellenwerten des Schaltsignalgebers aufgrund wenigstens eines drahtlos übermittelten
Steuersignals betreffenden Merkmale.
Aus der DE 44 02 535 A1 ist im Zusammenhang mit einer Vorrichtung zur Überwachung von zu sichernden Bereichen auch eine Anordnung zum Einstellen und
Bedienen von wenigstens einem festinstallierten Schaltsignalgeber 11 bekannt
(Fig 1 und 3 iVm Sp 3 Z 33 bis 57 und Sp 4 Z 14 bis 40) mit einem Bewegungsmelder 3 (Fig 1) zum Erfassen eines Ereignisses als Sensor.
Der Schaltsignalgeber 11 schaltet auch aufgrund eines erfassten Ereignisses wenigstens einen elektrischen Verbraucher 4, 6 (Sp 4 Z 41 bis 57).
Eine Sender- und Empfängereinheit zum drahtlosen Übermitteln von Steuersignalen ist nicht vorgesehen. Die Zeichnungen zeigen Leitungsverbindungen zwischen Schaltsignalgeber 11 und dem räumlich getrennt in einer Überwachungseinheit 1 angeordneten Bewegungsmelder 3. Auch die Einstellbarkeit von den
Sensor betreffenden Schwellenwerten des Schaltsignalgebers 11 ist nicht angesprochen.
Die Anordnung gemäß dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach vom
Bekannten insbesondere durch die Anordnung aller Sensoren im Schaltsignalgeber sowie durch alle Merkmale, welche die Einstellung von Schwellenwerten des
Schaltsignalgebers aufgrund wenigstens eines drahtlos mit einer Sendereinheit an
eine im Schaltsignalgeber integrierte Empfängereinheit übermittelten Steuersignals betreffen.
Auch die aus der DE 94 09 880 U1 bekannte Vorrichtung zur Beleuchtung von
Räumen, Gebäudeteilen und Objekten ist ein Schaltsignalgeber. Dieser ist durch
drahtlos von einer Sendereinheit 7 (Fig 3 bis 6 iVm S 5 Abs 2) zu einer Empfängereinheit 6 übermittelte Steuersignale einstellbar (S 1 Abs 1 bis S 4 Abs 1 und
S 5 Abs 1 letzter Satz).
Dieser Schaltsignalgeber weist keinen Sensor auf.
Demnach unterscheidet sich die anspruchsgemäße Anordnung von diesem Stand
der Technik durch alle die Art und die Anordnung von Sensoren sowie die Einstellung zugehöriger Schwellwerte des Schaltsignalgebers betreffenden Merkmale.
Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von der Anmelderin aufgegriffen. Sie
gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und
bringen hinsichtlich des nunmehr Beanspruchten auch keine neuen Gesichtspunkte, sodaß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Aufgabe, eine Anordnung zu schaffen, mit der Grundeinstellungen und Nacheinstellungen von Schaltsignalgebern mit Sensoren jederzeit möglich sind, stellt
sich dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn bei dem Einbau festinstallierter
Geräte liegen jeweils unterschiedliche Bedingungen vor, an die jedes Gerät angepaßt werden muß, um seine Aufgabe erfüllen zu können.
Ausgehend von der aus DE 41 06 033 bekannten Steuervorrichtung für Sonnenschutzanlagen, die bereits mehrere Sensoren 26, 64, 66, 68, 70 aufweist, welche
aber aufgrund der unterschiedlichen zu erfassenden Ereignisse räumlich verteilt
innerhalb und außerhalb eines Gebäudes angeordnet sein müssen, ist der Fachmann schon davon abgehalten, die Sensoren in dem Schaltsignalgeber anzuordnen. Dies gilt aufgrund des angestrebten geringen Einbauraums (Sp 2 Z 44 bis 61
und Sp 5 Z 40 bis 46) auch für die Anordnung des Raumthermostaten 26 als einzelnem Sensor.
Zwar ist es offensichtlich bequem, das Verfahren einer Markise nicht nur manuell
von innen und außen über zwei an einer Wand zu installierende AUF/AB-Taster 44, 46 steuern zu können sondern auch über eine Fernsteuerung 76, 48
(Fig 1 und 2 iVm Sp 7 Z 9 bis 20), wenn die von der Steuervorrichtung 10, 74 als
Schaltsignalgeber vorgegebenen Stellungen der Sonnschutzeinrichtung aus aktuellem Anlaß bedarfsweise geändert werden sollen.
Jedoch fehlt dem Fachmann bei der bekannten Anordnung schon jeder Anlaß,
auch die Einstellmöglichkeiten der mit einem Display 38 zur Anwahl einer Schlüsselzahl und zur Anzeige des Zahlenwertes eines einzustellenden Schwellenwertes
versehenen und an einer zentralen Stelle angeordneten, drahtgebundenen Bedienungstastatur nochmals in der Fernbedienung vorzusehen.
Denn solche bei der Festinstallation der Anordnung erforderlichen Einstellungen
werden in aller Regel selten geändert (Sp 6 Z 50 bis 56); sie dürfen auch nicht
durch versehentliche Fehlbedienungen an einer aufwändigen Fernbedienung mit
vielen Anzeige- und Einstellmöglichkeiten ausgelöst werden.
Bei der aus EP 0 513 443 A1 bekannten Anordnung zum Einstellen und Bedienen
des Schaltsignalgebers 10 kann dessen Programmierung zwar durch drahtlose
Übermittlung von Steuersignalen an den zum Schalten eines Verbrauchers 51
vorgesehenen Transponder geändert werden, da beide an ein gemeinsames
Busystem angeschlossen sind.
Jedoch ist dort weder angegeben noch ist es bei derartigen Gebäuleitsystemen
üblich, auch die Einstellungen aller von einer zentralen Steuerung 10 über ein
Busystem verbundenen Verbraucher oder Sensoren, insbesondere der Schwellenwerte zur Erfassung von Ereignissen, durch eine derartige Fernbedienung
drahtlos zu ändern.
Auch ist es bei einem derartigen Gebäudeleitsystem aufgrund der unterschiedlichen zu erfassenden Ereignisse weder möglich noch sinnvoll, die Sensoren in der
Steuereinrichtung 10 als Schaltsignalgeber anzuordnen.
Hinsichtlich der Einstellbarkeit von Sensoren vermittelt die DE 44 02 535 A1 dem
Fachmann lediglich den Hinweis, das Gehäuse 2 des Bewegungsmelders 3 bzw.
der Fernsehkamera 4 in beliebiger Richtung justierbar oder ferngesteuert bewegbar auszubilden (Fig 1 iVm Anspr 4 und 5), um beim Installieren des Sensors 3
den gewünschten Erfassungsbereich festzulegen oder die Kamera im Falle eines
Alarms manuell nachführen zu können.
Eine Anregung bezüglich einer drahtlos über eine Sender- und Empfängereinheit
durchgeführten Schwellenwerteinstellung des Sensors bzw. des Schaltsignalgebers bekommt der Fachmann hierdurch jedoch nicht, und auch die Anordnung des
Bewegungsmelders 3 in dem Schaltsignalgeber ist nicht möglich.
Da der in DE 94 09 880 U1 beschriebene Schaltsignalgeber keinen Sensor aufweist, kann diese Druckschrift dem Fachmann auch keine Hinweise zu Lösung der
Aufgabe geben, wie ein Schaltsignalgeber auszubilden ist, der aufgrund eines
mittels Sensor erfassten Ereignisses schaltet.
Es bedurfte nach alledem einer über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um eine Anordnung mit den
Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 anzugeben, die beim Neubau oder
auch beim nachträglichen Einbau auch an unzugänglicher Stelle festinstallierbar
ist und bei der die Schwellenwerte des Schaltsignalgebers jederzeit leicht einstellbar sind, da die erforderlichen Steuersignale drahtlos ohne aufwändig verlegte
Leitungen zum Schaltsignalgeber gelangen, in den die Empfängereinheit integriert
ist und in dem auch die Sensoren angeordnet sind.
4. Übrige Unterlagen
Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen der Anordnung gemäß Patentanspruch 1; sie sind mit dem
Hauptanspruch gewährbar.
Die an die geltenden Patentansprüche angepasste Beschreibung und auch die
geltende Figur erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Pr