Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.02.2003 – 27 W (pat) 83/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 83/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 590 707 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden,

Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als

der international registrierten Marke 590 707 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 941 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt wurde.

Der Widerspruch aus der Marke 2 104 941 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die Inhaberin der unter der Nr. 590 707 international registrierten Marke

siehe Abb. 1 am Ende

begehrt für die Waren „vêtements, chaussures, chapellerie“ Schutz für die

Bundesrepublik Deutschland. Hiergegen hat u. a. die Inhaberin der unter der

Nr. 2 104 941 für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ registrierten, prioritätsälteren Marke

siehe Abb. 2 am Ende

Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 25 hat der IR-Marke aufgrund des vorgenannten Widerspruchs Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt. Hiergegen richtet

sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Die Inhaberin der am 30. Juni 1992 zur Eintragung angemeldeten Widerspruchsmarke hat eine Verlängerungsgebühr nicht einbezahlt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Auf die Beschwerde war der Beschluss der Markenstelle aufzuheben, weil die

Schutzdauer der Widerspruchsmarke abgelaufen und der Widerspruch daher unzulässig geworden ist.

Die Eintragung der Widerspruchsmarke wurde am 30. Juni 1992 beantragt. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 PatKostG war die Verlängerungsgebühr somit fällig am

30. Juni 2002, nämlich am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung

dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 PatKostG

war die Gebühr bis zum Ablauf des 2. Monats nach Fälligkeit, also bis zum 31. August 2002 zu zahlen; nach § 7 Abs. 1 S. 2 PatKostG konnte sie mit Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit, also bis zum 31. Dezember 2002 bezahlt werden. Eine Zahlung ist nicht erfolgt. Die Marke ist mithin

mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer erloschen, § 47 Abs. 6 MarkenG. Damit ist der Widerspruch nachträglich unzulässig geworden.

Die angegriffene Entscheidung konnte mithin keinen Bestand haben, soweit sie

aufgrund dieses Widerspruchs der international registrierten Marke den Schutz

versagt.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG.

Dr. van Raden

Schwarz

Friehe-Wich

Ko

Abb. 1

Abb. 2