Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.02.2003 – 27 W (pat) 32/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 32/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 58 598.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich

und Richter Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e :

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für “mittels Geld oder Jetons betätigbare Spielautomaten mit und ohne Geld- oder Jetonausgabe; Sport- und Unterhaltungsautomaten, auch münzbetätigte mit Zubehör; Handbücher; technische Beschreibungen;

Werbemittel, insbesondere T-Shirts, Mützen, Feuerzeuge, Kugelschreiber“ angemeldet ist

NEVADA

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintragung zurückgewiesen. Die Marke bestehe aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen könne. Dem

inländischen Verkehr sei der US-Staat Nevada, insbesondere Las Vegas, wegen

der dortigen Glücksspielindustrie bekannt. Daher stelle NEVADA im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nur einen Hinweis darauf dar, dass diese in

Nevada hergestellt würden. Zwar sei nicht festzustellen, dass die Bezeichnung

„NEVADA“ als beschreibende Angabe derzeit in Gebrauch sei, jedoch sei in Anbetracht dessen, dass der US-Staat Nevada für Glücksspiel bekannt sei, ohne weiteres zu erwarten, dass sich dort auch Hersteller der beanspruchten Waren angesiedelt hätten. „NEVADA“ stehe in Deutschland für Glücksspiel, so dass positiv besetzte Vorstellungen mit diesem Ort hinsichtlich der beanspruchten Waren verknüpft seien. Zudem bestehe bei Ländernamen immer eine starke Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangabe zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass

die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Gewerbetreibende

handele, daran gewöhnt seien, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

aufgrund geringer Unterscheidungsmerkmale voneinander zu unterscheiden, da

es nur wenige Hersteller von Geldspielautomaten gebe und darüber hinaus das

Angebot insbesondere von Geldgewinnspielgeräten verschiedener Anbieter aufgrund gesetzlicher Vorgaben einander sehr ähnlich sei. Zwar sei Nevada ein US-

Bundesstaat, er stelle aber keine tatsächliche Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen dar. „NEVADA“ sei auch keine übliche Bezeichnung für

die angemeldeten Waren.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Eintragung der angemeldeten

Marke für die beanspruchten Waren stehen die Hindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1

und 2 nicht entgegen.

Insbesondere stellt „NEVADA“ keine geographische Herkunftsangabe hinsichtlich

der beanspruchten Waren dar. Geographische Bezeichnungen sind dann von der

Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn sie einen Ort bezeichnen, der von

den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in

Verbindung gebracht wird oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH GRUR 1999, 723, 726 – Chiemsee).

Die angesprochenen Verkehrskreise sind für die verschiedenen beanspruchten

Waren unterschiedlich; so richtet sich das Angebot von Geldspielautomaten wohl

regelmäßig an Fachkreise (Automatenaufsteller, Spielhallenbetreiber usw.), während die nach dem Warenverzeichnis nicht auf Werbung für bestimmte Produktbereiche beschränkten Werbemittel sich an einen erheblich weiteren Kreis richten.

Im Zusammenhang mit Glücksspiel mag Nevada einem relevanten Teil der von

Geldspielautomaten und ähnlichen Waren angesprochenen Verkehrskreise durchaus bekannt sein; allerdings steht zu vermuten, dass nur ein mehr oder weniger

großer Teil dieser Verkehrskreise weiß, dass dies der US-Staat ist, in dem das für

Glücksspiel allgemein bekannte Las Vegas liegt. Aber – wie die Markenstelle in

ihrem Beschluss am Anfang unter Bezugnahme auf die Brockhaus Enzyklopädie

ausführt – die Bekanntheit Nevadas für Glücksspiel beruht auf den Spielkasinos

und den darin betriebenen Glücksspielautomaten. Diese werden in den Spielkasinos betrieben, aber nicht hergestellt und auch nicht angeboten.

Allein aus dem Betreiben von Glücksspielautomaten ist entgegen der Ansicht der

Markenstelle jedoch nicht zu schließen, dass die in den Spielkasinos betriebenen

Automaten auch in Nevada hergestellt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür,

dass Nevada als geographische Herkunftsbezeichnung von den angesprochenen

Verkehrskreisen mit der Herstellung von Geldspielautomaten derzeit in Verbindung gebracht wird oder in Zukunft gebracht werden wird, hat weder die Markenstelle ihrem Beschluss zugrunde gelegt noch sind solche dem Senat bekannt geworden. Nach der Brockhaus-Enzyklopädie ist wichtigster Wirtschaftszweig des

US-Bundesstaats Nevada der Fremdenverkehr, der durch Naturparks, Wintersportgebiete, die liberalen Glücksspiel- und Scheidungsgesetze und die Geisterstadt Virginia City mehr als die Hälfte der Staatseinnahmen einbringt. Bedeutend

ist weiter der Erzbergbau (Gold, Silber, Kupfer, Eisen, Quecksilber). Die Industrie

beschränkt sich im wesentlichen auf Erzverhüttung, chemische Industrie und Holzverarbeitung.

Die Tatsache allein, dass Geldspielautomaten in großem Umfang in Nevada betrieben werden, reicht für die Annahme einer geographischen Herkunftsbezeichnung in Bezug auf die Herstellung derartiger Automaten nicht aus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Chiemsee-Entscheidung des EuGH

(aaO). Zwar führt der EuGH in dieser Entscheidung aus, dass die Verbindung zwischen der betreffenden Ware und dem geographischen Ort nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Ware an diesem Ort beruhen muss. Aber dem liegt zugrunde, dass der Chiemsee als See naheliegenderweise als Ort, von dem die Waren stammen, nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dementsprechend reicht es nach

der Entscheidung des EuGH für die Beurteilung des Namens eines Sees als geographische Herkunftsbezeichnung aus, dass dieser Name nach dem Verständnis

der beteiligten Verkehrskreise die Ufer des Sees oder dessen Umgebung einschließt. Da Nevada weder ein See noch sonst ein Ort ist, der für die Herstellung

von Waren ernsthaft nicht in Betracht kommt, ist ein solcher Fall vorliegend nicht

gegeben.

Hinsichtlich der beanspruchten Waren, die nicht von Haus aus dem Glücksspielsektor angehören, ist weder dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen noch

dem Senat ersichtlich, weshalb insoweit die Bezeichnung Nevada als geographische Herkunftskennzeichnung ernsthaft in Betracht kommt.

Die angemeldete Marke ist daher nicht als geographische Herkunftsangabe von

der Eintragung ausgeschlossen.

Der Marke „NEVADA“ fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, also die Eignung, die beanspruchten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar

zu machen. Da der Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um

ein übliches Wort der deutschen Sprache handelt, das immer nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, haben die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung, der Kennzeichnung der beanspruchten Waren

mit der Marke „NEVADA“ keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen zu entnehmen.

Da nach alledem Eintragungshindernisse nicht bestanden, war der angegriffene

Beschluss aufzuheben.

Dr. van Raden

Schwarz

Friehe-Wich

Ko