Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.02.2003 – 27 W (pat) 32/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 32/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 399 58 598.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich
und Richter Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für “mittels Geld oder Jetons betätigbare Spielautomaten mit und ohne Geld- oder Jetonausgabe; Sport- und Unterhaltungsautomaten, auch münzbetätigte mit Zubehör; Handbücher; technische Beschreibungen;
Werbemittel, insbesondere T-Shirts, Mützen, Feuerzeuge, Kugelschreiber“ angemeldet ist
NEVADA
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintragung zurückgewiesen. Die Marke bestehe aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen könne. Dem
inländischen Verkehr sei der US-Staat Nevada, insbesondere Las Vegas, wegen
der dortigen Glücksspielindustrie bekannt. Daher stelle NEVADA im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nur einen Hinweis darauf dar, dass diese in
Nevada hergestellt würden. Zwar sei nicht festzustellen, dass die Bezeichnung
„NEVADA“ als beschreibende Angabe derzeit in Gebrauch sei, jedoch sei in Anbetracht dessen, dass der US-Staat Nevada für Glücksspiel bekannt sei, ohne weiteres zu erwarten, dass sich dort auch Hersteller der beanspruchten Waren angesiedelt hätten. „NEVADA“ stehe in Deutschland für Glücksspiel, so dass positiv besetzte Vorstellungen mit diesem Ort hinsichtlich der beanspruchten Waren verknüpft seien. Zudem bestehe bei Ländernamen immer eine starke Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangabe zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass
die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Gewerbetreibende
handele, daran gewöhnt seien, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
aufgrund geringer Unterscheidungsmerkmale voneinander zu unterscheiden, da
es nur wenige Hersteller von Geldspielautomaten gebe und darüber hinaus das
Angebot insbesondere von Geldgewinnspielgeräten verschiedener Anbieter aufgrund gesetzlicher Vorgaben einander sehr ähnlich sei. Zwar sei Nevada ein US-
Bundesstaat, er stelle aber keine tatsächliche Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen dar. „NEVADA“ sei auch keine übliche Bezeichnung für
die angemeldeten Waren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Eintragung der angemeldeten
Marke für die beanspruchten Waren stehen die Hindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 nicht entgegen.
Insbesondere stellt „NEVADA“ keine geographische Herkunftsangabe hinsichtlich
der beanspruchten Waren dar. Geographische Bezeichnungen sind dann von der
Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn sie einen Ort bezeichnen, der von
den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in
Verbindung gebracht wird oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH GRUR 1999, 723, 726 – Chiemsee).
Die angesprochenen Verkehrskreise sind für die verschiedenen beanspruchten
Waren unterschiedlich; so richtet sich das Angebot von Geldspielautomaten wohl
regelmäßig an Fachkreise (Automatenaufsteller, Spielhallenbetreiber usw.), während die nach dem Warenverzeichnis nicht auf Werbung für bestimmte Produktbereiche beschränkten Werbemittel sich an einen erheblich weiteren Kreis richten.
Im Zusammenhang mit Glücksspiel mag Nevada einem relevanten Teil der von
Geldspielautomaten und ähnlichen Waren angesprochenen Verkehrskreise durchaus bekannt sein; allerdings steht zu vermuten, dass nur ein mehr oder weniger
großer Teil dieser Verkehrskreise weiß, dass dies der US-Staat ist, in dem das für
Glücksspiel allgemein bekannte Las Vegas liegt. Aber – wie die Markenstelle in
ihrem Beschluss am Anfang unter Bezugnahme auf die Brockhaus Enzyklopädie
ausführt – die Bekanntheit Nevadas für Glücksspiel beruht auf den Spielkasinos
und den darin betriebenen Glücksspielautomaten. Diese werden in den Spielkasinos betrieben, aber nicht hergestellt und auch nicht angeboten.
Allein aus dem Betreiben von Glücksspielautomaten ist entgegen der Ansicht der
Markenstelle jedoch nicht zu schließen, dass die in den Spielkasinos betriebenen
Automaten auch in Nevada hergestellt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass Nevada als geographische Herkunftsbezeichnung von den angesprochenen
Verkehrskreisen mit der Herstellung von Geldspielautomaten derzeit in Verbindung gebracht wird oder in Zukunft gebracht werden wird, hat weder die Markenstelle ihrem Beschluss zugrunde gelegt noch sind solche dem Senat bekannt geworden. Nach der Brockhaus-Enzyklopädie ist wichtigster Wirtschaftszweig des
US-Bundesstaats Nevada der Fremdenverkehr, der durch Naturparks, Wintersportgebiete, die liberalen Glücksspiel- und Scheidungsgesetze und die Geisterstadt Virginia City mehr als die Hälfte der Staatseinnahmen einbringt. Bedeutend
ist weiter der Erzbergbau (Gold, Silber, Kupfer, Eisen, Quecksilber). Die Industrie
beschränkt sich im wesentlichen auf Erzverhüttung, chemische Industrie und Holzverarbeitung.
Die Tatsache allein, dass Geldspielautomaten in großem Umfang in Nevada betrieben werden, reicht für die Annahme einer geographischen Herkunftsbezeichnung in Bezug auf die Herstellung derartiger Automaten nicht aus.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Chiemsee-Entscheidung des EuGH
(aaO). Zwar führt der EuGH in dieser Entscheidung aus, dass die Verbindung zwischen der betreffenden Ware und dem geographischen Ort nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Ware an diesem Ort beruhen muss. Aber dem liegt zugrunde, dass der Chiemsee als See naheliegenderweise als Ort, von dem die Waren stammen, nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dementsprechend reicht es nach
der Entscheidung des EuGH für die Beurteilung des Namens eines Sees als geographische Herkunftsbezeichnung aus, dass dieser Name nach dem Verständnis
der beteiligten Verkehrskreise die Ufer des Sees oder dessen Umgebung einschließt. Da Nevada weder ein See noch sonst ein Ort ist, der für die Herstellung
von Waren ernsthaft nicht in Betracht kommt, ist ein solcher Fall vorliegend nicht
gegeben.
Hinsichtlich der beanspruchten Waren, die nicht von Haus aus dem Glücksspielsektor angehören, ist weder dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen noch
dem Senat ersichtlich, weshalb insoweit die Bezeichnung Nevada als geographische Herkunftskennzeichnung ernsthaft in Betracht kommt.
Die angemeldete Marke ist daher nicht als geographische Herkunftsangabe von
der Eintragung ausgeschlossen.
Der Marke „NEVADA“ fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, also die Eignung, die beanspruchten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar
zu machen. Da der Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um
ein übliches Wort der deutschen Sprache handelt, das immer nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, haben die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung, der Kennzeichnung der beanspruchten Waren
mit der Marke „NEVADA“ keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen zu entnehmen.
Da nach alledem Eintragungshindernisse nicht bestanden, war der angegriffene
Beschluss aufzuheben.
Dr. van Raden
Schwarz
Friehe-Wich
Ko