Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.02.2003 – 27 W (pat) 190/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 45 853.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als

Vorsitzenden sowie Richter Schwarz und Richterin Friehe-Wich 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. Mai 2002 und vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

"QUICKCAM"

Die Bezeichnung

ist für die Waren

"Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,

Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und

Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Videokameras, Videokonferenzkameras; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken

für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen;

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Videoeingabegeräte

für Computer, Bildkameras und Software zur Verwendung bei

Computerabbildungen, Hard- und Software zum Erzeugen von

stehenden und Videobildern sowie zum Auf- oder Herunterladen

von stehenden oder Videobildern auf oder von WEB-Seiten sowie

auf oder von in einem geschlossenen Netzwerk miteinander verbundenen Computern, Computersoftware zum Erfassen, Erstellen,

Verändern, Umwandeln, Übertragen, Auflisten, Darstellen und

Speichern von stehenden und Videobildern; Druckereierzeugnisse, insbesondere zusammen mit den vorgenannten Waren verkaufte Handbücher und Bedienungsanleitungen"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung

ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen unmittelbar

beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren handele, nämlich auf

schnell funktionierende Kameras und sonstige Produkte, die mit solchen im Zusammenhang stünden. Diese nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung sei zugunsten der Mitbewerber freizuhalten.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zugrundelegung des auf Vorschlag

des Senats wie folgt beschränkten Warenverzeichnisses:

"Klasse 9

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-,

Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, ausgenommen Vermessungs-, photographische, Film- und optische Apparate und Instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild, ausgenommen Kameras; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen.

Klasse 16

Druckereierzeugnisse, insbesondere zusammen mit den vorgenannten Waren verkaufte Handbücher und Bedienungsanleitungen."

Zur Begründung trägt sie vor, dass jedenfalls für die nunmehr noch beanspruchten

Waren die Auffassung der Markenstelle, die angemeldete Bezeichnung stelle eine

unmittelbar beschreibende Sachaussage dar, nicht zutreffe, denn insoweit sei ein

Bezug zum Kameras nicht ersichtlich, so dass die Marke für die betreffenden Produkte hinreichend unterscheidungskräftig und nicht zugunsten der Mitbewerber

freizuhalten sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angemeldeten Marke stehen

nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses die Eintragungshindernisse des

§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen.

Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses sind solche Waren ausgeschlossen, welche mit Kameras, die besonders schnell handhabbar sind, im Zusammenhang stehen können. Schutz wird nur noch beansprucht für Produkte, die weder

Kameras darstellen noch solche enthalten oder ihrem Betrieb dienen. Für derartige Produkte stellt die angemeldete Bezeichnung "QUICKCAM" keine unmittelbar

beschreibende Angabe dar. Sie ist vielmehr als Phantasiebezeichnung zu werten,

die vom Verkehr mangels anderer Anhaltspunkte ohne weiteres als Hinweis auf

die Herkunft verstanden werden wird. Da es sich insoweit nicht um eine Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe handelt, ist auch ein aktuelles oder zukünftiges Bedürfnis von Mitbewerbern, diese Bezeichnung für Waren entsprechend dem

eingeschränkten Warenverzeichnis zu nutzen, nicht ersichtlich.

Dr. van Raden

Friehe-Wich

Schwarz