Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.02.2003 – 34 W (pat) 19/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 13 691.5-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Ulrich
und
die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton
und
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. Februar 2002 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Behälter
A n m e l d e t a g :
3. April 1997.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Spalten 1 bis 5 mit
Zwischenblättern 1 und 2, 5 Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 7,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
18. Februar 2003.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den
Gründen des Bescheids vom 8. November 2001 zurückgewiesen. Darin hatte die
Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des seinerzeit geltenden
Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus
einer Zusammenschau der DE 27 34 964 C2 (D5) mit der DE 43 10 392 A1 (D1).
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im
Beschwerdeverfahren sechs neugefasste Patentansprüche und eine daran angepasste Beschreibung vorgelegt.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Behälter, insbesondere aus Kunststoff, mit an zwei einander
gegenüberliegenden Behälterwänden (5) an deren Oberkanten angelenkten Deckelhälften (8, 9), wobei die Schwenkachsen (7) der Deckelhälften (8, 9) quer zur Achsrichtung und
mit einer parallel zur Ebene des geschlossenen Deckels verlaufenden Bewegungskomponente zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung, in der die Schwenkachsen (7)
zur Behältermitte hin verschoben sind, bewegbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Behälter an den Behälterboden (4) heranklappbare
Wände (1, 5) aufweist,
und dass das Maß zwischen der Vorderkante und der
Schwenkachse (7) jeder Deckelhälfte (8, 9) größer ist als die
Hälfte des Abstandes zwischen den Schwenkachsen (7) der
beiden Deckelhälften (8, 9) in der Schließstellung.
Fünf Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Behälters nach Patentanspruch 1.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der Behälter nach dem geltenden Hauptanspruch
sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen
noch nahegelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Neben den beiden vorstehend genannten Schriften sind von der Prüfungsstelle die
deutschen Offenlegungsschriften 29 09 136 (D2), 195 18 884 (D3) und 38 16 515
(D4) entgegengehalten worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
II
A
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 6
sowie der beschriebenen und gekennzeichneten Ausführungsform. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 6 entstammen inhaltlich den ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 2 bis 4, 7 und 8.
B
Der Behälter nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1. Er ist neu. Von dem in der DE 43 10 392 A1 (D1) gezeigten Behälter unterscheidet er sich durch seine kennzeichnenden Merkmale. Bei den Behältern nach
den übrigen Entgegenhaltungen D2 bis D5 ist zumindest die im Oberbegriff erwähnte Bewegbarkeit der Schwenkachsen der Deckelhälften nicht verwirklicht.
2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Patentanspruch 1
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Er geht aus von einem Behälter, wie er aus der DE 43 10 392 A1 (D1),
Figur 8, bekannt ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Bei diesem bekannten Behälter ist offensichtlich als
nachteilig angesehen worden, dass er sich in ungefülltem Zustand nicht platzsparend zusammenklappen lässt.
Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, einen
zusammenklappbaren Behälter zu schaffen, bei dem im zusammengeklappten
Zustand die heruntergeklappten Seitenwände und Deckelhälften die Grundfläche
nicht überragen, und bei dem sich die Deckelhälften des Behälters im aufgeklappten, geschlossenen Zustand gegenseitig mechanisch stabilisieren können (vgl
Zwischenblatt 2 der Beschreibung).
Diese Aufgabe wird durch einen Behälter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst. Der Kerngedanke der Erfindung liegt dabei in der Erkenntnis,
dass zumindest ein Teil der Stabilität, die der erfindungsgemäße Behälter durch
seine – der ersten Hälfte des Kennzeichens entsprechend – an den Boden heranklappbaren Wände gegenüber dem aus (D1) vorbekannten Behälter (bei dem
die Wände einstückig mit dem Boden ausgebildet sind) verloren hat, kompensiert
werden kann, wenn die beiden Deckelhälften der zweiten Hälfte des Kennzeichens entsprechend dimensioniert sind; denn mit dem dort angegebenen Maß
können sie in geeigneter Weise mit ihren Vorderkanten übereinander liegen oder
ineinander greifen und dadurch den Behälter im geschlossenen Zustand mechanisch stabilisieren.
Eine Anregung, den aus der Schrift D1 bekannten Behälter in der beanspruchten
Weise auszugestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht. Der dort gezeigte und
beschriebene Behälter kann im Leerzustand nicht zusammengeklappt werden,
sondern er wird in einen anderen leeren Behälter "eingeschachtelt" (vgl Figuren 11
und 12 mit zugehöriger Beschreibung von D1). Auch ist das Maß zwischen der
Vorderkante und der Schwenkachse jeder Deckelhälfte nicht größer, sondern kleiner als die Hälfte des Abstandes zwischen den Schwenkachsen in der Schließstellung, was Figur 1 von D1 entnehmbar ist.
b) Die DE 27 34 964 C2 (D5) zeigt und beschreibt einen zusammenklappbaren
Transportkasten mit an zwei einander gegenüberliegenden Wänden (2) an deren
Oberkanten angelenkten Deckelhälften (4). Die Wände (2, 3) sind an den Boden (1) heranklappbar, um eine einfache Rücksendung des leeren Transportkastens mit geringen Leergutkosten zu ermöglichen (vgl Sp 2 Z 36 bis 41 von D5).
Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Behälter nach Anspruch 1 sind nicht vorhanden. Diese Schrift konnte daher den Fachmann allenfalls anregen, den aus der
Schrift D1 bekannten Behälter mit an den Behälterboden heranklappbaren Wänden zu versehen. Einen Hinweis, für die Deckelhälften ein Maß entsprechend der
zweiten Hälfte des Kennzeichens des Anspruchs 1 zu wählen, konnte er aber
auch dieser Schrift nicht entnehmen, denn auch dort ist das Maß zwischen der
Vorderkante und der Schwenkachse jeder Deckelhälfte nicht größer, sondern
geringfügig kleiner als die Hälfte des Abstandes zwischen den Schwenkachsen in
der Schließstellung.
c) Bei dem konischen Lager- und Transportkasten mit fest an dem Boden verbundenen Wänden nach der DE 195 18 884 A1 (D3) sind wie beim Anmeldungsvorschlag an zwei einander gegenüberliegenden Wänden (3) an deren Oberkanten Deckelhälften (5, 6) angelenkt, deren Maß zwischen der Vorderkante und der
Schwenkachse größer ist als die Hälfte des Abstandes zwischen den einander
gegenüberliegenden Schwenkachsen, was Figur 1 dieser Schrift entnehmbar ist.
Damit konnte diese Schrift den Fachmann zwar möglicherweise anregen, die Dekkelhälften des aus der Schrift D1 bekannten Behälters entsprechend der zweiten
Hälfte des Kennzeichens des Anspruchs 1 zu gestalten, einen Hinweis, zugleich
die Behälterwände an den Boden heranklappbar auszubilden, enthält diese Schrift
indes ersichtlich nicht.
d) Die Behälter nach den Schriften D2 und D4 liegen vom Anmeldungsvorschlag weiter ab, weil sie weder Deckelhälften noch an den Behälterboden heranklappbare Wände besitzen.
e) Nach alledem konnte keine der Schriften D2 bis D5 für sich allein den Fachmann anregen, den aus der Schrift D1 bekannten Behälter mit den im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 aufgezählten baulichen Einzelheiten zu versehen.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Fachmann den Behälter nach der
Schrift D5 – die der Senat als den nächstkommenden Stand der Technik ansieht –
zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht hätte, denn keine der übrigen
Druckschriften legt es einzeln nahe, die Schwenkachsen gemäß Oberbegriff des
Anspruchs 1 quer bewegbar anzuordnen und die Deckelhälften entsprechend der
zweiten kennzeichnenden Merkmalsgruppe zu bemessen.
Der Senat verkennt nicht, dass eine Zusammenschau der Druckschriften D1, D3
und D5 zum Behälter nach dem geltenden Anspruch 1 geführt hätte; er hält diese
Betrachtungsweise aber für rückblickend in Kenntnis der Erfindung, was patentrechtlich unzulässig ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Anmeldungsvorschlag
um einen üblicherweise im Spritzgussverfahren hergestellten Massenartikel handelt, der im Hinblick auf seine kompakte Zusammenklappbarkeit bei guter mechanischer Stabilität im aufgeklappten, geschlossenen Zustand eine wesentliche
Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
f)
Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach
Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche sind
daher ebenfalls gewährbar.
Ch. Ulrich
Dr. Barton
Hövelmann
Ihsen
Fa